Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0916-L/02
Standort eines PKW's
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0916-L/02vom 13.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vertreten durch Dr.
Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau, Stadtplatz 36, vom
4. Jänner 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau am Inn,
vertreten durch Dr. Christa Scharf, vom 19. Dezember 2000 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
KFZ-Steuer für (Jänner
bzw) Oktober bis Dezember 1997: 907,00 ATS bzw 65,91 €. Bisher war
festgesetzt: 5.214,00 ATS bzw 378,92 €.
KFZ-Steuer für Jänner
bis Dezember 1998: 3.630,00 ATS bzw 263,80 € . Bisher war festgesetzt:
5.214,00 ATS bzw 378,92 €.
KFZ-Steuer für Jänner
bis Dezember 1999: 3.630,00 ATS bzw 263,80 € . Bisher war festgesetzt:
5.214,00 ATS bzw 378,92 €.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer durchgeführten Nachschau wurde
im November 2000 festgestellt, dass das Kraftfahrzeug Toyota T 19
Baujahr 1992 mit einem Kilometerstand von 120.000 und einer Motorleistung
von 79 KW mit einem näher angeführten deutschen Kennzeichen von
Bw (in der Folge: Bw) für Fahrten zwischen dem inländischen Wohnort
und der Arbeitsstätte in Deutschland verwendet wird. Weiters wurde
anlässlich der Nachschau angegeben, dass die Bw die deutsche
Staatsbürgerschaft sowie eine deutsche Lenkerberechtigung besitze, ihr
Arbeitgeber die AG sei und sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten ihren
Familienwohnsitz (ein Einfamilienhaus) in Adresse habe.
Im Einkommensteuerakt der Bw liegt eine Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales vom 20. Oktober 1997 auf,
in der die Bw angibt, dass die Anschrift der der Arbeitsstätte
nächstgelegenen Wohnung Adresse sei. Der Erklärung liegt auch ein
ausgefüllter Fragebogen des FA Braunau bei. In diesem gab die Bw ebenfalls
als Anschrift die genannte Adresse an und unter Punkt 6., dass sie mit keinem
Zweitwohnsitz im In- oder Ausland gemeldet sei. Sie würde die Entfernung
von 12 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig
zurücklegen. Der Erklärung liegt weiters ein Meldezettel bei, nach dem
sich die Bw am 10. Oktober 1997 vom bisherigen Hauptwohnsitz in
Deutschland zum Hauptwohnsitz in Österreich an der genannten Anschrift
angemeldet hat. Bei den im Akt aufliegenden weiteren Eingaben (zB
Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 bis 2000) wird ebenfalls als
Wohnort Adresse angegeben.
In der Folge wurden für den angeführten Pkw vom
Finanzamt Braunau mit Bescheiden vom 19. Dezember 2000
Kraftfahrzeugsteuer für 1 bis 4/1997, 1 bis 4/1998 und 1 bis 4/1999 in
Höhe von 5.214,00 ATS für jedes Kalenderjahr festgesetzt. In den
Begründungen wurde auf die Ausführungen des Vorhaltes vom
30. August 2000 an den Ehegatten der Bw, der sich auch auf das
gegenständliche Fahrzeug bezog, sowie auf die Ergebnisse der Nachschau
verwiesen.
Die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer wurde wie folgt
berechnet: Die Motorleistung von 79 KW wurde mit dem Steuersatz von 5,50
multipliziert. Der sich ergebende Monatsbetrag wurde sodann mit 12
multipliziert.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom 28.
Dezember 2000, eingelangt am 4. Jänner 2001, wird zwar in
erster Linie die Berufung gegen die Bescheide des Ehegatten begründet.
Schlüssig lässt sich aber der Berufung, welche ausdrücklich auch
als von der Bw dieses Verfahrens eingebracht bezeichnet wurde, entnehmen, dass
sie über einen weiteren Wohnsitz in Deutschland verfüge und der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig in Österreich gelegen sei.
Hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer wies die Bw auf die ihrer Ansicht nach
unrichtig angesetzte Bemessungsgrundlage hin, da von der Motorleistung nach dem
Gesetz "24" abgezogen hätten werden müssen. Überdies könne
eine KFZ-Steuerpflicht erst ab Oktober 1997 (Begründung des Wohnsitzes in
Österreich) bestehen.
Die Berufung gegen die KFZ-Steuerbescheide wurden vom
Finanzamt mit Schreiben vom 27. Februar 2001 zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Am 16. Oktober 2003 erging vom UFS an die Bw im
Zusammenhang mit der anhängigen Berufung gegen die Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer ein Fragenvorhalt. Der Bw wurde darin mitgeteilt, dass auch
bei der Kraftfahrzeugsteuer letztlich auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen
abzustellen sei und dieser aufgrund der Aktenlage (Familienwohnsitz im Inland,
Meldung als Hauptwohnsitz und zumindest in der Regel tägliche Rückkehr
an den Familienwohnsitz) in Österreich gelegen sei. Die Bw wurde
aufgefordert, nähere Angaben für das Vorliegen eines Mittelpunktes der
Lebensinteressen in Deutschland zu machen, diese näher zu erläutern
und belegmäßig nachzuweisen. Art, Größe, und die Form der
Nutzung der Wohnung in Deutschland sollten näher erläutert werden.
Ebenso sollte gegebenenfalls die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in
Deutschland, etwa durch Vorlage entsprechender Fahrtenbücher,
Dienstaufträge, Reisekostenabrechnungen und dergleichen, nachgewiesen
werden. Weiters wurde die Bw ersucht, ihre Berufung vom
28. Dezember 2000 näher zu konkretisieren und darzustellen,
welche Argumente auf sie und welche auf ihren Ehegatten zutreffen.
Die Bw teilte mit Schreiben vom 10.11.2003 mit, dass sie
den Inhalt der Vorhaltsbeantwortung ihres Ehegatten in dessen Berufungsverfahren
zum Inhalt ihrer Beantwortung mache. Im übrigen verweise sie auf ihre
Berufstätigkeit in Deutschland, auf das Fehlen familiärer Verbindungen
in Österreich und ihren Bekanntenkreis, ihre Verwandtschaft und sportlichen
Aktivitäten in Deutschland. Weiters verbringe sie gemeinsam mit ihren
Ehegatten ihre Freizeit und auch jene Zeiten, an denen der Ehegatte in
Deutschland Bereitschaftsdienst hat, in der Wohnung in Deutschland. Der Wohnsitz
in Österreich würde erst nach Beendigung der Berufstätigkeit an
Bedeutung gewinnen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege daher nicht in
Österreich.
In der Berufung des Ehegatten, auf die die Bw verwiesen
hat, wird im wesentlichen ausgeführt, dass er im Rahmen seines Berufes in
Deutschland für Dialysen zuständig sei, sodass seine Einsätze oft
sehr dringlich seien und er sich auch im Rahmen seiner Bereitschaftsdienste in
seiner Wohnung in Deutschland aufhalten müsse. In dieser Zeit würde
auch seine Gattin in der deutschen Wohnung wohnen. Überdies unterhalte er
dort auch den weitaus überwiegenden Teil seiner privaten Kontakte und sei
dort politisch und sportlich tätig. In Österreich gäbe es
keinerlei Verwandte mehr. Aus den angeführten Gründen ergebe sich,
dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland liege und auch der
fragliche PKW überwiegend im Ausland verwendet werde.
Auf Vorschlag der Bw wurde mit der weiteren Bearbeitung der
gegenständlichen Berufung bis zur Entscheidung des VwGH über eine
Beschwerde des Ehegatten gegen die Berufungsentscheidung über die
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe zugewartet, da auch in diesem Verfahren der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw und ihres Ehegatten eine zentrale Rolle
spielte.
Am 25. Jänner 2006 erging zur Zahl
2001/14/0170 diese Entscheidung des VwGH. Der VwGH hob die Berufungsentscheidung
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, da der in der vorgeschriebenen
Normverbrauchsabgabe enthaltene 20%ige Zuschlag gemäß
§ 6 Abs. 6 NoVAG nach der EuGH Entscheidung vom
29. April 2004, in der Rechtssache C-387/01 "Weigel", gegen
Gemeinschaftsrecht verstoße. Dagegen konnte der VwGH in der Annahme eines
inländischen Mittelpunktes der Lebensinteressen und der damit verbundenen
Rechtsfolgen keine Rechtswidrigkeit erkennen. Der Beschwerdeführer habe
seinen inländischen Wohnsitz selbst als Hauptwohnsitz angegeben und er
hätte auch im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, den
Gegenbeweis für die Standortvermutung im Inland anzutreten. Die erst in der
Beschwerde vorgebrachten freundschaftlichen und verwandtschaftlichen
Anknüpfungspunkte (eventuell in Verbindung mit weiteren Argumenten) in
Deutschland hätten bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden
können.
Daraufhin wurde vom Referenten unter Bezugnahme auf die
VwGH-Entscheidung mit dem steuerlichen Vertreter der Bw telefonisch und mittels
Mail Kontakt aufgenommen. Der steuerliche Vertreter wurde ersucht, es möge
bekannt gegeben werden, ob zur Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen und
zur Führung des Gegenbeweises zur Standortvermutung eine neuerliche
Beweisaufnahme oder im Falle neuen Vorbringens weitere Erhebungen erwünscht
seien. Für den Fall des Vorliegens neuer Argumente oder Beweismittel wurde
die Zustellung eines Fragenvorhaltes angekündigt. Auf den Vorhalt vom
16. Oktober 2003, in dem ausführlich auf die relevanten
Möglichkeiten der Nachweisführung eingegangen wurde, wurde verwiesen.
Es wurde auch darauf verwiesen, dass es im zweitinstanzlichen Verfahren kein
Neuerungsverbot gebe und nun die behaupteten Anknüpfungspunkte in
Deutschland tatsächlich nachgewiesen werden müssten.
Telefonisch gab der steuerliche Vertreter am
13. März 2006 bekannt, dass keine neuen Beweismittel vorgelgt
werden können und ergänzte bzw bestätigte dies mit Fax-Nachricht
vom 3. April 2006, in dem mitgeteilt wurde, dass keine weiteren
Beweisanträge gestellt werden würden und aufgrund der bisherigen
Aktenlage entschieden werden könne.
Eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom
13. Mai 2008 ergab abermals, dass die Bw am Hauptwohnsitz in Adresse
seit 10. Oktober 1997 gemeldet ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG 1992 unterliegen
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
ohne erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden, der
Kraftfahrzeugsteuer.
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG in der
vor seiner Änderung durch BGBl I Nr. 132/2002 geltenden
Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit
dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in
diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
gemäß
§ 37 ist nur während der drei unmittelbar auf
ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig.
Unstrittig wurde das KFZ mit ausländischem Kennzeichen
mehrmals in das Inland eingebracht. Die Dreitagesfrist des
§ 82 Abs. 8 KFG wird durch ein vorübergehendes oder
auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes nicht unterbrochen. Wenn das
Fahrzeug zudem von einer Person, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
Österreich hat, eingebracht wurde und von dieser Person trotz der
Standortvermutung in Österreich nicht nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug
überwiegend im Ausland genutzt wurde, sind sowohl die Voraussetzungen
für die Steuerpflicht nach § 1 Z. 3 NoVAG als auch nach
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG 1992 gegeben.
Entscheidungsrelevant beziehungsweise strittig ist alleine,
ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Hauptwohnsitz im Sinn des
§ 82 Abs. 8 KFG im Inland gelegen ist. Der Begriff des
Wohnsitzes im Sinne der österreichischen Rechtsordnung stellt auf den
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ab. Von besonderer Bedeutung sind dabei nach
der Rechtsprechung des VwGH etwa Grund.- und Hausbesitz, emotionale Bindungen an
Hab und Gut oder der gemeinsame Familienwohnsitz (siehe zum Beispiel VwGH vom
18. Februar 1997, 95/11/0338).
Der UFS geht aus folgenden Gründen davon aus, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw an ihrer inländischen Anschrift
gelegen ist. Nach der Aktenlage wurde die Nachschau an dieser Anschrift
durchgeführt. Dabei wurde diese Anschrift als Familienwohnsitz angegeben.
Der gegenständliche PKW sei von der Bw für die Fahrten vom Wohnort zur
Arbeitsstätte in Deutschland verwendet worden. Der weitere in der Familie
vorhandene PKW werde von ihrem Gatten für diese Fahrten verwendet. Dass es
sich bei diesen Angaben der Bw bzw ihres Ehegatten jeweils um den
inländischen Wohnort handelt, ergibt sich nach Ansicht des Referenten aus
den Umständen der Nachschau. Aus allen diesbezüglichen Unterlagen
ergibt sich, dass das Nachschauorgan unter "Wohnort" immer den inländischen
Wohnsitz verstand. Die Bw hat sich am 10. Oktober 1997 an der
inländischen Anschrift zum Hauptwohnsitz angemeldet und dies bis heute
nicht geändert.
Nach diesen bei der Nachschau gegebenen Auskünften
erscheint es auch unglaubwürdig, dass die beiden Ehegatten immer gemeinsam
in der deutschen Wohnung gewesen wären.
Es wurden von der Bw trotz Vorhaltes auch keinerlei Angaben
über die Größe der Wohnung und die Art der Innehabung (Miete,
Eigentum) gegeben. Letztlich wurde auch der zumindest regelmäßigen
Rückkehr an den Familiensitz in Österreich nicht widersprochen.
Nach Ergehen der VwGH - Entscheidung im Zusammenhang mit
der NoVA-Vorschreibung an den Ehegatten der Bw wurde die Bw eingeladen, bekannt
zu geben, über welche näheren Umstände, die einen Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Deutschland begründen könnten, Beweise vorgelegt
werden könnten bzw. Erhebungen durchgeführt werden sollten. Dabei ist
abermals auf den Vorhalt vom 16. Oktober 2003 verwiesen worden. Die Bw
hätte somit Gelegenheit gehabt, ihre Behauptungen, etwa betreffend
sportlicher Betätigung bzw freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher
Beziehungen zu untermauern und diese gegebenenfalls auch durch Unterlagen zu
beweisen. Ebenso war die Bw eingeladen worden, eine sich aus dem Hauptwohnsitz
im Inland ergebende Standortvermutung für den PKW im Inland durch Nachweis
der überwiegenden Verwendung im Ausland zu widerlegen. Der steuerliche
Vertreter der Bw teilte aber mit, dass eine weitere Beweisführung nicht
gewollt sei.
Überdies weisen auch die Angaben im Zusammenhang mit
der Erklärung zur Berücksichtigung eines Pendlerpauschales eindeutig
auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inalnd.
Nach Ansicht des UFS hatte die Bw und Verwenderin des
gegenständlichen PKW somit im fraglichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz im
Sinne der maßgeblichen, oben angeführten Bestimmungen im Inland,
weshalb die Vermutung, dass der Standort des PKW im Inland ist, Platz greift. Da
der Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung im Ausland -abgesehen von
bloßen schriftlichen Behauptungen des Bw- nicht angetreten wurde, ist die
Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG anzuwenden, wonach die
Verwendung dieses PKW ohne inländische Zulassung nur innerhalb eines
Dreitagezeitraumes gestattet ist.
Warum das Finanzamt den Beginn der widerrechtlichen
Verwendung mit Beginn des Jahres 1997 annimmt, ist aus dem Akt nicht
ersichtlich. Auf eine diesbezügliche Anfrage vom 16. Oktober 2003
wurde nicht reagiert. Aus der Aktenlage und auch aus der Vorhaltsbeantwortung
ergibt sich, dass der inländische Hauptwohnsitz und damit auch die
widerrechtliche Verwendung ab Oktober 1997 gegeben ist.
Gem. § 4
Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 beginnt die Kfz-Steuerpflicht
somit mit Oktober 1997 und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
widerrechtliche Verwendung endet. Steuerschuldner ist die Verwenderin des
Fahrzeuges. Gem.
§ 5 Abs. 1 Z. 2 lit. a KfzStG 1992
in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung beträgt die Steuer 5,50 ATS
je Kilowatt der um 24 verringerten Motorleistung.
Der Berufung betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
war nach den getroffenen Ausführungen insoweit teilweise stattzugeben, als
die Abgabenpflicht zwar besteht, aber erst mit Oktober 1997 entstanden ist und
hinsichtlich der Berechnung der Abgabenschuld von den maßgeblichen KW der
Betrag von 24 abzuziehen ist.
Linz, am 13.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0916-L/02
- Stammnummer
- 34676
- Gültig
- 13.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF