…im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Bw ist subsidiär Schutzberechtigter. Auf dem am 6…
…mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 303; Pkt. 4). Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen (VwGH 22.12.1965, 2215/64). Ist die Möglichkeit eines Einflusses…
…Gemeinschaftsrecht eine nationale Vorschrift für unanwendbar beurteilen, für Verfahren anderer Parteien als Wiederaufnahmsgründe anzusehen (Ritz4 Tz. 20 § 303 BAO samt Literaturzitaten). Gleiches muss in vorliegendem Fall für das ob zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelten. Zum Erfordernis der Möglichkeit eines anders lautenden Bescheides…
…Möglichkeit eines anders lautenden Bescheides: Zu Folge des letzten Halbsatzes des Abs. 1 des § 303 BAO führt ein - wenn auch tauglicher - Wiederaufnahmegrund (nach lit. a, b oder c leg. cit.) nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden…
…hat bei der Firma des Bw eine Betriebsprüfung stattgefunden. Die von der Steuerkanzlei übersandten Unterlagen schließen teilweise an Zahlen und Umstände dieser Jahre an zB betreffen die Beiträge des Bw an die Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt. Die Möglichkeit eines anders lautenden Bescheides für das Jahr 2006 ist…
…lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon die Verwirklichung der Wiederaufnahmegründe, sondern erst ihre Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen. Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen. Ist die Möglichkeit…
…nicht die Gewissheit, sondern nur die Möglichkeit der Erlassung eines anders lautenden Bescheides oder des Unterbleibens einer Bescheiderlassung voraus. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Aus dem Tatbestandsmerkmal…
…der Freizeiten. Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme daher auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel. Da diese zu im Spruch anders lautende Bescheide zumindest hätten führen können (nur auf die Möglichkeit eines im Spruch anders lautenden Bescheides kommt es an), erfolgte die Wiederaufnahme zu Recht. Im…
…angesprochenem Umfang allein einen Nachvollzug der vom Finanzamt angenommenen Beträge als dem Bw. jährlich zur Last fallenden Lebenshaltungskosten nicht zu. Durch unzureichende Begründung des vorgenommenen Schätzungsvorganges hat das Finanzamt damit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung die Möglichkeit der Erlassung eines anders lautenden Bescheides nicht ausgeschlossen…
…ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im…
…ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im…
…angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides…
…unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gegenständlich steht die gesetzliche Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme in Streit. Seitens der rechtlichen Vertreter des Bw. wurde diesbezüglich Folgendes eingewandt: Der Bw. hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den…
…unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gegenständlich steht die gesetzliche Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme in Streit. Seitens der rechtlichen Vertreter des Bw. wurde diesbezüglich Folgendes eingewandt: Der Bw. hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den…
…B. 1. - nach Auffassung des Senates hätte selbst die Kenntnis des Inhalts des Scheidungsvergleichs nicht zu einem im Spruch des Verfahrens anders lautenden Bescheid geführt, weil nämlich die der Prüferin vorgelegte Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 den Scheidungsvergleich abänderte und nunmehr die Grundlage für ein…
…Ob tatsächlich ein anders lautender Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nunmehr durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ab (vgl. Ritz, BAO, § 289, Tz 11 ff und die dort zitierte Literatur). Ob der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch…
…Ob tatsächlich ein anders lautender Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nunmehr durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ab. Der Bw. hat zu seiner Tätigkeit sowohl in der Berufung als auch im Fragebogen konkrete Behauptungen aufgestellt, die seiner Ansicht nach für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit…
…kann. Ob tatsächlich ein anders lautender Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nunmehr durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ab. Ob der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Aus nachstehenden Gründen wird eine Aufhebung nach …
…kann. Ob tatsächlich ein anders lautender Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nunmehr durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ab. Ob der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Aus nachstehenden Gründen wird eine Aufhebung nach …
…wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Ob der UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Im anhängigen Verfahren erachtet der UFS eine Aufhebung nach …