Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1566-W/02
Bilanzberichtigung - Berichtigung der Eröffnungsbilanz bei fehlerhaften Bilanzansätzen in den Vorperioden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1566-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird durch die Betriebsprüfung festgestellt, dass die Bilanzansätze einer "Rückstellung für noch nicht konsumierte Urlaube" auf einer steuerrechtlich nicht zulässigen Berechnungsmethode beruhen, so sind deren Neuberechnung sowie die entsprechenden Bilanzberichtigungen gem. § 4 Abs. 2 EStG 1988 im Prüfungszeitraum durchzuführen.
Die unzulässigen Bilanzansätze sind jedoch bis zur Wurzel des Fehlers zu berücksichtigen, wobei in der Folge die Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz zu erfolgen hat. Dadurch führt die Bilanzberichtigung zu keiner periodenfremden Nacherfassung eines betrieblichen Vorganges.
Es wird damit dem Grundsatz der Periodenbesteuerung Rechnung getragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Austria Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerber.-GmbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Körperschaften nunmehr FA für den 23. Bezirk
in Wien betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1995
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage ist der am Ende der Entscheidungsgründe folgenden
Berechnung zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die
Körperschaftsteuer beträgt für das Jahr
1995:
Euro 256.437,43 (ÖS
3.528.656,--)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Für die Jahre 1995 - 1997 wurde bei der Bw.
hinsichtlich der Abgaben Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
eine Betriebsprüfung (Bp)
durchgeführt. Im Zuge der Bp wurde u. a. festgestellt, dass
die Bw. im Prüfungszeitraum für die Berechnung der "Rückstellung
für noch nicht konsumierte Urlaube" eine Methode gewählt hatte, die
steuerlich nicht zulässig gewesen sei. Es seien daher die
Bilanzansätze für die Rückstellung zu den Bilanzstichtagen
31.3.1995, 31.3.1996 und 31.3.1997 neu zu ermitteln gewesen. Infolge der
Neuberechnung habe sich für den Bilanzstichtag 31.3.1995 ein
erfolgserhöhender Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen und
dem steuerrechtlichen Rückstellungsbetrag in Höhe von
ÖS 775.035,-- ergeben. Dieser Betrag sei dem Betriebsergebnis des
Jahres 1995 hinzugerechnet worden. Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Bp. Der
Körperschaftsteuerbescheid 1995
wurde dementsprechend, nach Wiederaufnahme des Verfahrens, mit Datum 28.3.2000
erlassen. Mit Schreiben vom 10.4.2000 brachte die Bw. gegen
diesen Bescheid Berufung ein. Sie
führte aus, dass bei Ermittlung der Rückstellung für das
Wirtschaftsjahr 1995 und des daraus resultierenden Hinzurechnungsbetrages von
ÖS 775.035,-- nur die Vermögensänderung zum Stichtag
31.3.1995 berücksichtigt worden sei. Die Vermögensänderung des
Vorjahres sei unberücksichtigt geblieben. Sie verwies dazu auf die
Rechtsprechung des VwGH (E 1.12.1981, 81/14/0032) wonach bereits die
Schlussbilanz des vorangegangenen Jahres, somit die Eröffnungsbilanz des
laufenden Jahres, zu berichtigen sei und weiters, dass die Bilanzberichtigung
bis zum Ursprung des Fehlers (E 14.12.1993, 90/14/0034) zu erfolgen habe. Auch
in der Literatur werde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH
ausgeführt, dass dieser eine Bilanzberichtigung bis zu dem Jahr für
denkmöglich hält, in dem der Vorgang bilanzmäßig zu
erfassen wäre.
Folglich müsse bei der Berechnung des
Hinzurechnungsbetrages für die "Rückstellung für nicht
konsumierte Urlaube" im Jahr 1995 die Vermögensänderung des Jahres
1994 berücksichtigt werden. Der, der Berufung beiliegenden Tabelle sei die
Höhe der Vermögensänderung zum 31.3.1994 zu entnehmen. Unter
Berücksichtigung dieser Vermögensänderung betrage die
Erfolgsänderung für 1995 ÖS 55.498,80. (Anmerk.: In der
Tabelle sind die jeweiligen handelsrechtlichen bzw. die in Folge der Bp neu
ermittelten steuerrechtlichen Bilanzansätze bis zum 31.3.1990 zurück
sowie die daraus resultierenden jährlichen Vermögens- sowie
Erfolgsänderungen angeführt.) Die Bw. stellte den
Antrag die Hinzurechnung im Jahr 1995 mit ÖS 55.499,-- festzusetzen.
Daraus ergeben sich für das Jahr 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von ÖS 10.378.400,--. In der
Stellungnahme der Bp vom 28.6.2000
wurde ausgeführt, dass sich der Urlaubsanspruch nach § 17
AngestelltenG richte. Es sei für die Bp nicht erkennbar wieso eine
Berichtigung der Rückstellung zum Stichtag 31.3.1995 eine Änderung der
Eröffnungsbilanz erfordern solle, da zum Stichtag der Eröffnungsbilanz
der Anspruch der Arbeitnehmer auf Urlaub für das laufende Kalenderjahr
(1995) noch gar nicht entstanden sei. Im Übrigen werde auf das
VwGH-Erkenntnis 14.11.1990, 90/13/0091 hingewiesen, worin ausgesprochen werde,
dass der Rückstellung nur der auf das betreffende Jahr entfallende
anteilige offene Urlaubsanspruch zugrunde gelegt werden kann, nicht hingegen der
gesamte Urlaubsanspruch. In der
Beantwortung des
Ergänzungsansuchens des Finanzamtes führte die Bw. wie folgt
aus. Den Aussagen in der Stellungnahme der Bp sei zuzustimmen. Die darin
angeführten Punkte gingen jedoch an dem der Berufung zugrunde liegenden
Problem vorbei. Die Bp habe für die Jahre 1995 bis 1997 hinsichtlich der
Rückstellung einen eigenen steuerlichen Wert ermittelt, da diese bis zum
Jahr 1996 in einer steuerlich nicht anerkannten Weise berechnet worden sei.
Aufgrund der unterschiedlichen Dotierung der steuerlichen und handelsrechtlichen
Rückstellung ergebe sich aber für diese Jahre eine
Mehr/Weniger-Rechnung, die sich entsprechend auf das steuerliche Ergebnis
auswirke. Im Jahr 1995 sei durch die Bp nun nicht der Unterschiedsbetrag
zwischen steuerlicher und handelsrechtlicher Dotierung der Rückstellung
hinzugerechnet worden, sondern der gesamte Differenzbetrag zwischen der
handelsrechtlichen und steuerlichen Rückstellung zum 31.3.1995. In der
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 sei beantragt worden,
lediglich die Dotierungsdifferenz für das Jahr 1995
hinzuzurechnen. Durch die Hinzurechnung des gesamten Unterschiedsbetrages
von ÖS 775.035,-- werde jedoch die gesamte, auch auf die Jahre vor
1995 entfallende Differenz zwischen der handels- und steuerrechtlichen
Rückstellung einbezogen. Es müsse daher von diesem
Hinzurechnungsbetrag jener Betrag abgezogen werden, der auf die Jahre vor 1995
entfällt, da bereits in diesen Jahren die sich aus der unterschiedlichen
handels- bzw. steuerrechtlichen Dotierung ergebenden Beträge zugerechnet
hätten werden müssen. Als Hinzurechnungsbetrag für 1995 verbleibe
auch in diesem Fall nur mehr der Betrag, der sich als Unterschiedsbetrag
zwischen handels- und steuerrechtlicher Dotierung der Rückstellung
ergebe. Es sei den Ausführungen der Bp durchaus zuzustimmen, dass
zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz die entsprechenden Urlaubsansprüche
noch nicht bestanden hatten. In der Eröffnungsbilanz sei lediglich jener
Urlaubsanspruch rückzustellen, der auf vor diesem Zeitpunkt entstandene,
noch nicht verbrauchte Urlaubsansprüche der Mitarbeiter entfalle. Wäre
diese Rückstellung jedoch nach der durch die Bp anerkannten Bildungsweise
ermittelt worden, hätte der Unterschiedsbetrag zwischen handels- und
steuerrechtlicher Rückstellung zum 31.3.1994 bereits
ÖS 719.502,91 betragen. Ausgehend von diesem Wert betrage die
Hinzurechnung für 1995 lediglich ÖS 55.498,--. Ergänzend
merkte die Bw. noch an, dass der Rückstellungsbildung
selbstverständlich nur die abgegrenzten Ansprüche der Mitarbeiter
zugrunde gelegt worden seien. In einer
weiteren Stellungnahme sowie in
Beantwortung einer Rückfrage des unabhängigen Finanzsenates zur
Prüfungsfeststellung und der Ablehnung der Berichtigung der
Eröffnungsbilanz, vermeinte die Bp
die Stellungnahme der Bw. biete keinen Anlass vom vertretenen Standpunkt
abzugehen, da die finanzielle Auswirkung der Urlaubsansprüche zum 31.3.1995
zu prüfen gewesen sei. Die Höhe des Urlaubsanspruches des Vorjahres
könne die Höhe des Urlaubsanspruches im Prüfungsjahr nicht
beeinflussen und es habe die Bw. gegen das Ausmaß der
Urlaubsansprüche zum Stichtag keine stichhaltigen Einwendungen vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs 2 EStG 1988 muss
der Steuerpflichtige die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz)
nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung erstellen. Ist die Vermögensübersicht nicht nach
diesen Grundsätzen erstellt oder verstößt sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so muss sie auch nach dem Einreichen beim
Finanzamt berichtigt werden. Die Bilanzberichtigung ist in jedem Stadium des
Besteuerungsverfahrens zulässig und ist auch von Amts wegen, z. B. im Zuge
einer Bp, durchzuführen.
Unter einer Bilanzberichtigung versteht man die
Berichtigung eines in der Bilanz vorhandenen, unrichtigen und daher
unzulässigen Bilanzansatzes durch einen zulässigen Bilanzansatz. Wie
der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist ein
Bilanzansatz bis zum Jahr des erstmaligen fehlerhaften Ausweises
zurückzuberichtigen, sodass die Bilanzberichtigung nicht zu einer
periodenfremden Nacherfassung eines Betriebsvorfalles im Zeitpunkt der
Entdeckung eines Fehlers führen kann (VwGH 14.12.1993, 90/14/0034). Es wird
dadurch der periodengerechten Gewinnermittlung gegenüber dem Grundsatz der
Gesamtgewinnbesteuerung der Vorrang eingeräumt. Die Berichtigung muss
über die Eröffnungsbilanz der ersten Periode erfolgen bei der die
Bestandskraft durchbrochen werden kann bzw. nicht Verjährung eingetreten
ist. Im gegenständlichen Fall wurde durch die Bp
hinsichtlich der geprüften Jahre 1995 und 1996 zu Recht festgestellt, dass
die Bilanzansätze für die "Rückstellung für noch nicht
konsumierte Urlaube" aufgrund Anwendung einer steuerrechtlich nicht anerkannten
Berechnungsmethode für die genannten Jahre nicht zulässig waren.
Es ist unstrittig, dass demzufolge eine Neuberechnung der
Rückstellung und weiters die Bilanzberichtigungen für 1995 und 1996
durchzuführen waren. Unstrittig ist ebenfalls die Höhe der neu
ermittelten Bilanzansätze für die Rückstellung, da, wie durch die
Bp korrekt festgestellt wurde, der Rückstellung jeweils nur der auf das
betreffende Jahr entfallende anteilige offene Urlaubsanspruch zugrunde gelegt
werden kann. Strittig ist jedoch, ob der unrichtige Bilanzansatz bis zum
Ursprungsjahr des Fehlers zurückzuberichtigen ist und daher dem Antrag der
Bw. auf Berichtigung der Eröffnungsbilanz zu folgen ist oder
nicht. Aus der durch die Bp dem Grunde nach zu Recht
durchgeführten Bilanzberichtigung resultiert für 1995 eine
ertragswirksame Hinzurechnung in Höhe des Differenzbetrages zwischen
handelsrechtlichem Bilanzansatz und steuerrechtlich neu ermitteltem Ansatz von
ÖS 775.035,--.
Dazu bringt die Bw. vor, dass die Bp bei Ermittlung
der Höhe dieses Betrages nicht berücksichtigt, dass die Berechnung der
Rückstellung und damit der Bilanzansatz bereits in der Schlussbilanz des
Jahres 1994 sowie in den Vorjahren steuerrechtlich unzulässig gewesen
waren. Aus der unterschiedlichen Dotierung der handels- bzw. steuerrechtlich
ermittelten Rückstellung ergebe sich im jeweiligen Jahr eine
Mehr/Weniger-Rechnung, die sich auf das steuerliche Ergebnis auswirke. Die Bw.
verwehrt sich unter Verweis auf die Judikatur des VwGH (E 14.12.1993,
90/14/0034) gegen die Zurechnung des gesamten Differenzbetrages im
Prüfungsjahr 1995, da dadurch jene Beträge, die bereits in den
Vorjahren hätten hinzugerechnet werden müssen, insgesamt 1995
ertragswirksam würden und beantragt daher die Berichtigung der
Eröffnungsbilanz. Die Bp lehnt den Antrag auf Berichtigung
der Eröffnungsbilanz mit der Begründung ab, dass die Höhe des
Urlaubsanspruches zu den jeweiligen Bilanzstichtagen die Höhe des
Urlaubsanspruches im Prüfungsjahr nicht beeinflussen kann. Sie verweist
weiters auf das Erkenntnis des VwGH 14.11.1990, 90/13/0091 worin ausgesprochen
wird, dass bei Berechnung einer Rückstellung für nicht konsumierten
Urlaub der Urlaubsanspruch des betreffenden Jahres im Sinne einer
periodengerechten Gewinnabgrenzung jeweils anteilig und nicht vom gesamten
Urlaubsanspruch zu berücksichtigen ist. Mit der genannten Begründung
und dem Verweis auf das genannte Erkenntnis des VwGH geht die Bp jedoch an dem
der Berufung zugrunde liegenden Problem vorbei. Die Problematik im Fall
der Bw. besteht nicht in der Anerkennung der steuerlich zulässigen
Berechnungsmethode sowie der daraus resultierenden Höhe der jährlich
zu bildenden Rückstellung; diese sind unstrittig. Der Streitpunkt
resultiert aus der unterschiedlichen Ansicht der Bw. und der Bp über die
Ermittlung der Höhe des für das Jahr 1995 maßgeblichen
Hinzurechnungsbetrages unter Berücksichtigung der jährlichen
Dotierungen, da die Rückstellung im Jahr 1995 nicht erstmalig gebildet
wurde. Die steuerlich unzulässige Berechnungsmethode der
Rückstellung wurde durch die Bw. auch bereits in den Vorjahren angewendet.
Aus der Bestimmung des § 4 Abs 2 EStG 1988 sowie der Judikatur
ist abzuleiten, dass dem Grundsatz der Periodenbesteuerung Vorrang
gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung gegeben wird. Es ist
daher auch bei der Bw. eine Berichtigung der zurückliegenden Bilanzen
durchzuführen. Infolge der bereits eingetretenen Rechtskraft der
Veranlagungsbescheide der Vorjahre bleiben diese Berichtigungen jedoch für
die außerhalb des Prüfungszeitraumes liegenden Jahre ohne Auswirkung
auf die Steuerfestsetzung. Der unrichtige Bilanzansatz im Fehlerjahr kann nicht
mit steuerlicher Wirkung in einem späteren Jahr ausgeglichen
werden. Die Berücksichtigung der Dotierung der Vorjahre hat daher,
wie durch die Bw. zu Recht beantragt wurde, über die Berichtigung der
Eröffnungsbilanz des Jahres 1995 zu erfolgen. Aufgrund der
Zweischneidigkeit der Bilanzen reduziert sich dadurch der Hinzurechnungsbetrag
und somit die Gewinnerhöhung des Jahres 1995 um jenen aus der Neuberechnung
zum 31.3.1994 resultierenden Unterschiedsbetrag zwischen handels- und
steuerrechtlicher Rückstellung. Infolge des durch die Bw.
somit zu Recht gestellten Antrages auf Berichtigung der Eröffnungsbilanz
1995 beträgt der Hinzurechnungsbetrag für 1995 nicht ÖS
775.035,-- sondern lediglich
ÖS 55.499,--. Über
die Berufung war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Berechnung
der Körperschaftsteuer (KSt) 1995:
|
|
in
ÖS
|
in
Euro
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Bp
|
11.097.936,--
|
|
abzgl. der
Hinzurechnung lt. Bp
|
775.035,--
|
|
zzgl.
Hinzurechnung lt. Berufungsentscheidung (BE)
|
55.499,--
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BE = steuerl. Einkommen
|
10.378.400,--
|
|
KSt
gem. § 22 KStG
1988
34% vom
Einkommen
|
3.528.656,--
|
256.437,43
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1566-W/02
- Stammnummer
- 8976
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF