Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100559/2017
Doppelter Verlustdeckel und ergänzende Feststellung aufgrund einer Außenprüfung im offenen Rechtsmittelverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100559/2017vom 21.10.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Auslandsverluste aus der Absetzung für Abnutzung durch das Zusammenspiel von Periodenabweichungen zwischen inländischem und ausländischem Steuerrecht und § 9 Abs 6 Z 6 erster Satz KStG teilweise nicht berücksichtigt, kann das zu einer ungewollten Ungleichbehandlung führen (siehe EuGH 13. 12. 2005, C-446/03, Slg 2005, I-10837, Marks &Spencer und EuGH 15. 5. 2008, C-414/06, Slg 2008, I-3601, Lidl Belgium).
Nichtberücksichtigte Verluste aus der Absetzung für Abnutzung werden in Österreich schlagend, sobald sie im Ausland nicht mehr berücksichtigt werden können. Endgültig verloren wären diese Verluste erst dann, wenn sie (wegen Liquidation oder Insolvenz) nicht mehr im Ausland mit positiven späteren Einkünften ausgeglichen werden könnten.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter ***1***, ***2*** und weiter vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1 Tür Freyung, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 27. März 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** betreffend
Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012, 2013 und 2014 datiert vom 16. Februar 2017,
Körperschaftsteuer Gruppe 2012, 2013 und 2014 datiert vom 28. Februar 2017,
Festsetzung von Anspruchzinsen 2012, 2013 und 2014 ebenfalls datiert vom 28. Februar 2017,
zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird soweit es den Feststellungsbescheid Gruppenträger und die Körperschaftsteuer Gruppe 2012 betrifft, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellungsbescheide Gruppenträger sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2013 und 2014 werden abgeändert.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchzinsen 2012, 2013 und 2014 werden abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Für die Beschwerdeführerin wurden anhand der elektronischen Abgabenerklärungen (2012: 10. Dezember 2013, 2013: 24. März 2015, 2014: 22. Juli 2015) die Feststellungsbescheide Gruppenträger und die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe (2012 datiert vom 29. Januar 2014, 2013 datiert vom 5. Mai 2015, 2014 datiert vom 7. August 2015) erklärungsgemäß erstellt.
Der Feststellungsbescheid Gruppenträger und der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2012 wurden aufgrund eines Antrages auf Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO (FGT 2012 mit Bescheid datiert vom 22. Oktober 2014) beziehungsweise § 295 Abs. 1 BAO (GK 2012 datiert mit 23. Oktober 2014) abgeändert.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung wurden die Verfahren für die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2012, 2013 und 2014 mit den Bescheiden datiert vom 16. Februar 2017 von Amts wegen wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2012, 2013 und 2014 gemäß § 295 Abs. 1 BAO am 28. Februar 2017 abgeändert.
Ebenfalls am 28. Februar 2017 wurden für die Jahre 2012, 2013 und 2014 Bescheide über die Festsetzung von Anspruchzinsen erstellt.
Im Bericht über das Ergebnis der genannten Außenprüfung datiert vom 9. Februar 2017 wurde unter anderem Folgendes festgehalten:
"Beilage zu TZ 1
Verlustverrechnung Auslandsgruppenmitglied ***GMA*** 2012 bis 2014
Die Beschwerdeführerin macht in den Jahren 2012 bis 2014 Verluste des ausländischen Gruppenmitgliedes ***GMA*** geltend:
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|
2012
|
2013
|
2014
|
USD
|
-18.852.591
|
-4.295.927
|
-14.584.698
|
Kurs
|
1,3194
|
1,3791
|
1,2141
|
€
|
-14.288.760,80
|
-3.115.022,12
|
-12.012.765,01
Diese Werte stellten den adaptierten (Mehr-Weniger-Rechnung) Verlust laut Jahresabschluss USA dar und entsprechen der Vorgangsweise der Jahre bis 2011.
Im Gegensatz dazu stellt sich das "taxable income" USA wie folgt dar:
|
|
2012
|
2013
|
2014
|
USD
|
-12.452.728
|
-1.691.897
|
-7.932.242
|
Kurs
|
1,3194
|
1,3791
|
1,2141
|
€
|
9.438.175
|
1.226.812
|
6.533.434
Durch das 1. StabG 2012 wurde jedoch § 9 (6) Z 6 geändert.
Nach § 9 Abs. 6 Z 6 KStG idF StabG 2012 sind die Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern zwar weiterhin nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln, können aber höchstens im Ausmaß des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes berücksichtigt werden. Das auf österreichisches Steuerrecht umgerechnete Ergebnis wird daher mit dem ausländischen Verlust gedeckelt. Liegt nach ausländischem Steuerrecht kein Verlust vor, erübrigt sich eine weitere Umrechnung, weil mangels ausländischen Verlustes eine Verlustberücksichtigung von vornherein ausscheidet. Maximal zurechenbar ist daher der nach ausländischem Steuerrecht vorliegende Verlust.
Von der steuerlichen Vertretung wird in der Eingabe vom 9.1.2017 auf die nach US-Steuerrecht vorzunehmende degressive Abschreibung hingewiesen. Dies führte zweifelsohne in der Vergangenheit (siehe Aufstellung unten)
[...]
bei der Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht bis zum Jahr 2011 zu einer erheblichen Reduktion der geltend gemachten Auslandsverluste. Bei Weitergeltung der Rechtslage bis zur Veranlagung 2011 würden sich insofern die nach österr. Steuerrecht zu ermittelnden Verluste gegenüber dem USA ,taxable income' wesentlich erhöhen.
§ 9 (6) Z 6 KSTG ist allerdings gemäß § 26 c Z 32 KStG ab der Veranlagung 2012 in Kraft getreten.
Eine Übergangsbestimmung im Hinblick auf Abweichungen (positiv oder negativ) in der Vergangenheit existiert nicht. Auf die Funktionsweise des doppelten Verlustdeckels und die dadurch im Einzelfall erfolgende Reduktion der Auslandsverluste wird in der Literatur (Haslehner/Kofler bzw. Mayr) hingewiesen, dies aber von Mayr (RdW 5/2012 Art 323) als europarechtlich unproblematisch gesehen. Sollten die nicht berücksichtigten Auslandsverluste sich im Ausland nicht mehr verwerten lassen, wäre darüber im Zeitpunkt der Endgültigkeit zu entscheiden.
Auf Grund der ab Veranlagung 2012 gültigen Rechtslage ,doppelter Verlustdeckel' können die Verluste des ausländischen Gruppenmitgliedes ***GMA*** daher nur in nachfolgender Höhe in Österreich steuermindernd berücksichtigt werden:
|
|
2012
|
2013
|
2014
|
Verlust ***GMA*** lt BP
|
-9.438.175
|
-1.226.812
|
-6.533.434
|
Verlust ***GMA*** lt Erkl
|
-14.288.760,80
|
-3.115.022,12
|
-12.012.765,01
|
Änderung lt BP
|
4.850.585,80
|
1.888.210,12
|
5.479.331,01
Tz. 4 Gruppeneinkommen:
|
Einkünfte Gruppe 2012
|
|
lt. Veranlagung
|
Änderungen BP
|
lt. BP
|
Beschwerdeführerin
|
GT
|
10.709.842,59
|
40.774,18
|
10.750.616,77
|
***GMA***
|
GM
|
-14.288.760,80
|
4.850.585,80
|
-9.438.175,00
|
|
|
-3.578.918,21
|
4.891.360,18
|
1.312.441,97
|
Einkünfte Gruppe 2013
|
|
lt. Veranlagung
|
Änderungen BP
|
lt. BP
|
Beschwerdeführerin
|
GT
|
13.177.602,50
|
134.155,63
|
13.311.758,13
|
***GMA***
|
GM
|
-3.115.022,12
|
1.888.210,12
|
-1.226.812,00
|
|
|
10.062.580,38
|
2.022.365,63
|
12.084.946,01
|
Einkünfte Gruppe 2014
|
|
lt. Veranlagung
|
Änderungen BP
|
lt. BP
|
Beschwerdeführerin
|
GT
|
18.357.519,69
|
238.341,09
|
18.595.860,78
|
***GMA***
|
GM
|
-12.012.765,01
|
5.479.331,01
|
-6.533.434,00
|
|
|
6.344.754,68
|
5.717.672,09
|
12.062.426,77
…"
Gegen die oben genannten Bescheide wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 27. März 2017, worin die begehrt wurde die Einkünfte des Gruppenmitglieds ***GMA*** als nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Gruppenmitglied in Höhe von
|
|
2012
|
2013
|
2014
|
laut Begehren
|
-12.496.235,00
|
- 3.192.516,00
|
- 10.388.614,00
|
laut Erklärung
|
- 14.288.760,80
|
- 3.115.027,12
|
- 12.012.765,01
|
Abweichung
|
1.792.525,80
|
77.488,88
|
1.624.151,01
festzustellen.
Die Beträge des Beschwerdebegehrens würden sich wie folgt ergeben:
|
|
2012
|
2013
|
2014
|
Taxable Income gemäß US Tax Return (USD)
|
-12.452.728,00
|
-1.691.897,00
|
-7.932,242,00
|
Mehr-Weniger-Rechnung gemäß Beilage betreffend Abschreibung/Anlagenabgänge neutralisieren (USD)
|
-4.034.804,00
|
-2.710.902,00
|
-4.580.574,
|
Zwischensumme - zu berücksichtigender Verlust (USD)
|
-15.487.532,00
|
-4.402.799,00
|
-12.612.816,00
|
Kurs 31.12.
|
1,3194
|
1,3791
|
1,2141
|
Verlust ausländisches Gruppenmitglied ***GMA*** (EUR)
|
-12.496.235,00
|
-3.192.516,00
|
-10.388.614,00
Die Beschwerdeführerin begehre dementsprechend die Berechnung des Einkommens und der Körperschaftsteuer der Gruppe für die Jahre 2012 bis 2014 in folgender Höhe (alle Beträge in EUR):
|
|
2012
|
2013
|
2014
|
Einkommen des Gruppenträgers der Beschwerdeführerin
|
10.750.616,77
|
13.311.758,13
|
18.595.850,78
|
Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds ***GMA***
|
-12.495.234,65
|
-3.192.516,13 -
|
-10.388.613,79
|
Gesamtbetrag der Einkünfte Gruppe
|
-1.745.617,88
|
10.119.242,00
|
8.207.245,99
|
Verlustabzug Gruppe
|
0,00
|
-4.409.019,54
|
0,00
|
Einkommen Gruppe
|
-1.745.617,88
|
5.710.222,45
|
8.207.246,99
|
Davon 25 % KöSt
|
1.750,00
|
1.427.555,61
|
2.051.811,75
|
Abzüglich anrechenbare Quellensteuer
|
|
-21.000,00
|
|
Abzüglich anrechenbarer Mindestkörperschafteuer
|
|
-1.750,00
|
|
Körperschaftsteuer laut Begehren
|
1.750,00
|
1.404.806,00
|
2.051.812,00
|
Körperschaftsteuer laut Außenprüfung
|
82.028,00
|
2.580.469,00
|
3.015.607,00
|
Gutschrift laut Begehren
|
80.278,00
|
1.175.663,00
|
963.795,00
|
Körperschaftsteuer ursprünglich It. Erklärung
|
1.750,00
|
932.315,00
|
1.586.189,00
Gleichzeitig werde begehrt, die Anspruchszinsen betreffend die Jahre 2012 bis 2014 entsprechend dem Beschwerdebegehren herabzusetzen.
Seit 2008 bestehe zwischen der Beschwerdeführerin (Gruppenträger) und der ***GMA***, USA, (Gruppenmitglied) eine steuerliche Unternehmensgruppe entsprechend § 9 KStG 1988.
Dem Finanzamt sei bekannt, dass die Berücksichtigung der ausländischen Verluste seit 2008, dem Beginn der Unternehmensgruppe, in Höhe der in der amerikanischen Unternehmensbilanz ausgewiesenen Verluste bereinigt um die Aufwendungen/Erträge aus Steuern, da diese nach Ansicht der Beschwerdeführerin den steuerlichen Werten in Österreich vollinhaltlich entsprechen würden, erfolgt sei.
Dadurch werde dem Ziel des Gesetzgebers, dass der Totalverlust insgesamt nur einmal berücksichtigt werden solle, entsprochen und werde damit auch sichergestellt, dass nur jener Verlust in der Gruppe berücksichtigt wurde, der im Ausland auch tatsächlich entstanden sei.
In der vom Wirtschaftsprüfer geprüften US-Unternehmensbilanz der ***GMA*** seien die Abschreibungen auf das Anlagevermögen planmäßig linear verbucht worden, was dem österreichischen Steuerrecht entspreche. In den amerikanischen Steuererklärungen seien die Abschreibungen degressiv berechnet worden, beziehungsweise seien "Bonus-Abschreibungen" geltend gemacht worden. Durch diese Vorgangsweise habe die Beschwerdeführerin sichergestellt, dass die Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern höchstens im Ausmaß des nach inländischem Steuerrecht ermittelten Abschreibungsbetrages berücksichtigt würden.
Die seit 2012 geltende Vorschrift des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 könne in diesem Fall nur die Totalperiode der Anlagenabschreibung zum Gesetzesziel haben. Erst im Zuge der steuerlichen Betriebsprüfung habe die Beschwerdeführerin festgestellt, dass das US-Steuerrecht zwingend abweichend vom US-Unternehmensrecht nach den International Accounting Standards die Vornahme degressiver Abschreibungen vorschreibe. Dies führt dazu, dass die amerikanischen Verluste in den ersten Jahren nach der Anschaffung wesentlich höher als die bilanziellen Verluste seien, in späteren Jahren jedoch geringer.
Dies gelte auch für Buchverluste anlässlich der Veräußerung von Anlagen. Die Hinzurechnung in den US-Steuererklärungen 2012 bis 2014 ergebe sich daraus, dass die Anlagen in früheren Perioden degressiv beziehungsweise vorzeitig ("bonus depreciation") abgeschrieben worden seien, was nicht den österreichischen Steuervorschriften der linearen Abschreibung entspreche, weswegen die Beschwerdeführerin zu Recht von den bilanziellen Verlusten linearer Absetzung für Abnutzung (AfA) ausgegangen sei.
Unter Hinweis auf § 9 Abs. 6 Z 6 KStG habe die Außenprüfung trotz der früheren degressiven Abschreibungen die Verluste nur mit den ausländischen steuerlichen Verlusten nach dem US income tax return in den Jahren 2012 bis 2014 begrenzt anerkannt.
Infolge dieser neuen Rechtslage ab 1. Januar 2012 (§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG) komme es zu einem Doppeleffekt, den der Gesetzgeber in dieser Form nicht beabsichtigt habe. Nach inländischem Steuerrecht verbotene degressive Abschreibungen, die das Ausmaß der linearen Abschreibungen übersteigen, würden steuerlich unberücksichtigt bleiben. Degressive Abschreibungen, die geringer als die linearen Abschreibungen seien, wären gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 mit dem ausländischen taxable income begrenzt. Auf diese Weise würden die Abschreibungsbeträge gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Im Fall der Beschwerdeführerin seien auf diese Weise in den Jahren 2008 bis 2011 degressive Abschreibungen in Höhe von USD 13.268.406,00 beziehungsweise € 10.105.395,00 bei Ermittlung des Verlustes des Gruppenmitgliedes ***GMA*** unberücksichtigt geblieben. Demgegenüber bleiben in 2012 bis 2014 Abschreibungen in Höhe von USD 11.426.280,00 beziehungsweise € 8.878.943,00 unberücksichtigt, weil nach § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 die Abschreibungen mit dem taxable income entpsrechend der US-Steuererklärung begrenzt seien.
Das Heranziehung der unternehmensrechtlichen Verluste als Ausgangsgrundlage habe sich auch im Nachhinein als richtig herausgestellt. In der US-Steuererklärung sei außerbücherlich die degressive Afa geltend gemacht worden, wodurch die steuerlichen Verluste in den US-Steuererklärungen in den Jahren 2008 bis 2011 mit wesentlich höheren Beträgen errechnet wurden, welche bei der Beschwerdeführerin als Gruppenträger unbeachtet geblieben seien.
Rechtlich sei dazu auszuführen, dass § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 ab 2012 vorsehe, dass bei ausländischen Gruppenmitgliedern nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des EStG 1988 ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenträger zuzurechnen seien.
Diese Gesetzesänderung sei für jene Fälle gedacht gewesen, in welchen die nach österreichischem Steuerrecht ermittelte Verluste höher wären, als jene, welche nach ausländischem Steuerrecht ermittelt würde. Hingegen werde bei der Nachversteuerung eine doppelte Deckelung, einerseits mit dem zum Abzug zugelassenen nach österreichischem Recht ermittelten Verlust, andererseits mit dem nach ausländischem Recht im Ausland verwerteten (oder verwertbaren) Verlust begrenzt. Nur der geringere dieser beiden Beträge werde der Nachversteuerung unterzogen. Dadurch sei es stets dann zu einer permanenten nicht nachversteuerten Verlustverwertung im Inland gekommen, wenn entweder im Ausland nach dortigem Steuerrecht kein Verlust erzielt worden oder wenn dieser geringer als der nach inländischem Steuerrecht ermittelte gewesen sei.
Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Die Abweichungen zwischen dem nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Verlust (unternehmensrechtlicher Verlust) und dem US taxable Income resultierte aus der Vornahme von (außerbücherlichen) degressiven Abschreibungen im Anlagevermögen. Damit entspreche der nach österreichischem Steuerrecht ermittelte Verlust exakt auch dem nach ausländischen steuerlichen Vorschriften ermittelten Verlust, wenn man die gesamte Nutzungsdauer des Anlagevermögens betrachte.
Auch Prof. Dr. Nikolaus Zorn, habe anlässlich der SWI-Jahrestagung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.6.2016, 2013/15/0253, die Ansicht vertreten, dass im Falle einer degressiven Abschreibung gleichsam eine nach ausländischem Steuerrecht ermittelte Eröffnungsbilanz (Steuerbilanz) zu erstellen wäre (Mayer/Wenzl in SWI 2017, 47, VwGH 29.6.2016, 2013/15/0253).
Diese steuerliche "Eröffnungsbilanz" im Sinne der genannten Judikatur sehe für die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
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|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
Afa und BW-Abgänge US Tax (USD)
|
-5,974.921
|
-6,661,613
|
-5,317.094
|
-18,260.279
|
-5,384.354
|
-4,848.512
|
-3,907.599
|
Afa und BW-Abgänge US Bilanz (USD)
|
-5,529.293
|
-4,813.440
|
-6,153.715
|
-5,449.053
|
-9,419.158
|
-7,559.514
|
-8,588.173
|
Abweichungen p.a. (USD)
|
445.628
|
1,848.173
|
-836.621
|
11,811.226
|
-4,034.804
|
-2,710.902
|
-4,680.574
|
Abweichungen "Eröffnungsbilanz" (USD)
|
445.528
|
2,293.801
|
1,457.180
|
13,268.406
|
9,233.602
|
6,522.700
|
1,842.126
|
Kurs 31.12.
|
1,3917
|
1,4406
|
1,3362
|
1,2939
|
1,3194
|
1,3791
|
1,2141
|
Abweichungen p.a. (EUR)
|
320.204
|
1,592.254
|
1,090.540
|
10,254,584
|
6,998.334
|
4,729.679
|
1,517.277
Da der geltend gemachte Verlust aus der linearen Abschreibung "endgültig" sei, gehe auch das verwaltungsnahe Schrifttum davon aus, dass die Verluste im Zeitpunkt ihrer "Endgültigkeit" (Abschreibungsdauer) dennoch aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen seien (Haslehner, Kofier, Gesellschaftsrecht 2012, 354 und Fußnote FN39: "So jedenfalls der Vorschlag von Mayer, Gruppenbesteuerung: Ausländische Verluste mit ausländischem Ergebnis gedeckelt RdW 2012/323, 308 (309); und weitere Zitate)."
Die in den Körperschaftsteuererklärungen 2012 bis 2014 geltend gemachten nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Verluste des Gruppenmitglieds ***GMA*** würden daher den nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlusten gemäß § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 im Falle der degressiven Afa über den Zeitraum der Nutzungsdauer entsprechen.
Die Risikobereitschaft der österreichischen Unternehmen, im Ausland zu investieren, soll gefördert werden und nicht zu einer Doppelbestrafung betreffend im Ausland endgültig erzielter Verluste führen. Im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung sowie einer richtigen Verlustberücksichtigung (weder doppelte noch Nichtberücksichtigung) ersuche die Beschwerdeführerin die Verluste antragsgemäß zu berücksichtigen.
Der Prüfer der Großbetriebsprüfung nahm zur oben geschilderten Beschwerde mit Schreiben datiert vom 10. April 2017 wie folgt Stellung:
Der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt sei von der Außenprüfung, wie schon im Bericht über die Außenprüfung übereinstimmend festgestellt.
Der Unterschied zur Abgabenerklärung liege in der Beschwerde im Geltendmachen der Differenzen zwischen degressiver und linearer Afa in den Jahren 2012 bis 2014
Es komme im konkreten Fall durch die Begrenzung mit dem sogenannten "doppelten Verlustdeckel" ab der Veranlagung 2012 durch das Inkrafttreten des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 ab der Veranlagung 2012 zur teilweisen Nichtberücksichtigung von Auslandsverlusten.
Eine entsprechende Übergangsbestimmung existiere nicht. Auf das genannte Ergebnis durch Reduktion der Auslandsverluste werde in der Literatur hingewiesen (Haslehner/Kofler beziehungsweise Mayr), dies aber von Mayr als europarechtlich unproblematisch gesehen.
Sollten die nicht berücksichtigten Auslandsverluste sich im Ausland nicht mehr verwerten lassen, wäre darüber im Zeitpunkt der Endgültigkeit zu entscheiden (ausdrücklich RDW 5/2012 Art. 323 Punkt 3.2). Auch im Zusammenhang mit der Zitierung (Seite 7 der Beschwerde) von Zorn in SWI 2017,47 werde unter Punkt II der Hinweis auf die neue Rechtslage ab 2012 erwähnt. Ebenso werde in der Besprechung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses vom 16.9.2015, 12/13/0042 beziehungsweise 29.6.2016, 13/15/0253 durch Zorn in RDW 8/2016 Art 430 unter Punkt 1 einleitend ausdrücklich auf die Gesetzesänderung 2012 hingewiesen.
Dieses Thema sei in der Schlussbesprechung ausführlich diskutiert worden.
Mit Vorlagebericht datiert vom 25. April 2017 wurde die Beschwerde entsprechend des Antrages der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO dem Bundesfinanzgericht direkt vorgelegt.
Darin führte das Finanzamt aus, dass seit 2008 zwischen der Beschwerdeführerin als Gruppenträger und der ***GMA*** als Gruppenmitglied eine steuerliche Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 bestehe und schilderte den von der Außenprüfung und der Beschwerdeführerin übereinstimmend dargestellten Sachverhalt und zählte die im oben geschilderten Verfahren eingegangenen Beweismittel auf.
Das Finanzamt nahm zum Beschwerdevorbringen insofern Stellung als es die Abweisung der Beschwerde beantragte und dazu ausführte, dass zur Frage der Begrenzung der Auslandsverluste mit dem sogenannten "doppelten Verlustdeckel" des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 idF. StabG 2012 ab der Veranlagung 2012, dass keine Übergangsbestimmung vom Gesetzgeber vorgesehen worden sei. § 26c Z 32 KStG 1988 laute: "§ 9 Abs. 6 Z KStG 1988 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I Nr. 22/2012, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.".
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 sei daher das zu berücksichtigende Ergebnis eines ausländischen Gruppenmitgliedes einerseits mit dem Ergebnis der "Korrekturrechnung" auf Basis zwingender inländischer Vorschriften sowie andererseits höchstens im Ausmaß des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes begrenzt. Das auf österreichisches Steuerrecht umgerechnete Ergebnis werde daher mit dem ausländischen Verlust "gedeckelt". Obergrenze des zuzurechnenden Verlustes sei ab der Veranlagung 2012 der nach ausländischem Steuerrecht ermittelte Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres.
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Abweichung zwischen dem nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Verlust und dem US taxable Income aus der Vornahme von außerbücherlichen Abschreibungen resultiert. Über die gesamte Nutzungsdauer entspreche der nach österreichischem Steuerrecht ermittelt Verlust exakt dem nach ausländischen steuerlichen Vorschriften ermittelten Verlust.
Die Rechtsprechung des VwGH stelle auf die Richtigkeit des Periodengewinns ab (vgl. Zorn, RdW 2016/430, mwN.). Eine "Zeitraumbetrachtung" über die gesamte Nutzungsdauer des Anlagevermögens ist daher nicht geboten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in Zusammenhang mit dem Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0253 sei auszuführen, dass dieses noch zu der Rechtlage vor dem 1. StabG 2012 ergangen sei. Der hier gegenständliche "doppelte Verlustdeckel" im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 idF. StabG 2012 sei für diese Entscheidung des VwGH nicht relevant gewesen, worauf sowohl in der Entscheidung selbst, als auch in der von der Beschwerdeführerin zitierten Literatur (Mayer/Wenzel in SWI 2017) ausdrücklich hingewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführerin sei insoweit zuzustimmen, als auch "das verwaltungsnahe Schrifttum" davon ausgehe, dass die Verluste im Zeitpunkt ihrer Endgültigkeit dennoch aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen seien.
Inwieweit bei der Beschwerdeführerin allerdings von einer "Endgültigkeit des Verlustes" ausgegangen werden müsse, könne weder der Beschwerde noch dem Sachverhalt entnommen werden. Gegenständlich würden die Verluste des ausländischen Gruppenmitgliedes aufgrund der Bestimmungen des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 mit dem Betrag der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlusten in den Veranlagungsjahren 2012 bis 2014 beschränkt. Dies führe in weiterer Folge dazu, dass im Fall der Verlustverwertung im Ausland (tatsächlich oder möglich) im Sinne des § 9 Abs. 7 KStG 1988 eben nur diese angerechneten ausländischen Verluste nachzuversteuern seien. Von § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 idF. StabG 2012 seien die nach ausländischem Recht ermittelten Verluste sowie deren Verwertung im Ausland selbstverständlich unberührt. Auch eine Betrachtung über den Zeitraum der Nutzungsdauer ändere nichts an der Höhe der Nachversteuerung im Sinne des § 9 Abs. 7 KStG 1988 im Ausmaß der angerechneten Verluste. Insofern sei auch bei dieser Betrachtung noch nicht von einem endgültigen Verlust auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerden betreffend den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 beide datiert vom 16.02.2017, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 datiert vom 27. Juli 2017, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 datiert vom 16. April 2018, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2014 beide datiert vom 28.02.2017, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2015 datiert vom 27. Juli 2017 und den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2016 datiert vom 16. April 2018 mit Schreiben datiert vom 22. Mai 2019 zur Post gegeben am 23. Mai 2019.
Zusätzlich zu den bestehenden Beschwerdebegehren betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenträger und die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe für die Jahre 2013 bis 2016 würden in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland zur Wahrung des Fremdvergleichsgrundsatzes und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, die folgende Abänderung der Beschwerdeführerin begehrt:
|
Beträge in EUR
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Einkünfte des Gruppenträgers, der Beschwerdeführerin (laut Bescheid und vor Verlustverrechnung)
|
13.311.758,13
|
18.595.860,78
|
23.369.752,01
|
34.174.361,12
|
Erhöhung Einkünfte aus Entwicklung der Beschwerdeführerin - Gewinnerhöhung
|
|
|
288.000,00
|
102.000,00
|
Erhöhung Aufwendungen für Managementleistungen - Gewinnminderung
|
-543.601,00
|
-321.269,00
|
-341.350,00
|
-383.059,00
|
Erhöhung Aufwendungen
für Entwicklung ***Mutter_DE***
- Gewinnminderung
|
-50.000,00
|
-60.000,00
|
-160.000,00
|
-320.000,00
|
Einkünfte des Gruppenträgers, der Beschwerdeführerin nach Gegenberichtigung Verrechnungspreis -korrektur
|
12.718.157,13
|
18.214.591,78
|
23.156.402,01
|
33.573.302,12
Das ursprüngliche Beschwerdebegehren habe ausschließlich die Höhe der in Österreich verrechenbaren ausländischen Verluste des amerikanischen Gruppenmitglieds ***GMA***, unserer steuerlichen Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988, weshalb die oben angeführten Änderungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb das bisherige Beschwerdebegehren nicht beinhalten würden.
Zum Geschehen führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei ihrer Muttergesellschaft, der ***Mutter_DE*** mit Sitz in ***3*** eine steuerliche Außenprüfung für den Zeitraum 2013 bis 2016 durchgeführt worden sei. Entsprechend der Prüfungsfeststellung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung ***4*** vom 17. Januar 2019 seien bei den Verrechnungspreisen für die Leistungsbeziehungen zur Beschwerdeführerin folgende Gewinnerhöhungen bei der ***Mutter_DE*** vorgenommen worden:
|
Beträge in EUR
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Gewinnerhöhung Deutschland
|
593.601,00
|
381.269,00
|
501.350,00
|
703.059,00
Die Gewinnerhöhungen in Deutschland hätten den Hintergrund gehabt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2013 bis 2016 von der ***Mutter_DE*** unter anderem verschiedene Managementdienstleistungen (unter anderem Vertrieb, kaufmännische Verwaltung, Vertretung/Beratung) sowie Entwicklungsleistungen bezogen habe. Bei der Überprüfung des Verhältnisses der ***Mutter_DE*** zur Beschwerdeführerin durch die deutsche Finanzverwaltung habe diese festgestellt, dass die dafür angewandten Verrechnungspreise nicht sachgerecht gewesen seien und seien entsprechende Einkommensanpassung bei der ***Mutter_DE*** vorgenommen worden.
Die konzerninternen Leistungen wurden von der Beschwerdeführerin wie unten dargestellt beschrieben:
Managementleistungen:
[...]
Entwicklungsleistungen:
[...]
Dazu habe die deutsche Außenprüfung folgende Feststellungen getroffen:
Zu den Managementleistungen:
Betreffend die Managementleistungen habe die deutsche Außenprüfung allgemeinen Einwände gegen die gewählte Verrechnungspreismethode erhoben. Während die Außenprüfung bestätigt habe, dass die Kostenaufschlagsmethode die geeignetste Methode zur Bestimmung von Verrechnungspreisen in Bezug auf Dienstleistungen darstelle, sei die Fremdunüblichkeit der Verrechnungspreise zwischen ***Mutter_DE*** und der Beschwerdeführerin insbesondere mit einer zu niedrigen Kostenbasis sowie der Nichtverrechnung eines Gewinnaufschlages begründet worden. Während die ***Mutter_DE*** bisher nur die Personalkosten der ausführenden Mitarbeiter sowie Fremdkosten (zB für externe Berater) in die Kostenbasis einbezogen habe, habe die Außenprüfung die Kostenbasis unter Zugrundelegung der von ***Mutter_DE*** vorgelegten Unterlagen zur Kostenrechnung und weiteren Auskünften um bisher nicht erfasste - jedoch mit der Leistungserbringung in direktem Zusammenhang stehende - Gemeinkosten erhöht. Zudem sei ein Gewinnaufschlag in Höhe von 10% festgelegt worden (weitere Details seien dem beiliegenden Auszug aus dem Prüfbericht zu entnehmen).
Zu den Entwicklungsleistungen:
Auf Basis eines internen Preisvergleiches habe die deutsche Außenprüfung festgestellt, dass der bisher zur Anwendung gelangte Verrechnungspreis von € 20.000,00 pro Entwicklungsprojekt zu niedrig gewesen sei. Auf Basis der von ***Mutter_DE*** vorgelegten Projektkalkulationen mit fremden Dritten habe die deutsche Finanzverwaltung einen fremdüblichen Verrechnungspreis von € 30.000,00 pro Entwicklungsprojekt ermittelt. Weiters seien im Rahmen der deutschen Betriebsprüfung Projekte identifiziert worden, welche bisher nicht an die Beschwerdeführerin verrechnet worden seien. Diese seien zum ermittelten Fremdvergleichspreis im Rahmen der deutschen Außenprüfung nachverrechnet worden.
Aufgrund der Feststellungen der deutschen Außenprüfung habe auch die Beschwerdeführerin den Preis der von ihr durchgeführten Entwicklungsprojekte auf je € 30.000,00 erhöht und jene Projekte nachverrechnet, welche zuvor nicht berücksichtigt worden waren. Für die Jahre 2015 bis 2018 ergebe sich daher eine Nachverrechnung von Entwicklungsprojekten der Beschwerdeführerin an verbundene Konzerngesellschaften in Deutschland iHv. insgesamt € 552.000,00. Davon würden € 288.000,00 auf das Jahr 2015 und € 102.000,00 auf das Jahr 2016 entfallen.
Die Beschwerdeführerin würdigte weiter die Aussagen der deutschen Außenprüfung in Hinblick auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 sowie nach den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien:
Würdigung der Ansicht der deutschen Finanzverwaltung zu den Managementdienstleistungen:
Nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 sowie nach den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien würden für Dienstleistungen die Kostenaufschlagsmethode und die Preisvergleichsmethode als die am besten geeignetsten Methoden zur Prüfung der Fremdüblichkeit angesehen werden. Fehlten interne und externe Vergleichswerte, so sei die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden. Vor allem im Zusammenhang mit zentral erbrachten Dienstleistungen würden häufig entsprechende Vergleichswerte fehlen, sodass in der Regel die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung komme.
Gemäß den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2010 seien bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode grundsätzlich alle direkten und indirekten Kosten, die der Erbringung der Dienstleistung zu Grunde liegen, in die Kostenbasis einzubeziehen. Durch die Anpassung der Kostenbasis und die Zuordnung von anteiligen Gemeinkosten zu den Personalkosten handle die deutsche Finanzverwaltung somit im Sinne der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2010.
Weiters würden die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien festhalten, dass bei der Leistungsverrechnung im Umlageweg ("Leistungsumlage") grundsätzlich ein Gewinnaufschlag anzusetzen sei, weil der vom Leistungserbringer insgesamt erzielte Dienstleistungsertrag nicht durch die gewählte Leistungsverrechnungsmethode beeinflusst werden dürfe. Als Orientierungshilfe könne gemäß den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2010 bei Dienstleistungen mit Routinecharakter ein Gewinnaufschlag zwischen 5% und 15% herangezogen werden. Ebenso würden die EU-Leitlinien zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung des EU Joint Transfer Pricing Forums besagen, dass erfahrungsgemäß ein typischer Gewinnaufschlag zwischen 3% und 10% Iiege.
Auch in Hinblick auf den Ansatz eines Gewinnaufschlags iHv. 10 % auf die Kostenbasis habe also die deutsche Finanzverwaltung somit in Einklang mit den österreichischen Verrechnungspreisleitlinien sowie den EU-Leitlinien zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung gehandelt.
Würdigung der Ansicht der deutschen Finanzverwaltung zu den Entwicklungsleistungen:
Gemäß den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 sei die Preisvergleichsmethode die direkteste und zuverlässigste Methode zur Prüfung der Fremdüblichkeit konzerninterner Transaktionen. Sei ein interner oder externer Vergleichspreis ermittelbar, so sei der Preisvergleichsmethode daher gegenüber allen anderen Verrechnungspreismethoden der Vorrang zu geben.
Die deutsche Finanzverwaltung habe aufgrund von Kalkulationen zur Erstbemusterung und einzelnen Projektkalkulationen mit fremden Dritten sowie unter Berücksichtigung von dem Umstand, dass diverse Bereiche der Entwicklung (Musterlegung, Freigabemodell, Erstmusterprüfbericht) nur in den Produktionsstätten durchgeführt werden könnten, einen externen Preisvergleich in Höhe von € 30.000,00 pro Entwicklungsprojekt ermittelt und der Verrechnung an die Beschwerdeführerin zugrunde gelegt. Für bereits verrechnete Projekte sei der Verrechnungspreis entsprechend korrigiert worden. Die von der ***Mutter_DE*** bisher nicht an die Beschwerdeführerin verrechneten Entwicklungsprojekte seien im Rahmen der deutschen Betriebsprüfung erstmalig an die Beschwerdeführerin verrechnet worden. Auch die Beschwerdeführerin habe aufgrund des von der deutschen Betriebsprüfung festgestellten externen Preisvergleichs iHv. € 30.000,00 pro Entwicklungsprojekt die Verrechnungspreise der Jahre 2015 bis 2018 entsprechend korrigiert und bisher nicht verrechnete Projekte nachverrechnet.
Abschließend fasste die Beschwerdeführerin zusammen, dass nach Analyse der deutschen Prüfungsfeststellung die Beschwerdeführerin zu der Auffassung gelangt sei, dass die Ausführungen beziehungsweise Berechnungen der bei der ***Mutter_DE*** vorgenommenen Gewinnerhöhungen im Einklang mit den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2010 sowie den OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 stehen würden und daher plausibel und nachvollziehbar seien.
Mit der Ergänzung der Beschwerden begehre die Beschwerdeführerin die Beseitigung der Doppelbesteuerung, die in Widerspruch zu Art. 9 DBA Österreich - Deutschland (BGBI III 2002/182 idF BGBI III 2012/32) stehe. Aufgrund des im DBA verankerten Fremdvergleichsgrundsatzes hat angesichts der in Deutschland erfolgten Gewinnerhöhung für die Außenprüfungsjahre 2013 bis 2016 iHv. insgesamt rund. € 2,179.000,00 bei der Beschwerdeführerin basierend auf Art. 9 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland eine korrespondierende Gegenberichtigung in selber Höhe zu erfolgen.
Dementsprechend begehre die Beschwerdeführerin die Feststellungsbescheide Gruppenträger und die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe betreffend die Jahre 2013 bis 2016 wie folgendermaßen abzuändern:
|
Beträge in EUR
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Einkünfte des Gruppenträgers, der Beschwerdeführerin (laut Bescheid und vor Verlustverrechnung)
|
13.311.758,13
|
18.595.860,78
|
23.369.752,01
|
34.174.361,12
|
Erhöhung Einkünfte aus Entwicklung der Beschwerdeführerin - Gewinnerhöhung
|
|
|
288.000,00
|
102.000,00
|
Erhöhung Aufwendungen für Entwicklung ***Mutter_DE*** - Gewinnminderung
|
-50.000,00
|
-60.000,00
|
-160.000,00
|
-320.000,00
|
Erhöhung Aufwendungen für Managementleistungen - Gewinnminderung
|
-543.601,00
|
-321.269,00
|
-341.350,00
|
-383.059,00
|
Einkünfte des Gruppenträgers, der Beschwerdeführerin nach Verrechnungspreiskorrektur
|
12.718.157,13
|
18.214.591,78
|
23.156.402,01
|
33.573.302,12
|
Zuzurechnende Verluste aus. GM (It. Bescheid)
|
-3.115.027,12
|
-12.012.765,01
|
-7.609.489,30
|
-18.705.210,13
|
Abweichung lt. gesondertem Beschwerdebegehren (Abschreibungskorrektur)
|
-77.488,88
|
1.624.151,01
|
-1.859.383,67
|
-2.554.484,40
|
Zuzurechnender Verlust ausländischer GM (nach Abschreibungskorrektur)
|
-3.192.516,00
|
-10.388.614,00
|
-9.468.872,97
|
-21.259.694,53
|
Neuer Gesamtbetrag der Einkünfte der Gruppe
|
9.525.641,00
|
7.825.977,99
|
13.687.529,04
|
12.313.607,59
|
Verlustabzug Gruppe
|
-4.409.019,54
|
|
|
|
Neues Einkommen Gruppe
|
5.116.621,46
|
7.825.977,99
|
13.687.529,04
|
12.313.607,59
|
Davon 25 % KöSt
|
1.279.155,37
|
1.956.494,50
|
3.421.882,26
|
3.078.401,90
|
Abzüglich anrechenbare Quellensteuer
|
-21.000,00
|
|
|
|
Abzüglich anrechenbaren Mindestkörperschafteuer
|
-1.750,00
|
|
|
|
Abzüglich anrechenbarer KeSt
|
|
|
-807,63
|
-807,63
|
Körperschaftsteuer laut Begehren
|
1.256.405,37
|
1.956.494,50
|
3.421.074,63
|
3.077.594,27
|
Körperschaftsteuer laut Bescheid (BP)
|
2.580.469,00
|
3.015.607,00
|
3.939.258,00
|
3.866.480,00
|
Gutschrift laut Begehren
|
1.324.063,64
|
1.059.112,50
|
518.183,37
|
788.885,73
In Hinblick auf die Gegenberichtung werde ein Verfahren nach § 300 BAO angeregt.
Das Finanzamt übermittelte die am 4. Dezember 2012
Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2020 hielt die Prüferin fest, die Feststellungsbescheide Gruppenträger und die Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2016 bei Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Rechtsauslegung des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 zum Zeitpunkt der Prüfung anhängig gewesen seien (Deckelung der verrechenbaren Auslandsverluste ab 2012).
Einer vollinhaltlichen Berücksichtigung der nachfolgenden wörtlich wiedergegebenen Feststellungen 2013 bis 2016 in der Rechtsmittelentscheidung des Bundesfinanzgerichts sei im Verzicht auf Schlussbesprechung zugestimmt worden.
"Tz. 3 Nutzungsdauer Trafoanlagen:
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung im Betrieb. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Weiters ist die Nutzungsdauer betriebsindividuell und kann für gleichartige Wirtschaftsgüter von Betrieb zu Betrieb abweichen. Maßgebend ist dabei aber nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993, 93/14/0081).
In den Jahren 2016 und 2017 wurden 2 neue Trafoanlagen in Betrieb genommen und auf eine Nutzungsdauer von 4 Jahren abgeschrieben (Konto 660, Inv.Nr. 21823 und 21925). Anhand des inneren Betriebsvergleiches konnte im Prüfungsverfahren jedoch festgestellt werden, dass Trafoanlagen im Betrieb der Beschwerdeführerin grundsätzlich über einen Zeitraum von 10 Jahren genutzt werden. Die AfA-Berechnung der beiden Anlagennummern 21823 und 21925 wird daher dem Inbetriebnahmedatum und dem betriebsgewöhnlichen Nutzungsausmaß angepasst (Detailberechnung siehe Beilage zum Verzicht auf Schlussbesprechung):
|
|
2015
|
2016
|
2017
|
Inv.Nr. 21823, ND 4 J, AfA lt. Erklärung
|
371,87
|
32.547,45
|
32.547,45
|
Inv.Nr. 21823, ND 10 J, AfA lt. BP
|
0,00
|
-11.428,80
|
-11.428,80
|
Inv.Nr. 21925, ND 4 J, AfA lt. Erklärung
|
0,00
|
0,00
|
22.750,33
|
Inv.Nr. 21925, ND 10 J, AfA lt. BP
|
0,00
|
0,00
|
-9.100,13
|
Gewinnänderung lt. BP
|
371,87
|
21.118,66
|
34.768,85
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2015
|
2016
|
2017
|
Körperschaftsteuer:
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
[630] Änderungen und Berichtigungen
|
371,87
|
21.118,66
|
34.768,85
|
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
371,87
|
21.118,66
|
34.768,85
|
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte
|
371,87
|
21.118,66
|
34.768,85
Tz. 4 Inbetriebnahme Anlagenzugang:
Im Betriebsprüfungsverfahren konnte festgestellt werden, dass die Inbetriebnahmedaten einiger Wirtschaftsgüter unrichtig in der Anlagenbuchhaltung indiziert wurden. Davon betroffen sind die im Verzicht auf Schlussbesprechung angeführten Wirtschaftsgüter, deren Aktivierung in mehreren Teilanschaffungskosten erfolgte (Inv.Nr. 21795, 21746, 21266, 21792, 22120 und 22121).
Fallen der Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) eines Wirtschaftsgutes und der Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme auseinander, dann ist für die Berechnung der AfA auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzustellen. Die AfA-Berechnung wird dementsprechend im Prüfungsabschluss angepasst:
|
|
2015
|
2016
|
2017
|
AfA lt. Erklärung
|
40.857,13
|
218.410,03
|
603.963,54
|
AfA lt. BP
|
-27.518,60
|
-173.202,31
|
-533.125,56
|
Gewinnänderung lt. BP
|
13.338,54
|
45.207,72
|
70.837,98
Steuerliche Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2015
|
2016
|
2017
|
Körperschaftsteuer:
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
[630] Änderungen und Berichtigungen
|
13.338,54
|
45.207,72
|
70.837,98
|
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
13.338,54
|
45.207,72
|
70.837,98
|
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte
|
13.338,54
|
45.207,72
|
70.837,98
Tz. 5 Gegenberichtigungsanträge:
Die Beschwerdeführerin bezieht von ihrer Konzernmutter (***Mutter_DE***) verschiedene Managementdienstleistungen sowie Entwicklungsleistungen und erbringt ihrerseits Entwicklungsleistungen gegenüber ausländischen Konzerngesellschaften. Bei Überprüfung der betreffenden Leistungsbeziehungen stellte die deutsche Finanzverwaltung mit Bericht vom 17. Januar 2019 fest, dass die angewandten Verrechnungspreise nicht sachgerecht waren und nahm eine Einkommensanpassung bei der ***Mutter_DE*** vor.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 die Gegenberichtigung ihrer KÖST-Bescheide 2013 bis 2016 und reichte am 12. Juni 2019 eine berichtigte KÖST-Erklärung für das Jahr 2017 beim Finanzamt ein.
Die beantragten Gegenberichtigungen wurden nun im österreichischen Betriebsprüfungsverfahren auf Fremdüblichkeit hin geprüft und es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dem Berichtigungsbegehren der Jahre 2015 bis 2017 stattzugeben.
Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2013 und 2014 stellte sich jedoch in der Außenprüfung heraus, dass neben den beantragten Gewinnkorrekturen weitere Entwicklungsleistungen der der Beschwerdeführerin zu niedrig ins Ausland verrechnet worden waren. Ausgehend von den Feststellungen der deutschen Betriebsprüfung, die verrechenbaren Entwicklungskosten pro Projekt um € 10.000,00 zu erhöhen, erwies sich aus österreichischer Sicht eine Nachverrechnung von insgesamt € 170.000,00 in 2013 und € 210.000,00 in 2014 als geboten (Details siehe Beilage zum Verzicht auf Schlussbesprechung).
Im Betriebsprüfungsverfahren besteht Einvernehmen darüber, dass die Gewinne der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Fremdüblichkeit und Vermeidung einer Doppelbesteuerung wie folgt zu korrigieren sind:
|
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
Managementleistungen DE
|
-543.601,00
|
-321.269,00
|
-341.350,00
|
-383.059,00
|
0,00
|
Entwicklungsleistungen DE
|
-50.000,00
|
-60.000,00
|
-160.000,00
|
320.000,00
|
0,00
|
Entwicklungsleistungen AT
|
170.000,00
|
210.000,00
|
288.000,00
|
102.000,00
|
73.000,00
|
Summe Gewinnänderung AT
|
-423.601,00
|
-171.269,00
|
-213.350,00
|
-601.059,00
|
73.000,00
Steuerliche Auswirkungen:
|
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
Zeitraum
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Körperschaftsteuer:
|
|
|
|
|
|
[630] Änderungen und Berichtigungen
|
-423.601,00
|
-171.269,00
|
-213.350,00
|
-601.059,00
|
73.000,00
|
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
-423.601,00
|
-171.269,00
|
-213.350,00
|
-601.059,00
|
73.000,00
|
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-423.601,00
|
-171.269,00
|
-213.350,00
|
-601.059,00
|
73.000,00
Tz. 6 Einkünfte Gruppe:
Die Einkünfte der Unternehmensgruppe stellen sich wie folgt dar:
|
EK laut Erklärung:
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
Gruppenträger Beschwerdeführerin
|
13,311.758,13
|
18,595.860,78
|
23,369.752,01
|
34,174.361,12
|
29,662.215,39
|
Ausländisches Gruppenmitglied
|
-1,226.812,00
|
-6,533.434,00
|
-7,609.489,30
|
-18,705.210,13
|
-5,610.460,27
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
12,084.946,13
|
12,062.426,78
|
15,760.262,71
|
15,469.150,99
|
24,051.755,12
|
Einkünfte laut BP:
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
Gruppenträger Beschwerdeführerin
|
12,888.157,13
|
18.424.591,78
|
23,170.112,42
|
33,639.628,50
|
29,840.822,22
|
Ausländisches Gruppenmitglied
|
-1,226.812,00
|
-6,533.434,00
|
-7,609.489,30
|
-18,705.210,13
|
-5,610.460,27
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
11,661.345,13
|
11,891.157,78
|
15,560.623,12
|
14,934.418,37
|
24,230.361,95
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen
…
Körperschaftsteuer
[630] Änderungen und Berichtigungen
|
Zeitraum
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Vor Bp
|
5.184.373,03
|
6.027.457,98
|
12.896.821,20
|
33.264.772,64
|
16.103.783,32
|
Tz. 3 Nutzungsdauer Trafoanlagen
|
|
|
371,87
|
21.118,66
|
34.768,85
|
Tz. 4 Inbetriebnahme Anlagenzugang
|
|
|
13.338,54
|
45.207,72
|
70.837,98
|
Tz. 5 Gegenberichtigungsanträge
|
-423.601,00
|
-171.269,00
|
-213.350,00
|
-601.059,00
|
73.000,00
|
Nach Bp.
|
4.760.772,03
|
5.856.188,98
|
12.697.181,61
|
32.730.040,02
|
16.282.390,15
[704] Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
Zeitraum
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Vor Bp
|
13,311.758,13
|
18,595.860,78
|
23,369.752,01
|
34,174.361,12
|
29,662.215,39
|
Tz. 3 Nutzungsdauer Trafoanlagen
|
|
|
371,87
|
21.118,66
|
34.768,85
|
Tz. 4 Inbetriebnahme Anlagenzugang
|
|
|
13.338,54
|
45.207,72
|
70.837,98
|
Tz. 5 Gegenberichtigungsanträge
|
-423.601,00
|
-171.269,00
|
-213.350,00
|
-601.059,00
|
73.000,00
|
Nach Bp.
|
12,888.157,13
|
18,424.591,78
|
23,170.112,42
|
33,639.628,50
|
29,840.822,22
[777] Gesamtbetrag der Einkünfte
|
Zeitraum
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Vor Bp
|
13,311.758,13
|
18,595.860,78
|
23,369.752,01
|
34,174.361,12
|
29,662.215,39
|
Tz. 3 Nutzungsdauer Trafoanlagen
|
|
|
371,87
|
21.118,66
|
34.768,85
|
Tz. 4 Inbetriebnahme Anlagenzugang
|
|
|
13.338,54
|
45.207,72
|
70.837,98
|
Tz. 5 Gegenberichtigungsanträge
|
-423.601,00
|
-171.269,00
|
-213.350,00
|
-601.059,00
|
73.000,00
|
Nach Bp.
|
12,888.157,13
|
18,424.591,78
|
23,170.112,42
|
33,639.628,50
|
29,840.822,22
…"
Mit Schreiben datiert vom 28. Juli 2020 zur Post gegeben am 3. August 2020 hat die Beschwerdeführerin die Anträge auf mündliche Verhandlung nach § 274 Z 1 lit. a BAO und Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO für den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2012, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 alle datiert vom 16. Februar 2017, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 datiert vom 27. Juli 2017, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2016 datiert vom 16. April 2018, den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2017 vom 3. Februar 2020, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2012, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2013, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2014 alle datiert vom 28. Februar 2017, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2015 datiert vom 27. Juli 2017, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2016 vom 16. April 2018, den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2017 vom 3. Februar 2020 zurückgezogen.
Mit dem weiteren Schreiben datiert vom 30. September 2020 zur Post gegeben am 5. Oktober 2020 hat die Beschwerdeführerin auch die die Anträge auf mündliche Verhandlung nach § 274 Z 1 lit. a BAO und Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO für die Anspruchzinsenbescheide 2012, 2013 und 2014 zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und sich daraus ergebender Sachverhalt
Anrechnung von Verlusten ausländischer nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder
Aus den vorgelegten Aktenteilen des Finanzamtes und den in dieser Hinsicht vollständig übereinstimmenden Stellungnahmen beider Parteien (siehe oben) ergibt sich, wie schon das Finanzamt in seinem Vorlagebericht ausgeführt hat, dass seit 2008 zwischen der Beschwerdeführerin der Beschwerdeführerin als Gruppenträger und der ***GMA*** als ausländisches Gruppenmitglied eine steuerliche Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 besteht. Die Beschwerdeführerin hat beim amerikanischen Gruppenmitglied unternehmensrechtlich in einer dem österreichischen Steuerrecht entsprechenden Weise lineare Absetzung für Abnutzung für Anlagegüter vorgenommen. Die dem amerikanischen Steuerrecht entsprechende zwingend vorzunehmende degressive Absetzung für Abnutzung (beziehungsweise Bonusabschreibungen), welche für die ersten Jahre wesentlich höher war als die lineare, ist im Weg einer Mehr-Wenigerrechnung für die amerikanische Steuererklärung angewendet worden.
Bei gleichbleibender österreichischen Rechtslage wären in den Beschwerdejahren 2012 bis 2016 aufgrund dieser Vorgangsweise in Österreich für das ausländische Gruppenmitglied Beträge an Absetzung für Abnutzung angefallen, welche nach amerikanischen Steuerrecht bereits durch die degressive Abschreibung und Bonusabschreibungen konsumiert waren.
Ab der Veranlagung 2012 gilt jedoch § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2012 (1. Stabilitätsgesetz 2012 - 1. StabG 2012; siehe unten) und sind seither Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischen Gruppenmitgliedern maximal mit der Höhe der nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Beträge und der Höhe nach ausländischen Steuerrecht ermittelten Summen dem Gruppenmitglied beziehungsweise dem Gruppenträger zuzurechnen.
Normen und Schlagworte
- § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26c Z 32 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100559/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100559.2017
- Stammnummer
- 130619
- Gültig
- 21.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF