Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0085-G/03
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-G/03vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Gottfried Reif, 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, vom 30. September
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 27. August 2002
betreffend Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Schenkungssteuer wird mit
€ 1.259,70 festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin errichtete mit ihrer Tante x am 29.
Juli 2002 einen Übergabsvertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt
hat: "
II.
Die Übergeberin
übergibt hiermit unter Lebenden an ihre Nichte die unter Punkt I näher
beschriebenen 648/11328 Anteile an der Liegenschaft EZ
y, samt Wohnungseigentum W 9 in ihr
Eigentum und zwar mit allen Rechten und Grenzen, mit denen die Übergeberin
das Vertragsobjekt bisher besaß und benützte, oder doch hierzu
berechtigt gewesen wäre, einschließlich des gesamten rechtlichen und
natürlichen Zugehörs, ansonsten so wie heute alles liegt und steht,
ausgenommen die rein persönlichen Sachen der Übergeberin, worüber
zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herrscht, sodass auf eine
Aufzählung desselben hier ausdrücklich verzichtet
wird.
III.
Die
Übernehmerin verpflichtet sich und ihre Rechtsnachfolger der
Übergeberin für die Übergabe ohne weiteres Entgelt nachstehende
Leistungen zu erbringen.
1.
Einräumung des lebenslänglichen und unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes an der gesamten vorbeschriebenen Wohnung W 9 zu deren
alleinigen Benützung so wie bisher die Benützung von der
Übergeberin ausgeübt wurde. Es handelt sich hierbei um ein rein
persönliches Wohnrecht, das heißt es kann nur von der
Übergeberin ausgenützt werden und darf nicht weitergegeben
werden.
Die Übergeberin
erklärt die Annahme dieser
Rechtseinräumung.
Die auf
die Wohnung entfallenden Kosten für Reparaturen, Instandhaltung,
Aufwendungen, Versicherungen, Betriebskosten etc. und sonstigen von der
Hausverwaltung vorgeschriebenen Kosten trägt die
Übergeberin.
Die
Übernehmerin hat die Dienstbarkeitswohnung baulich in einem
ordnungsgemäßen, ortsüblichen Zustand zu erhalten und
allfällig notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zu tragen. Die
geschmackliche Ausgestaltung bleibt der Übergeberin vorbehalten, ist sie
jedoch verpflichtet, im Falle baulicher Abänderungen das Einvernehmen mit
der Übernehmerin herzustellen; reine Adaptierungsmaßnahmen fallen
nicht darunter.
Die Übernehmerin
darf gegen den Willen der Übergeberin deren zur alleinigen Benützung
überlassenen Räumlichkeiten nur aus triftigen Gründen betreten,
so z. B. um die Notwendigkeit von Reparaturen festzustellen, zur
Durchführung derselben sowie weiteres zu den notwendigen
Erhaltungsarbeiten. Die Übergeberin muss davon rechtzeitig verständigt
werden.
2. Verpflichtung der
Übernehmerin, die Übergeberin dann im Bedarfsfalle zu pflegen und
deren Wartung zu übernehmen, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist und
soweit dies im Rahmen der häuslichen Pflege möglich ist und sich mit
der Berufsausübung der Übernehmerin vereinbaren lässt. Dazu wird
festgehalten, dass die Übergeberin bereits pflegebedürftig
ist.
3. Die Übernehmerin
hat die Übergeberin bereits vier Jahre lang betreut und dafür bisher
keine Entgeltsleistung erhalten, sodass mit der Übergabe auch alle in der
Vergangenheit anerlaufenen Pflegeaufwendungen der Übernehmerin entgolten
sind.
4. Die Verpflichtung der
Übernehmerin, für ein standesgemäßes Begräbnis der
Übergeberin zu sorgen, wobei zurückgebliebenes Vermögen der
Verstorbenen dazu zu verwenden ist.
5. Die Vertragsliegenschaft
weder zu belasten noch zu veräußern. Dazu wird festgehalten, dass
diese Vereinbarung nur obligatorisch
ist.
6. Die Verpflichtungen
gemäß Punkt 1 und 2 werden in das Grundbuch eingetragen, hingegen
verzichten die Vertragsparteien ausdrücklich auf die Eintragung der
anderen, in den obigen Punkten vereinbarten Rechte und
Pflichten.
IV.
Die
Übergabe und die Übernahme des Vertragsobjektes in den Besitz der
Übernehmerin wurde mit Nutzen und Lasten, Gefahr und Zufall am 1. Juli 2002
vollzogen, und zwar durch Begehung, Übergabe der Verwaltungsakte und
Einräumung des Besitzes an die Übernehmerin. Dieser Tag ist auch
Verrechnungsstichtag."
In der Abgabenerklärung vom 5. August 2002 wurde unter
der Rubrik Gegenleistung (Kapitalwert der vom Erwerber übernommenen Lasten
und Beschränkungen) ein Betrag von monatlich € 150,00
ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. August 2002 wurde der
Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 1.720,40
vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildete der dreifache Einheitswert des
Grundstücksanteiles abzüglich der vom Finanzamt ermittelten
Gegenleistung im Betrag von € 19.560,00. In der gegen diesen
Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass eine gemischte Schenkung
ein Bewusstsein vom Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung voraussetze. Nicht jeder Vertrag, der einem Teil einen Vorteil
bringe, stelle eine gemischte Schenkung dar.
Das Finanzamt habe ohne konkrete Feststellungen zu treffen
eine gemischte Schenkung angenommen. Nach ständiger Judikatur des VwGH sei
eine Abgabepflicht nur bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung zu bejahen, wenn der Zuwendende und jener, dem
zugewendet wird, sich des Missverhältnisses bewusst seien. Beim Vergleich
einer von der Lebensdauer einer Person abhängigen wiederkehrenden Leistung
sei diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Ist
die Gegenleistung für die Hingabe einer Liegenschaft - wie im
vorliegenden Fall - um vieles höher als der Einheitswert der
Liegenschaft, trete der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäftes in den
Hintergrund. Rechtsgeschäfte über gemischte Schenkungen
könnten nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt
werden.
Im vorliegenden Fall habe die Abgabenbehörde lediglich
das Wohnrecht und die Pflegeleistung für vier Jahre zu Grunde gelegt.
Diesbezüglich sei die Abgabenerklärung nicht vollständig
ausgefüllt worden. Die Berufungswerberin übe den Beruf einer Lehrerin
in Wien aus. Die Wochenenden und die Ferien verbringe sie bei der
Übergeberin in Judenburg. Die Pflegeleistungen würden einen
erheblichen Aufwand für die Berufungswerberin bedeuten, weshalb diese
Leistungen dem Übergabsvertrag den Schenkungscharakter nehmen würden.
Das Finanzamt hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass ein offenbares
oder erhebliches Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen nicht
vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der Vorlageantrag
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 unterliegen der Steuer
nach diesem Bundesgesetz auch Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im obigen Sinn gilt nach
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 jedenfalls
jede Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes. Nach Ziffer 2 jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Eine Schenkung i.S.d. § 938 ABGB liegt nur vor, wenn
jemand eine Sache einem anderen unentgeltlich überlässt. Weiters kann
ein Rechtsgeschäft der Schenkungssteuer unterliegen, wenn der Leistung des
einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und
die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige
Leistung erbringt, gewollt ist; eine solche (gemischte) Schenkung kommt somit
bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in
Betracht. Bei der Feststellung, ob ein krasses Missverhältnis zwischen den
beiderseitigen Leistungen (geringfügige Wertunterschiede bleiben
außer Betracht) und somit eine Bereicherung eines Vertragsteiles vorliegt,
sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert zu vergleichen
(Erkenntnis des VwGH vom 16. November 1995, Zl. 93/16/0051). Die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund der steuerlichen
Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz,
sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte zu
treffen (siehe die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Fellner, Erbschafts- und
Schenkungssteuer Kommentar, Rz 51b zu § 3 ErbStG).
Für die Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar
auch schon für die Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und
Gegenleistung ein Missverhältnis vorliegt oder nicht, sind gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG die Verhältnisse am Tage der Entstehung der
Steuerschuld maßgebend (siehe z.B. Erkenntnis des VwGH vom 12. Juli 1990,
Zlen. 89/16/0088 und 89/16/0089).
Zu den Ausführungen in der Berufung, dass
Rechtsgeschäfte über gemischte Schenkungen nicht in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teilzerlegt werden könnten ist auf
die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG hinzuweisen. Nach dieser
Gesetzesbestimmung sind u. a. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils
entgeltlich und teils unentgeltlich sind, insoweit von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen - d. h. unterliegen insoweit zusätzlich der Schenkungssteuer -
als der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert der Gegenleistung
übersteigt. Bei dieser sogenannten gemischten Schenkung wird eine
Sache teils entgeltlich teils unentgeltlich übertragen und besteht aus
einem Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172).
Ein solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der
Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles
gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der
die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist.
Eine solche gemischte Schenkung kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH
14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5.1999, 96/16/0038). Stehen Leistung und
Gegenleistung (zB in einem Übergabsvertrag) in einem offenbaren
Missverhältnis, so ist hinsichtlich der Wertdifferenz die von den Parteien
beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen
(VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Nach der Judikatur kann aus den tatsächlichen
Umständen des Einzelfalles, wozu eben das krasse Missverhältnis der
wechselseitigen Leistungen zählt, das Vorliegen der subjektiven
Schenkungsabsicht der Parteien erschlossen werden (vgl. OGH 23.3.1976, 5 Ob
255/75, NZ 1978, 140). Diesbezüglich führt der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 17.12.1998, 96/16/0241 aus, dass zwar eine gemischte Schenkung
nur anzunehmen sei, wenn der Parteiwille bei Vertragsabschluss dahin ging, einen
Teil der zu erbringenden Leistung als Geschenk zu betrachten. Allerdings - so
der VwGH - lässt sich (gleichlautend zu oa OGH-Erkenntnis) aus den
Umständen des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen
Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen gehört, der
Schenkungswille erschließen. Dies gelte zB insbesondere bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen (vgl
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50 f zu
§ 3 ErbStG). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist dabei anhand
der Überlegung, dass im täglichen Leben nicht steuerrechtliche
Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner
über das Verhältnis der wechselseitigen Leistungen beeinflussen,
anstelle der steuerlichen Einheitswerte vielmehr aufgrund eines Vergleiches der
objektiven Verkehrswerte bzw. der gemeinen Werte der Leistungen zu treffen. Dies
insbesondere, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruht und weil sich eine solche Bereicherung
grundsätzlich nicht aus den steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur
der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann
(vgl. VwGH 27.8.1990, 89/15/0062; 16.11.1995, 93/16/0051 u.v.a.).
Hingegen ist für die Bemessung der Schenkungssteuer
der Einheitswert der Grundstücke (bzw. anteilige Einheitswert von
übertragenen Miteigentumsanteilen) maßgebend. Nach der
Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 2 ErbStG ist u. a. für
inländisches Grundvermögen in der ab 1. Jänner 2001
anzuwendenden Fassung das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach
den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen
der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist.
Unter Bedachtnahme auf das familiäre
Naheverhältnis der Vertragspartner und darauf, dass nach Erfahrungswerten
der Abgabenbehörde der Verkehrswert einer Liegenschaft zumindest das
Fünf- bis Sechsfache des steuerlich geringfügigen Einheitswertes und
somit im vorliegenden Fall für die übertragenen 648/11328 Anteile der
Verkehrswert zumindest rund
€ 54.390,00 - € 65.274,00 beträgt und die im
vorliegenden Fall zu erbringenden Gegenleistungen mit höchstens €
22.980,00 (worauf noch näher eingegangen wird) zu bewerten sind, ist im
konkreten Fall in Gegenüberstellung dieser Werte ein Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung offensichtlich und daher nach objektiven
Verkehrswerten jedenfalls von einer gemischten Schenkung auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. 1.12.1987,
86/16/0008; 12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist nämlich ein - zur Annahme
einer gemischten Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben, wenn
die Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 %
(teilweise schon 20 %) unterschreitet, welche Ansicht des VwGH sowohl mit
der Lehre als auch mit der Verwaltungspraxis übereinstimmt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955 ist die Gegenleistung nach
den Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955 (§§ 2 bis 17 BewG
1955) zu bewerten (§ 1 Abs. 1 BewG 1955, siehe
VwGH 28.1.1993, 92/16/0120). Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG 1955 (in der für den
vorliegenden Fall geltenden Fassung) bestimmt sich der Wert von Renten und
anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und
Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person. Als Wert ist gemäß Z.
11 leg.cit bei einem Alter von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache der
einjährigen Nutzung anzunehmen.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG 1955 sind Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes festzusetzen. Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld
bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind
gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen. Der übliche Mittelpreis am Verbrauchsort ist
der Betrag, den der Empfänger der Sachbezüge am Verbrauchsort
hätte aufwenden müssen, um sich die Güter und Leistungen im
freien Wirtschaftsverkehr zu beschaffen. Der Wortlaut des Gesetzes
"ortsübliche Mittelpreise" weist darauf hin, dass der Wert nach objektiven
Kriterien zu ermitteln ist, das heißt also, es muss der Betrag errechnet
werden, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die
Leistungen am Verbrauchsort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes
kann dabei ein Wert angesetzt werden, der auch unter Fremden im Fall einer
Vermietung zu erzielen ist. Maßstab für die Bewertung des Wohnrechtes
ist daher der ortsübliche Mietzins am Verbrauchsort, den der
Begünstigte als Miete aufwenden müsste, um in der
gegenständlichen Wohnung wohnen zu können. Dabei ist die
Größe der Wohnung genauso ausschlaggebend wie die bauliche Situation
im Einzelfall. Fehlen im Vertrag Angaben über die genauen
Verhältnisse, kann der Richtwert nach dem Richtwertgesetz herangezogen
werden. Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist der Richtwert jener
Betrag, der für eine mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet
die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach
§ 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz. Die mietrechtliche Normwohnung ist nach
§ 2 Abs. 1 RichtWG eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30
m² und 130 m² in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche
(Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard
entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über
eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt
und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf
einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.
Die Richtwerte für die Neuvermietung von Wohnungen, die unter das
Richtwertsystem fallen (eingeführt mit 1. März 1994 durch das 3.
WÄG, § 16 Abs. 2 - 4 MRG in Verbindung mit dem Richtwertgesetz) wurden
durch Verordnungen des BM für Justiz erstmals mit Wirkung ab
1. März 1994 pro Bundesland je m² Nutzfläche und Monat
für die "mietrechtliche Normwohnung" festgesetzt.
Im vorliegenden Fall wurde der Übergeberin laut
Vertrag ein Wohnrecht an einer rund 81 m² großen in einer
Bezirksstadt gelegenen Wohnung eingeräumt. Der Richtwert für eine
"Normwohnung" in der Steiermark betrug ab 1. April 2002 € 5,84
monatlich pro m².
Im Hinblick auf die Größe der Wohnung und deren
laut Vertrag ordnungsgemäßen baulichen Zustand kann im konkreten Fall
ein ortsüblicher Mietzins in Höhe von € 300,00 monatlich der
Bewertung zu Grunde gelegt werden. Der Behauptung, das Finanzamt habe
als Gegenleistung lediglich das Wohnrecht und die Pflegeleistungen für vier
Jahre berücksichtigt, wird entgegengehalten, dass das Finanzamt für
das Wohnrecht irrtümlich unter zu Grunde Legung des Faktors 7 einen
Kapitalwert von € 12.600,00 (€ 150x12x7) ermittelt hat.
Ausgehend von einem monatlichen Betrag für das
Wohnrecht in Höhe von € 300,00 errechnet sich der Kapitalwert des
Wohnrechtes bei einem Alter der Übergeberin im Vertragszeitpunkt von 78
Jahren (Vervielfacher 3 und nicht 7) mit €
10.800,00.
Die Pflegeleistungen wurden richtigerweise sowohl für
die während der vergangenen vier Jahre erbrachten Leistungen (€
145X12X4 = € 6.960,00) als auch
für die zukünftigen Leistungen (€ 145X12x3 =
€ 5.220,00) als Gegenleistung
berücksichtigt. Die Summe der zu erbringenden Gegenleistung ist daher mit
€ 22.980,00 zu bewerten.
Nach den im vorliegenden Fall vorliegenden
Wertverhältnissen ist von einer durch das abgeschossene Rechtsgeschäft
verwirklichten gemischten Schenkung auszugehen, weshalb von dem die
Gegenleistung übersteigenden Wert des erworbenen Liegenschaftsanteiles
Schenkungssteuer vorzuschreiben ist.
Die Schenkungssteuer wird
daher wie folgt berechnet:
|
steuerl. maßgeblicher Wert des
Grundstücks
|
32.637,60
|
abzüglich grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
|
-22.980,00
|
steuerlich maßgeblicher Wert des
Grundstücks
|
9.657,60
|
Freibetrag § 14 Abs. ErbStG
|
- 440,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
9.217,00
|
Steuer gem. § 8 Abs. 1 ErbStG 10 % von
9.217,00
|
921,70
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5% von 9.657,00
Summe
|
338,00
€
1.259,70
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 938 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 RichtWG, Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-G/03
- Stammnummer
- 22719
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF