…Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. 1.12.1987, 86/16/0008; 12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist nämlich ein - zur Annahme einer gemischten Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben, wenn die Gegenleistung die sonst…
…von einer gemischten Schenkung auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. 1.12.1987, 86/16/0008; 12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist nämlich ein - zur Annahme einer gemischten Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben…
…gemischten Schenkung auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. 1.12.1987, 86/16/0008; 12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist nämlich ein - zur Annahme einer gemischten Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben, wenn die…
…bei welchen eine Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (siehe zu Obigem auch: Dr. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50 f zu § 3 ErbStG). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt…
…allein der Inhalt des Rechtsgeschäftes. Auch nach § 940 ABGB ändert die Tatsache, dass eine Schenkung teilweise zur Belohnung gegeben wurde, nichts am Charakter derselben. Für die Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis…
…noch bei 75 % der überlassenen Liegenschaft und ergäbe sich noch kein krasses Missverhältnis im o. a. Sinn zwischen Leistung und Gegenleistung, das auf eine gemischte Schenkung schließen ließe. Entsprechend dem zuletzt angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war im Ergebnis daher, da der vorliegende Vertrag eine Gegenleistung…
…neuerlich auf das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie auf eine hieraus und aus Pkt. V des Vertrages ersichtliche Schenkungsabsicht des C. Ergänzend führte sie weiters aus, die Schenkungsabsicht ergebe sich auch aus dem Umstand, dass C sein ihm zustehendes Wohnrecht in der streitgegenständlichen Wohnung…
…22.980,00 (worauf noch näher eingegangen wird) zu bewerten sind, ist im konkreten Fall in Gegenüberstellung dieser Werte ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offensichtlich und daher nach objektiven Verkehrswerten jedenfalls von einer gemischten Schenkung auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk…
…Bezugsgestaltung oder sonstige Leistungen des Gesellschafters mit der Haftung oder dem Rückgriff verknüpft hätte, das Mietvorbringen scheitert überdies an der festgestellten Chronologie, am offenkundigen Missverhältnis der Beträge und daran, dass das Mietverhältnis vor der Manifestation des Verzichts endete. Die verbilligte oder unentgeltliche Geschäftsführungstätigkeit des Gesellschafters…
…gemischte Schenkung kommt somit bei einem offenen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, zu § 3, Rz 50). Bei einer gemischten freigebigen Zuwendung muss - wie überhaupt bei einer freigebigen Zuwendung - jedenfalls der Zuwendende den Willen haben…
…oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 %, teilweise schon um 20 %, unterschreitet (vgl. VwGH 12.7.1990, 89/16/0088, 0089). Die Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung und Gegenleistung…
…Abs. 1 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform (in diesem Fall die Bezeichnung Kaufvertrag) des Sachverhaltes maßgebend sei. Ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen reiche zwar für sich allein nicht aus…
…Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (siehe zu Obigem auch: Dr. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50 f zu § 3 ErbStG). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist dabei anhand der…
…krasses Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen überhaupt vorliegt, zum anderen kam im Laufe des Berufungsverfahrens hervor, dass das vom Finanzamt noch im Schenkungsteuerbescheid angenommene Vater- Tochter-Angehörigenverhältnis, das den Bereicherungswillen des Übertragenden vermuten hätte lassen, gar nicht gegeben ist. Das Finanzamt hat letztlich in der Berufungsvorentscheidung…
…in das Firmenbuch genannt (s. Punkt 2 der Verzichtserklärung). Auch diese Diktion lässt vielmehr auf eine rasche Beendigung des Aufteilungsverfahrens schließen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst in dem - hier nicht vorliegenden - Fall einer bestehenden Verzichtserklärung des Bf. aus folgenden Gründen keine Leistung iSd. …
…welcher in einem auffallenden Missverhältnis zu der Natur der Arbeitsleistung geführt und daher im Wirtschaftsleben nicht gerechtfertigt wäre. So die Behörde der Auffassung sei, dass diese weiteren Informationen noch nicht ausreichend seien, um feststellen zu können, dass die verrechneten Leistungen der N-GmbH tatsächlich erbracht…
…voraussetzt. Die Vertragspartner müssen sich somit des doppelten Charakters der Leistung bewusst gewesen sein, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Ein krasses Missverhältnis des (gemeinen) Wertes der beiderseitigen Leistungen reicht somit für sich allein nicht aus…
…Vertrag schließen wollten. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei gegeben, wenn sich nach Lage des Falles für einen Teil eine Vermögenseinbuße und für den anderen Teil eine Bereicherung ergebe. Ein krasses Missverhältnis des Wertes der Leistungen reiche zwar allein nicht aus, könne jedoch…
…die Gegenleistung angemessen ist. Wenn auch geringfügige Abweichungen zwischen Leistung und Gegenleistung den Schluss auf eine Bereicherung idR noch nicht zulassen, so ist im gegenständlichen Fall doch von einem so krassen Missverhältnis auszugehen, dass die objektive Bereicherung der Bw feststeht. Bereicherungswille: Darüber hinaus bestreitet die…
…767,81). Zieht man diese Werte als Plausibilisierung heran, ist hier ein klares Missverhältnis zwischen den herangezogenen Werten aus Deutschland und Österreich erkennbar. Legt man der Berechnung einen Durchschnittswert der österreichischen Publikationen zu Grunde, liegt man bei einem Wert in Höhe von ca. EUR 1…