Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0013-F/03
Strittig ist die Zustellung der seinerzeitigen Abgabenbescheide im Haftungsbescheidverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-F/03vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.S., K., vertreten durch Dr. Alfred
Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse
22, vom 8. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten
durch Dr. Walter Blenk, vom 6. Juni 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 der Bundesabgabenordnung (BAO)
entschieden:
Der angefochtene Bescheid vom 6. Juni 2002 und
die Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Als Folge einer bei der JG m.b.H. & Co
durchgeführten Betriebsprüfung wurden mit Bescheiden vom
24. Januar 2002 die Umsatzsteuerverfahren der Jahre 1998 und 1999
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und
den Feststellungen im BP-Bericht vom 17. Dezember 2001 entsprechende
neue Sachbescheide erlassen. Daraus ergaben sich insgesamt (einschließlich
eines festgesetzten Säumniszuschlages in Höhe von 307,64 €)
Nachforderungen in Höhe von 22.565,95 €.
Mit Schreiben des Finanzamtes Bregenz vom
19. April 2002 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass er als ehemaliger
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der JG
m.b.H., im Hinblick auf die Bestimmungen des
§ 80 Abs. 1 BAO insbesondere verpflichtet gewesen sei,
dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der JG m.b.H. & Co entrichtet
werden. Auf dem Abgabenkonto dieser Gesellschaft hafte, wie aus dem beigelegten
Rückstandsausweis ersichtlich sei, ein Rückstand in Höhe von
22.565,95 € aus, der bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht
werden könne. Es werde daher beabsichtigt, den Bw. als ehemaligen
Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO in Haftung zu nehmen, weshalb der
Bw. um diesbezügliche Stellungnahme ersucht werde.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 nahm der Bw. durch
seine rechtlichen Vertreter wie folgt Stellung:
Die gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme sei gesetzlich
nicht gerechtfertigt, da der Bw. zwar gemeinsam mit Herrn W.P.
geschäftsführender Gesellschafter der JG m.b.H. & Co gewesen sei,
diese Gesellschaft jedoch mit Ende Juni 2000 liquidiert worden sei. Liquidator
sei allein Herr W.P. gewesen. Aufgrund eines Prüfungs- und
Nachschauauftrages vom 16. Oktober 2001 sei zwar in die
Geschäftsbücher der liquidierten Gesellschaft Einsicht genommen
worden, eine Endbesprechung habe jedoch nie stattgefunden. Der Bw. habe daher zu
dem im Rückstandsausweis vom 19. April 2002 behaupteten
Abgabenschuldigkeiten keine Stellungnahme abgeben und den Sachverhalt nicht
aufklären können. Sollte der Rückstandsausweis auf Grund einer
Schätzung erfolgt sein, sei diese gesetzlich nicht gedeckt, da seitens der
Geschäftsführung genaue Aufzeichnungen geführt worden seien, die
auch durchaus nachvollziehbar seien. Aus den dargelegten Gründen sei eine
Haftung des Bw. für die behaupteten Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft
nicht zulässig.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Bregenz vom
6. Juni 2002 wurde der Bw. für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der JG m.b.H. & Co im Ausmaß von
22.565,95 € in Anspruch genommen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der Bw. wäre als Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin, der JG m.b.H., im Hinblick auf die
Bestimmungen des § 80 Abs. 1 BAO insbesondere
verpflichtet gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der JG
m.b.H. & Co entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsste das
Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass der Bw. diese
gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt habe (VwGH vom 17.5.1984,
83/15/0115, 0116). Die Gesellschaft sei nicht mehr existent, Vermögenswerte
seien keine mehr vorhanden. Der Bw. sei im Firmenbuch im Zeitraum vom 28.9.1990
bis 6.4.2000 als verantwortlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen.
Da die Einbringlichkeit bei der Gesellschaft nicht mehr gegeben sei, sei
gegenüber dem Bw. eine Haftung geltend zu machen. Der Stellungnahme der
rechtlichen Vertreter des Bw. zum Vorhalt des Finanzamtes vom
19. April 2002 werde entgegengehalten, dass eine Inanspruchnahme des
Bw. als Haftungspflichtiger sehr wohl gesetzlich gedeckt sei. Die
Abgabenschuldigkeiten würden aus einer Buch- und Betriebsprüfung die
Jahre 1998 bis 2000 betreffend resultieren. Auf die Schlussbesprechung sei
ausdrücklich verzichtet worden (Fax vom 29. November 2001), da
die Gesellschafter der Irrmeinung gewesen wären, an eine im Firmenbuch
gelöschte Personengesellschaft könnten keine Abgabenbescheide
zugestellt werden. Die Zustellung der Bescheide und des
Betriebsprüfungsberichtes sei rechtmäßig erfolgt (Zustellung
durch Hinterlegung am 27. und 28. Februar 2002).
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
8. Juli 2002 führte der Bw. durch seine rechtlichen Vertreter
aus, zutreffend sei, dass die persönlich haftende Gesellschaft für die
JG m.b.H. & Co die JG m.b.H. sei. Daher hätte die JG m.b.H. vom
Ergebnis der Betriebsprüfung verständigt und ihr auch der Bescheid
zugestellt werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb die
direkte Inanspruchnahme des Bw. als Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft nicht zulässig sei. Es werde daher beantragt,
der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2002
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, ebenso wie die
Kommanditgesellschaft selbst sei auch die Komplementärgesellschafterin
bereits am 9.8.2001 im Firmenbuch gelöscht worden. Deshalb seien die
Abgaben auch bei der Komplementärgesellschafterin uneinbringlich gewesen,
sodass im Wege der Vertreterhaftung nach § 9 iVm
§ 80 BAO die Geschäftsführer der GmbH (des
Komplementärs) für Abgabenschulden der KG herangezogen werden konnten
(z.B. VwGH 23.1.1997, 96/15/0107). Infolge Löschung im Firmenbuch (und auch
Vermögenslosigkeit) hätten die Bescheide auf Grund der
Betriebsprüfung auch nicht mehr an die JG m.b.H. zugestellt werden
können. Zudem sei die Frage der Zustellung der Abgabenbescheide an die
Primärschuldnerin im Haftungsverfahren nicht relevant, da in
Ausnahmefällen wie z.B. bei im Firmenbuch gelöschten und bereits
beendigten juristischen Personen eine Haftungsinanspruchnahme vor bzw. statt des
Erstschuldners durchaus möglich sei (Ritz², BAO, Rz 2 zu
§ 224). Im übrigen seien die Bescheide auf Grund der
Betriebsprüfung rechtskonform (vgl VwGH vom 30.5.1994, 84/13/0104) an die
beiden Gesellschafter der ehemaligen JG m.b.H. & Co am 26. bzw.
27.Februar 2002 nach zweimaligen Zustellversuch durch Hinterlegung
zugestellt worden. Dass die Sendung in der Folge durch den Bw. nicht behoben
worden sei, habe dieser zu vertreten. Ein weiteres Mal seien Ablichtungen der
Bescheide und des Prüfberichtes am 7. Mai 2002 der steuerlichen
Vertreterin des Bw. (Stockinger & Torreiter Steuerberatungsgesellschaft OEG)
zugestellt worden. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden,
gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für die Einbringung
der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenen Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch (Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999) zu berufen.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
8. August 2002 wurde ergänzend vorgebracht, die Zustellung an die
Gesellschafter der ehemaligen JG m.b.H. & Co sei nicht rechtskonform
erfolgt. Der Bw. sei nach Auflösung der Gesellschaft selbst kein
Gesellschafter mehr gewesen. Die Zustellung hätte daher an ihn
persönlich ohne Hinzufügung seiner Gesellschaftereigenschaft erfolgen
müssen. Die Zustellung an die Gesellschaft selbst wäre dadurch zu
bewirken gewesen, dass sie an den nach wie vor ausgewiesenen Vertreter
Betriebswirt Manfred Ritzler erfolgt. Die Vollmacht des Vertreters erlischt
nicht durch Auflösung der Gesellschaft. Die Stockinger & Torreiter
Steuerberatungsgesellschaft OEG habe die JG m.b.H. & Co nie vertreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die
sie verwalten, entrichtet werden.
Abgabenrechtliche
Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sind gemäß
§ 81
Abs. 1 BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen und, wenn solche vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern)
zu erfüllen.
Gemäß
§ 81 Abs. 4 BAO gilt für Personen, denen
gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit obliegt, § 80 Abs. 1
sinngemäß.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
(Haftungsbescheid, § 224, Abs. 1) innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der
Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4
sinngemäß.
Gemäß
§ 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit
die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2
Zivilprozeßordnung ist sinngemäß
anzuwenden.
Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Gegenständlich
steht die gesetzliche Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme in Streit.
Seitens der rechtlichen Vertreter des Bw. wurde diesbezüglich Folgendes
eingewandt:
Der
Bw. hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin Stellung zu nehmen und den Sachverhalt
aufzuklären.
Die
Komplementärgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin sei
vom Ergebnis der Betriebsprüfung nicht verständigt und der Bescheid
sei ihr nicht zugestellt worden, weshalb die direkte Inanspruchnahme des Bw. als
Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft nicht zulässig
sei.
Eine
rechtswirksame Zustellung der Abgabenbescheide sei nicht erfolgt.
Außer Streit steht, dass die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. mit Bescheid vom 6. Juni 2002 zu einem
Zeitpunkt erfolgte, als die Löschung der Primärschuldnerin und der
Komplementärgesellschafterin im Firmenbuch bereits durchgeführt und
auch keine Vermögenswerte mehr vorhanden waren.
Die im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide (Verfahrenswiederaufnahmen und Erlassung neuer Sachbescheide
betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998 und 1999 sowie eines
Säumniszuschlagsbescheides) waren an die beiden Gesellschafter der
ehemaligen JG m.b.H. & Co gerichtet. Ablichtungen der Bescheide und des
Prüfberichtes wurden zudem der steuerlichen Vertreterin des Bw. (Stockinger
& Torreiter Steuerberatungsgesellschaft OEG) zugestellt.
Die Primärschuldnerin ist eine Personengesellschaft
des Handelsrechts. Für die Beurteilung ihrer Rechts- bzw.
Parteifähigkeit sind gemäß
§ 79 BAO die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend, welche auch die
Sonderprivatrechte wie beispielsweise die handelsrechtlichen Normen inkludieren.
Danach verlieren diese Gesellschaften ihre Parteifähigkeit durch
Auflösung so lange nicht, als verwertbares und verteilbares
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist bzw. als ihre Rechtsverhältnisse
zu Dritten - dazu zählen auch der Bund als Abgabengläubiger
- noch nicht abgewickelt sind. So lange also noch ein Abgabenverfahren
durchzuführen ist und/oder noch Bescheide zugestellt werden müssen
- bleibt die Parteifähigkeit einer solchen Personengesellschaft trotz
ihrer Löschung im Firmenbuch erhalten. Somit wäre als Bescheidadressat
der obigen Bescheide die JG m.b.H. & Co anzuführen gewesen. Die
Anführung der ehemaligen Gesellschafter der JG m.b.H. & Co als
Bescheidadressaten bewirkte daher keine rechtswirksame Bescheiderlassung (z.B.
VwGH Beschluss vom 24.2.1998, 95/13/0269).
Dem Finanzamt Bregenz ist jedoch zuzustimmen, dass die
Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung zwar das Bestehen eines
Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4
BAO), voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner
gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen
haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen
Charakter (E 21.3.1995, 94/14/0156). Gemäß
§ 4 BAO entsteht
der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz
die Abgabenpflicht knüpft, somit unabhängig von einer
behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer
diesbezüglichen Bescheiderlassung.
Ob es dem Finanzamt gelungen ist, die Umsatzsteuern der
Jahre 1998 und 1999 einschließlich eines Säumniszuschlages für
1998 gegenüber der JG m.b.H. & Co in Höhe von insgesamt
22.565,95 € bescheidmäßig festzusetzen, ist für das
vorliegende Berufungsverfahren jedoch dann von Bedeutung, wenn seitens des
Haftungsschuldners Einwendungen gegen den Abgabenanspruch bzw. dessen Höhe
erhoben wurden. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch
gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung
über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2000/15/0217).
Die Einwendungen der rechtlichen Vertreter des Bw. "dieser
hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin Stellung zu nehmen und den Sachverhalt aufzuklären"
ist nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates als Einwendung gegen
die Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruchs zu verstehen.
Da die Erstbehörde gegenständlich von
rechtswirksamen Abgabenbescheiderlassungen ausgegangen ist, hat sie sich nicht
mit der Richtigkeit der Abgabenansprüche auseinandergesetzt.
Gegenständlich wurden im Zuge einer
Betriebsprüfung formelle Mängel der Buchführung der
Primärschuldnerin festgestellt (Mängel in der Getränkeabrechnung,
Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichungen und der Inventuren), die
gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO zu Schätzungen
der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Bier-, Wein- und Spirituosenerlöse
führten. Die Richtigkeit der ermittelten Besteuerungsgrundlagen für
die Zeiträume 1998 bis 2000 wird nun in Zweifel gezogen.
Wurden seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat. Bei der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist.
Entsprechend dieser Bestimmungen sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen.
Die Klärung der Frage, ob die Besteuerungsgrundlagen
der in Haftung gezogenen Abgabenansprüche richtig ermittelt wurden,
erfordert zusätzliche Erhebungen, ohne die eine abschließende
rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme
in Form einer Berufungsentscheidung nicht getroffen werden kann und die zur
Erlassung eines anders lautenden Bescheides führen könnte. Da sich das
Finanzamt Bregenz mit diesen Fragen bereits im Zuge eines Finanzstrafverfahrens
auseinandergesetzt hat, erscheint es zweckmäßig, die
gegenständlichen Erhebungen von dieser Behörde durchführen zu
lassen. Zudem ist auch § 115 Abs. 2 BAO zu beachten,
wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen. Da das Finanzamt Amtspartei ist, müsste der
unabhängige Finanzsenat jede Stellungnahme und Erklärung zur
Ermittlung der Abgabenansprüche, die von Seiten des Bw. einlangen
würde, dem Finanzamt zur Gegenstellungnahme übermitteln, wie auch jede
Stellungnahme seitens des Finanzamtes dem Bw. zur Gegenäußerung
bekannt gegeben werden müsste. Diese Vorgangsweise würde das Verfahren
erheblich aufblähen und zeitlich verzögern.
Die Ermessensentscheidung war daher in der erfolgten Weise
zu treffen.
Feldkirch,
am 10. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VertreterhaftungParteifähigkeit einer Personengesellschaft des Handelsrechts nach Löschung im FirmenbuchRechtswirksamkeit der BescheiderlassungVerneinung der Bescheidakzessorität abgabenrechtlicher Haftungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-F/03
- Stammnummer
- 13986
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF