Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0107-I/04
Wertansätze für die Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, sowie für die Schenkungssteuerbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-I/04vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. November 2003 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Übergabsvertrag vom 22. Mai 2003 haben die
Ehegatten K und T im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(Beteiligungsverhältnis 75 % - 25 %) ua. das Hotel B auf der
Liegenschaft in EZ1, diese im Alleineigentum des K, betrieben. Gemäß
Vertragspunkt IIIa) übergibt K seiner Tochter A (= Berufungswerberin, Bw)
die genannte Liegenschaft; unter Punkt IIIb) übergeben beide Elternteile
der Bw den Teilbetrieb Hotel B samt allen Aktiven und Passiven zum Stichtag
1. Jänner 2003. An Gegenleistungen wurden unter Punkt VIII. eine
monatliche lebenslange, grundbücherlich zu besichernde Versorgungsrente an
beide Eltern in Höhe von € 250 ab 1. März 2003 sowie
unter X. ein Entfertigungsbetrag an die Schwester J im Betrag von € 100.000
vereinbart. In Punkt XIII. wurden ua. die Begünstigungen nach § 15 a
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, sowie des
§ 5 a Abs. 2 NEUFÖG hinsichtlich der Grunderwerbsteuer begehrt.
Vorgelegt wurden ein Formular NeuFö 3 (ohne Geltendmachung jeglicher
Abgabe), eine Zusammenschlussbilanz zum 1. Jänner 2003 sowie -
nach Ergänzungsersuchen - eine Aufstellung der Teilwerte des
Betriebsvermögens zum Übergabsstichtag.
Das Finanzamt hat die Übergabe als gemischte Schenkung
qualifiziert und der Bw hinsichtlich der Übergabe vom Vater - neben
der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer - mit Bescheid vom
25. November 2003, StrNr, Schenkungssteuer im Betrag von gesamt
€ 14.276,76 vorgeschrieben. Der Bemessung wurde dabei der dreifache
Einheitswert (EW) des Grundstückes (€ 732.106,14) zuzüglich
75 % des so. Betriebsvermögens (Teilwerte Aktiva € 138.641,32)
abzüglich der gesamten Gegenleistung (75 % der betriebl. Passiva, anteilige
Versorgungsrente, 50 % des Entfertigungsbetrages = gesamt
€ 439.287,17), abzüglich des Freibetrages gemäß
§
15 a ErbStG (75 % von € 365.000 = € 273.750) und
abzüglich des Freibetrages von € 2.200 zugrunde gelegt. Ausgehend
vom steuerpflichtigen Erwerb von sohin € 155.510 wurde gem. § 8
Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG die 8%ige Schenkungssteuer im Betrag von
€ 12.440,80 sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom
maßgebenden Wert des Grundstückes (= € 91.798, unter
Berücksichtigung der anteiligen Gegenleistung und des anteiligen
Freibetrages gem. § 15 a ErbStG), ds. € 1.835,96,
festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, "beim
vorliegenden Übergabsvertrag handelt es sich um eine gemischte Schenkung,
sohin um ein Rechtsgeschäft, das die Parteien aus entgeltlichen und
unentgeltlichen Elementen bestehenden, vermischten Vertrag schließen
wollten". Entscheidend sei, ob sich die Parteien des doppelten Charakters des
Rechtsgeschäftes bewußt seien bzw. ob ein Schenkungswille vorhanden
und die Bereicherung des einen Teiles gewollt gewesen sei. Zur Ermittlung, ob
eine Schenkungssteuer zur Vorschreibung gelange, sei nicht wie vom Finanzamt der
dreifache EW und das so. Betriebsvermögen, sondern vielmehr nach § 10
Bewertungsgesetz der gemeine Wert, sohin der einfache Einheitswert und der
Teilwert des Betriebsvermögens, heranzuziehen. Der dreifache EW sei nicht
prinzipiell als der gemeine Wert anzunehmen, sondern nur im Hinblick auf die
Schenkungssteuerbemessung nach § 19 ErbStG, welche Bestimmung aber zum
Bewertungsgesetz eine lex specialis darstelle. Ausgehend vom zutreffenden
einfachen EW sei daher die Gegenleistung höher als dieser gemeine Wert,
sodass kein unentgeltlicher bzw. schenkungssteuerpflichtiger Erwerb verwirklicht
worden sei. Die Schenkungssteuer sei demzufolge zur Gänze aufzuheben; in
eventu sei der gesamte Freibetrag gemäß NEUFÖG bei der
Schenkungssteuerbemessung zu berücksichtigen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
29. Jänner 2004 wurde dahin begründet, dass zwecks Feststellung
des Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen, ob also eine gemischte
Schenkung vorliege, von den gemeinen Werten auszugehen sei. Für die
Schenkungssteuerbemessung seien dagegen die steuerlichen Werte nach § 19
ErbStG, dh. für Grundstücke der dreifache EW, heranzuziehen.
Mit Antrag vom 5. Feber 2004 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz sowie die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt und ausgeführt,
das Finanzamt sei in keinster Weise auf das Berufungsvorbringen eingegangen,
insbesondere nicht auf die Problematik, ob eine gemischte Schenkung
überhaupt vorliege sowie auf die Frage der lex generalis und lex
specialis.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS, worin die Sach-
und Rechtslage grundlegend dargestellt wurde, wurde im Schreiben vom
20. Juni 2006 der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurück genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) "Gemischte Schenkung":
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für
den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt grundsätzlich die
formalrechtliche Betrachtung (VwGH 27.6.1991, 90/15/0019).
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, sind ua.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen - dh.
unterliegen insoweit zusätzlich der Schenkungssteuer - als der Wert der
Grundstücke (Einheitswert) den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Bei dieser sogenannten
gemischten Schenkung wird eine Sache
teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht aus einem
Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Ein solches
Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere
Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen
Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist.
Eine solche "gemischte
Schenkung" kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH
14.10.1991, 90/15/0084; VwGH 27.5.1999, 96/16/0038). Stehen Leistung und
Gegenleistung (zB in einem Übergabsvertrag) in einem offenbaren
Missverhältnis, so ist hinsichtlich
der Wertdifferenz die von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit
eine gemischte Schenkung anzunehmen (VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Nach der
Judikatur kann aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wozu
eben das krasse Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählt,
das Vorliegen der subjektiven Schenkungsabsicht der Parteien erschlossen werden
(vgl. OGH 23.3.1976, 5 Ob 255/75, NZ 1978, 140).
Diesbezüglich führt
der VwGH im Erkenntnis vom 17.12.1998, 96/16/0241, aus, dass zwar eine gemischte
Schenkung nur anzunehmen sei, wenn der Parteiwille bei Vertragsabschluss dahin
ging, einen Teil der zu erbringenden Leistung als Geschenk zu betrachten.
Allerdings - so der VwGH - lässt sich (gleichlautend zu obigem
OGH-Erkenntnis) aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das
Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen
gehört, der Schenkungswille erschließen. Dies gelte zB
insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen, bei welchen eine Verschleierung der teilweisen
Schenkungsabsicht möglich ist (siehe zu Obigem auch:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50 f zu §
3 ErbStG).
Die Feststellung, ob und in
welchem Ausmaß ein
Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung vorliegt, ist dabei anhand der Überlegung, dass im
täglichen Leben nicht steuerrechtliche Bewertungsvorschriften die
grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis
der wechselseitigen Leistungen beeinflussen, anstelle der steuerlichen
Einheitswerte vielmehr aufgrund eines Vergleiches der
objektiven Verkehrswerte bzw. der
gemeinen Werte der Leistungen zu treffen. Dies insbesondere, weil die Steuer von
Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht
und weil sich eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den
steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher
Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann (vgl. VwGH 27.8.1990, 89/15/0062;
16.11.1995, 93/16/0051 u.v.a.).
Im Gegenstandsfalle wurde daher
zwecks Beurteilung, ob eine gemischte
Schenkung dem Grunde nach vorliegt, unter Bedachtnahme darauf, dass nach
Erfahrungswerten der Verkehrswert einer Liegenschaft zumindest das Fünf-
bis Sechsfache des steuerlich geringfügigen Einheitswertes beträgt,
vom Finanzamt folgende Gegenüberstellung vorgenommen:
|
Leistung:
|
|
Verkehrswert
EZ1(= EW € 244.035,38 x 5, gerundet)
|
€ 1,220.000,00
|
75 % so. Betriebsvermögen
(lt. beigebrachten Teilwerten)
|
€
138.641,32
|
gesamt
|
€
1,358.641,32
|
Gegenleistung:
|
|
75 % der übernommenen
Betriebsverbindlichkeiten (lt. Teilwerten)
|
€
384.787,17
|
Rente kapitalisiert € 125
x 12 x 3
|
€
4.500,00
|
50 % Entfertigungsbetrag an
die Schwester
|
€
50.000,00
|
gesamt
|
€
439.287,17
In Gegenüberstellung der
gemeinen Werte ist sohin ersichtlich,
dass die Gegenleistung im Verhältnis nur rund
33 % der Zuwendung an die Bw
beträgt und diesfalls ohne Zweifel von einem offenbar krassen
Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen auszugehen ist, da nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. 1.12.1987, 86/16/0008;
12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ein solches bereits dann vorliegt, wenn die
Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 %
(teilweise schon 20 %) unterschreitet, welche Ansicht des VwGH sowohl mit der
Lehre als auch mit der Verwaltungspraxis übereinstimmt. Bei
gegenständlicher Unterschreitung von 67 % ist daher eindeutig von einem
krassen Mssverhältnis und demzufolge, insbesondere auch im Hinblick auf das
vorliegende enge verwandtschaftliche Verhältnis (siehe obige Judikatur),
dem Grunde nach von einer gemischten
Schenkung (teils entgeltliches RG: unterliegt der Grunderwerbsteuer;
teils unentgeltliches RG: unterliegt in diesem Umfang der Schenkungssteuer)
auszugehen.
Es darf im Übrigen noch
bemerkt werden, dass auch in der Berufung ausdrücklich von einer
"gemischten Schenkung" ausgegangen wird, wenn es dort lautet: "Beim
vorliegenden Übergabsvertrag handelt es sich um eine gemischte Schenkung,
sohin um ein Rechtsgeschäft, das die Parteien als aus entgeltlichen und
unentgeltlichen Elementen bestehenden, vermischten Vertrag schließen
wollten".
2.)
"Steuerbemessung":
Hinsichtlich der
Bemessung der Schenkungssteuer, bei der
anstelle der gemeinen Werte von den steuerlichen Werten auszugehen ist, gilt
Folgendes: Nach der anzuwendenden Bewertungsvorschrift des § 19 Abs.
2 ErbStG ist ua. für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke in der
ab 1. Jänner 2001 anzuwendenden
Fassung das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist. Das sonstige
Betriebsvermögen ist zufolge § 19 Abs. 1 ErbStG iVm § 12 BewG mit
dem Teilwert anzusetzen. Das Finanzamt hat diesen Bestimmungen
entsprechend - hinsichtlich des Betriebsvermögens ausgehend von den
seitens der Bw selbst bekannt gegebenen Teilwerten - folgende Berechnung
vorgenommen:
|
Erwerb
EZ1dreifacher EW
|
€
732.106,14
|
+ 75 % so.
Betriebsvermögen (lt. Teilwerten)
|
€
138.641,32
|
abzüglich gesamte
Gegenleistung
|
- €
439.287,17
|
abzüglich Freibetrag gem.
§ 15a ErbStG (= 75 % von € 365.000)
|
-
€ 273.750,00
|
abzüglich Freibetrag gem.
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
€ 2.200,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
€
155.510,29
Hievon war gem. § 8 Abs.
1 ErbStG (Stkl. I) eine 8%ige Schenkungssteuer im Betrag von
€ 12.440,80 vorzuschreiben. Hinzu kommt das
Grunderwerbsteueräquivalent nach § 8 Abs. 4 ErbStG
€ 1.835,96, das sind 2 % von € 91.798 (= dreifacher EW
€ 732.106,14 abzüglich anteilige auf das Grundstück
entfallende Gegenleistung € 394.479,88 abzüglich anteiliger
Freibetrag nach § 15a ErbStG € 245.827,50).
Entgegen dem
Berufungsvorbringen trifft es daher in keinster Weise zu, dass der gemeine Wert
nach § 10 BewG "sohin dem einfachen Einheitswert" gleichzusetzen wäre
bzw. das Finanzamt als gemeinen Wert "prinzipiell den dreifachen Einheitswert"
herangezogen habe.
Da nach § 19 Abs. 2 ErbStG
ab 2001 bei der Schenkungssteuerbemessung als Wertmaßstab
ausschließlich der dreifache EW der Liegenschaft heranzuziehen ist, kommt
die Zugrundelegung nur des einfachen Einheitswertes in Ansehung des
Erwerbsvorganges im Jahr 2003 von vorne herein nicht in Betracht.
Wenn in der Berufung beantragt
wird, dass bei einer Nichtstattgabe "der gesamte Freibetrag gemäß
NEUFÖG der Berechnung der Schenkungssteuer zugrundezulegen sei", so darf
darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem "Freibetrag nach NEUFÖG"
iSd § 5a Abs. 2 Z 2 ausschließlich um einen
Grunderwerbsteuer-Freibetrag handelt,
der bei der Grunderwerbsteuerbemessung ohnehin (allerdings mangels
ordnungsgemäß vorgelegtem Formular Neu Fö 3 zu Unrecht)
berücksichtigt worden war.
Nach obiger
Berechnungsdarstellung ist auch nicht zu übersehen, dass der dagegen im
Rahmen der Schenkungssteuerbemessung zu beachtende Freibetrag nach § 15a
ErbStG ebenso anerkannt und berücksichtigt wurde.
Im Ergebnis wurde daher die
Schenkungssteuer im bekämpften Bescheid sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach in völlig zutreffender Weise vorgeschrieben.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-I/04
- Stammnummer
- 23106
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF