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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100261/2024

Verdeckte Ausschüttung im Zusammenhang mit einer Bürgschaft; Zeitpunkt der Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100261/2024vom 09.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach § 95 Abs. 1 EStG ist Schuldner der KESt der Empfänger der Kapitalerträge (daher der Empfänger der verdeckten Ausschüttung). Allerdings ist die ausschüttende Körperschaft iSd § 95 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG zum Abzug der KESt im Zeitpunkt des Zufließens der verdeckten Ausschüttung verpflichtet und haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt (vgl Raab/Renner in R/S/V, KSt32 § 8 Tz 1199). Zur Haftungsübernahme im Jahr 2012 Das Gericht verkennt nicht, dass die Unentgeltlichkeit der Haftung, das Fehlen jeder Innenverhältnisregelung und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Kreditnehmerin nicht beteiligt war, gewichtige Indizien für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung bilden. Ihnen steht jedoch kontrastiv gegenüber, dass die Erweiterung um den ****Marke ****-Vertrieb nach den Feststellungen ein originäres Projekt der Beschwerdeführerin war, dessen Finanzierung sie zunächst selbst beantragt hatte, dass die Trennung der Rechtsträger nicht auf einer Gestaltungsentscheidung der Gesellschafter, sondern auf der fremdgesetzten "One Brand Strategie" beruhte, dass für das Vorhaben Planrechnungen und die Aussicht auf einen Exklusivvertriebsvertrag bestanden und dass die Beschwerdeführerin sich von dem Projekt konkrete eigenbetriebliche Vorteile an ihren eigenen Standorten (Werkstättensynergien, Personaleinsatz, Marktpräsenz) erwarten durfte. Bei der gebotenen Beurteilung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft - zu dem keine konkreten Anzeichen für die spätere Fehlentwicklung bestanden - hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Absicherung eines derart eng mit dem eigenen Betrieb verknüpften Vorhabens eine Haftung übernehmen können (zum Maßstab der im Hinblick auf eingeräumte Geschäftschancen zu prüfenden Fremdüblichkeit einer Bürgschaft zugunsten einer Schwesterngesellschaft vgl. VwGH 29.4.2010, 2005/15/0057). Die Haftungsübernahme war daher dem Grunde nach betrieblich veranlasst. Die verdeckte Ausschüttung liegt im vorliegenden Fall konsistent - der Konstellation nach vergleichbar VwGH 28.8.2024, Ro 2023/15/0030 - nicht in der Haftungsübernahme, sondern im Verzicht auf den Rückgriff gegen den mithaftenden Gesellschafter. Übernimmt eine Körperschaft Verbindlichkeiten, für die (auch) ihr Anteilsinhaber einzustehen hat, liegt eine verdeckte Ausschüttung insoweit nicht vor, als werthaltige und gleich hohe Ersatzforderungen aktiviert und geltend gemacht werden. Unterbleibt dies, entreichert sich die Körperschaft zugunsten des Anteilsinhabers, weil sie gegenüber einem fremden Dritten Rückgriff genommen hätte. Bestand und Umfang des Rückgriffsanspruchs ergeben sich aus dem Zivilrecht: Die Beschwerdeführerin und Herr ***GF7*** übernahmen mit wortidenten Erklärungen jeweils die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für denselben Kredit, im selben Umfang, im selben Rang und ohne Regelung des Innenverhältnisses. Sie sind damit gleichstufige Mitbürgen. Der Bürge, der die Schuld tilgt, kann von dem Mitbürgen mangels anderer Vereinbarung Rückersatz zu gleichen Teilen fordern (§ 1359 iVm § 896 ABGB). Der Ausgleichsanspruch gegen Herrn ***GF7*** beträgt daher die Hälfte des am 1.6.2018 geleisteten Betrages, sohin 107.748,05 Euro (½ von 215.496,09 Euro), und war angesichts des festgestellten Liegenschaftsvermögens des Gesellschafters als uneingeschränkt werthaltig zu deduzieren. Zur ***Bank3*** Die ***Bank3*** ist hingegen in diesen Ausgleich nicht einzubeziehen. Ihre Haftung ist rechtlich grundlegend anders beschaffen als jene der Beschwerdeführerin und des Geschäftsführers. Während Beschwerdeführerin und Geschäftsführer als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB wie ungeteilte Mitschuldner primär und unmittelbar hafteten, übernahm die ***Bank3*** eine Ausfallsbürgschaft nach § 1356 ABGB. Sie hatte erst und nur dann einzustehen, wenn die Gläubigerin trotz Inanspruchnahme der primär Haftenden einen Ausfall erlitte. Der Ausgleich nach § 896 ABGB findet nur unter gleichstufig Verpflichteten statt, der bloß subsidiär haftende Ausfallsbürge steht mit den primär haftenden Bürgen und Zahlern nicht auf einer Stufe, weshalb diesen gegen ihn kein anteiliger Rückersatz zusteht. Hinzu waren drei weitere Unterschiede, die die Sonderstellung der ***Bank3*** unterstreichen zu rekognoszieren: Ihre Haftung war - anders als die unbefristeten und unentgeltlichen Haftungen der Beschwerdeführerin und des Herrn ***GF7*** - entgeltlich, der Höhe nach auf 80 % beschränkt und degressiv, sowie auf längstens fünf Jahre befristet. Sie war überdies im Zeitpunkt der Zahlung vom 1.6.2018 bereits erloschen und wurde von der Gläubigerin zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Selbst eine Inanspruchnahme hätte die Beschwerdeführerin und den Gesellschafter im Übrigen nicht entlastet, weil die Forderung samt Sicherheiten im Umfang der Zahlung im Wege der Legalzession (§ 1358 ABGB) auf die ***Bank3*** übergegangen wäre - es hätte sich, wie Dr. **** Name 8*** in seinem Schreiben zutreffend formulierte, nur der Ansprechpartner geändert. Der Ausgleichsanspruch der Beschwerdeführerin richtet sich daher allein gegen Herrn ***GF 7***- ***Name**** und beträgt die Hälfte, nicht ein Drittel. Korollarium Mit dem festgestellten Verzicht auf die werthaltige Ausgleichsforderung von 107.748,05 Euro hat sich die Beschwerdeführerin zugunsten ihres Gesellschafters, Herrn ***GF7*** entreichert. Einem fremden Dritten gegenüber hätte sie den Anspruch geltend gemacht. Rechtfertigungsgründe aus dem Leistungsaustausch liegen nicht vor: Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich setzt eine eindeutige, wechselseitige und bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung getroffene Vereinbarung über die Verrechnung der Vorteile sowie einen inneren, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Leistungen voraus (VwGH 23.10.1997, 94/15/0160; 24.3.1998, 97/14/0118; 3.8.2000, 96/15/0159; 16.12.2010, 2007/15/0013). Nach den getroffenen Feststellungen bestand keine Vereinbarung, die Mietnachlässe, Bezugsgestaltung oder sonstige Leistungen des Gesellschafters mit der Haftung oder dem Rückgriff verknüpft hätte, das Mietvorbringen scheitert überdies an der festgestellten Chronologie, am offenkundigen Missverhältnis der Beträge und daran, dass das Mietverhältnis vor der Manifestation des Verzichts endete. Die verbilligte oder unentgeltliche Geschäftsführungstätigkeit des Gesellschafters ist als bloße Nutzungszuwendung steuerlich nicht als Einlage zu erfassen und daher von vornherein kein tauglicher Ausgleichsposten. Unabhängig davon widerlegt der festgestellte Bezügeverlauf die behauptete "Einfrierung". Die verrechneten Verwaltungs- und Managementleistungen sind Entgelte für konkrete Leistungen und kein Haftungsentgelt. Sie zeigen im Gegenteil, dass die Vertragsparteien zur Dokumentation von Leistungsbeziehungen ohne weiteres imstande waren. Das im Vorlageantrag ins Treffen geführte Gesellschafterdarlehen vermag die verdeckte Ausschüttung schon deshalb nicht zu beseitigen, weil selbst die Durchsetzung eines Rückgriffsanspruchs nach bewirkter verdeckter Ausschüttung zu einer Einlage führt und die Ausschüttung nicht rückwirkend beseitigt (VwGH 21.12.1993, 93/14/0216). Überdies stammt die Verrechnungsforderung nach den unbestrittenen Feststellungen aus dem Kaufpreisrest des Liegenschaftsverkaufes ****KG**** und steht mit der Haftung in keinem Zusammenhang, und ein rückzahlbares Darlehen bewirkte auch keinen endgültigen Vermögenszuwachs. Der gleichzeitig behauptete eigenkapitalersetzende Charakter dieses Darlehens schlösse eine Qualifikation als Regressleistung von vornherein aus. Die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung ist eine innere Tatsache, die bei einer Kapitalgesellschaft aus dem Verhalten ihrer Organe zu erschließen ist, sie kann sich schlüssig aus den Umständen ergeben. Herr ***GF7*** war Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und hatte als Mitunterfertigter sämtlicher Sicherungsurkunden vollständige Kenntnis der Haftungslage, einschließlich des Umstandes, dass die Bürgschaft der ***Bank3*** ihn und die Beschwerdeführerin nicht schützte. In Kenntnis des Bestandes und der Werthaltigkeit der hälftigen Ausgleichsforderung wurde der Aufwand zum 31.10.2019 ohne Einstellung einer Ersatzforderung verbucht und der Rückgriff in der Folge über Jahre nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren selbst zugestanden, dass die Geltendmachung bewusst unterlassen wurde. Ihr fortzeugend wechselndes Kompensationsvorbringen bestätigt, dass die Vorteilszuwendung erkannt war und lediglich nachträglich gerechtfertigt werden sollte. Das Wissen und Wollen der Zuwendung an den Gesellschafter ist damit erwiesen. Zum Zuflusszeitpunkt Die Kapitalertragsteuerpflicht knüpft an das Zufließen der Kapitalerträge an (§§ 19 Abs. 1, 95 Abs. 3 EStG 1988). Dem Gesellschafter ist der Vorteil nicht bereits mit der Befriedigung der ****Bank**** AG am 1.6.2018 zugeflossen: Zwar wurde er in diesem Zeitpunkt von seiner Außenhaftung als Bürge und Zahler frei, doch entstand uno actu die Ausgleichsverpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin in halber Höhe (§ 1359 i.V.m. § 896 ABGB). Im Umfang dieser fortbestehenden Verpflichtung war er nicht bereichert. Ein geldwerter Vorteil entstand erst mit dem endgültigen Wegfall dieser Verpflichtung, somit mit dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Ausgleichsforderung. Der Verzicht auf eine Forderung bewirkt deren Zufluss beim begünstigten Schuldner im Zeitpunkt des Verzichts. Nach den oben erwähnten Feststellungen wurde der Verzichtswille erst nach dem Urteil vom 2.8.2019 endgültig gefasst und manifestierte sich mit dem Jahresabschluss zum 31.10.2019. Der Vorteil aus dem Bürgschaftskomplex ist Herrn ***GF7*** daher im Kalenderjahr 2019 zugeflossen, dasselbe gilt unstrittig für die Reisekosten. Der im angefochtenen Bescheid herangezogene Zeitraum 2019 erweist sich damit als zutreffend. 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Aus den oben deskriptiv dargestellten Überlegungen und Feststellungen ergibt sich eine Änderung der Besteuerungsgrundlage. Zum Kompartiment Körperschaftsteuer ist auszuführen: Die Belastung aus der Bürgschaft war infolge des bis zum Urteil vom 2.8.2019 offenen Bestandes und der offenen Höhe erst im Wirtschaftsjahr 2018/19 endgültig, ihre Erfassung im Jahresabschluss zum 31.10.2019 ist daher periodengerecht, ein Verstoß gegen das Nachholverbot liegt nicht vor. Da die Haftungsübernahme betrieblich veranlasst war, ist der Aufwand von 229.849,98 Euro dem Grunde nach Betriebsausgabe. Steuerlich zu neutralisieren ist er nur insoweit, als die Beschwerdeführerin auf die zu aktivierende Ausgleichsforderung verzichtet hat: Der Verzicht auf die Forderung von 107.748,05 Euro ist Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs 2 KStG 1988 und mindert das Einkommen nicht. Zuzurechnen sind ferner die unstrittigen Reisekosten von 7.000,00 Euro. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen daher −202.348,56 + 114.748,05 = −87.600,51 Euro. Das Einkommen beträgt 0,00 Euro, ein Verlustabzug kommt mangels positiven Gesamtbetrages der Einkünfte nicht zum Tragen und die im angefochtenen Bescheid verrechneten Verlustvorträge bleiben ungeschmälert erhalten. Die Körperschaftsteuer ist mit der Mindestkörperschaftsteuer von 1.750,00 Euro festzusetzen (§ 24 Abs 4 KStG 1988). Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid beruht auf einer Hinzurechnung von 236.849,98 Euro, die sich aus dem Bürgschaftskomplex (229.849,98 Euro) und den Reisekosten (7.000,00 Euro) zusammensetzt, die Kapitalertragsteuer laut angefochtenem Haftungsbescheid beträgt 27,5 % hievon (Kontrollrechnung: 236.849,98 × 0,275 = 65.133,74 Euro). Der Aufwand des Bürgschaftskomplexes zerlegt sich in die Zahlung an die ****Bank**** AG von 215.496,09 Euro und einen Restbetrag von 14.353,89 Euro. Verdeckte Ausschüttung aus dem Bürgschaftskomplex ist allein die verzichtete halbe Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter, somit die Hälfte der Zahlung: 215.496,09 / 2 = 107.748,045, somit gerundet 107.748,05 Euro. Die auf die Beschwerdeführerin selbst entfallende Hälfte (Eigenquote, ebenfalls 107.748,05 Euro) bleibt als betrieblich veranlasster, periodengerecht erfasster Aufwand abzugsfähig. Der Restbetrag von 14.353,89 Euro ist mangels Nachweises seiner Zugehörigkeit zur verbürgten Schuld der eigenen Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin zuzuordnen, er ist nicht regressfähig, erhöht daher die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer nicht und bleibt bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe unberührt. Hinzu treten die dem Jahr 2019 zuzuordnenden, unstrittigen Reisekosten von 7.000,00 Euro. Da die Kapitalertragsteuer nach den Feststellungen vom Empfänger getragen wird (Weiterverrechnung), unterbleibt eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Steuer. Körperschaftsteuer 2019 [Grafik]   Die Körperschaftsteuer entspricht der Mindestkörperschaftsteuer (§ 24 Abs. 4 KStG 1988). Gegenüber dem angefochtenen Bescheid (2.156,00 Euro) ergibt sich eine Gutschrift von 406,00 Euro. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abänderung) Aus den oben deskriptiv dargestellten Überlegungen und Feststellungen ergibt sich eine Änderung der Besteuerungsgrundlage. Zum Kompartiment Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer ist auszuführen: Zur Höhe der verdeckten Ausschüttung Sie beträgt für den Bürgschaftskomplex 107.748,05 Euro (verzichtete werthaltige Ausgleichsforderung). Der die Zahlung übersteigende Aufwandsteil von 14.353,89 Euro (229.849,98 abzüglich 215.496,09 Euro) ist mangels Nachweises seiner Zugehörigkeit zur verbürgten Schuld der eigenen Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin zuzuordnen, er erhöht die Bemessungsgrundlage nicht und bleibt als betrieblich veranlasster Aufwand abzugsfähig. Zuzüglich der unstrittigen Reisekosten von 7.000,00 Euro beträgt die Bemessungsgrundlage 114.748,05 Euro. Da die Kapitalertragsteuer nach den Feststellungen vom Gesellschafter getragen wird, unterbleibt eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage um die übernommene Steuer. Der Steuersatz beträgt 27,5 % (§ 27a Abs 1 Z 2 EStG 1988), die Kapitalertragsteuer somit 31.555,71 Euro. Haftung für Kapitalertragsteuer 2019 [Grafik]   Gegenüber dem angefochtenen Haftungsbescheid (65.133,74 Euro) vermindert sich der Haftungsbetrag um 33.578,03 Euro. Zur Haftungsinanspruchnahme Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge, die Beschwerdeführerin haftet als zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 1 und 2 EStG 1988), die Geltendmachung erfolgt nach § 202 i.V.m. § 224 BAO und liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Das Gericht übt dieses Ermessen im Sinne der Inanspruchnahme der beschwerdeführenden Partei aus. Die Beschwerdeführerin hat die Abfuhrpflicht verletzt, die Einbringung bei ihr ist nicht gefährdet, und die wirtschaftliche Belastung trifft im Ergebnis ohnedies den Empfänger, sintemalen die Kapitalertragsteuer nach den getroffenen Feststellungen an Herrn ***GF7*** weiterverrechnet wird. Billigkeitsgründe, die der Heranziehung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Umstand, dass alternativ eine Direktvorschreibung an den Empfänger nach § 95 Abs 4 EStG 1988 in Betracht gekommen wäre, macht die gewählte Vorgangsweise nicht unzweckmäßig. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Zusammenhang ist zu explizieren, dass die Beweiswürdigung des Gerichts nur insofern der Kontrolle des VwGH zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0268; 13.12.2013, 2009/13/0230; 24.3.2016, 2013/17/0912; 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070; 2.9.2022, Ra 2022/13/0057; 28.12.2022, Ra 2020/13/0014; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007) bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 27.1.1998, 93/14/0181; 29.10.1998, 98/16/0134; 5.4.2011, 2010/16/0168) entsprechen. Ist die Beweiswürdigung schlüssig, ist sie im Allgemeinen vor dem VwGH nicht revisibel (vgl zB VwGH 29. 3. 2017, Ra 2015/15/0033, Rz 11 f). Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, das heißt, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0197; 27.4.2011, 2007/13/0134; 23.5.2012, 2017/17/0057; 30.10.2014, 2011/15/0140; 4.8.2022, Ra 2022/13/0070). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (zB VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; 9.11.2011, 2009/16/0187; 23.1.2013, 2009/15/0017; 21.2.2013, 2009/13/0258; 21.9.2016, 2013/17/0610). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (iSd Art 133 Abs 4 B-VG) liegt in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (zB VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0072; 10.5.2021, Ra 2021/15/0031; 10.5.2022, Ra 2022/15/0033). Bei Überprüfung der Beweiswürdigung kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muss lediglich das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechen (VwGH 15.7.1998, 93/13/0297). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Erkenntnis folgt in seinen tragenden rechtlichen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: zur verdeckten Ausschüttung durch Verzicht auf den Rückgriff gegen einen mithaftenden Gesellschafter dem Erkenntnis VwGH 28.8.2024, Ro 2023/15/0030, zu den Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs der ständigen Rechtsprechung (VwGH 94/15/0160; 97/14/0118; 96/15/0159; 2007/15/0013) und zur Unbeachtlichkeit nachträglicher Zuführungen dem Erkenntnis VwGH 93/14/0216. Dass der Zufluss eines durch Forderungsverzicht bewirkten Vorteils im Zeitpunkt des Verzichts eintritt und dass der von seiner Außenhaftung befreite Mitbürge im Umfang seiner gleichzeitig entstehenden Ausgleichsverpflichtung nicht bereichert ist, ergibt sich unmittelbar aus § 19 EStG 1988 in Verbindung mit den zivilrechtlichen Ausgleichsregeln (§ 1359 iVm § 896 ABGB) und damit aus einer klaren, keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürftigen Rechtslage. Die strittige Zuordnung zum Jahr 2018 oder 2019 wurzelt nicht in einer Rechtsfrage, sondern in der Feststellung einer inneren Tatsache - des Zeitpunktes, zu dem der Verzichtswille endgültig gefasst wurde und sich manifestierte. Diese Feststellung ist das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO). Die Beweiswürdigung ist, wie ausgeführt, der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich, als es um ihre Schlüssigkeit und die Mängelfreiheit des Verfahrens geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, auf einer nachvollziehbaren Abwägung der für beide Jahre sprechenden Indizien beruhende Beweiswürdigung wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sofern sie nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt ist. Das Gericht hat die gegenläufigen Indizien offengelegt und gewürdigt, von einer Unvertretbarkeit kann keine Rede sein. Auch die übrigen entscheidungswesentlichen Wertungen - die Fremdvergleichsprüfung der Haftungsübernahme, die Beurteilung des behaupteten Vorteilsausgleichs und die Ermessensübung bei der Haftungsinanspruchnahme - sind solche der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung. Räumt das Gesetz einen Wertungsspielraum ein und füllt ihn das Verwaltungsgericht innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien aus, so kommt der konkreten Ausfüllung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof greift solche einzelfallbezogenen Beurteilungen nach ständiger Rechtsprechung nur auf, wenn sie in unvertretbarer, die Rechtssicherheit beeinträchtigender Weise vorgenommen wurden. Das entspricht der Funktion des Revisionsmodells. Die Revision dient der Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung, nicht der nochmaligen Kontrolle jeder Subsumtion im Einzelfall. Solange das Verwaltungsgericht die höchstgerichtlich vorgezeichneten Maßstäbe - hier: die Kriterien des Fremdvergleichs, die strengen Anforderungen an den Vorteilsausgleich, die Ermessensdeterminanten des § 20 BAO - als solche richtig erkennt und vertretbar handhabt, fehlt es an der Leitfunktion, die eine ordentliche Revision rechtfertigen würde. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Zurückweisung) Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab deren Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag setzt somit eine ergangene Beschwerdevorentscheidung voraus. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO). § 260 Abs 1 BAO ist sinngemäß anzuwenden (§ 264 Abs. 4 lit e BAO). Die Beschwerdevorentscheidung mit Ausstellungsdatum vom 08.07.2024 (gefertigt am 15.07.2024) spricht nach ihrem eindeutigen Spruch ausschließlich über die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2019 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2019 ab. Über die Beschwerde vom 7.3.2024 gegen den Bescheid vom 9.2.2024 betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ist eine Beschwerdevorentscheidung bislang nicht ergangen, ein Fall des Unterbleibens der Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs 2 bis 4 BAO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführerin fehlte daher insoweit die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages. Der Vorlageantrag vom 13.08.2024 ist, soweit er den Säumniszuschlag betrifft, nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hierüber konnte abgesehen werden (§ 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO). Einer Verständigung nach § 281a BAO bedurfte es nicht, weil die Säumniszuschlagsbeschwerde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurde und daher kein Gegenstand besteht, der der Abgabenbehörde zurückzuleiten wäre. Die Informationsfunktion übernimmt die vorliegende Begründung. Die Beschwerde vom 7.3.2024 gegen den Säumniszuschlagsbescheid ist demnach weiterhin bei der Abgabenbehörde anhängig. Diese wird über sie mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen und dabei gemäß § 217 Abs. 8 BAO die mit Spruch oben ausgesprochene Herabsetzung der Kapitalertragsteuer rückwirkend zu berücksichtigen haben (erster Säumniszuschlag sohin 2 % von 31.555,71 Euro, das sind 631,11 Euro). 3.5. Zu Spruchpunkt V. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der zurückweisende Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab: Dass ein Vorlageantrag eine ergangene Beschwerdevorentscheidung voraussetzt und ein ohne eine solche gestellter Antrag als nicht zulässig zurückzuweisen ist, ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus der gesetzlichen Bestimmung des § 264 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 lit. e und § 260 Abs. 1 lit. a BAO. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 9. September 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100261/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100261.2024
Stammnummer
152782
Gültig
09.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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