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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104531/2019

§ 162 BAO berechtigt nicht zur Erforschung/Erkundung von am Leistungsaustausch nicht beteiligter Dritter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104531/2019vom 29.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dieser Einschätzung und Vorgangsweise sei die steuerliche Vertretung der Bf. auch in den Jahren 2013 - 2014 (ab 2015 gab es keine J-Gutscheine mehr) gefolgt und hat 50 % des Aufwandes als Repräsentation/Bewirtung in der Mehr/-weniger Rechnung dem Ergebnis hinzugerechnet. Die Prüferin hat nun auch die restlichen 50 % der Aufwendungen für J-Gutscheine hinzugerechnet und sie damit wie die D.-Awards behandelt. Mit E-Mail vom 10. August 2021 wurde nachstehende Information, die die steuerliche Vertretung von der Geschäftsführung der Bf. erhalten hat, übermittelt: "Die J Gutscheine wurden bis 2014 von unserem Außendienst zu unterschiedlichen Anlässen zur Entschädigung von Trafikantenleistungen für D. wie bspw. Platzierung von Werbematerial ausgegeben, was - aufgrund der damaligen vertraglichen Situation - im Auftrag der D./Deutschland bzw. der D./Holland geschehen ist".   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2013 bis 2015 mit Beschluss vom 9. Juni 2021 (GZ RV/7104575/2019) gem. § 260 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine reine Werbe- und Marketinggesellschaft und verfügt bzw. verfügte über einen Gewerbeschein einer Werbeagentur. Unternehmensgegenstand ist die Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere die Marketing-, Kommunikations- und Werbekonzeption, die Gestaltung der Werbemaßnahmen, die Mediaselektion sowie die Überwachung und Kontrolle von Werbemaßnahmen. Die Bf. entfaltet eine gewerbliche Tätigkeit als Werbeagentur für Produkte der D.. Die Bf. wirbt für Zigarettenmarken wie zB L, M und N. Adressaten der Werbung sind Konsumenten und zum Teil auch Trafikanten. Die Bf. hat im Prüfungszeitraum 2013 bis 2016 im Auftrag und auf Rechnung der D./Deutschland bis 31. Oktober 2013 und in der Folge der D./Holland für Produkte der D. geworben. Die Bf. ist die leistende Gesellschaft (Leistungsträger der Werbeleistungen). Auftraggeber und Leistungsempfänger der Werbeleistungen sind die D./Deutschland (bis 31. Oktober 2013) und die D./Holland (ab 1. November 2013). Die vereinbarten Werbeleistungen waren insbesondere: • planning and implementation of advertising activities, • development of marketing, • communication and advertising concepts, • design of advertising activities, • media selection / media planning, • supervision and control of advertising activities at point of sale etc. Daneben wurden noch die sog. D. - Awards veranstaltet. D.-Awards: Die Bf. hat die D.-Awards für die D./Deutschland bzw. für die D./Holland durchgeführt. Dabei wurden die neuen Produkte des Konzerns präsentiert und einzelne Trafikanten für ihre Leistungen ausgezeichnet. Aus den vorgelegten Einladungen (verschickt durch die Bf.) geht hervor, dass es sich um Veranstaltungen handelt, welche bereits am frühen Nachmittag beginnen und in einem festlichen Galaabend (Bezeichnung laut Einladung) enden. Aufwendungen für Zauberkünstler, Kabarettisten und musikalische Begleitung finden sich in der Buchhaltung. Die Bf. hat zur Durchführung von Werbeleistungen und "Eventmarketing" im Auftrag der D./Deutschland und D./ Holland Leistungen von österreichischen Subunternehmern bezogen, für diese Leistungen Rechnungen nach § 11 UStG 1994 erhalten (zB für Saalmieten, Catering usw.), bezahlt und als Betriebsausgabe gem. § 4 EStG abgezogen. Alle Empfänger von Betriebsausgaben der Bf. sind durch Rechnungen gem. § 11 UStG dokumentiert, verbucht und offengelegt worden und seitens der Außenprüfung auch nicht beanstandet worden. Die Empfänger dieser Betriebsausgaben sind iSd § 162 BAO durch Rechnung gem. § 11 UStG 1994 auch genau benannt worden. Seitens der Bf. wurden die Teilnehmer (Trafikanten) an den Awards - trotz Aufforderung durch die Außenprüfung- nicht benannt, da die Trafikanten an die Bf. weder Leistungen erbracht noch an die Bf. Leistungen abgerechnet haben und sich die Bf. daher auch keine Betriebsausgaben mangels Leistungsbezug von den Trafikanten abgezogen hat. Mangels Empfängernennung gem. § 162 BAO wurden die Aufwendungen für diese Awards seitens der Außenprüfung nicht anerkannt und ein Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG in Höhe von 25% zusätzlich zur Körperschaftsteuer hinzugerechnet. Es wurden auch die im Zusammenhang mit den betreffenden Aufwendungen in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt. J Gutscheine in den Jahren 2013 und 2014 : Die J-Gutscheine wurden in den Jahren 2013 und 2014 durch die Außendienstmitarbeiter zu unterschiedlichen Anlässen zur Entschädigung von Trafikantenleistungen für D. wie bspw. Platzierung von Werbematerial im Auftrag der D./Deutschland bzw. der D./Holland ausgegeben. Die Prüferin vertrat auch hinsichtlich dieser Gutscheine die Ansicht, dass es sich dabei um keine Repräsentation, sondern um einen Leistungsaustausch handelt. Da die Empfänger der Gutscheine seitens der Bf. gem. § 162 BAO nicht bekanntgegeben wurden, wurden die Aufwendungen für die Gutscheine nicht anerkannt und zudem ein 25%iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem. § 22 Abs. 3 KStG in den Jahren 2013 und 2014 verhängt. Strittig ist, ob die Teilnehmer (Trafikanten) an den D.-Awards bzw. als Gutscheinempfänger als Empfänger im Sinne des § 162 BAO zu benennen sind. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsdarstellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich: Vor diesem Hintergrund durfte das BFG die obigen Sachverhaltsdarstellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.   Rechtliche Beurteilung und Erwägungen 3.1. Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 § 162 normiert: (1) "Wenn der Abgabepflichtige beantragt, daß Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. (2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen." § 22 Abs. 3 KStG 1988 normiert: "Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gem. Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet." § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen (VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032). Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat (vgl. VwGH 14.10.2010, 2008/15/0124). Der Aufforderung nach § 162 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d. h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (VwGH 24.01.2018, Ra 2015/13/0032 mwN). D./Awards: Im vorliegenden Fall stellt sich dem BFG der Sachverhalt so dar, dass die Bf. die leistende Gesellschaft (Leistungsträger der Werbeleistungen) ist, Auftraggeber und Leistungsempfänger sind die D./Deutschland und ab 1. November 2013 die D./Holland. Die Bf. hat auch mit diesen beiden Parteien das "service agreement" abgeschlossen. Die Bf. tritt als Subunternehmer für die beiden Auftraggeber D./Deutschland und ab 1. November 2013 die D./Holland auf, die auch die Leistungsempfänger sind. Die Bf. ist als Vermittler zwischen Leistung und Gegenleistung aufgetreten. Die Bf. wurde von den Auftraggebern D./Deutschland und D./Holland mit der Durchführung von Werbemaßnahmen etc. beauftragt. Empfänger der Werbeleistungen bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge kann immer nur der Auftraggeber sein, er trägt auch die Kosten für die Veranstaltungen. Die Bf. hat sämtliche Betriebsausgaben für von anderen Unternehmen bezogene Leistungen (wie zB Saalmieten, Catering, Moderation) durch Rechnungen nach § 11 UStG mit einer exakten Empfangerbenennung belegt: Namen, Anschriften und UID der Empfänger der Entgelte für bezogene Leistungen sichern eine lückenlose Erfassung der Betriebsausgaben der Bf. als Betriebseinnahmen der leistenden und nach § 11 UStG abrechnenden Vertragspartner im Leistungsaustausch. Diese Rechnungen geben Auskunft an wen wieviel Saalmiete, Honorar für Moderation, Entgelt für Übernachtung, Catering usw bezahlt worden ist. Das blieb auch seitens der Außenprüfung unbeanstandet. Wenn auch auf den Einladungen die Bf. als einladendes Unternehmen aufscheint, so hat die Bf. dies im Auftrag ihrer Auftraggeber (D./Deutschland und D./Holland) getan. Nach Ansicht des BFG besteht kein Rechtsgrund die an den Awards teilnehmenden Trafikanten seitens der Bf. auszuforschen bzw. zu benennen. Die Bf. ist mit den Trafikanten in keinen Leistungsaustausch getreten. Sie hat von den bewirteten Trafikanten, keine Leistung bezogen bzw erhalten. Mangels Leistung auch keine Rechnungen erhalten und auch keine Betriebsausgaben für Leistungen von Trafikanten abgezogen. Den Aufwand aus den D. Awards haben nur die Auftraggeber (D./Deutschland und D./Holland) und nicht die Bf.. Die Bf. hatte per Saldo keinen Aufwand, da den Aufwendungen der Bf. weiterverrechneten Erlöse in identer Höhe gegenüberstehen. Nach Ansicht des BFG besteht daher auch keine Verpflichtung der Bf. die an den Awards teilnehmenden Trafikanten gem. § 162 BAO zu benennen. Im Sinne dieser Bestimmung ist die Bf. auch nicht zur Ausforschung "Dritter" verpflichtet, die am Leistungsaustausch nicht beteiligt sind. Denn die Trafikanten sind nur für den Auftraggeber und nicht für die Bf. Empfänger der abgesetzten Beträge. Seitens der Prüferin wurde nicht schlüssig dargelegt, warum sie die Trafikanten und nicht die rechtlich und tatsächlich als Empfänger ausgewiesenen Gesellschaften als Empfänger gem. §162 BAO anerkannt hat, da sich die Prüferin lediglich auf den Gesetzestext und Judikate bezogen hat. Doch gerade die zitierten Judikate (vgl. zB: VwGH 22.11.2012,2008/15/0265) und der Gesetzestext des § 162 BAO stehen der von der Außenprüfung vertretenen Ansicht entgegen. Dies deshalb, weil Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO derjenige ist, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Nach Ansicht des BFG besteht die einzig ausschlaggebende Rechtsbeziehung und der wirtschaftlich ausschlaggebende Leistungsaustausch mit den Empfängerinnen der Werbe- und Marketingleistungen, der D./Deutschland bzw. der D./Holland und nicht mit der Bf. Da die Bf. tatsächlich keine Betriebsausgaben im gegenständlichen Zusammenhang gehabt hat, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung von Betriebsausgaben nach § 162 BAO, es haben auch die Hinzurechnungen in der Körperschaftsteuer (die Zuschläge nach § 22 Abs. 3 KStG) zu entfallen. Gutscheine J in den Jahren 2013 und 2014 Die Prüferin vertritt im Zusammenhang mit den J-Gutscheinen - wie bei den Awards- die Ansicht, dass es sich um einen Leistungsaustausch handelt, und daher zwingend eine Empfängernennung gem. § 162 BAO zu erfolgen hat. Die Außenprüfung stützt diese Ansicht im Bp-Bericht auf zahlreiche Judikate und den Gesetzestext. Eine schlüssige Begründung, warum sie die Trafikanten und nicht die rechtlich tatsächlich als Empfänger ausgewiesenen Gesellschaften als Empfänger der Leistungen der Bf. gem. § 162 BAO anerkennt, findet sich im BP-Bericht nicht. Gerade aber die von der Prüferin zitierten Judikate und der Gesetzestext (§ 162 BAO) stehen der von der Außenprüfung vertretenen Ansicht entgegen. Dies deshalb, weil Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO derjenige ist, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Nach Ansicht des BFG besteht die einzig ausschlaggebende Rechtsbeziehung und der wirtschaftlich ausschlaggebende Leistungsaustausch mit den Empfängerinnen der Werbe- und Marketingleistungen, der D./Deutschland bzw. der D./Holland und nicht mit der Bf. Die Bestimmung des § 162 BAO bietet auch hier keine Grundlage für die Ausforschung von Dritten, die am Leistungsaustausch nicht beteiligt sind. Da die Bf. tatsächlich keine Betriebsausgaben im gegenständlichen Zusammenhang gehabt hat, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung von Betriebsausgaben nach § 162 BAO, es haben auch die Hinzurechnungen in der Körperschaftsteuer (die Zuschläge nach § 22 Abs. 3 KStG) zu entfallen. 3.2. Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 3.2.1. Awards Da aufgrund obiger Ausführungen keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung von Betriebsausgaben nach § 162 BAO besteht, besteht auch kein Anlass zum Ausschluss des damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzuges (in den Jahren 2013-2015 iHv € 47.681,11 und für das Jahr 2016 iHv € 17.621,41). Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall eine reine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig. Hinsichtlich der Rechtsfrage der Empfängernennung gem. § 162 BAO folgt das BFG der Rechtsprechung des VwGH (ua. VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265; VwGH 24.01.2018, Ra 2015/13/0032 mwN).     Wien, am 29. September 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104531/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104531.2019
Stammnummer
134539
Gültig
29.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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