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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0476-K/06

Aufgrund der Indizienlage in freier Beweiswürdigung erfolgte Zurechnung eines Beratungshonorares

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-K/06vom 07.01.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die von der Behörde insbesondere in ihrer Beilage zur Berufungsvorlage aufgearbeiteten Sachverhaltsfacetten fanden allesamt Deckung einerseits in den zur Vorlage gebrachten Urkunden (Korrespondenzschreiben der Rechtsvertreter, Schuldschein vom 9.10.1997, Mehr-Weniger-Rechnung, Darstellung der "Mittelherkunft-Mittelaufteilung-Abrechnung", udgl.), andererseits in den Aussagen des Zeugen B. Bei Abwägung all der vorliegenden Fakten im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Parteien des Berufungsverfahrens misst der Senat dem Vorbringen der Amtspartei eine weitaus höhere Wahrscheinlichkeit bei, als dem Vorbringen des Bw. Von diesem wurde anfänglich vorgebracht, dass ein Konnex zwischen seiner Tätigkeit für B und der Ausstellung des gegenständlichen Schuldscheines nicht bestehen würde. Erst im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung änderte dieser seine Verantwortung dahingehend, als dass dieser nunmehr einräumte, das vereinbarte Honorar wäre ausschließlich bei Erfolg der Steuerersparnisrechnung fällig geworden, was sich insbesondere aus dem im Schuldschein ausgewiesenen Rückzahlungsdatum (15.11.1998) entnehmen ließe. Damit gibt dieser in eindeutiger Weise zu erkennen, dass ein Zusammenhang zwischen dem vereinbarten Beratungshonorar und dem Schuldschein sehr wohl bestehe. Allerdings vermag das Vorbringen in Bezug auf das angebliche Rückzahlungsdatum nicht zu verfangen. Für den Bw. war nämlich bei Ausstellung der Schuldurkunde jener Zeitpunkt, in welchem die Finanzbehörde seine Steuerkonstruktion (endgültig) bescheidmäßig anerkennen würde, höchst ungewiss. Weiters impliziert die vom Bw. ins Treffen geführte Argumentation, wonach lediglich ein (erfolgs)bedingter Honoraranspruch entstanden sei, bei der hier vorliegenden Sachlage - Tatsache ist, dass ein Betrag von S 400.000,- im Vergleichswege wieder an B zurückgeflossen ist - geradezu die Annahme, dass der nämliche Betrag zuerst an den Bw. zur Auszahlung gebracht wurde und erst infolge der Nichtanerkennung des Steuerersparnismodells durch die Finanzbehörde wieder rückgefordert wurde. Von einem, wie vom Bw. ventiliert, aufschiebend bedingten Anfall des Honoraranspruches kann somit keine Rede sein. Ob nunmehr der Rückforderungsanspruch des H B sich auf den Titel des Schadenersatzes oder der Gewährleistung stützt oder auf die Annahme des Bestehens einer zwischen den Vertragsparteien (stillschweigend) vereinbarten auflösenden Vertragsbedingung erweist sich für den hier zu beurteilenden steuerlichen Aspekt des Zufließens an den Bw. als unmaßgeblich. Die Ausstellung des Schuldscheines diente dem Bw. offensichtlich lediglich der Besicherung seiner Honorarforderungen gegenüber B. Zur Verschleierung des wahren Grundgeschäftes wurde in der Urkunde ein unverfängliches Darlehen als Titelgeschäft ausgewiesen. In freier Beweiswürdigung folgt der erkennende Senat dem Vorbringen bzw. dem Schlussantrag der Amtspartei. Das vom Amtsvertreter erstattete Vorbringen erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und wurde zudem durch eine fundierte Sachverhaltsermittlung untermauert. Aufgrund der vorliegenden Faktenlage im Zusammenhalt mit den Ergebnissen des abgeführten Beweisverfahrens unter Einschluss der in der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Erkenntnisse war dem Berufungsbegehren die Anerkennung zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Jänner 2010

Normen und Schlagworte

freie BeweiswürdigungZufluss eines BeratungshonoraresWürdigung von Zeugenaussagen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0476-K/06
Stammnummer
44647
Gültig
07.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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