Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100249/2015
Verwendung eines KFZs mit ausländischem Kennzeichen im Inland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100249/2015vom 12.08.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R I über die Beschwerde vom 7.1.2014
des Herrn VN Bf MAS, vertreten durch Herrn Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in AFZ, gegen die Bescheide des Finanzamtes F A vom 5.12.2013
betreffend
- NoVA September 2008 ,
- KFZ-Steuer April-Dezember 2008,
- KFZ-Steuer 1-12/ 2009 ,
- KFZ-Steuer 1-12/2010,
- KFZ-Steuer 1-12/2011,
- KFZ-Steuer 1-12/2012 und
- KFZ-Steuer 1-12/2013,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Am 30.5.2006
wurde der Beschwerdeführer (Bf) durch Organe des Zollamtes A niederschriftlich vernommen. Er gab damals in Bezug auf einen PKW Skoda Felicia Kombi, der in AL zugelassen sei, an [Niederschrift (NiS) vom 30.5.2006]:
Sein Wohnsitz in AL sei WSAL 18, 1234 WSAL. Er sei am 18.2.2003 mit seiner Gattin, die österr. Staatsbürgerin sei, und mit seinen drei Kindern nach Österreich gezogen. Ab 1.4.2003 seien zwei Kinder in Österreich in den Kindergarten gegangen, er habe mit 2.4.2003 mit seiner Arbeit beim Lagerhaus in AFZ begonnen. Seine Frau habe das Auto für die Versorgung der Kinder und für die täglichen Arbeiten für den Haushalt verwendet. Er selbst sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren.
Am Wochenende sei er mit der Familie regelmäßig nach WSAL gefahren, wo er zu Hause sei.
Soweit die Angaben in der Niederschrift vom 30.5.2006.
Am 24.7.
2012 wurde der Beschwerdeführer (Bf) durch ein Organ der Finanzpolizei befragt. Er gab an [Niederschrift (NiS) vom 27.7.2012]:
Er habe seit 18.3.2002 seinen Hauptwohnsitz in Österreich [Niederschrift (NiS) S. 2,3], und er sei seit 1997 mit einer Österreicherin verheiratet. Auch seine gesamte Familie sei mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er sei AL, seine Gattin sei österreichische Staatsbürgerin, seine Kinder seien österreichisch - AL Doppelstaatsbürger (NiS. S. 3). Er selbst und seine gesamte Familie sei auch auf der landwirtschaftlichen Immobilie in WSAL mit Hauptwohnsitz in AL gemeldet.
In A habe er eine Wohnung mit einem Flächenausmaß von ca 100 m² gemietet. In AL bewohne seine Mutter in der Nähe von WSAL die landwirtschafttliche Immobilie.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach seinem Vater sei er als Haupterbe der Landwirtschaft eingesetzt worden und jede Schwester habe eine Bauparzelle erhalten. Auf der landwirtschaftlichen Immobilie lebe seine 73-jährige Mutter nach wie vor und er kümmere sich um sie. Er sei auch Obmann eines Vereins in der Nähe von WSAL. Daher sei sein Lebensmittelpunkt in AL.
Er lebe mit seiner Familie in Österreich und er arbeite auch hier. Er arbeite seit 1.4.2011 als Instandhalter bei einem Konzern in A. Seit 13.10.2009 sei er bis 31.3.2011 durch einen Personaldienstleister an diesen Konzern entsandt worden (NiS. S. 4, 5). In Österreich sei er bei keinem Verein Mitglied (NiS. S. 4).
Ab und zu benutze seine Gattin das Fahrzeug, um zur Arbeit zu kommen. Teilweise stünden ihr Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Auch er selbst nutze zum Teil das Fahrzeug, um zur Arbeit zu kommen. Überwiegend fahre er aber mit dem Fahrrad (NiS S. 4).
Sein zeitlich überwiegender Aufenthalt liege in Österreich, da er hier arbeite. Im Durchschnitt sei er aber ca 5 x pro Monat für zwei bis drei Tage in AL. Die Fahrten nach AL lege er mit dem Peugeot zurück. Er habe in letzter Zeit öfter Probleme mit dem KFZ gehabt und habe es in AL reparieren lassen. Dann fahre er mit dem Zug zwischen Österreich und AL.
Der überwiegende Standort des KFZ sei natürlich in Österreich (NiS S. 5).
Der Bf wurde am 24.7.2012 aufgefordert, bis 10.8.2012 der Behörde insbesondere vorzulegen:
-Reparaturrechnungen
-Tankrechnungen
(NiS vom 24.7.2017. S. 5 und 6).
Soweit der Inhalt der NiS vom 24.7.2012.
Daraufhin legte der Bf vor:
-Kaufvertrag betreffend den Peugeot vom 30.3.2008 mit dem Kommissionär KO1 KO1, O3
-Reparaturrechnung betreffend den Peugeot vom 30.6.2008 der Fa. RR doo, O3
Mit Bescheiden vom 5.12.2013
setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) wegen des Kraftfahrzeuges Peugeot 806 des Bf mit AL Kennzeichen
NoVA für den Zeitraum September 2008 (753,12 €) und
KFZ-Steuer für 4-12/2008 [302,40 €= (80 – 24) x 0,6 = 33,6 € x 9] (§ 5 Abs 1 Z 2 lit a KFZ-StG,
KFZ-Steuer für 1-12/2009 [403,20 € = (80 – 24) x 0,6 = 33,6 x 12],
KFZ- Steuer für 1-12/2010 [403,20 € wie oben],
KFZ-Steuer für 1-12/2011 (403,20 € wie oben),
KFZ-Steuer für 1-12/2012 (403,20 € wie oben), sowie
KFZ-Steuer für 1-12/2013 (403,20 € wie oben)
fest.
Die KFZ-Steuerbescheide wurden wie folgt begründet:
Der Hauptwohnsitz des Bf sei in A. Somit sei der dauernde Standort des vom Bf verwendete KFZ im Inland gelegen (§ 82 Abs 8 KFG). Die Verwendung dieses zulassungspflichtigen KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland begründe die KFZ-Steuerpflicht gem. § 1 Abs 1 Z 3 KFZStG.
Mit Beschwerde vom 7.1.14 wurde eingewendet:
1.)Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Es lägen keine Tatsachenfeststellungen vor.
In Bezug auf den NoVA-Bescheid sei die Bemessungsgrundlage von 3.922,50 € nicht nachvollziehbar.
Es fehlten Feststellungen darüber, ob ein steuerbarer Vorgang gem. § 1 NoVAG vorliege und darüber, ob die Voraussetzungen der §§ 79 und 82 KFG vorlägen.
2.) Sachverhalt:
Der Bf habe seinen Hauptwohnsitz in AL, p.A. WSAL 18, 1234 WSAL. Er bezahle alle Abgaben betreffend den PKW in AL und es sei eine Doppelbesteuerung nicht zu rechtfertigen.
Er sei in AL Obmann einer religiösen Glaubensgemeinschaft und betreibe dieses Ehrenamt mit großem Einsatz.
Seine Mutter habe mit Notariatsakt vom 12.12.1995 verfügt, dass alle in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften unter der EZ1234 KG WSAL nach ihrem Tod in sein Eigentum übergehen sollen. Bei diesen Liegenschaften handle es sich um Grundstücke, die in ihrer Gesamtheit ein Bauerngut darstellten. Es sei auch bereits jetzt erforderlich, dass er seiner Mutter bei der Bewirtschaftung und Instandhaltung dieser Liegenschaften samt Wohnhaus helfe und den Kontakt zu den umliegenden Landwirten halte.
Seine Frau und seine Kinder wohnten überwiegend in WSAL 18, 1234 WSAL (AL
). Dort sei sein persönlicher Lebensmittelpunkt und dort sei er in sozialer Hinsicht voll integriert.
Er reise jedes Wochenende nach AL; Alle Reparaturen des Fahrzeuges würden in AL in Auftrag gegeben werden. Alle Servicearbeiten am PKW würden in AL erfolgen, alle kraftfahrtechnischen Überprüfungen des Fahrzeuges fänden in AL statt. Er nutze das KFZ zum weit überwiegenden Teil in AL.
Er halte sich nur jeweils von Montag bis Donnerstag jeder Woche in A auf, um seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. K2 Austria AG nachzugehen. Zu diesem Zwecke unterhalte er unter der Anschrift in A einen Hauptwohnsitz.
Beweis
: Notariatsakt vom 12.12.1995; Vernehmung des Bf
3.) unrichtige rechtliche Beurteilung:
Auf Grund der vorgelegten Meldebestätigungen stünde fest, dass er sowohl in Österreich als auch in AL einen Hauptwohnsitz unterhalte, und dass sein wirtschaftlicher und sozialer Lebensmittelpunkt in AL liege. Er zahle auch alle Abgaben für den gegenständlichen PKW an AL Behörden.
Sofern die Nutzung des KFZ überwiegend im Ausland erfolge und die Wartungs- und Reparaturarbeiten im Ausland vorgenommen werden, könne eine Zulassungsverpflichtung trotz Hauptwohnsitzes des Fahrzeugverwenders in Österreich ausgeschlossen werden (VwGH 2008/15/0276).
Der Bf beantragte die Aufhebung der bekämpften Bescheide.
Der Bf legte als Beilagen seiner Beschwerde vor:
-Vertrag über den lebenslangen Unterhalt vom 12.12.1995 mit notarieller Beglaubigung vom 13.12.1995 durch einen Notar.
Mit BVE vom 6.10.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Dies wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:
Das Finanzamt habe die Ansicht vertreten,
der Standort des KFZ sei gem. § 82 Abs 2 KFG in Österreich und das Fahrzeug sei in Österreich anzumelden gewesen.
Es sei ausschließlich am Bf gelegen, dem Finanzamt den Beweis zu erbringen, aus welchem unzweifelhaft hervorgehe, dass sich das Fahrzeug im Streitzeitraum überwiegend in AL befunden habe, und auch dort überwiegend verwendet worden sei.
Das Finanzamt verweise auf UFS RV/1307-L/07 vom 27.5.2013.
Die Urkunde über die Übergabe der Liegenschaft sage nichts über den tatsächlichen Aufenthalt und über die Verwendung des Fahrzeuges aus.
Die Aussagen des Bf,
-dass sich sein überwiegender Aufenthalt in Österreich befände,
-dass die gemeinsamen Kinder des Bf und seine Frau im Inland leben und dass für diese die Familienbeihilfe bezogen werde,
-dass der Bf und dessen Gattin seit 2004 im Inland erwerbstätig seien,
-dass der Bf und dessen Gattin im Inland auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hätten,
-dass die Gattin des Bf im Inland auch Notstands- und Überbrückungshilfe und Wochengeld in Anspruch genommen habe,
erlaubten die Ánnahme, das sich der „Mittelpunkt“ des Bf und somit der Standort des Fahrzeuges im Inland befunden hätten.
Für allfällige laufende Aufwendungen im Ausland seien im ganzen Verfahren (abgesehen von einigen Tankrechnungen und Belegen über Servicearbeiten) keine aussagekräfitgeren Beweise wie zB. die Kostentragung von Miete, Betriebs- und Heizkosten, Verpflegsaufwand, Kreditkartenabbuchungen, Roaming-Gebühren vorgelegt worden.
Mit dem nachträglichen Vorbringen sei dem Bf der Gegenbeweis nicht gelungen.
Die Vorschreibung der NoVA sei gem. § 1 Z 3 NovAG und die Festsetzung der KFZ-Steuer gem. § 1 Abs 1 Z 3 KFZStG , beide iVm § 82 Abs 8 KFG erfolgt.
§ 78 KFG (kein dauernder Standort - offenbar war vom Finanzamt § 79 KFG gemeint) sei gegenständlich nicht anwendbar gewesen.
Soweit die Begründung der BVE.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2014
stellte der Bf einen Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 17.6.2019
legte der Bf vor:
-Kreditkartenabrechnung 2012 (Beilage 1);
-Kreditkartenabrechnung 2013 (Beilage 2);
-Satzung der Glaubensgemeinschaft des Bf (Beilage 3);
-Auszug aus dem Register der Kirchen und anderer Glaubensgemeinschaften (Beilage 4);
-Versicherungspolizze Brandschutzversicherung betr. Standort AL (Beilage 5);
- Versicherungspolizze Haushaltsversicherung betreffend Standort AL (Beilage 6);
- Versicherungspolizze Lebensversicherung (Beilage 7)
Am 19.6.2019 wurde der Bf durch das BFG als Partei vernommen.
Er spricht fließend Deutsch. Bei seiner Vernehmung in deutscher Sprache am 19.6.2019 gab der Bf an.
Er habe seit dem Kindesalter eine christliche Lebenseinstellung und leite die von ihm erwähnte Glaubensgemeinschaft (AL Gruppe der norwegischen Glaubensgemeinschaft O7 Christian Church) seit Mitte der Neunziger Jahre de facto. Die AL Gruppe mit Sitz in WSAL habe im Streitzeitraum aus 20-30 Personen bestanden. Im Streitzeitraum hätten zwei Mal im Monat Gottesdienste in O4 stattgefunden. Ein bis zwei Mal im Monat hätte sich eine Kinder- und Jugendgruppe auf seinem Wohnsitz in WSAL getroffen. Die Glaubensgemeinschaft habe auch einen eigenen Fernsehkanal, für den u.a. er selbst Übersetzungen durchführe. Er vertrete die Gemeinschaft nach außen hin. U.a. habe auch er bei den Versammlungen der Gemeinschaft gepredigt und Seelsorge durchgeführt [S. 1-3 der Niederschrift (NiS)].
Der Bf erklärte die Bedeutung der beiden Verträge vom 30.3.2008, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des gegenständlichen PKW Peugeot standen, der Rechnung vom 30.6.2008, der Rechnung vom 21.10.2009, der Rechnung vom 16.5.2012 der RR47. d.o.o., der Rechnung vom 31.5.2012 der RR47 d. o. o., der Rechnung vom 31.5.12 der FG1234 d.d. O18 (in der Niederschrift irrtümlich als „FG1234 O97“ bezeichnet), der Rechnung vom 1.8.12. der VK12 d.d., der Rechnung vom 3.7.12 der CR Partner d.o.o., der Rechnung vom 30.7.2012 der SA14A (S. 3 und 4 der NiS).
Der Bf erklärte auch die schwer lesbaren Ablichtungen auf S. 10 und 11 der Erhebungsunterlagen (NiS S. 4).
Zudem erklärte der Bf die folgenden Eintragungen auf der Kreditkartenabrechnung 2012:
2.1.2012, 5.1.2012, 22.3.2012 (Maut), 3.7.12 (Abschlepprechnung, vgl. S. 9 der Erhebungsunterlagen); 8.1.13 Zahlung an FG1234 d.d. 21,50 € Monatsmautkarte, 1.9.13 FG1234 Monatsmautkarte (NiS. S. 4 und 5).
Der Bf erläuterte die Unterlagen betreffend die Brandschutzversicherung (Beilage Nr. 5 des Schreibens vom 17.6.19), betreffend die Versicherung für die Wohnimmobilie (./6), betreffend die Lebensversicherung (./7)., sowie die Traktorversicherung ./8 (NiS S. 5).
Der Bf nahm sodann zu seinen Gewohnheiten der Jahre 2008-2013 Stellung (S. 5-7)
Er sei damals an fast jedem Wochenende nach AL gefahren, ca 40 Mal pro Jahr. Zum Teil sei er auch an Werktagen gefahren. Zwischen WSAL und seinem Wohnort in LÖSt lägen 50-60 km. Er fahre diese Strecke in 40-45 Minuten großteils auf einer Autobahn. Er habe in dieser Zeit die Kinder fast immer mitgenommen.
2008-2009 habe er etwa ca 40 Wochenenden pro Jahr in AL verbracht. Zum Teil sei er auch während der normalen Werktage in AL gewesen.
Was seine persönliche Anwesenheit in AL betreffe, habe sich auch in den Jahren 2010-2013 im Großen und ganzen nichts geändert (In der Niederschrift, S. 6 steht irrtümlich und sinnstörend: „2008-2013“).
Es könne aber sein, dass in dieser Zeit die Kinder nicht mehr so oft mitgekommen seien. Allerdings habe ihn seine jüngste Tochter im Zeitraum 2009-2012 fast immer begleitet. Ab 2013 sei sie dann in der Schule gewesen und dann sei das nicht mehr so interessant für sie gewesen. 2008-2013 werde seine Frau etwa 10 Mal pro Jahr mit ihm nach AL gefahren sein.
Der Grund, warum er an den meisten Wochenenden nach AL gefahren sei, sei hauptsächlich die Gemeinde gewesen, aber auch die Verantwortung für die Forstwirtschaft und die Instandhaltung des Wohnbereichs in WSAL. Sein besonderes Interesse habe der Forstwirtschaft gegolten. Der Wald habe ihn schon seit seiner Kindheit interessiert. Er sei zuerst mit seinem Vater mitgegangen und habe allmählich immer mehr mitgearbeitet. Er habe auch sehr gerne seine Mutter besucht, zu der er auch im Streitzeitraum einer sehr gute Beziehung gehabt habe (NiS S. 6 und 7).
Wenn er an Nichtwerktagen einmal nicht in AL gewesen sei (vor allem im Sommerurlaub ca 14 Tage) sei er meist in O7 /Norwegen (Hauptsitz seiner Glaubensgemeinschaft) oder in Kroatien gewesen. Wenn er in O7 gewesen sei, seien immer seine Frau und seine Kinder mit ihm gewesen.
In Österreich halte er sich auf, weil er hier arbeite und weil seine Frau und seine Kinder hier seien.
Zu seinem Freundeskreis 2008-2013 befragt, gab der Bf an. Sein bester Freund lebe seit 2004 in Deutschland. Dieser komme aber noch zwei bis dreimal im Jahr nach AL . Er habe auch Bekannte in Österreich gehabt, aber seine besseren Freunde hätten in AL gelebt.
Der Bf legte während der Vernehmung vom 19.6.2019 insbesondere vor:
Vignetten für AL für die Zeiträume 1.12.2009-31.1.2011 (in der NiS irrtümlich als als „2012“ bezeichnet) und für den Zeitraum 1.12.2011-31.1.2013 (in der NiS als „2013“ bezeichnet).
Mit Schreiben vom 24.6.2019 brachte das Finanzamt vor:
a.)zu den Kreditkartenabrechnungen 2012 und 2013:
Die Kreditkartenabrechnungen lieferten keinen Nachweis dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich befunden habe. Auch wenn der Bf 1-2 Mal im Monat zu Besuchszwecken usw nach AL fahre, habe er seinen Familienwohnsitz in Österreich und disponiere über das Fahrzeug von Österreich aus. Der Bf sei , wie auch in der Niederschrift (NiS) vom 24.7.2012 angegeben, mehrmals im Monat von Österreich nach AL gefahren (erste Seite).
b.) zur Satzung der Glaubensgemeinschaft:
Aus aus diesen Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in AL gelegen sei. Die Glaubensgemeinschaft sei mit einer norwegischen Gemeinde untrennbar verbunden. Der Bf pflege auch in Norwegen die Interessen der Glaubensgemeinschaft. Es sei davon auszugehen, dass die Obmanntätigkeit von Österreich aus sowohl für die Belange in AL als auch Norwegen ausgeübt werde.
c.) zu den Versicherungspolizzen:
Diese Unterlagen könnten einen ausländischen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht dokumentieren.
d.) zur Standortvermutung: Für die mj Kinder des Bf sei Familienbeihilfe in Österreich bezogen worden. Die Gattin des Bf sei seit 12.1.2004 in Österreich sozialversichert und sei seitdem mehreren Beschäftigungen in Österreich nachgegangen. Seit 14.3.2011 sei die Gattin bei der AGmbH LÖSt teilzeitbeschäftigt.
Die drei älteren Kinder des Bf seien seit 2003 bis zum Ende des Streitzeitraums in A oder AFZ in den Kindergarten oder in die Schule gegangen.
Die Kinder und die Gattin hätten ihren Hauptwohnsitz seit 2003 durchgehend in Österreich.
Mittelpunkt der Lebensinteressen sei nach ständiger RSp in der Regel der Familienwohnsitz, wobei den persönlichen Anknüpfungspunkten (Wohnsitz der mj Familienangehörigen und der Ort, an dem diese ausgebildet werden, oder die Schule und den Kindergarten besuchten) der Vorrang vor wirtschaftlichen bzw beruflichen Anknüpfungspunkten einzuräumen sei (VwGH 29.1.2002, 1234/05/110).
Der Gegenbeweis zu Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG sei nicht erbracht worden.
Am 27.6.2019 wurde die Vernehmung des Bf fortgesetzt:
Er habe generell im Streitzeitraum zwischen Montag und Freitag seine Freizeit in A verbracht (NiS 27.6.19 Bf S. 1).
2008:
Zwischen Anfang Mai und Ende des Jahres sei er zwischen Montag und Freitag überwiegend in A gewesen. Dies habe mit seiner Frau und den Kindern zu tun gehabt. Im Juli und August sei er aber mit den drei ältesten Kindern in AL gewesen (NiS. 27.6.19 S. 1 und 2).
2009:
In der Zeit, in der er nicht gearbeitet habe (1.1.-12.3.2009; 26.6.-12.10.2009, d.s. insgesamt ca 6 Monate), sei er viel in A und viel in AL gewesen. Diese Aufenthalte hätten sich die Waage gehalten haben.
In seiner Zeit bei A1B1 ( A1B1 ) (13.3.-25.6.) habe er überwiegend zu Hause in A gearbeitet. Er habe ein „Demoboard“ für A1B1 entworfen.
Ab seiner Zeit beim Konzern in A (ab 13.10.2009) sei er zwischen Montag und Freitag in A gewesen.
Im Juli und August 2009 sei er mit den Kindern hauptsächlich in AL gewesen. VNK4 sei mit dabei gewesen. Seine Frau sei damals meist in Österreich gewesen (NiS. 27.6.19 S. 2).
2010 -2013 sei er zwischen Montag und Freitag idR in A gewesen.
Zu den Urlaubszeiten 2008-2013: Er sei fast in jedem Jahr zur Urlaubszeit mit seiner Familie in Norwegen gewesen. 2008 dürfte eine Ausnahme gewesen sein. Seine jüngste Tochter VNK4 sei damals noch sehr klein gewesen (NiS 27.6. S. 2).
In Österreich sei er berufstätig und er kümmere sich hier um seine Familie. Seine nichtselbstständigen Beschäftigungen seien seine wichtigsten Einnahmequellen gewesen. Der Wald umfasse 7 ha . Der Zuwachs pro Jahr betrage 7-10 m³. Er könnte pro Jahr ca 50 m² schlägern, ohne den Bestand zu verringern. Die landwirtschaftlichen Grundstücke umfassten etwa 8 ha, seien aber immer verpachtet gewesen (NiS 27.6.19 S. 3).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich seien besser als in AL. Daher sei es auch leichter , in Österreich als Elektroniker arbeiten zu können. Bei der Wahl seines Arbeitsplatzes habe aber auch eine Rolle gespielt, dass seine Frau und seine Kinder hauptsächlich in A wohnten (NiS 27.6.19, S. 7)
2008-2013 sei der wichtigste Wohnort für seine Frau und seine Kinder der Wohnort in A gewesen. 2008-2013 hätten jedoch seine Kinder die bessere Betreuung in AL bei ihrer Oma und bei einer Tante gehabt. Dort hätten die Kinder auch AL gelernt (NiS. 27.6.19 S. 3).
Seine Frau habe nach der Geburt seines Sohnes (diese Protokollierung war ein Hörfehler des Richters, gemeint war offenkundig die Geburt seiner jüngsten Tochter VNK4 1234, vgl. auch NiS 27.6.19, S. 4) eine IOU ( IOU – IOU Erkrankung ) bekommen. Sobald sie wieder regelmäßig gearbeitet habe, sei es ihr gesundheitlich viel besser gegangen. Sie sei durch Medikamente sehr gut eingestellt (NiS. 27.6.19 S. 3).
Während zwei oder drei Jahren nach der Geburt VNK4 (1234) sei es seiner Frau nicht sehr gut gegangen. Für ihn sei es damals sehr schwer gewesen. Er hätte viel mehr mit seiner Frau reden sollen und auch viel mehr auf seine Kinder eingehen müssen. Das leichteste sei für ihn damals gewesen, die Kinder mit nach AL zu nehmen (NiS S. 4).
Seinem subjektiven Empfinden nach sei in dieser Zeit der wichtigste Wohnsitz für ihn in AL gewesen. Er habe in dieser Zeit immer wieder abgewogen, ob ihn gerade seine Familie brauche oder ob er wieder nach AL fahren könne und vielleicht die Kinder mitnehmen könne. Aus wirtschaftlicher Sicht sei, wenn er berufstätig gewesen sei, der österreichische Wohnsitz wichtiger gewesen (NiS 27.6.19 S. 4).
2008-2013 habe sich seine Frau zwischen Montag und Freitag in A aufgehalten. An etwa 10 Wochenenden pro Jahr habe sie ihn nach AL begleitet, aber dort idR nicht mehr übernachtet (NiS. 27.6.19 S. 3). Wenn sie in den Jahren des Streizeitraumes mit nach AL gefahren sei, habe dies etwas mit den Gottesdiensten zu tun gehabt (NiS 27.6.19 S. 4).
Seine Frau spreche ziemlich gut AL, aber besser deutsch. Daher spreche er mit ihr deutsch. Sie teile seine religiösen Überzeugungen.
Die drei ältesten Kinder beherrschten die AL Sprache gut (Sohn) oder sehr gut (die beiden ältesten Töchter). Nur die jüngste Tochter spreche AL überhaupt nicht, verstehe aber noch einiges. Die Deutschkenntnisse aller Kinder seien besser als deren Slowenischkenntnisse.
Die drei älteren Kinder teilten seine religiösen Überzeugungen. Dies habe sich bei allen dreien nach deren 14. Lebensjahr ergeben.
Im Streitzeitraum seien seine drei ältesten Kinder zwischen Montag und Freitag in A oder auch zum Teil schon in der Schule in AFZ gewesen.
Seine jüngste Tochter VNK4 sei 2008 eigentlich nur zu Hause gewesen. Ab 2009-2013 sei sie von Montags bis Freitags in A gewesen, zum Teil bei einer Tagesmutter, zum Teil im Kindergarten. VNK4 sei erst ab Herbst 2014 als Siebenjährige in die Schule gegangen.
Im Streitzeitraum sei er an den Wochenenden mit allen oder einem Teil seiner Kinder nach AL gefahren (NiS. 27.6.S.4 und 5):
2008 seien seine drei ältesten Kinder meist an den Wochenenden mit ihm nach AL gefahren.
2009 seien alle vier Kinder meist an den Wochenenden mit ihm nach AL gefahren.
2010: Sobald seine älteste Tochter VNK1 etwa 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, sei sie nicht mehr so oft an den Wochenenden mitgefahren. Sie dürfte 2010 noch vielleicht 20 Mal mitgefahren sein. Die drei jüngeren Kinder seien damals noch regelmäßig an den Wochenenden mitgefahren.
2011: VNK1 sei an den Wochenenden weniger oft mitgefahren, viellleich 10 bis 20 Mal. Die drei jüngeren Kinder seien damals noch regelmäßig an den Wochenenden mitgefahren.
2012: VNK1 werde an den Wochenenden nicht weniger als zehn Mal im Jahr mit nach AL gefahren sein. Sie habe sich für ihre Mutter verantwortlich gefühlt. Die drei jüngeren Kinder seien damals noch regelmäßig an den Wochenenden mitgefahren.
2013: VNK1 sei an den Wochenden etwa noch zehn Mal mit nach AL gefahren. VNK2 sei etwa gleich oft mitgefahren wie VNK1. Die beiden ältesten Kinder hätten sich sehr gut verstanden. VNK3 und VNK4 seien 2013 immer mit dabei gewesen.
Wenn seine Kinder 2008-2013 mit nach AL gekommen seien, hätten sie nicht nur Gottesdienste und Kinderstunden besucht, sondern auch andere Dinge unternommen. Sie hätten sich gut mit zwei Cousinen und einem Cousin verstanden. Auch ein Mädchen aus der Nachbarschaft sei eine sehr gute Freundin gewesen (NiS 27.6.19, S. 5).
Zum Standort des Autos 2008-2013 (NiS vom 27.6.19 S. 5):
2008-2011 und 2013:
Damals habe es nicht viele Reparaturen gegeben. Zwischen Montag und Freitag sei das Auto überwiegend in Österreich gestanden. Das Auto habe sich generell dort befunden, wo der Bf auch gewesen sei. Seinen Arbeitsplatz bei K2 (ab Oktober 2009) habe er regelmäßig mit dem Fahrrad aufgesucht. Am Wochenende habe sich das Auto hauptsächlich in AL befunden. Er sei am Wochenende auch viel mehr gefahren (NiS S. 5 und 6 vom 27.6.19).
2012
habe es viele Reparaturen gegeben (NiS. vom 27.6.19 S. 5). Das Auto werde etwas mehr als sechs Monate in AL gestanden sein. Im Juli sei er dann mit der ganzen Familie nach Norwegen gefahren . Er habe damals auch noch einen Familienurlaub in Kroatien verbracht (NiS 27.6.19 S. 6).
Nach der Urlaubszeit sei das Auto wieder zwischen Montag und Freitag in A und an den Wochenenden hauptsächlich in AL gewesen.
Die wichtigsten Bezugspersonen des Bf während des Streitzeitraumes seien gewesen (NiS. 27.6.19 S. 6 und 7):
1.)Seine Frau
2.)Seine Mutter
3.) Seine Schwester in Deutschland, mit der er viel telefoniert habe und familiäre Angelegenheiten besprochen habe.
4.) Seine Schwester in WSAL / AL und seine Schwester in O4/AL. Letztere sei Krankenschwester. Dies habe eine gewisse Rolle gespielt. Man könne natürlich die Mutter nicht ersetzen, aber diese Personen seien sozusagen das Hilfsnetzwerk der Familie gewesen.
5.) Sein Freund in Deutschland, mit dem er viel telefoniert habe.
Seine Kinder seien ihm natürlich genauso wichtig gewesen, aber mit diesen habe er nicht über Themen reden können, die man nur mit Erwachsehen bespreche (NiS vom 27.6.19 , S. 6).
Die größten Anteile seiner Freizeit habe er im Streitzeitraum mit seinen Kindern verbracht, mehr noch als mit seiner Frau (NiS 27.6.19, S. 6 und 7).
Er habe seine überwiegende Freizeit sicher in AL verbracht. Er sei wohl zwischen Montag und Freitag zu Hause gewesen, aber er habe an diesen Tagen auch lange gearbeitet. Natürlich habe er auch zwischen Montag und Freitag im Haushalt geholfen oder den Kindern bei schulischen Aufgaben, aber die überwiegende Freizeit werde er wohl in AL verbracht haben.
Er habe damals auch viel Zeit mit seiner Frau verbracht, mit seiner Mutter, mit seinem Nachbarn, mit dem er befreundet ist. Wenn er räumlich von seiner Frau getrennt sei, telefoniere er sehr viel mit ihr (NiS 27.6.19 S. 7).
Der Bf zog den Antrag auf Zeugenvernehmung seiner Mutter zurück (NiS 27.6.19 S. 7).
Am 27.6.2019 wurde die Gattin des Bf vernommen:
Wenn ihr Mann im Jahr 2012 davon gesprochen habe, praktisch an jedem Wochenende in AL gewesen zu sein und ab und zu noch während der normalen Arbeitstage, dann sei das sicher richtig gewesen. Vor zwei , drei Jahren habe sie sich einmal aufgeschrieben, wie oft er in AL und wie oft er in Österreich bei ihr gewesen sei, weil er sie so oft allein gelassen habe. Damals sei er vielleicht in sechs Monaten an zwei bis drei Wochendenden zu Hause gewesen. In den Jahren davor sei es viel schlimmer gewesen. Mit den Jahren, in denen die Kinder älter geworden seien, sei es dann etwas besser geworden (NiS. Gattin S. 2).
Vorgestern habe sie mit ihrem Mann ausgemacht, dass er am Abend auf ihre jüngste Tochter aufpassen werde, weil sie einen beruflichen Termin gehabt habe. Dann sei er aber nicht gekommen. Sie habe nicht gewusst, wo er gewesen sei. Sie habe ihre jüngste Tochter mit zu einem Geschäftsessen genommen. Heute morgen habe ihr ihr Mann erzählt, er sei in AL Rasen mähen gewesen.
Sie könne sich noch gut an die Zeit erinnern, als sie bei einem Möbelhaus gearbeitet habe, dass sei vor dem strittigen Zeitraum gewesen; damals habe ihr Mann, sobald das Wochenende gekommen sei, die Kinder geschnappt und sei nach AL gefahren. Je älter die Kinder geworden seien, desto weniger wichtig sei für diese der Aufenthalt in AL geworden. Gerade vor Kurzem habe ihr ihr Sohn erzählt, seine Kindheitserinnerungen hätten nur mit AL zu tun, denn dort sei es cool gewesen. In AL seien auch noch viele Kinder , viele Cousinen und Cousins gewesen und alle hätten zusammen gespielt. Das sei natürlich immer an den Wochenenden gewesen (NiS. S. 2).
Sie selbst habe mit ihrem Mann sechs Jahre lang in AL auf diesem Grundstück gelebt. Natürlich sei ihr Lebensmittelpunkt heute in A . Auch in den Jahren 2008 bis 2013 sei ihr Lebensmittelpunkt bereits in A gewesen (NiS Gattin S. 2).
2008 sei das sogenannte schöne Leben, dh die Freizeit für die älteren drei Kinder eindeutig in AL gewesen. Sobald die Kinder 13 oder 14 geworden seien, sei es dann weniger geworden mit AL aus der Sicht der Kinder (NiS Gattin S. 2). Ihr Sohn sei wahnsinnig gern mitgefahren mit ihrem Mann; ausschlaggebend dafür seien der Wald und das gute Essen der Schwiegermutter gewesen.
Ihre zweitälteste Tochter sei etwa ab dem Alter von 13 Jahren nicht mehr so oft mitgefahren. Das sei bei ihrem Sohn auch so gewesen. Als er ein Kind gewesen sei, habe er nur Freunde in AL gehabt. Später habe er auch in Österreich Freunde gehabt. In den Wald gehe er immer noch gern.
Die jüngste Tochter sei schon mit nach AL genommen worden, als sie noch kein Jahr alt gewesen sei (NiS Gattin S. 3).
2008 und 2009 sei sie (die Gattin des Bf) zwischen Montags und Freitags in
A
gewesen . An den Wochenenden sei sie immer wieder mitgefahren. Das sei 2008 noch viel öfter geschehen.
Wenn sie den Gedanken gehabt habe, dass das Gemäuer in AL wichtiger für ihren Mann sei, als sie selbst, sei sie wieder öfter mitgefahren, um zu sehen, wie sehr ihr Mann in AL gebraucht werde.
Sein Vater sei früh an Krebs gestorben, daher sei er sehr früh der einzige Mann im Haus gewesen. Er sei es gewesen, der den Vater umgedreht habe, wenn dieser mitten in der Nacht anders gelagert werden musste (NiS Gattin S. 3, 4). Als ihr Mann die HTL in O15 besucht habe, sei er frühmorgens in den Stall gegangen, dann habe er die Schule besucht, und am Abend habe er sich wieder um die Belange der Landwirtschaft gekümmert. Als ihr Mann etwa 18 Jahre alt gewesen sei, seien meist alle weiblichen Familienangehörigen zu ihm gekommen, wenn es irgendein Problem gegeben habe. Wenn sie mitgefahren sei nach AL, habe sie gesehen, wie wichtig es für ihre Schwiegermutter sei, mit ihm zu sprechen und wie wichtig er immer noch für die anderen Familienmitglieder sei (NiS Gattin S. 4).
2010 habe sie schon sechs Monate fix für ihren derzeitigen Arbeitgeber gearbeitet. Sie sei dann schon weniger oft nach AL gefahren. Das sei 2011-2013 nicht anders gewesen. Wenn sie mitgefahren sei, dann deshalb, um ihren Mann und die Bedürfnisse der Familie in WSAL besser zu verstehen. Was die Zeit zwischen Montag und Freitag betreffe, habe sich insoweit sowieso nichts mehr geändert (NiS S. 4).
Zur Änderung des Verhaltens der Kinder ungefähr ab dem 13. Lebensjahr: (NiS Gattin S. 4:) : Ab dem Alter von ca 13 Jahren hätten sie selbstständig die Gemeinschaft mit Gleichaltrigen gesucht und auch an Sportveranstaltungen teilgenommen. Daher seien sie weniger oft nach AL gefahren.
Wenn die Kinder vor dem Alter von 13 Jahren mit nach AL gefahren seien, dann habe das Wochenende mit einem guten Essen von der Oma begonnen. Bei schönem Wetter seien die Kinder im Freien herumgetollt, entweder in der Holzhütte oder im Pool oder auf einer Waldlichtung, wenn sie ihr Mann mit in den Wald genommen habe, oder auf einem großen Spielplatz. Bei schlechtem Wetter oder im Winter hätten die Kinder stundenlang Brettspiele gespielt. Insgesamt werden etwa 11 Kinder miteinander gespielt haben, weil auch die Kinder der Schwestern ihres Mannes dabei gewesen seien und ein Nachbarskind (NiS Gattin S. 5).
Ganz anders sei es in A gewesen: In der Wohnung hätten die Kinder immer leise sein müssen. Die Schallisolierung der neuen Wohnung in A funktioniere einfach nicht. Wenn in der Wohnung über ihnen ein sechsjähriges Kind laufe, vibriere der Boden. Als eines ihrer Kinder im Schlaf immer wieder mit dem Ellbogen gegen die Wand gestoßen habe, sei ein aufgebrachter Nachbar vor der Tür gestanden und habe mit der Polizei gedroht. In A habe sie die Kinder so erzogen, dass sie nur mit Crocs durch die Wohnung hätten laufen dürfen, als sie jünger gewesen seien. Wenn ihr nur ein Messer aus der Hand gefallen sei, hab dies die Nachbarin sogar über ihr gehört. All dies habe die Lebensqualität beeinträchtigt (NiS S. 5).
2008-2013 sei das Fahrzeug zwischen Montag und Freitag in der Regel in A gestanden. Am Wochenende sei ihr Mann mit dem Fahrzeug nach AL gefahren. Die gefahrenen Kilometer seien überwiegend in AL absolviert worden . In der Zeit der größeren Reparatur sei das KFZ wohl mehr als 6 Monate in AL gestanden (NiS S. 5). Die Nutzung des Fahrzeuges in AL sei eher in den Jahren vor 2012 und 2013 viel häufiger geschehen als 2012 und 2013, allerdings glaube sie, wenn sie sich richtig erinnere, dass sie damals noch keine Kreditkarte gehabt hätten (NiS. Gattin, S. 6,7).
Heute habe sie ihrem Mann gesagt, dass seine Mutter für ihn wichtiger sei, als sie selbst; er habe ihr widersprochen und sie hoffe wirklich, dass das stimme (NiS Gattin S. 6).
Er verstehe sich sehr gut mit jener Schwester, die in Deutschland lebe. Er rede am meisten mit seinen drei unmittelbar nächstälteren Schwestern. Die von den Lebensjahren ähnlichsten Geschwister verstünden einander am besten. Zudem habe er noch einen guten Freund, der aus O3 stamme.
Ihr Mann sei als kleiner Bub als einziger männliche Nachkomme sehr verwöhnt worden. Alle anderen Kinder seien Schwestern gewesen. Aber er habe ab dem Alter von 12 Jahren die Hauptarbeit in der Landwirtschaft absolviert. Er sei sicher im Zeitraum 2008-2013 in seiner Freizeit meist in AL gewesen. Er sei natürlich an den Abenden während der Arbeitswoche zu Hause gewesen, aber er sei auch sehr spät von der Arbeit gekommen. Er sei auch heute noch in der Freizeit sehr viel in AL. Das sei eine Herzensangelegenheit für ihn (NiS Gattin S. 6).
2008-2013 hätte die ganze Familie Hauptwohnsitze in A und in WSAL gehabt. Für die Zeit danach wisse sie es nicht mehr genau (NiS Gattin S. 3 und 6).
Am 22.7.2019 legte der Anwalt des Bf noch die folgenden Unterlagen vor:
Kontoauszug 4.2.-17.2. 2011 (Monatskarte SGO, Vignette)
schriftliche Bestätigung des Herrn VN EEK
Reisepasskopie mit der Angabe des Hauptwohnsitzes
Meldeamtsbestätigung über den gemeinsamen Haushalt in WSAL
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A.)Feststellungen und deren Rechtsfolgen betreffend die Jahre 2008-2013:
1.)Feststellungen:
Der Bf wohnte in WSAL, drei km nördlich von WSAL in AL. Er hat sich an dieser Unterkunft in der Absicht niedergelassen, diese Unterkunft zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Er hatte damals auch einen Wohnsitz in Österreich (A)
(NiS Bf 27.6.19, S. 3; Beschwerde vom 7.1.14, S. 5).
Zwischen beiden Wohnsitzen lag eine Strecke von ca 55 km, die überwiegend mit dem PKW per Autobahn in ca 45 Minuten erreichbar ist
[Niederschrift (NiS) Bf 19.6.19, S. 5; NiS Bf 27.6.19, S. 3; NiS 24.7.12 Bf S. 3 und 4; NiS Gattin vom 27.6.19, S. 3, 6; vgl. Ausdruck aus dem ÖAMTC-Routenplaner vom 8.8.2019 mit Routenempfehlung und Karte ].
Er nutzte in diesem Zeitraum seinen in AL zugelassenen PKW (Peugeot 806) mit AL Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich und in AL . Der PKW stand in der Regel zwischen Montag und Freitagnachmittag in A und wurde in der Regel an den Wochenenden, dh im Durchschnitt an drei Wochenenden pro Monat/40 Wochenenden pro Jahr durch den Bf für Fahrten zum Wohnsitz in AL , in AL und von AL nach Österreich verwendet. Der Bf fuhr den PKW überwiegend in AL. Weniger überwiegend nutzte er den PKW für gelegentliche Fahrten zwischen seiner Wohnung in A und seiner Arbeitsstätte in A. Fallweise wurde der PKW auch von seiner Gattin für Fahrten zwischen der Wohnung in A und ihrer Arbeitsstätte in A verwendet, die überwiegende Nutzung des PKW geschah jedoch durch den Bf in AL (NiS Bf 19.6.19, S. 5,6; NiS Bf 27.6.19, S. 5,6; NiS Gattin 27.6.19, S. 5,6; Kreditkartenabrechnungen 2012 und 2013).
Eine von der oben geschilderten Montags-bis-Freitags-und-Wochenendroutine abweichende PKW-Verwendung ereignete sich im Zeitraum Winter 2011/2012- Ende Juni 2012: In diesem Zeitraum stand der PKW mindestens zwei Monate lange reparaturbedingt in AL (NiS Bf 19.6.19, S. 3, 4; NiS Bf 27.6.19 S. 5, 6; NiS Gattin 27.6.19, S. 5 und 6).
Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich idR während der Sommermonate Juli und August (2010-2013). In diesen Monaten fuhr der Bf mit seiner Frau und den mj Kindern mit dem PKW für zwei Wochen im Jahr nach Norwegen und für maximal eine weitere Woche nach Kroatien. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf 27.6.19, S. 2,5,6; NiS Bf 19.6.19, S. 6).
Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich während der Sommermonate Juli und August 2008 und 2009. In diesen Monaten – der Bf war in dieser Zeit arbeitslos- fuhr der Bf mit den mj Kindern mit dem PKW zu seinem Wohnsitz in AL. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf 27.6.19, S. 2).
Der PKW befand sich idR dort, wo sich auch der Bf befand (NiS Bf 27.6.19, S. 5). Ausgenommen von dieser Routine war die Zeit, in der der PKW reparaturbedingt in AL gestanden ist.
Zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 stand das Fahrzeug länger als ein Jahr lang oder auch nur länger als einen Monat lang ununterbrochen in Österreich. Der Bf fuhr mit dem PKW durchschnittlich 3 x monatlich (40 Mal im Jahr) nach AL und wieder zurück nach Österreich. (NIS Bf 19.6.19, S. 5 und 6; NiS Bf 27.6.19, S. 5,6; NiS Gattin 27.6.19, S. 5,6).
Es ist nicht strittig, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert und ordnungsgemäß in AL zugelassen war.
2.) Rechtsfolgen:
Der Bf hat sich auf dem Wohnsitz in WSAL in der erweislichen Absicht niedergelassen, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Der Bf hatte somit seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich, sondern in WSAL / AL (§ 1 Abs 7 MeldeG; vgl. VwGH 95/11/0256). Der PKW hatte schon deshalb keinen dauernden Standort im Bundesgebiet i.S. des § 82 Abs 8 KFG. Zudem wurde das Fahrzeug überwiegend in AL und nicht in Österreich gefahren. Auch dies schließt einen dauernden Standort des PKWs im Bundesgebiet i.S des § 82 Abs 8 KFG aus (VwGH 2008/15/0276; 2003/16/0007; 1234/11/0288). Die Verwendung des PKWs mit AL Kennzeichen unterliegt daher jedenfalls dem § 79 KFG.
Zwar wurde dieser PKW mit ausländischem Kennzeichen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich verwendet, jedoch wurde das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt während des Streitzeitraumes vor länger als einem Jahr und auch zu keinem Zeitpunkt während des Streitzeitraumes vor länger als einem Monat in das österreichische Bundesgebiet eingebracht und dort ununterbrochen belassen. Es ist nicht strittig, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versichert und ordnungsgemäß in AL zugelassen war. Daher war die Verwendung dieses PKWs im gesamten Streitzeitraum ohne österreichische Zulassung erlaubt (§ 79 KFG).
Eine widerrechtliche Verwendung des PKW i.S. des § 1 Abs 1 Z 3 KFZStG lag daher nicht vor.
Die Verwendung des PKWs in Österreich war ohne österreichische Zulassung erlaubt und unterliegt daher auch nicht dem NoVAG (§ 1 Z 3 NoVAG).
Die bekämpften Bescheide sind daher nicht zu Recht ergangen.
B.) Beweiswürdigung (2008-2013):
1.)Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
a.) Details
aa.) der Wohnsitz in A
Der mit einer Österreicherin verheiratete Bf hielt sich i d R zwischen Montag und Freitagnachmittag nach der Arbeit oder auch zwischen Montag und Freitagnachmittag in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit (teilweise 2008, 2009) an seinem zweiten Wohnsitz in A auf , der gleichzeitig der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seiner Ehefrau war [Niederschrift (NiS) Bf 27.6.19, S. 1,2; NiS Gattin 27.6.19, S.2; Meldebestätigungen betreffend den Bf , seine Gattin und die vier Kinder. ].
Der Bf arbeitete 2008 in 1234 O99/O2 bis 2.5.2008, dh er pendelte zwischen seinem Wohnsitz in A nach O99, und suchte danach in Österreich und nicht in AL Arbeit, weil die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Arbeitssuche in Österreich günstiger waren und weil auch seine Frau und seine Kinder seit 2003 in A/Österreich wohnten (NiS Bf 27.6.19, S. 2,7; Versicherungsdatenauszug betreffend den Bf). Zwischen seinem Wohnort und 1234 O99 an der O2 liegen 25 km.
Der Bf arbeitete zwischen dem 13.3. und 25.6.2009 hauptsächlich für einen steirischen Elektronikkonzern. Er erledigte diese Tätigkeit zum Großteil in Heimarbeit in A. Seit dem 13.10.2009 arbeitet der Bf für einen Konzern in A als Experte für Elektronik (Versicherungsdatenauszug betreffend den Bf, NiS Bf 27.6.19, S. 2,7; NiS Bf 19.6.19, S. 5).
Seine Frau hat nach der letzten Schwangerschaft (1234) ab dem Jahr 2009 wieder begonnen, in A zu arbeiten (2009 3 Monate, 2010 6 Monate, 2011 fast 10 Monate, ab 2012 12 Monate im Jahr; vgl. Versicherungsdatenauszug betreffend die Gattin des Bf).
Diesen zweiten Wohnsitz in A teilte er ferner mit seinen Kindern VNK1 (geb. 1.1. 1234), VNK2, geb. 1.1. 1234, VNK3, geb 1.1. 1234 und VNK4, geb. 1.1. 1234.
Seine vier Kinder gingen vom Wohnsitz in A aus in A oder AFZ in den Kindergarten (VNK4) oder in die Schule (die drei älteren Kinder) (NiS Bf 27.6.19, S. 4; Schreiben des Finanzamtes vom 24.6.19, S. 3). Die Fahrtzeit mit dem Zug zwischen A und dem 12km entfernten AFZ liegt bei 25 - maximal 40 Minuten.
Das Grundstück am Wohnsitz in WSAL (7 ha Wald, 8 ha Landwirtschaft; vgl NiS Bf 27.6.19, S. 2 und 3) wird nach dem Tod seiner Mutter in sein Eigentum übergehen (Vertrag vom 13.12.1995 mit seiner Mutter). Der Bf und seine Familie können von diesem Grundstück jedoch auf Dauer nicht leben.
Wirtschaftlich gesehen war daher der Wohnsitz in A auf Grund der Dienstverhältnisse, die der Bf und dessen Frau im Streitzeitraum in A oder der Umgebung von A eingegangen sind, und auf Grund der Ausbildung der Kinder in A oder der Umgebung von A für den Bf und dessen Familie wichtiger als der Wohnsitz in WSAL.
bb.) der Wohnsitz in WSAL / AL (3 km nördlich des Zentrums von WSAL)
Ca 40 Wochenenden pro Jahr, das waren durchschnittlich 3 Wochenenden pro Monat, verbrachte er in WSAL, seinem Wohnsitz in AL (NiS Bf 19.6.19, S. 5,6,7; NiS Gattin 27.6.19, S. 6) i d R mit den meisten (idR mindestens 3 von 4) seiner mj. Kinder. Ab dem Jahr 2013 begleiteten ihn idR noch seine beiden jüngsten Kinder, während seine beiden ältesten Töchter nur noch etwa 10 Mal im Jahr 2013 mit nach AL gefahren sind (NiS Bf 27.6.19, S. 4,5; NiS Gattin 27.6.19, S. 2 und 4).
Zur Aussage des Bf, etwa 40 Wochenenden pro Jahr in WSAL verbracht zu haben (NiS 19.6.19, S. 6):
Es gab in Bezug auf 2012 17 durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZ in AL, dh durchschnittlich 1,42 durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZ in AL pro Monat (siehe unten).
Berücksichtigt man auch noch die Rechnungen, die der Bf vorgelegt hat (Rechnung SA14A vom 30.7.2012; Rechnung RR47 d.o.o. vom 16.5.2012; Rechnung RR47 d.o.o. vom 31.5.2012), hat der Bf in Bezug auf das Jahr 2012 20 Aufenthalte des KFZ in AL urkundlich nachgewiesen, das waren durchschnittlich 1,67 urkundlich nachgewiesene Aufenthalte in AL pro Monat.
In Bezug auf das Jahr 2013 hat der Bf 21 Aufenthalte des PKW in AL durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen, das waren durchschnittlich 1,75 urkundlich nachweisbare Aufenthalte pro Monat (siehe unten).
Die Aufenthalte des Bf in AL und Österreich – der PKW befand sich idR dort, wo sich auch der Bf befand- erfolgten 2008-2013 in etwa gleicher Häufigkeit. In diesem Zeitraum ist keine substanziell abweichende Gewohnheit des Bf in Bezug auf die Verteilung seiner Aufenthalte an seinem Wohnsitz in Österreich und an seinem Wohnsitz in AL erkennbar (NiS Bf 19.6.19. S. 5,6 ; NiS Bf 27.6.19, S. 5,6,7; Aussage der Gattin 27.6.19, S. 2,5,6,7).
Die urkundlichen Beweismittel für die Nutzung des PKWs in AL und Österreich 2012 und 2013 sind daher auch im Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs im Zeitraum 2008-2011 von Bedeutung.
Da die Strecke von A nach WSAL / AL nur etwa 55 km lang ist, liegt es nahe, dass der Bf nicht bei jeder Fahrt nach AL in AL tanken musste. Da der Bf üblicherweise längerfristig geltende Mautkarten erworben hat (z.B. Mautkarte, die 1 Monat gültig war und 10 Fahrten in diesem Monat erlaubt hat), liegt es auch nahe, dass der Bf 2012 nicht bei jeder Fahrt nach AL mit einer urkundlich durch Kreditkartenabrechnung nachweisbaren Ausgabe für Mauten belastet worden ist. Ferner werden üblicherweise kleinere Ausgaben oft bar bezahlt.
Die Überwiegende Nutzung des PKWs in AL (siehe unten) lässt auch die Aussage des Bf (NiS 19.6.19, S. 6) glaubhaft erscheinen, ca 40 von 52 Wochenenden pro Jahr auf dem Wohnsitz in AL verbracht zu haben.
Die Aussage des Bf, dass er im Streitzeitraum an insgesamt ca 40 Wochenenden
[bei dieser Aussage waren die jährlichen Urlaubszeiten, die er zum Teil anderswo verbracht hat ( 2 Wochen im Sommer + 2 bis 3 Wochenenden zu Ostern, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Staatsfeiertag und zu Neujahr in Norwegen, 1 Woche in Kroatien jeweils 2010-2013) berücksichtigt] pro Jahr in AL gewesen ist (NiS Bf 19.6.19, S. 6), erscheint daher nicht widerlegbar. Daher ist der Bf, wenn man auch die Urlaubszeiten berücksichtigt, jedenfalls im Streitzeitraum 2008 - 2013 im Durchschnitt ca. drei Mal im Monat ( das waren 40 Wochenenden pro Jahr) mit dem PKW (NiS Bf 27.6.19, S. 5) in AL gewesen.
Zwar war der Bf idR von Montag bis Freitagnachmittag in A , aber in dieser Zeit arbeitete er üblicherweise lange
(NiS Bf 27.6.19, S. 7; NiS Gattin 27.6.19, S. 6). Die für das Familienleben wichtigste wohnsitzbezogene Freizeit (die Urlaubsaufenhalte im Sommer in Norwegen und Kroatien hatte nichts mit den Wohnsitzen des Bf zu tun) spielte sich an den Wochenenden ab, die der Bf weitaus überwiegend (40 Wochenenden pro Jahr) in WSAL / AL üblicherweise getrennt von seiner Gattin , die ihn nur ca 10 Mal pro Jahr begleitete, aber üblicherweise im Kreise der von ihm geleiteten Glaubensgemeinschaft , des Großteils seiner mj. Kinder und im Kreise seiner AL Verwandten (Mutter, 2 Schwestern, ein Neffe) und im Kreise seiner AL Freunde (ein Nachbar in WSAL, Familie EEK aus O4) verbrachte (NiS Bf 27.6.19, S 3,4,5,6,7; NiS Bf 19.6.19, S. 6).
Dieser Vergleich der üblichen Aufenthaltszeiten des Bf zwischen Montag und Freitag und während des Wochenendes erweist die überwiegende Bedeutung des AL Wohnsitzes verglichen mit dem österreichischen Wohnsitz aus der Sicht der persönlichen privaten Beziehungen zu Menschen.
Die wichtigste Ursache für die ungewöhnlich häufigen Aufenthalte des Bf an einem Ort (WSAL in AL), der nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seiner Gattin (NiS Gattin 27.6.19, S. 2) gewesen ist, war, dass der Bf in AL Obmann einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit Sitz in WSAL war, um deren Belange er sich in AL kümmerte (NiS Bf 19.6.19, S.1-3, 6; Beschwerde vom 7.1.2014, S 4):
In WSAL / AL (Auszug aus der Satzung der Glaubensgemeinschaft vom Feber 2010; Auszug aus dem Register der Kirchen und Religionsgemeinschaften der Republik AL vom 10.6.19) leitete der Bf de facto seit den Neunziger Jahren die kleine christliche Glaubensgemeinschaft „ODY CKA“, die durch eine christliche Gemeinde in Norwegen , die „O7 Christian Church“, gegründet worden ist. Die ODY CKA, vertreten durch den Bf als Obmann, sieht sich als Teil dieser norwegischen Glaubensgemeinschaft. Diese AL Gemeinde veranstaltete idR an 2 Wochenenden im Monat Versammlungen in O4 und/oder in WSAL, die idR durch den Bf geleitet wurden. Die Versammlungen dieser Religionsgemeinschaft wurden von 20 bis 30 Personen regelmäßig besucht (NiS Bf vom 19.6.19, S. 1-3,6; schriftliche Bestätigung seines Freundes VN EEK vom 21.7.2019; Auszug aus dem Register der Kirchen und Religionsgemeinschaften des Kulturministeriums der Republik AL vom 1.1.1966).
Der Bf hat mit Gleichgesinnten auch Übersetzungen von englischen Fernsehsendungen der norwegischen christlichen Gemeinde in die AL Sprache durchgeführt. Er führte auch Seelsorge durch. Er vertrat die AL Gemeinde nach außen gegenüber den Behörden: Dh, bevor der AL Gesetzgeber ein Gesetz erließ, welches im Zusammenhang mit Glaubensfreiheit stand, hörte er die religiösen Vereinigungen AL, darunter auch die kleine christliche Gemeinde des Bf, vertreten durch den Bf . Im Jahr 2010 wurden die Statuten der kleinen AL Glaubensgemeinschaft des Bf geändert. Auch dies war mit Behördenkontakten verbunden, die der Bf im Namen seiner Glaubensgemeinschaft wahrnahm (NiS Bf 19.6.19, S. 2 und 3; Auszug aus dem Register der Kirchen und Religionsgemeinschaften der Republik AL vom 1.1.1966).
Der Bf verbrachte zumindest in den Jahren 2010-2013 jeweils 14 Tage im Sommer mit seiner Frau und seinen Kindern in O7/Norwegen, dem Sitz der norwegischen Glaubensgemeinschaft, als deren Teil sich die AL Glaubensgemeinschaft sieht. Er selbst allein verbrachte zudem jährlich (2008-2013) zusätzlich zwei bis drei Wochenenden , dh maximal je ein Wochenende zu Ostern, eines in der Zeit des Staatsfeiertages und eines zu Neujahr am norwegischen Sitz (NiS Bf 27.6.19, S. 2,6; NiS Bf 19.6.19, S. 6).
Aus der intensiven Reisetätigkeit des Bf im Zusammenhang mit der norwegischen Kirche, aus dem Umstand, dass der Bf Obman einer christlichen Glaubensgemeinschaft war, deren regelmäßig stattfindende Versammlungen er seit Jahren (auch im Streitzeitraum) leitete, lässt sich erkennen, dass für den Bf während des Streitzeitraumes der christliche Glaube äußerst wichtig war.
Derselben AL Glaubensgemeinschaft gehörten auch seine Mutter aus WSAL , seine beiden Schwestern aus WSAL und O4 und sein Neffe VN aus O4 an (NiS Bf 19.6.19, S. 6). Die Frau des Bf teilte dessen religiöse Überzeugungen und besuchte die Versammlungen der AL Glaubensgemeinschaft zusammen mit dem Bf etwa 10 Mal im Jahr. Die mj. Kinder des Bf nahmen an den Versammlungen der Glaubensgemeinschaft überwiegend regelmäßig teil (NiS Bf 19.6.19, S. 6; NiS Bf 27.6.19, S. 4,5; NiS Gattin 27.6.19, S. 5).
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100249/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100249.2015
- Stammnummer
- 125545
- Gültig
- 12.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF