…34 € aktiviert, der in weiterer Folge über 10 Jahre abgeschrieben wurde. In der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechung (MWR) war dies durch eine Zurechnung in Höhe von einem Zehntel jährlich zu kompensieren. In den Jahren 2005 bis 2007 erfolgte die jährliche Zurechnung ordnungsgemäß, im Jahr…
…Werte beachtlich. Der in den Jahresabschlüssen der übernehmenden Körperschaft ausgewiesene Gewinn oder Verlust ist neben den nach allgemeinem Bilanzsteuerrecht erforderlichen Korrekturen auch um die Korrekturen aus der steuerlich nicht maßgebenden Neubewertung im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu berichtigen. 3.5.4.1. Steuerneutrale Unterschiedsbeträge…
…und des steuerlichen Aufwertungszwanges unmaßgeblich, ob eine Übereinstimmung mit der unternehmensrechtlichen Bewertung besteht. Unterschiedliche Ansätze sind hinsichtlich der Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn in der jährlichen Steuererklärung in der Mehr-Weniger-Rechnung zu korrigieren, sofern nicht eine Steuerbilanz erstellt wird. Die steuerrechtlichen Vorschriften über die…
…Nachversteuerung der stillen Reserven kommen, wenn der Veräußerungserlös entsprechend hoch ist. Wird unternehmensrechtlich die Bruttomethode gewählt, sind die steuerrechtlichen Korrekturen in einer Mehr-Weniger- Rechnung darzustellen. Rz 2558: Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Subvention aus öffentlichen Mitteln stehen, können bei der Gewinnermittlung…
…a. Erklärung wie folgt zusammen: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | öS | Hrl. Verlust des Geschäftsherrn | -6.129.602,00 | Mehr-Weniger-Rechnung Köst | 11.200,00 | Strl. Ergebnis des Geschäftsherrn | -6.118.402,00 | Verlustzuweisungen Beteiligungsgesellschaften lt. Beilage…
…sie ist die den abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften angepasste UGB-Bilanz. Die steuerlichen Abweichungen können auch in einer gesonderten Aufstellung zur UGB-Bilanz (Mehr-Weniger-Rechnung) dargestellt werden. 4.1.7.2 Grundsatz der Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz Rz 433: Gemäß § 5 Abs…
…000 Außerordentlicher Aufwand / Forderung N GmbH EUR 2.162.000 (Mit diesen Buchungssätzen werden die Beteiligung und die Forderung ausgebucht). Aufgrund der nicht betrieblichen Veranlassung des Vorganges wird in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung der Aufwand wieder neutralisiert (außerbilanzielle Hinzurechnung von EUR 3.779.000)…
… 20 Abs 1 Z 7 EStG 1988 gelegen sei und ebenfalls zur Gänze von der steuerlichen Bemessungsgrundlage fälschlicherweise abgezogen bzw über die Mehr-Weniger-Rechnung nicht korrigiert worden sei. Die Außenprüfung ermittelte hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes die folgenden Hinzurechnungen: | | 2015 | 2016 | 2017…
…Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustrechnung, Übersichten für steuerliche Zwecke (bspw. die Mehr-Weniger-Rechnung oder ein Verzeichnis gemäß § 124b Z 270 lit b EStG) oder der Jahres- oder Treuhandbericht für das Jahr 2016 vorgelegt. (2) Am 22. November 2017 wurde der Feststellungsbescheid Gruppenträger erlassen, der…
…war als die lineare, ist im Weg einer Mehr-Wenigerrechnung für die amerikanische Steuererklärung angewendet worden. Bei gleichbleibender österreichischen Rechtslage wären in den Beschwerdejahren 2012 bis 2016 aufgrund dieser Vorgangsweise in Österreich für das ausländische Gruppenmitglied Beträge an Absetzung für Abnutzung angefallen, welche nach amerikanischen…
…Juni 2003 übersandte die Bw. nachstehendes Schreiben an das Finanzamt: Wie telefonisch besprochen übermittle man die um 50.000.000,00 S berichtigte Mehr-Weniger-Rechnung, aus der sich ein negatives Einkommen von 71.348.558,00 S ergebe. Wie in der Besprechung vom 24…
…worden und hatte das Eigenkapital entsprechend in voller Höhe vermindert. Auch der steuerliche Buchwert sinkt im Jahr der TWA in voller Höhe, die steuerliche Verteilung des Aufwands auf 7 Jahre über die jährliche Mehr-Weniger-Rechnung ist lediglich in steuerlicher Hinsicht aufgrund der Sondervorschrift gem. …
…Rückstellung einen eigenen steuerlichen Wert ermittelt, da diese bis zum Jahr 1996 in einer steuerlich nicht anerkannten Weise berechnet worden sei. Aufgrund der unterschiedlichen Dotierung der steuerlichen und handelsrechtlichen Rückstellung ergebe sich aber für diese Jahre eine Mehr/Weniger-Rechnung, die sich entsprechend auf das…
…seien die nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen berechnet und in der Mehr-/Weniger-Rechnung offengelegt und hinzugerechnet worden. Die Hinzurechnungsbeträge seien in dem von der BP berechneten Gesamtbetrag der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen enthalten. Die Berechnung der offengelegten Beträge sei im Rahmen der…
…des BFG vom 17.7.2023, RV/1100438/2013, zur *S4* AG eindeutig festgehalten. Weitere Berechnungsdifferenzen zwischen den Ansätzen von Bf und belangter Behörde ließen sich aus der Mehr-Weniger-Rechnung aufklären. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1. Allgemeines Die Bf ist…
…sieht jedoch das Einkommensteuergesetz für die Bildung von Rückstellungen vor, weswegen in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin dahingehend eine Korrektur im Rahmen der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung durchgeführt wurde. Da die Grundnorm des § 9 EStG 1988 die Zulässigkeit der steuerlichen Rückstellungsbildung…
…Mehr-Wenigerrechnung | 5.951.823,33 | 1.727.149,25 | 902.271,46 | Kapitalertragsteuer | | | | Mittelzufluss brutto | 5.991.395,56 | 1.872.151,49 | 737.750,34 | KeSt 33,33333 % (Tz 30) |…
…Einkünfte im Jahr 2008 eine Steuernachzahlung zu leisten, ist diese Steuernachzahlung, so wie die 2002 geleistete Steuerzahlung, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher in der Mehr-Weniger-Rechnung der Kapitalgesellschaft hinzurechnungspflichtig. Allerdings ist die 2008 geleistete Steuernachzahlung, so wie die 2002 bereits entrichtete US-Steuer…
…auch in den Jahren 2013 - 2014 (ab 2015 gab es keine J-Gutscheine mehr) gefolgt und hat 50 % des Aufwandes als Repräsentation/Bewirtung in der Mehr/-weniger Rechnung dem Ergebnis hinzugerechnet. Die Prüferin hat nun auch die restlichen 50 % der Aufwendungen für J-Gutscheine hinzugerechnet…
Die von der Behörde insbesondere in ihrer Beilage zur Berufungsvorlage aufgearbeiteten Sachverhaltsfacetten fanden allesamt Deckung einerseits in den zur Vorlage gebrachten Urkunden (Korrespondenzschreiben der Rechtsvertreter, Schuldschein vom 9.10.1997, Mehr-Weniger-Rechnung, Darstellung der "Mittelherkunft-Mittelaufteilung-Abrechnung", udgl.), andererseits in den Aussagen des Zeugen…