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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100249/2015

Verwendung eines KFZs mit ausländischem Kennzeichen im Inland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100249/2015vom 12.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzamt brachte vor (Schreiben vom 24.6.19), der Bf habe die Obmanntätigkeit für die Glaubensgemeinschaft von Österreich ausgeübt. Dafür fehlen jedwede Anhaltspunkte. Insbesondere die Versammlungen dieser Glaubensgemeinschaft, die der Bf großteils geleitet hat, fanden in O4 und auf dem Wohnsitz des Bf in WSAL (beide AL) statt (Bestätigung des Herrn VN EEK vom 21.7.19). Die Tätigkeit für diese Glaubensgemeinschaft war geprägt von persönlichen Kontakten mit den Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft, mit welchen der Bf zum Teil verwandt und/ oder zum Teil befreundet war (NiS 19.6.19, S. 2,3,6; NIS Bf 27.6.19, S. 7; Bestätigung des Herrn EEK vom 21.7.19). Eine Tätigkeit für diese Glaubensgemeinschaft in Österreich ist keinem einzigen Beweisergebnis nachvollziehbar zu entnehmen. Die Gattin des Bf sagte u.a. aus, ca im Jahr 2016 sei der Bf in sechs Monaten vielleicht an zwei bis drei Wochenenden zu Hause in A gewesen. In den Jahren davor sei es viel schlimmer gewesen. Die Frau des Bf kommentierte bei ihrer Befragung die häufigen Abwesenheiten des Bf mit der Bemerkung, sie habe zum Teil ihr eigenes Leben geführt (NiS Gattin 27.6.19, S. 3). Wenn ihr der Gedanke gekommen sei, dass das Gemäuer in AL wichtiger für den Bf sei als sie selbst, dann sei sie wieder öfter mitgefahren, um zu sehen, wie sehr ihr Mann in AL gebraucht werde . Am 27.6.19 habe sie ihrem Mann gesagt, dessen Mutter sei für ihn wichtiger als sie selbst; er habe widersprochen und sie hoffe wirklich, dass das stimme (NiS Gattin 27.6.19, S. 2,3,4,6). Diese Aussagen der Gattin unterstreichen die überwiegende Bedeutung des AL Wohnsitzes verglichen mit dem österreichischen Wohnsitz für den Bf. Der Wohnsitz des Bf und seiner mj. Kinder in AL bot für die mj Kinder des Bf bis einschließlich 2013, solange sie jünger als 12 oder 13 Jahre alt waren, ein wesentlich höheres Maß an Lebensqualität, als sie es damals am Wohnsitz in A vorfanden: Die Schallisolierung in der Wohnung in A hat jedenfalls im gegenständlichen Zeitraum nicht funktioniert. Daher wurden die Kinder des Bf von ihren Eltern dazu erzogen, möglichst wenig Lärm in der Wohnung in A zu machen. U.a. mussten sie , wenn sie sich in der A Wohnung bewegten, immer Crocs anziehen, um beim Gehen oder Laufen möglichst wenig Lärm zu machen. Ganz anders verlief das Leben an den Wochenenden auf dem Wohnsitz des Bf und der mj. Kinder in WSAL / AL (die Gattin des Bf bezeichnete dieses Leben als das „schöne Leben“ der Kinder): Das Wochenende in WSAL begann mit einem guten Essen, das die Großmutter gekocht hatte. Die Kinder des Bf fanden in AL mehrere Freunde, die sie regelmäßig sahen. Insbesondere handelte es sich dabei um die Kinder der zwei Schwestern des Bf und um ein Nachbarskind. Insgesamt spielten idR in WSAL idR elf Kinder miteinander, darunter auch die mj Kinder des Bf. Bei schönem Wetter tollten die Kinder im Freien herum, entweder in der Holzhütte, dem Pool, auf einer Waldlichtung oder auf einem Kinderspielplatz. Bei schlechtem Wetter haben sie miteinander Brettspiele gespielt. Der Bf, seine Mutter und insbesondere eine Schwester des Bf kümmerten sich um die Kinder am Wochenende. Durch den regelmäßigen Kontakt mit ihren AL Freunden , der Großmutter und der Tante lernten die beiden ältesten Töchter fließend , der Sohn fast fließend AL. Nur die jüngste Tochter hat die Sprache nur unzureichend erlernt. Am Sonntag spätnachmittags war es schwer, die Kinder dazu zu bringen, von ihren Freunden und Verwandten Abschied zu nehmen . Bis zum Alter von 12 bis 13 Jahren hatten die Kinder nur Freunde in AL (NiS Bf 27.6.19, S. 4 und 5, 6 und 7; NiS Gattin 27.6.19, S.2,3, 4,5). Ab dem Jahr 2010 begann die älteste, damals zwölfjährige Tochter VNK1 damit, ihre Wochenenden häufiger in A bei ihrer Mutter zu verbringen , auch Freundschaften in Österreich zu knüpfen und sich für mannschaftssportliche Aktivitäten in Österreich zu interessieren. Die drei jüngeren Kinder begleiteten den Bf nach wie vor regelmäßig am Wochenende nach AL. Ab dem Jahr 2013 schloss sich die zweitälteste, damals vierzehnjährige Tochter VNK2 ihrer Schwester VNK1 an. Auch VNK2 begann, auch Freundschaften in A einzugehen und sich mannschaftssportlich zu engagieren. Die beiden jüngsten Kinder begleiteten den Bf auch 2013 nach wie vor regelmäßig nach AL und hatten damals nur AL Freunde (NiS Bf vom 27.6.19, S. 4, 5; NiS Gattin 27.6.19, S. 3,4,5). Die jüngste Tochter VNK4 (geb. September 1234) ging im Alter von 7 Jahren (September 2014) erstmals zur Schule. Dies erfolgte wie bei den übrigen Geschwistern in A. Ab diesem Zeitpunkt begannen die Wochenenden in WSAL für sie weniger interessant zu werden und sie begann damit, den Bf seltener nach AL zu begleiten (NiS Bf 27.6.19, S. 4,5; NiS Bf 19.6.19 S. 6). Während der Wochenenden verbrachte der Bf in AL (hauptsächlich in WSAL und zum Teil auch in O4) idR Zeit mit seinen Kindern, seiner Mutter, seiner Schwester , die im selben AL Dorf (WSAL) wohnte, seiner Schwester aus O4/AL, seinem Nachbarn aus WSAL, ferner mit seinem Neffen VN aus O4, sowie der Familie EEK aus O4. Auch seine Mutter, seine beiden Schwestern, sein Neffe und die Familie EEK gehörten der AL Glaubensgemeinschaft an. Er telefonierte viel mit seiner Frau (wenn sie ihn nicht- wie dies ca 10 Mal im Jahr geschah- nach WSAL begleitet hatte) und seiner Schwester , die in Deutschland lebte. Der persönliche Kontakt des Bf zu seinen mj Kindern, die ihn überwiegend nach WSAL begleiteten, zu seiner Mutter und zu seinen beiden Schwesterin in WSAL und O4 war für den Bf und auch für diese genannten Verwandten sehr wichtig (NiS Bf 27.6.19, S 3,4,6, 7; NiS Bf 19.6.19, S. 6; Niederschrift Gattin vom 27.6.19, S.3, 6; Bestätigung des Herrn VN EEK vom 21.7. 2019). WSAL liegt ca 3 km nördlich des Zentrums von WSAL / AL. O4 liegt 14-17 km nordwestlich von WSAL / AL. Das Dorf WSAL liegt etwa 55 km südöstlich von A. Die Sommerurlaube (2 Wochen in Norwegen, maximal zusätzlich eine Woche in Kroatien) verbrachte er ausnahmslos mit seiner Frau und seinen vier mj. Kindern. Der Bf , seine Gattin und seine vier Kinder waren auch auf dem Wohnsitz in AL behördlich gemeldet, wobei auch diese Wohnsitzmeldung eine Hauptwohnsitzmeldung war (NiS Bf 27.6.19, S. 4; NiS Gattin 27.6.19, S. 3,6). Manchmal begleitete ihn auch seine Frau an den Wochenenden nach AL. Dies geschah im Durchschnitt etwa 10 Mal im Jahr (NiS Bf 27.6.19, S. 3 und 4; NiS Gattin 27.6.19, S. 4). In WSAL kümmerte sich der Bf auch um seine 1938 geborene Mutter. Er sorgte dafür, dass das forstwirtschaftliche Grundstück (ca 7 ha) in WSAL nicht an Wert verlor und er kümmerte sich um die Instandhaltung von Haus und Hof in WSAL (NiS Bf 19.6.19, S. 6; NiS B 27.6.19, S. 2 und 3). Dieses land- und forstwirtschaftliche Grundstück in WSAL wird nach dem Tode seiner Mutter in sein Eigentum übergehen. Es handelt sich dabei um sein Elternhaus samt den dazu gehörenden Grundstücken (Urkunde vom 13.12.1995). Der Bf nennt seine Frau seine wichtigste Bezugsperson (NiS. Bf 27.6.2019, S. 6). Da der Bf 2008-2013 seine Frau in seiner Freizeit, soweit sie sich an den Wohnsitzen oder in deren Nähe abspielte, weitaus überwiegend allein gelassen hat (NiS. 19.6.19, S. 5,6; NiS Bf 27.6.19, S. 3,7; NiS. Gattin 27.6.19, S. 2-6), ist diese Aussage zumindest für den Streitzeitraum 2008-2013 nicht überzeugend. Sie ist durch sein zweifellos stark ausgeprägtes Pflchtbewusstsein zu erklären und nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten. Er hat Jahr für Jahr 40 Wochenenden an seinem AL Wohnsitz verbracht, wobei ihn seine Frau nur jeweils 10 Mal jährlich begleitet hat. Auch in den Jahren nach dem Streitzeitraum hat der Bf sein Verhalten nicht substanziell geändert. Im Jahr 2016 oder 2017 war der Bf in 6 Monaten an zwei oder drei Wochenenden zu Hause in A und nicht in AL. Dies war verglichen mit den Jahren davor schon ein Fortschritt aus der Sicht der Ehegattin: „in den Jahren davor war es viel schlimmer.“ (NiS Gattin 27.6.19, S. 2). Bis zum heutigen Tag hat sich nicht viel geändert: Seine Frau ist sich auch heute („in den Jahren davor war es viel schlimmer“) noch keineswegs sicher, dass sie seine wichtigste Bezugsperson ist, wie ihrer etwas inhomogenen Wortwahl zu entnehmen ist :“Heute.... habe ich ihm gesagt, als er mir gestanden hatte, dass er in AL Rasen mähen gewesen war, und deswegen nicht auf meine Tochter aufgepasst hatte (vgl NiS Gattin 27.6.19,S. 2), dass seine Mama eigentlich viel wichtiger für ihn sei als ich. Mein Mann hat erwidert, „nein, nein, du bist schon die Wichtigste für mich“ - und ich hoffe wirklich, dass das stimmt . Ich glaube schon, dass ich die wichtigste Bezugsperson für meinen Mann bin, auch wenn ich ihn manchmal aufziehe“ (NiS Gattin 27.6.19, S. 6). Diese Aussage offenbart die tiefe Unsicherheit der Gattin darüber, ob sie wirklich die wichtigste Person im Leben ihres Mannes ist. Der Vergleich zwischen dem Zeitausmaß, das er dem Wohnsitz in AL mit allen damit im Zusammenhang stehenden privaten Beziehungen zu Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft, seinen Kindern und anderen Verwandten widmete und dem Zeitausmaß , dass er seiner Frau widmete, die insbesondere in A wohnte, verdeutlicht die überwiegende Bedeutung des AL Wohnsitzes verglichen mit dem österreichischen Wohnsitz aus der Sicht der privaten Beziehungen. b.) Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf - Zusammenfassung Aus wirtschaftlicher Sicht war für den Bf der Wohnsitz in A wegen der Nähe zu seinen diversen Arbeitsplätzen und den Arbeitsplätzen seiner Frau, und wegen der Nähe zu den Schulen oder dem Kindergarten, die die mj Kinder des Bf besuchten, wichtiger. Aus gesellschaftlicher Sicht war wegen seiner Zugehörigkeit zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft mit Sitz in WSAL / AL der Wohnsitz in WSAL wichtiger als der Wohnsitz in A, weil die regelmäßigen Versammlungen dieser Gemeinschaft in WSAL oder dem 17 km entfernten O4 stattfanden. Das wichtigste Motiv des Bf, 80% der Wochenenden in AL zu verbringen, war die Verbundenheit mit seiner Glaubensgemeinschaft, die er auch leitete (NiS Bf 19.6.19, S. 2, 6). Seine Mutter und seine beiden Schwestern gehörten dieser Glaubensgemeinschaft ebenso an wie sein Neffe VN, mit dem er befreundet war und die mit ihm befreundete Familie EEK. Seine Kinder besuchten die Veranstaltungen dieser Glaubensgemeinschaft überwiegend. Zwischen den Beziehungen des Bf zur Glaubensgemeinschaft und den Beziehungen zu seiner Familie in AL (mj. Kinder des Bf, Mutter , zwei Schwestern, Neffe) und zu seinen Freunden in AL (Familie EEK) gab es beträchtliche Überschneidungen, sodass die Glaubensgemeinschaft von seinen wichtigsten privaten Bezugspersonen nicht trennbar ist. Aus der Sicht seiner privaten Lebensbeziehungen hatte der Bf sowohl in A als auch an seinem Wohnsitz in WSAL / AL oder in der Nähe davon regelmäßige persönliche Kontakte zu wichtigen Bezugspersonen: Hauptsächlich in A hatte er persönliche Kontakte zu seiner Frau , die allerdings dadurch getrübt wurden, dass er idR nur die Zeit von Montag – Freitagnachmittag (an diesen Tagen hat er oft lange gearbeitet) bei seiner Frau und den mj. Kindern in A verbracht hat und dass er 80% seiner Wochenenden mit dem überwiegenden Teil seiner vier mj. Kinder in WSAL und nicht in A verbrachte, wobei ihn seine Frau nur etwa 10 Mal im Jahr nach WSAL begleitete. In A und WSAL hatte er Kontakt zu seinen mj. Kindern, wobei er 80% seiner Wochenenden mit dem Großteil seiner mj Kinder in WSAL verbrachte. Lediglich im Jahr 2013 begleiteten nur noch die beiden jüngeren mj Kinder den Bf regelmäßig nach WSAL, während die beiden ältesten Töchter nur noch ca 10 Mal im Jahr mit dem Bf mitkamen. In WSAL oder in der Umgebung hatte er neben den Kontakten zu seinen mj Kindern regelmäßige persönliche Kontakte zu seiner Mutter und zu seinen beiden Schwestern, sowie zu seinem Neffen und zu Freunden (u.a. Fam. EEK aus O4 und ein Nachbar aus WSAL). Gerade die Beziehungen zu den mj Kindern, zu seiner Mutter und zu seinen beiden Schwestern hatten für den Bf, die Kinder und die drei Frauen besonders große Bedeutung (NiS Gattin, 27.6.19, S. 2,3; NiS Bf 27.6.19 S. 3 und 4,6,7; NiS Bf 19.6.19, S. 6). Dass die mj Kinder im Streitzeitraum vom A Wohnsitz aus die Schule oder den Kindergarten besucht haben, wird dadurch relativiert, dass die Kinder mehrheitlich (2008: 3 von vier Kindern; 2009 vier von vier Kindern, 2010 mindestens drei von vier Kindern, 2011 mindestens drei von vier Kindern, 2012 mindestens drei von vier Kindern, 2013 mindestens zwei von vier Kindern) den wichtigsten Teil ihrer Freizeit, das Wochenende, zusammen mit dem Bf an ihrem Wohnsitz in WSAL / AL verbracht haben. Aus der Sicht seiner persönlichen Lebensbeziehungen an den Wohnsitzen in A und WSAL war wegen der Freizeitgestaltung des Bf, die sich weitaus überwiegend auf WSAL konzentrierte, der Wohnsitz des Bf in WSAL im Zusammenhang mit den Beziehungen zu den Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft, den mj. Kindern und den Verwandten und Freunden des Bf wichtiger . Die überwiegenden privaten Beziehungen des Bf , die vor allem im Zusammenhang mit dem Wohnsitz in WSAL standen, erscheinen wichtiger als die überwiegenden wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz in A. Daher war die Unterkunft in WSAL jene, an der sich der Bf in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Das Vorbringen des Bf, wonach für ihn der wichtigere Wohnsitz in AL gelegen sei (NiS 27.6.19, S. 3), ist überzeugend. Auch die persönliche Vorliebe, das überwiegende persönliche, subjektive Nahverhältnis des Bf konzentriert sich auf den Wohnsitz in WSAL / AL (NiS Bf 27.6.19, S. 3). 2.) Standort und Nutzung des PKWs Der Bf hat vorgebracht, dass er den PKW Peugeot hauptsächlich in AL gefahren hat (NiS Bf 27.6.19.S. 5; vgl. NiS Gattin 27.6.19, S. 5). Die Kreditkartenabrechungen 2012 und 2013 zeigen tatsächlich , dass der Bf überwiegend Ausgaben im ursächlichen Zusammenhang mit Fahrten nach oder in AL hatte : Zwischen Jänner und Oktober 2012 tankte der Bf mehrfach in AL oder er bezahlte PKW-Maut im ursächlichen Zusammenhang mit Fahrten in AL. In dieser Zeit bezahlte er auch mehrfach die PKW-Maut beim SGO vor der Einreise nach AL (Kreditkartenabrechnung 2012= Beilage 1 zum Schriftsatz vom 17.6.2019). Der Standort dieses Fahrzeugs in AL wurde jedenfalls in Bezug auf die folgenden Zeiten des Jahres 2012 urkundlich durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen: -Montag, 2.1.2012 lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle O16 -Do, 5.1.2012 lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL (2x Jänner 2012) (0 x Feber 2012) -21.3.2012 lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL -22.3.2012 lt Kreditkartenabrechnung Mautkarte AL -23.3.2012 lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL -30.3.2012 lt. Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL (4 x März 2012) -6.4.2012 lt Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL (1 x April 2012) -8.5.2012 lt Kreditkartenabrechnung PKW Maut SGO O41: Da der SGO Österreich mit AL verbindet, steht diese Ausgabe im Zusammenhang mit einer Fahrt nach AL -13.5.2012 lt Kreditkartenabrechnung Tankstelle AL ( 2 x im Mai 2012 ) -10.6.2012 lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4 -18.6.2012 lt Kreditkartenabrechnung Tanken (2 x im Juni 2012) -3.7.2012 lt Kreditkartenabrechnung und lt. Rechnung der CR Partner d.o.o. -22.7.2012 lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4 (2 x Juli 2012) -1.8.2012 (Rechnung VK12 d.o.o. O3 vom 1.8.2012 und lt. Kreditkartenabrechnung (1x im August 2012) -4.9.2012 lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4 -22.9.2012 lt Kreditkartenabrechnung Tanken O4 (2 x September 2012) -14.10.2012 lt. Kreditkartenabrechnung mit dem Hinweis auf den Standort SGO - Maut (1 x Oktober 2012) -0 x November 2012 -0 x Dezember 2012 Dh, von Jänner –Dezember 2012 hat der Bf an 17 Tagen per Kreditkartenabrechnung urkundlich nachgewiesene Kosten beglichen, die auf einen Standort des KFZ in AL schließen lassen, dh das KFZ in AL getankt, oder für das KFZ im ursächlichen Zusammenhang mit einer Fahrt in AL Maut oder eine Vignette bezahlt oder das KFZ im zeitlichen Zusammenhang mit einer Fahrt in AL reparieren, warten oder abschleppen lassen. Das sind in Bezug auf 2012 durchschnittlich 1,42 durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZ in AL pro Monat. Zu den KFZ-bezogenen Kosten 2012, die in Österreich verursacht worden sind: Kreditkartenabrechnung 19.3.2012, A: Tankrechnung Kreditkartenabrechnung 21.3.2012: Autoersatzteile A Kreditkartenabrechnung 26.3.2012: Autoersatzteile Wien (3 x März) Kreditkartenabrechnung 27.4.2012: Tankrechnung A (1 x April) Kreditkartenabrechnung 1.6.2012: Autoersatzteile A Kreditkartenabrechnung 5.6.2012: Tankrechnung A Kreditkartenabrechung 26.6.2012: Tankrechnung A (3 x Juni) Kreditkartenabrechnung 21.7.2012: Tankrechnung A (1x Juli) Kreditkartenabrechnung 19.8.2012: Tanken A (1 x August) Kreditkartenabrechnung 1.9.2012: Autoersatzteile A Kreditkartenabrechnung 2.9.2012: Tanken A (2 x September) Kreditkartenabrechnung 2.11.2012: Autoersatzteile O93 bei A Fa. ISC Kreditkartenabrechnung 3.11.2012: Tanken A Kreditkartenabrehnung 6.11.2012: Tanken A Kreditkartenabrechnung 23.11.2012: Tanken A (4 x November) Im Jahr 2012 wurde der Bf somit an 15 Tagen mit durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachgewiesenen Kosten belastet, die auf einen Standort/Aufenthalt des PKWs in Österreich schließen lassen. Dh 1,25 mal im Durchschnitt monatlich fielen urkundlich nachweisbare Kosten an, die auf einen Standort des PKWs in Österreich schließen lassen. Allerdings fielen 2012 beim Bf durchschnittlich 1,42 durch Kreditkartenabrechnung urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in AL pro Monat an (siehe oben). Diese Zahlen deuten auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeuges in AL im Jahr 2012 hin, wie dies der Bf auch vorgebracht hat (NiS Bf 27.6.19, S.5) . Der Bf ist somit im Jahr 2012 mit dem Fahrzeug überwiegend in AL gefahren. In Bezug auf das Jahr 2013 liegen ähnliche urkundliche Nachweise vor: Kosten des Jahres 2013 im ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs in AL, die durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen wurden: Am 8.1.2013 tankte der Bf seinen PKW an der Tankstelle KVO in der Gemeinde O9, AL und gab dabei 20 € aus (Kreditkartenabrechnung vom 8.1.2013 mit dem Hinweis auf „ BS KVO “). 8.1.13 Kreditkarte SGO Maut 8.1.13 Einkauf bei FG1234 d.d., der AL Autobahngesellschaft 13.1.13 Kreditkarte Tanken O4 (2 Tage Jänner 13) 1.2.13 Kreditkarte Vignette AL 8.2.13: Kreditkarte Maut SGO O41 23.2.13 Kreditkarte Tanken O3 (3 Tage Feber 13) 8.3.13 Kreditkarte Tanken O4 24.3.13 Kreditkarte Tanken O4 24.3.13 Kreditkarte Tanken O3 27.3.13 Maut SGO O41 (3 Tage März 2013) 18.5.13 Kreditkarte Maut SGO (1 Tag Mai) 21.6.13 Kreditkarte Maut SGO 23.6.13 Kreditkarte: Tanken O4 29.6.13 Kreditkarte: Tanken O4 (3 Tage Juni 2013) 6.7.13 Kreditkarte: Tanken O4 8.7.13: Kreditkarte: Maut SGO O41 13.7.13 Kreditkarte Tanken AL (3 Tage Juli 2013) 26.8.13 Kreditkarte Tanken AL (1 Tag August 2013) 1.9.13 Kreditkarte Maut an die AL Autobahngesellschaft (1 Tag September 2013). 13.10.13 Kreditkarte Tanken O4 (1 Tag Oktober) 10.11.13 Kreditkarte SGO Maut O41 22.11.13 Kreditkarte Tanken O4 (2 Tage November) 14.12.13 Kreditkarte Maut SGO O41 (1 Tag Dezember) Es fielen beim Bf 21 urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in AL im Jahr 2013 an , das waren im Durchschnitt 1,75 nachweisbare Aufenthalte pro Monat. Im ganzen Jahr 2013 tankte der Bf somit zwischen Jänner und Dezember mehrmals in AL und er bezahlte in diesem Zeitraum auch mehrmals Maut beim SGO (Kreditkartenabrechnung 2013, Beilage 2 zum Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 17.6.2019). Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs in Österreich im Jahr 2013, die durch Kreditkartenabrechnung nachgewiesen wurden: Kreditkarte 6.1.2013: Tanken A Kreditkarte 29.1.13: Tanken A (Jänner 2 Tage) Kreditkarte 1.2.13 Tanken A Kreditkarte 24.2.13 Tanken A (Feber 2 Tage) Kreditkarte 8.3.13 Tanken A Kreditkarte 21.3.13 Autoersatzteile A Kreditkarte 27.3.13 Tanken A (März 3 Tage) Kreditkarte 1.4.13 Tanken A (April 1 Tag) Kreditkarte 1.5.13 Tanken A Kreditkarte 2.5.13 Tanken A (Mai 2 Tage) Kreditkarte 5.6.13 Autoersatzteile A (Juni 1 Tag) Kreditkarte 13.7.13 Tanken A Kreditkarte 19.7.13 Tanken A (Juli 2 Tage) Kreditkarte 4.8.13: Tanken A (August 1 Tag) Kreditkarte 22.11.13 Tanken A Kreditkarte 29.11.13 Mineralöleinkauf A (November 2 Tage) Kreditkarte 2.12.13 Tanken A (Dezember 1 Tag) Es fielen beim Bf 17 urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in Österreich im Jahr 2013 an , das waren im Durchschnitt 1,42 nachweisbare Aufenthalte pro Monat. Es fielen beim Bf 21 urkundlich nachweisbare Aufenthalte des KFZs in AL im Jahr 2013 an , das waren im Durchschnitt 1,75 nachweisbare Aufenthalte pro Monat. Diese Zahlen deuten auf eine überwiegende Nutzung des Fahrzeuges in AL im Jahr 2013 hin, wie dies der Bf auch vorgebracht (NiS Bf 27.6.19, S. 5,6; vgl. auch NiS Bf 24.7.2012, S. 4) hat . Die Kreditkartenabrechnungen 2012 und 2013 deuten somit jedenfalls in Bezug auf die Jahre 2012 und 2013 auf die Richtigkeit der Aussage (NiS Bf 27.6.19, S. 5,6; vgl. auch NiS Bf 24.7.2012, S. 4) hin, das Fahrzeug überwiegend in AL genutzt zu haben. Die Überwiegende Nutzung des PKWs in AL lässt auch die Aussage des Bf (NiS 19.6.19, S. 6) glaubhaft erscheinen, ca 40 von 52 Wochenenden pro Jahr auf dem Wohnsitz in AL verbracht zu haben. In Bezug auf die Zeit 2008-2011 waren die Verhältnisse nicht wesentlich anders: Die Aufenthalte des Bf in AL und Österreich – der PKW befand sich idR dort, wo sich auch der Bf befand- erfolgten 2008-2013 in etwa gleicher Häufigkeit. In diesem Zeitraum ist keine substanziell abweichende Gewohnheit des Bf in Bezug auf die Verteilung seiner Aufenthalte an seinem Wohnsitz in Österreich und an seinem Wohnsitz in AL erkennbar (NiS Bf 19.6.19. S. 5,6 ; NiS Bf 27.6.19, S. 5,6,7; Aussage der Gattin 27.6.19, S. 2,5,6,7). Die urkundlichen Beweismittel für die Nutzung des PKWs in AL und Österreich 2012 und 2013 (hauptsächlich Kreditkostenabrechnungen) sind daher auch in Bezug auf die Nutzung des PKWs im Zeitraum 2008-2011 von Bedeutung. Dass der Bf auch in den Jahren 2010 und 2011 die AL Vignette gekauft hat (Vignette 2010, vorgelegt mit dem Schreiben des Anwaltes vom 19.6.19; Bankauszug 14.2.11 mit dem Nachweis des Kaufs der AL Vignette für 2011), deutet schon auf Grund dieser Vignetten auf eine regelmäßige Nutzung des Fahrzeuges in AL auch im Zeitraum 2010 und 2011 hin. Aus den Aussagen des Bf und dessen Gattin ergibt sich ferner: Zwischen Montag und Freitagnachmittag der Jahre 2008-2013 stand das KFZ überwiegend in Österreich. Am Wochenende befand sich das Fahrzeug idR (ca 3 Wochenenden pro Monat, an 40 Wochenenden pro Jahr) in AL. Der Bf ist am Wochenende viel mehr mit dem PKW gefahren als zwischen Montag und Freitag (NiS Bf 19.6.19, S. 5,6; Bf 27.6.19, S. 5,6; NiS Gattin 27.6.19, S. 2,5,6,7). Der Bf hat daher auch in den Jahren 2008-2011 das Fahrzeug überwiegend in AL genutzt. Eine von der oben geschilderten Montags-bis-Freitags-und-Wochenendroutine abweichende PKW-Verwendung ereignete sich im Zeitraum Winter 2011/2012- Ende Juni 2012: Zwischen November 2011 und Ende Juni 2012 musste das KFZ oft repariert werden. Es stand in diesem Zusammenhang in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 2 Monate lang in AL. In dieser Zeit fuhr der Bf oft mit öffentlichen Verkehrsmitteln und borgte sich fallweise auch ein Auto im Freundeskreis aus. Nach dieser Zeit der Reparaturen im Jahr 2012 (Im Juli 2012 funktionierte der PKW jedenfalls wieder) verwendete der Bf das Fahrzeug mit derselben zeitlichen Gewichtung wie oben für den Zeitraum 2008-2011 und 2013 beschrieben (NiS Bf 19.6.19, S. 3,4: NiS Bf 27.6.19, S. 5,6; NiS Gattin 27.6.19, S. 5,6). Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich idR während der Sommermonate Juli und August (2010-2013). In diesen Monaten fuhr der Bf mit seiner Frau und den mj Kindern mit dem PKW für zwei Wochen im Jahr nach Norwegen und für maximal eine weitere Woche nach Kroatien. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf 27.6.19, S. 2,5,6; NiS Bf 19.6.19, S. 6). Eine weitere abweichende Verwendung des PKWs ereignete sich während der Sommermonate Juli und August 2008 und 2009. In diesen Monaten – der Bf war in dieser Zeit arbeitslos- fuhr der Bf mit den mj Kindern mit dem PKW zu seinem Wohnsitz in AL. In dieser Zeit stand somit das Fahrzeug überhaupt nicht in Österreich (NiS Bf 27.6.19, S. 2,5; NiS Bf 19.6.19, S. 6). Hinweise auf längere Stand- oder Nutzungszeiten des PKWs in Österreich hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Auch das Finanzamt hat keine gegenteiligen Beweisergebnisse finden können. Es spricht selbst davon, dass der Bf mehrmals im Monat von Österreich nach AL gefahren sei (Schreiben vom 24.6.19, erste Seite, Pkt a.). Aus all dem folgt: Zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 stand das Fahrzeug länger als ein Jahr lang oder auch nur länger als einem Monat lang ununterbrochen in Österreich. Der Bf fuhr mit den oben erwähnten Ausnahmen mit dem PKW durchschnittlich 3 x monatlich / 40 x im Jahr nach AL und wieder zurück nach Österreich (NiS Bf 19.6.19, S. 5,6; NiS Bf 27.6.19, S. 5,6; NiS Gattin 27.6.19, S. 5,6). C.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG: Durch dieses Erkenntnis werden keine Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt . Der Bf hatte 2008-2013 einen Wohnsitz in AL und einen ebensolchen in Österreich. Er nutzte im Streitzeitraum 2008-2013 seinen PKW mit AL Kennzeichen in Österreich und AL. Es ist in einem Verfahren wegen NoVA (§ 1 Z 3 NovAG) und wegen KFZ-Steuer (§ 1 Abs 1 Z 3 KFZ-Steuergesetz) strittig, ob der Hauptwohnsitz des Bf in Österreich oder AL liegt . Nach der Ansicht des BFG kann nach der Durchführung der Ermittlungen nach einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen festgestellt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bf in AL lag. Daher ist nach Ansicht des BFG vom AL Hauptwohnsitz des Bf auszugehen. Daher ist nach der Ansicht des BFG nicht § 82 Abs 8 KFG, sondern § 79 KFG anzuwenden. Zudem hat das Ermittungsverfahren (insbesondere Kreditkartenabrechnungen 2012, 2013; Vignetten 2010, 2011, 2012, 2013, weitgehend übereinstimmende, detailreiche Aussagen des Bf selbst und seiner Gattin betreffend den ganzen Streitzeitraum 2008-2013) auch den folgenden Sachverhalt ergeben: Der PKW stand in der Regel zwischen Montag und Freitag in A und wurde vom Bf in der Regel an den Wochenenden (drei Mal pro Monat im Durchschnitt) für Fahrten von Österreich nach AL und umgekehrt sowie für Fahrten in AL verwendet. Hinweise auf längere Stand- oder Nutzungszeiten des PKWs in Österreich hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Der PKW wurde überwiegend in AL gefahren. Der PKW stand jedenfalls zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 länger als 1 Jahr lang ununterbrochen ins Österreich. Der PKW wurde daher durch den Bf in zulässiger Weise in Österreich verwendet (§ 79 KFG). Mehr noch: Der PKW stand jedenfalls zu keinem Zeitpunkt der Jahre 2008-2013 länger als 1 Monat lang ununterbrochen ins Österreich. Bei dieser Sachlage wäre selbst bei Anwendbarkeit von § 82 Abs 8 KFG davon auszugehen, dass eine widerrechtliche Verwendung des PKWs im Streitzeitraum jedenfalls nicht erfolgt sein kann. Es kann daher weder eine NoVA-Pflicht (§ 1 Z 3 NoVAG) noch eine KFZ-Steuerpflicht (§ 1 Abs 1 Z 3 KFZStG) entstanden sein. Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG bestehen somit nicht. Daher ist nach Ansicht des BFG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 12. August 2019

Normen und Schlagworte

WohnsitzwohnenMittelpunktLebensbeziehungenüberwiegendeununterbrochenHauptwohnsitzVerwendung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100249/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100249.2015
Stammnummer
125545
Gültig
12.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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