… 15a Abs. 3 MRG je m² Nutzfläche und Monat zu leisten haben, haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Voraussetzung der Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ist die Erhöhung des Hauptmietzinses während des aufrechten Mietverhältnisses (VwGH 27.9.1995, 92/15/0080). Daher kann die Zahlung eines auf freier…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den in der Mietzinsbeihilfensache ergangenen Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO für den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember…
…abgezogen wurde. Dazu wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass das Finanzamt der Bemessung der Mietzinsbeihilfe für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 irrtümlich die Bruttomietvorschreibungen des Bw. zugrunde gelegt und den so ermittelten Abgeltungsbetrag um die 10%ige Umsatzsteuer erhöht hat. Dies wirkt…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Abweisung des Antrages vom 16. Mai 2003 betreffend Gewährung einer Mietzinsbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig…
…Rz 112. Rz 811: Mietzinsbeihilfen (§ 107 EStG 1988) sind gemäß § 290 Abs. 1 Z 8 EO der Exekution entzogen und mit Rücksicht auf die Sonderbestimmung des § 293 Abs. 3 EO insoweit nicht aufrechnungsfähig. Demnach darf ein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe nicht zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten gemäß…
…nachvollziehbar ist hingegen das Vorbringen, wonach durch den angeführten UVS - Bescheid die Zahlungen der MA 50 an den Bw. ab Oktober 2004 keine Wohnbeihilfe im Sinne des WWFSG darstellen und bei der Bemessung der Mietzinsbeihilfe nicht zu berücksichtigen sind. Dies deswegen, weil die Zahlungen für…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Begründung, dass sie seit ihrer Scheidung im Jahre 2001 nur € 658,59 Unterhalt beziehe und die Berechnung der Mietzinsbeihilfe minus Wohnbeihilfe nicht richtig sei. Über die Berufung wurde erwogen: Die bezughabende Bestimmung des § 107 Einkommensteuergesetz lautet wie folgt…
…Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen). Das Finanzamt hat bereits ausführlich auf die im gegenständlichen Berufungsfall relevanten Gesetzesbestimmungen hingewiesen. Es ist daraus klar erkennbar, dass bei Bemessung der Mietzinsbeihilfe für Lohnsteuerpflichtige stets das Einkommen des Vorjahres maßgeblich ist. Es wird von der Bw. nicht bestritten…
…20. April 2010 betreffend Mietzinsbeihilfe - Gewährung (§ 107 EStG 1988) 2010 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Abgeltungsbetrag beträgt wie bisher € 267,30. Entscheidungsgründe Die Bw brachte am 3.3.2010 einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe bei Finanzamt ein. Gemäß…
…Letzte Basis 147,76 Euro, neue Basis 161,95 Euro, Erhöhung Hauptmiete 14,19 Euro ab 1.7.2011." Über die Berufung wurde erwogen: Mietzinsbeihilfe wurde vom Finanzamt für jenen Zeitraum gewährt, für den vom BG Josefstadt eine Mietzinserhöhung bewilligt wurde, nämlich bis 31.3…
…€ betragen. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies am 10. März 2005 den Antrag des Bw. auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe mit Bescheid ab und führte dazu begründend aus, dass das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen die im konkreten Fall maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 7…
…vom 15. März 2011 auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe mit Bescheid ab und führte dazu begründend aus, dass das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen die im konkreten Fall maßgebliche Einkommensgrenze in Höhe von 7.300,00 € überschritten habe und der Abgeltungsbetrag in der Folge…
…Ausdrücklich angeführt ist, dass der Mietgegenstand nur zum Betrieb eines Lagers und Detailverkauf für Teppiche und Textilien sowie Groß-und Kleinhandel mit Waren aller Art verwendet werden darf. Mit Bescheid vom 23.4.2012 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass Mietzinsbeihilfe gem. § 107…
…März 2006 betreffend Gewährung von Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw) - Frau HN - stellte mit Datum 20. März 2006 einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe und übermittelte gleichzeitig ua eine Aufgliederung des Mietzinses…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein…
…Finanzamt erfolgte Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988. Wörtlich ist ausgeführt: "... Die unerwartete Abweisung meines Antrages auf Weitergewährung der Mietzinsbeihilfe beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 107 EStG 1988 in seiner derzeitigen geltenden Fassung. Die Gewährung der Ausgleichszulage dient dazu, Personen…
…vom 07.01.2016 (persönlich überreicht: 08.01.2016) gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10.12.2015 betreffend Mietzinsbeihilfe entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG…
…wird ausgeführt, dass ihre Tochter Hauptmieterin einer Zimmer -Küche -Gemeindewohnung ist, die sie von ihrer Großmutter übernommen hat und dass sie eine geringe Wohnungsbeihilfe erhält. Für die Mietzinsbeihilfe muss gemäß § 107 Abs.2 EStG die Wohnung in der Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz…
…prüfen." Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Begründung lautet: "Gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 ist für die Berechnung der Mietzinsbeihilfe immer das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 heranzuziehen, wobei Abfertigungen ebenfalls zum Einkommen zählen (Antrag 2004 =…
…Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Mietzinsbeihilfe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen…