Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1517-W/04
Rückwirkende Gewährung von Mietzinsbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1517-W/04vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 20. Juli 2004 und vom 4. Dezember
2003 betreffend
1) Zurückweisung eines
Vorlageantrages vom 16. Juli 2004 sowie
2) Gewährung von
Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) ab 1. November 2003
entschieden:
1) Der Berufung
gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages wird stattgegeben.
Dieser Bescheid
wird aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Gewährung von Mietzinsbeihilfe ab
1. November 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte am 13. November 2003 die Gewährung
von Mietzinsbeihilfe.
Das Finanzamt erließ am 4. Dezember 2003 einen
Bescheid, mit dem es gemäß
§ 107 EStG 1988 dem Bw.
Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 374,31 mit Wirkung vom
1. November 2003 bis auf
weiteres, längstens jedoch bis 31. Jänner 2005
gewährte.
Der Bw. erhob am 13. Jänner 2004 gegen obigen Bescheid
Berufung und begründete diese wie folgt:
"Der Antrag
vom 13.11.03 war ein Fortsetzungsantrag zum Anfangsantrag mit Bescheid vom
17.7.2000, in welchem die Mietzinsbeihilfe zugesprochen
wurde.
Dies deshalb, weil
der Bescheid vom 2. April 2001 ua. wegen Formmängel (ua. keine abfertigende
Stelle angegeben, nichtleserliche Unterschrift,...) nach Auskunft der Leitung
des da. Finanzamtes als Nichtbescheid gilt.
Aus diesen
Gründen wird der Antrag gestellt, die aushaftende Mietzinsbeihilfe seit
Unterbrechung weiterzuakontieren.
Sollte dies nicht
möglich sein, wird namhaft gemacht, dass der Antrag auf Fortsetzung der
Mietzinsbeihilfe bereits mehrfach eingebracht und die Annahme einstweilen mit
der Begründung verweigert wurde, dass gesamte Jahreszeiträume in die
Berechnung einflössen und daher sämtliche Zeiträume, die
materiell den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe (auch für die Vergangenheit)
begründen auch rückwirkend flüssig gemacht
werden.
In diesem Sinne
wird nach Maßgabe vorliegender Einkommensrechnung und daraus abzuleitendem
Mietzinsbeihilfentitel um die entsprechenden rückwirkenden Akontierungen
geziemend ersucht."
Das Finanzamt erließ am 2. März 2004 einen
Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO, da die Berufung nicht
unterschrieben war.
Am 26. März 2004 behob der Bw. diesen Mangel im Zuge
einer persönlichen Vorsprache. Es wurde eine Niederschrift aufgenommen, die
auszugsweise lautete:
"... Mit
Bescheid vom 17.7.2000 wurde mir eine Mietzinsbeihilfe zuerkannt. Mit 2.4.2001
wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beihilfenbetrag auf
Null herabgesetzt wurde und mit "Bescheid" vom 2.4.2001 wird nun die
Rückforderung handschriftlich eingefordert, wobei nicht ersichtlich ist,
wessen Handschrift das ist, weil der Sachbearbeiter auf dem Bescheid nirgendwo
namentlich erwähnt ist und die Unterschrift neben dem Amtssiegel
unleserlich ist. Zumal es sich nicht um einen automatisierten Bescheid handelt,
ist sehr wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Nichtbescheid
handelt.
Hinzufügen
möchte ich, dass in der "Unterschrift" keine Buchstaben
erkennbar sind.
Aufgrund der
angeführten Formmängel des Bescheides vom 2.4.2001 ist jener ein
Nichtbescheid und die seinerzeitige Herabsetzung auf Null
unwirksam."
Der oben zitierte Bescheid vom 17.7.2000 hat ab 1.4.2000
bis längstens 31.3.2001 Mietzinsbeihilfe gewährt.
Der Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk, datiert mit 2.4.2001 lautet:
"Der Bescheid
vom 17.7.2000 wird gemäß
§ 107 Abs. 10 EStG 1988 dahingehend
abgeändert, daß der Ihnen zuerkannte Abgeltungsbetrag
(Mietzinsbeihilfe) mit Wirkung vom 1.1.2001 von bisher 4.068,-- S auf 0 S
herabgesetzt wird.
Für die Zeit
vom 1.1.2001 bis 31.3.2001 wurden daher 12.204,-- S (entspricht Euro 886,90)
zuviel ausbezahlt. Dieser Betrag ist nach er angeführten Gesetzesstelle
zurückzuzahlen; der Rückforderungsanspruch wird nach § 210 der
Bundesabgabenordnung mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides
fällig.
Die Tilgung des
Rückforderungsanspruches hat durch Einzahlung auf das obengenannte
Finanzamt unter Kontonummer ... zu erfolgen;...
Begründung:
Die
Rückforderung war erforderlich, da Ihr wirtschaftliches Einkommen 2000 S
288.380,-- die maßgebende Einkommensgrenze von S 142.000,-- um mtl. S
12.198,-- übersteigt und Sie verabsäumten, dem Finanzamt das
geänderte Einkommen fristgerecht zu
erklären..."
Das Finanzamt erließ am 8. Juni 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit dem es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"1. Mit
Bescheid vom 17.7.2000 wurde dem Berufungswerber Mietzinsbeihilfe in Höhe
von öS 4.068,-- monatlich vom 1.4.2000 bis längstens 31.3.2001
zugestanden. Mit Bescheid vom 22.3.2001 wies das Finanzamt den Antrag auf
Fortgewährung der Mietzinsbeihilfe ab. Mit Bescheid vom 2.4.2001 setzte das
Finanzamt die Mietzinsbeihilfe ab 1.1.2001 auf Null herab, weil die für
§ 107 EStG maßgebliche Einkommensgrenze überschritten
wurde.
Mit Bescheid vom
4.12.2003 wurde Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 374,31 monatlich ab dem
1.11.2003 gewährt.
2. Gegen diesen
Bescheid richtete sich die Berufung des Berufungswerbers, der darin
zunächst geltend machte, dass der Bescheid vom 2.4.2001 aufgrund von
Formmängel ein Nichtbescheid sei und die seinerzeitige Herabsetzung auf
Null unwirksam sei. Zum einen verkennt der Berufungswerber, dass die
Nichtgewährung der Mietzinsbeihilfe im nicht weiter gerügtem Bescheid
vom 22.3.2001 rechtskräftig abgesprochen wurde und der Bescheid vom
2.4.2001 im Wesentlichen den im Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2001 entstandenen
Übergenuss zurückforderte.
Zum anderen gelang
dem Berufungswerber nicht der Beweis des gerügten Formmangels: Die
abfertigende Stelle ist durch die Angabe des bescheiderlassenden Finanzamtes
hinreichend bestimmt. Die Leserlichkeit der Unterschrift auf einem Bescheid ist
keine formelle Voraussetzung (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025). Auch der Einwand des
Berufungswerbers, es liege gar keine Unterschrift vor, weil darin keine
Buchstaben erkennbar seien, ist nicht richtig: Zwar wird die Unterschrift als
"Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift" definiert, doch
wäre es sinnwidrig, die Leserlichkeit der einzelnen Buchstaben zu fordern,
wenn gleichzeitig die Unterschrift als Ganzes nicht leserlich zu sein braucht.
So findet auch der VwGH das Auslangen in einem die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der von
einem Dritten, der den Unterfertigenden kennt, als dessen Namen erkannt werden
kann (wiederum VwGH 16.2.1994, 93/13/0025).
Wenn der
Berufungswerber in seinen Ausführungen das Fehlen des Namens des
Genehmigenden rügen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beisetzung
des Namens (die auch durch leserliche Unterschrift erfolgen kann, vgl. VwGH
19.2.2001, 2001/10/0020) nur für das allgemeine Verwaltungsverfahren
erforderlich ist (§ 18 Abs. 4 AVG), im Abgabenverfahren jedoch keinen
Niederschlag findet (vgl. § 96 BAO). Dem gerügten Bescheid haftet
somit kein Mangel an.
Dessen ungeachtet
sei angemerkt, dass auch im gegenteiligen Fall die Behörde in einem jetzt
ergehenden Bescheid nur für jene Zeiträume Mietzinsbeihilfe zusprechen
könnte, in denen alle Voraussetzungen vorgelegen sind.
3. Weiters
führt der Berufungswerber aus, dass ein Antrag auf Fortsetzung der
Mietzinsbeihilfe bereits mehrfach eingebracht worden sei. Diese Behauptung
entspricht nicht der Aktenlage und wurde vom Berufungswerber auch nicht weiter
nachgewiesen. Der Antrag vom 13.11.2003 war der erste nach Versagung der
Mietzinsbeihilfe, seit die Voraussetzungen wieder vorgelegen haben (1.1.2003).
Da zwischen der Mietzinserhöhung und dem Tag der Antragstellung mehr als
sechs Monate vergangen waren, war gemäß
§ 107 Abs. 5 EStG die
Mietzinsbeihilfe erst ab November 2003 wieder zu
gewähren.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden."
Am 16. Juli 2004 langte beim Finanzamt folgender
Vorlageantrag ein:
"Innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung stelle ich den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und bitte um Anhörung dahingehend, dass es in einer dem
Gleichheitsprinzip unterstellten Verfassung nicht angehen kann, dass im
Verwaltungsverfahren und im Abgabenverfahren hinsichtlich elementarer
Grundsätze der Ausfertigung von bescheiden inhomogene Vorgehensweisen
zulässig sein sollen, was insbesondere im vorliegenden Fall eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung der Lesbarkeit von
Buchstaben nach sich zöge.
Auch rüge ich
den Bescheid vom 22.3.2001 ausdrücklich ua. hiemit, dass die Beisetzung des
Namens (die auch durch leserliche Unterschrift erfolgen kann, vgl. VwGH
19.2.2001, 2001/10/0020) nach dem Gleichheitsgrundsatz und einer homogenen
Verwaltung (insbesondere für so Grundsätzliches wie Buchstaben!) auch
im Abgabenverfahren erforderlich ist und speziell in dieser Angelegenheit nicht
erfolgt ist.
An gerügten
Bescheiden, die unleserlich unterschrieben wurden und wo auch der Name des
Ausfertigenden an keiner anderen Stelle lesbar zu entnehmen ist, haften somit
elementare Mängel an!
Daher sei
angemerkt, dass ich für alle Zeiträume, in denen die Voraussetzungen
vorgelegen sind, den Zuspruch von Mietzinsbeihilfe
beantrage.
Weiters führe
ich an, dass der Antrag auf Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe mehrfach
eingebracht wurde, wobei von diesen der Antrag vom 13.11.2003 nicht der erste
gewesen ist. Als Zeugen hierfür führe ich an:
Zeuge.
Aus diesen
Gründen stelle in den Antrag meine Berufung nicht abzuweisen, sondern durch
die Behörde zweiter Instanz stattzugeben."
Das Finanzamt erließ am 20. Juli 2004 -
betreffend den Vorlageantrag vom 16. Juli 2004 - einen
Zurückweisungsbescheid mit folgender Begründung:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die
Antragsfrist gemäß
§ 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung bereits
am 15.07.2004 abgelaufen ist."
Der Bw. richtete am 23. August 2004 an den zuständigen
Bearbeiter des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk folgendes
Schreiben:
"Innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Berufungszurückweisung vom 20.7.04 erhebe
ich dagegen Berufung und stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da ich
zurückgewiesene Berufung sehr wohl in offener Frist (nämlich mit Fax
am 15.7.04 um 23.39 - siehe Beilage) eingebracht habe. Weiters bitte ich
nochmals um Anhörung dahingehend, dass es in einer dem Gleichheitsprinzip
unterstellten Verfassung nicht angehen kann, dass im Verwaltungsverfahren und im
Abgabenverfahren hinsichtlich elementarer Grundsätze der Ausfertigung von
Bescheiden inhomogene Vorgehensweisen zulässig sein sollen, was
insbesondere im vorliegenden Fall eine verfassungsrechtlich bedenkliche
Ungleichbehandlung der Lesbarkeiten von Buchstaben nach sich
zöge.
Auch rüge ich
den Bescheid vom 22.3.2001 ausdrücklich ua. hiemit, dass die Beisetzung des
Namens (die auch durch leserliche Unterschrift erfolgen kann, vgl. VwGH
19.2.2001, 2001/10/0020) nach dem Gleichheitsgrundsatz und einer homogenen
Verwaltung (insbesondere für so grundsätzliches wie Buchstaben!) auch
im Abgabenverfahren erforderlich ist und speziell in dieser Angelegenheit nicht
erfolgt ist.
Den gerügten
Bescheiden, die unleserlich unterschrieben wurden und wo auch der Name des
Ausfertigenden an keiner anderen Stelle lesbar zu entnehmen ist, haften somit
elementare Mängel an! Daher sei angemerkt, dass ich für alle
Zeiträume, in denen die Voraussetzungen vorgelegen sind, den Zuspruch von
Mietzinsbeihilfe beantrage.
Weiters führe
ich an, dass der Antrag auf Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe mehrfach
eingebracht wurde, wobei von diesen der Antrag vom 13.11.2003 nicht der erste
gewesen ist. Als Zeugen hierfür führe ich an:
Zeuge
Aus diesen
Gründen stelle ich den Antrag meine Berufung nicht abzuweisen, sondern
durch die Behörde zweiter Instanz stattzugeben."
Das Finanzamt richtete an den Bw. am 25. August 2004 ein
Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt:
"Es wird
ersucht nachzuweisen, dass der mit Bescheid vom 20.07.2004 zurückgewiesene
ohne Datum eingebrachte Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz (laut Eingangsstempel am 16. Juli 2004
eingebracht) rechtzeitig eingebracht wurde."
Der Bw. sprach am 3. September 2004 beim Finanzamt vor und
legte eine Kopie seines Telefax vor, woraus hervorgeht, dass das Fax noch am
15.7.2004 abgesendet wurde, und damit der Vorlageantrag noch rechtzeitig
war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Bescheid über die
Zurückweisung des Vorlageantrages
Der Bw. hat nachgewiesen, dass das Telefax am letzten Tag
der Frist abgesendet wurde. Der Zurückweisungsbescheid war daher
aufzuheben.
2) Bescheid betreffend
Gewährung von Mietzinsbeihilfe ab 1. November 2003
Das nicht ganz leicht verständliche Berufungsbegehren
richtet sich gerade noch erkennbar dagegen, dass Mietzinsbeihilfe erst ab 1.
November 2003 und nicht bereits ab einem früheren Zeitpunkt gewährt
wurde. Unklar bleibt, welcher Termin hierbei gemeint ist.
Dies ist aber aus folgendem Grund ohne
Bedeutung:
Das Finanzamt hat über den Antrag auf Mietzinsbeihilfe
ohne Datum, eingebracht am 13. November 2003, dem Grunde nach stattgebend
abgesprochen. Nach § 107 Abs. 5 EStG darf der Abgeltungsbetrag
"nur
von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen
hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach
Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses
gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist
der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er
beantragt wird".
Der Bw. bestreitet selbst nicht, dass der am 13. November
2003 eingebrachte Antrag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellt wurde. Er
wendet auch nichts gegen die Höhe des Abgeltungsbetrages ein. Aus diesem
Grund kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der ja auch
ausdrücklich (nur) über den am 13. November 2003 eingebrachten Antrag
abspricht, erkannt werden.
Informativ wird für Zeiträume vor November 2003
Folgendes festgehalten:
Der Bw. behauptet, er habe den "Antrag auf
Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe bereits mehrfach eingebracht". Nach
seinem Vorbringen hat er also zwischen den Anträgen vom 4.1.2001 -
dieser wurde mittels Bescheid vom 22.3.2001 wegen Überschreitens der
Einkommensgrenzen abgewiesen - und vom 13.11.2003 dem Finanzamt noch
zumindest einen weiteren Antrag auf Mietzinsbeihilfe übermittelt. Sollte
der Bw. diese Behauptung beweisen können, wird das Finanzamt
nachträglich hierüber abzusprechen haben.
Es wird allerdings hinzugefügt, dass dieses Vorbringen
in höchstem Maße unglaubwürdig ist. Es sind keinerlei weiteren
Anträge aktenkundig, nicht einmal in seinem Vorlageantrag kann der Bw. den
angeblichen Einreichzeitpunkt der Eingabe bezeichnen.
Weiters teilt der unabhängige Finanzsenat auch die
unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 16.2.1994, 93/13/0025,
geäußerte Rechtsansicht des Finanzamtes, im Abgabenverfahren sei eine
leserliche Unterschrift ebenso wenig notwendig wie das Beisetzen des Namens. Es
kann daher keine Rede davon sein, beim Rückforderungsbescheid vom
2. April 2001 handle es sich um einen sog.
"Nichtbescheid".
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1517-W/04
- Stammnummer
- 12667
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF