Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0192-I/05
Wiederaufnahme nur in Verbindung mit der Erlassung eines im Spruch anders lautenden Bescheides zulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-I/05vom 13.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die
Steuerberaterin, vom 15. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 17. November 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2002 sowie betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
das Jahr 2002 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ermittelt seinen Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988. Bis zu seiner
Betriebsaufgabe zum 30. Juni 2002 betrieb der Abgabepflichtige den
Gewerbebetrieb eines Lebensmittelhandels in Ort. Die
Geschäftslokalitäten waren ursprünglich in dem im Eigentum des
Berufungswerbers stehenden Gebäudeanteil mit der Anschrift Adresse1,
gelegen und wurden im Dezember 1996 nach Adresse2, (angemietete
Räumlichkeiten) verlegt. Die Verlegung der Betriebsstätte wurde vom
Berufungswerber der Abgabenbehörde nicht (ausdrücklich) mitgeteilt,
sondern dieser lediglich von der Bezirkshauptmannschaft durch die
"Verständigung über Veränderung im Gewerberegister
(§ 365 GewO 1973)" vom 2. Juli 1996, Zahl1, zur Kenntnis
gebracht.
Neben seinen Einkünften aus dem Lebensmittelhandel
erklärte der Berufungswerber (spätestens seit 1995) weiters
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten des
Gebäudes Adresse1. Das (nunmehr freigewordene) Geschäftslokal
vermietete der Berufungswerber ab Ende 1996 an die A sowie (langfristig mit
Kündigungsverzicht durch den Berufungswerber bis 2020) an die B.
Der Berufungswerber aktivierte das
streitgegenständliche "Geschäftslokal " zum 31. Dezember 1977 mit
dem Betrag von 1,800.000,00 S auf eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Trotz
der Beendigung der betrieblichen Nutzung als Geschäftslokal und erstmaliger
Vermietung wurden weder die (aktivierte) Nutzungsdauer geändert noch das
Anlagevermögen aus dem Betriebsvermögen entnommen, sondern vielmehr
die (hiermit verbundene) Absetzung für Abnutzung bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1996 bis 2000 mit jeweils 72.000,00 S
sowie im Jahr 2001 mit 12.999,00 S (Abschreibung auf den Buchwert zum
31. Dezember 2001 mit 1,00 S) geltend gemacht. Im Zuge der
Betriebsaufgabe des Handelsgewerbes zum 30. Juni 2002 entnahm der
Berufungswerber den streitgegenständlichen Gebäudeteil mit 1,00 S
bzw. 0,07 €.
Anlässlich der zur ABp.Nr. durchgeführten
abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung tätigte der
Betriebsprüfer die Feststellung, dass das streitgegenständliche
Betriebsgebäude zum 30. Juni 2002 zu entnehmen wäre (Verkehrswert
laut Berechnung der Betriebsprüfung 99.500,00 €). Die Entnahme
sie außerbilanziell unter Berücksichtigung des Freibetrages von
7.300,00 € für das Jahr 2002 zu erfassen (vgl. Bericht
gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung vom 18. November 2004 in Verbindung mit der
Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149
Abs. 1 BAO vom 21. Oktober 2004, beide zur ABp.Nr.). Das Finanzamt
folgte der Feststellung des Betriebsprüfers und erließ - nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO -
einen (neuen) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (beide Bescheide
mit Ausfertigungsdatum 17. November 2004).
In der gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 fristgerecht erhobenen Berufung vom
15. Dezember 2004 führte der Berufungswerber ua. aus, der
Standortwechsel der Geschäftslokalität von Adresse1, nach Adresse2,
sei der Behörde mitgeteilt und die Mietverträge zur Vergebührung
eingereicht worden, sodass alle Tatsachen der Behörde bekannt gewesen
wären. Nachdem nunmehr anlässlich der gegenständlichen
Betriebsprüfung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zum
31. Dezember 1996 hervorgekommen wären, sei eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nicht möglich.
Die steuerliche Vertreterin sei nach einem Steuerberaterwechsel im September
1997 mit der Erstellung des Jahresabschlusses und den dazugehörenden
Steuererklärungen für das Jahr 1996 beauftragt worden. Die Buchhaltung
für das Jahr 1996 habe noch der vorherige Steuerberater erstellt. Sowohl in
der Buchhaltung für den Gewerbebetrieb als auch in den Aufzeichnungen
für die Vermietung und Verpachtung sei kein Hinweis vorhanden gewesen, dass
der Berufungswerber im Jahr 1996 seinen Gewer-bebetrieb von Adresse1, nach
Adresse2, verlegt und die frei gewordenen Räumlichkeiten in Adresse1, an
die A und an die B, langfristig - Kündigungsverzicht von Seiten des
Vermieters bis 2020 - vermietet habe. Die Standortverlegung des Gewerbetriebes
sei dem Finanzamt und den Behörden mitgeteilt worden und die
Mietverträge beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur
Vergebührung angezeigt worden. Aus unerklärlichen Gründen sei die
Entnahme des Betriebsgrundstückes zum 31. Dezember 1996 nicht
vorgenommen worden und die-ses bis zur Betriebsaufgabe zum 30. Juni 2002 im
Betriebsvermögen des Berufungswer-bers verblieben. Der Berufungswerber habe
bis zur Betriebsaufgabe zum 30. Juni 2002 den Gewinn aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelt, sodass bei dessen
Gewinnermittlung nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden
könne. Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen bzw. notwendigem
Privatvermögen richte sich nach der gegenwärtigen tatsächlichen
Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb. Das besagte Grundstück sei
daher zwingend ab dem Zeitpunkt der Vermietung, sohin zum 31. Dezember
1996, zu entnehmen gewesen, denn gewillkürtes Betriebsvermögen sei nur
bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG zulässig. Dies
sei jedoch unterlassen worden; eine nachträgliche Entnahme des
Grundstückes zum 30. Juni 2002 sei nicht mehr möglich, da dies
den Intentionen des Gesetzes widersprechen würde.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
29. März 2005 begründete die Abgabenbehörde damit, das
streitgegenständliche Gebäude sei in Höhe von 1,800.000,00 S
(laut Anlagenverzeichnis) mit 31. Dezember 1977 auf eine Nutzungsdauer von
25 Jahren aktiviert worden (Bezeichnung des Aktivpostens
"Geschäftslokal"). Obwohl ab Ende 1996 das bisherige Geschäftslokal an
die A vermietet worden wäre, sei weder eine Änderung der Nutzungsdauer
(25 Jahre) noch eine Herausnahme aus dem Betriebsvermögen erfolgt. Im
Jahr 2001 sei diesbezüglich der restliche AfA-Betrag von 12.999,00 S
abgeschrieben worden und habe der Buchwert somit zum 31. Dezember 2001
1,00 S betragen. Im Zuge der Betriebsaufgabe mit 30. Juni 2002 sei
dann der Gebäudeteil mit 1,00 S bzw. 0,07 € entnommen
worden. Das Geschäftslokal Adresse1, gehöre ab 1996 weiterhin zum
Betriebsvermögen, da es mit einem AfA-Satz von vier Prozent abgeschrieben
und nicht in das Privatvermögen entnommen worden wäre. Es wäre
damit nicht auszuschließen gewesen, dass der Berufungswerber das
Geschäftslokal in der Zukunft weiter selbst betrieblich nutzen wollte. Erst
im Jahr 2002 seien die Betriebsaufgabe und die Übernahme in das
Privatvermögen erfolgt.
Im Schreiben vom 29. April 2005 beantragte der
Berufungswerber fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und ergänzte hierin, die Abgabenbehörde habe sich in
der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 29. März 2005 mit der
Problematik des notwendigen bzw. gewillkürten Betriebsvermögens nicht
befasst und versuche, einen einmal gemachten Fehler (Nichtentnahme des
Betriebsgrundstückes zum 31. Dezember 1996) durch einen weiteren
Fehler (Entnahme des Grundstückes zum 30. Juni 2002 durch die
Betriebsprüfung) zu kompensieren, was jedoch weder durch das Gesetz noch
durch einen Erlass gedeckt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen der
Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
(VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH
23.4.1998, 95/15/0108; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000,
95/14/0094).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188;
VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Hervorkommen von Tatsachen dabei stets aus der
Sicht jenes Verfahrens zu beurteilen, das wiederaufgenommen werden soll (VwGH
26.5.1993, 89/13/0082). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Tatsache im
Erstverfahren bereits bekannt war, ist damit auf das jeweilige konkrete
(Steuer-)Verfahren abzustellen. Es kommt daher nicht auf den Kenntnisstand der
Behörde als Gesamtorganisation an, sondern entscheidend ist vielmehr der
Kenntnisstand des Organträgers im konkreten (Steuer-)Verfahren bei
Erlassung des (wiederaufgenommenen) Erstbescheides.
Das Finanzamt begründet die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit der sich aus
der Standortverlegung (1996) und nunmehrigen Betriebsaufgabe (2002) ergebender
Entnahme des Geschäftslokales Adresse1. Der Berufungswerber führt
hingegen in seiner Berufung aus, der Standortwechsel von Adresse1, nach
Adresse2, sei dem Finanzamt und den Behörden mitgeteilt und die
Mietverträge beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur
Vergebührung angezeigt worden, sodass keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen wären.
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass der
Berufungswerber selbst der Abgabenbehörde weder im
streitgegenständlichen (Einkommensteuerveranlagungs-)Verfahren des Jahres
2002 noch in den Verfahren 1996 bis 2001 eine Mitteilung über einen
Standortwechsel bzw. einer Verlegung der Betriebsstätte nach Adresse2,
sowie über eine Vermietung der betrieblich nicht mehr genutzten
(ehemaligen) Betriebsstätte Adresse1, getätigt hat (vgl. die
Jahresabschlüsse und die Steuererklärungen für die Jahre 1996 bis
2002, in denen eine Aufgabe und Vermietung des Geschäftslokales Adresse1,
nicht ersichtlich ist). Eine Verlegung einer "Hauptniederlassung" von Adresse1,
nach Adresse2, ergab sich für das Finanzamt lediglich aus der
Verständigung über Veränderung im Gewerberegister
(§ 365 GewO 1973) durch die Bezirkshauptmannschaft vom 2. Juli
1996, Zahl1, in welcher jedoch nicht ausgewiesen wurde, dass dem
Geschäftslokal Adresse1, keine weitere betriebliche Nutzung mehr zukam und
dieses nunmehr vermietet wurde. Auch aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des
Berufungswerbers betreffend Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1996
bis 2002 war für die Abgabenbehörde nicht abzuleiten, dass es sich bei
den ab Dezember 1996 zusätzlich erklärten Mieteinnahmen um
Einkünfte aus der Vermietung der ehemaligen Geschäftslokalität
des Gewerbebetriebes handeln könnte, zumal gerade dieses weiterhin im
Anlagenverzeichnis des (gewerblichen)
Lebensmittelhandels ausgewiesen und die hiermit verbundene Absetzung für
Abnutzung im Jahresabschluss des Gewerbebetriebes geltend gemacht wurde. Ebenso
ließen sich für die Abgabenbehörde aus den Angaben in den
Steuererklärungen 1996 bis 2002 keine derartigen Rückschlüsse
ziehen, sodass der für die Erlassung des (Erst-)Bescheides betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 (mit Ausfertigungsdatum
24. September 2003) zuständigen Veranlagungsabteilung des Finanzamtes
auch aus dem Akteninhalt nicht bekannt sein konnte, dass die Räumlichkeiten
Adresse1, seit 1996 nicht mehr als Geschäftslokal bzw. betrieblich genutzt,
sondern zwischenzeitlich vermietet wurden.
Die streitgegenständliche Standortverlegung nach
Adresse2, sowie eine Vermietung des ehemaligen Geschäftslokales Adresse1,
ab dem Jahr 1996 ist aus der Sicht der Einkommensteuerveranlagung für das
streitgegenständliche Jahr 2002 erst anlässlich der
abgabenbehördlichen Prüfung zur ABp.Nr. hervorgekommen und somit der
Abgabenbehörde neu bekannt geworden. Es liegen somit neue Tatsachen im
Sinne des § 303 Abs. 4 BAO vor.
Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 303 Abs. 4 BAO setzt aber nicht nur das Hervorkommen neuer
Tatsachen oder Beweismittel voraus, sondern hängt auch von der weiteren
Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens seinerzeit einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht schon die
Verwirklichung der Wiederaufnahmegründe, sondern erst ihre Verbindung mit
einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu
rechtfertigen. Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die
materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid
einzugehen. Ist die Möglichkeit eines Einflusses des geltend gemachten
Wiederaufnahmegrundes auf die Sachentscheidung, also die Möglichkeit einer
geänderten Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr
hervorgekommenen Sachverhaltes zu verneinen, ist das rechtskräftig
abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen. Der Wiederaufnahmegrund
müsste geeignet sein, in den neuen Sachbescheid einzufließen, auf den
Spruch durchzuschlagen. Wiederaufnahmegründe sind daher nur
entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die im neuen Sachbescheid zu
berücksichtigen und somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind
(Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz 24 zu § 303,
942; Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2917f und hierin zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall ist sohin entscheidungswesentlich, ob
die nunmehr neu hervorgekommene Tatsache der Standortverlegung samt
anschließender Vermietung der ehemaligen Geschäftslokalitäten an
die B und die A einen im Spruch anders lautenden Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002, insbesondere die von der Abgabenbehörde
vorgenommene Entnahmebesteuerung im Jahr 2002 zur Folge hat oder nicht.
Der Berufungswerber vertritt in diesem Zusammenhang die
Auffassung, dass eine Entnahme der Geschäftslokalitäten Adresse1,
bereits zum 31. Dezember 1996 erfolgen hätte müssen, da diese ab
dem Zeitpunkt der Vermietung kein notwendiges Betriebsvermögen des
Handelsbetriebes mehr dargestellt habe; der Abgabenbehörde zufolge
wäre die Entnahme des Gebäudeanteiles hingegen im Jahr 2002
vorzunehmen, da dieser weiterhin in den steuerlichen Aufzeichnungen als
Betriebsvermögen ausgewiesen worden sei und eine weitere betriebliche
Nutzung des Geschäftslokales somit nicht auszuschließen gewesen
wäre.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ist
Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert
der Einlagen. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge
von Werten (zum Beispiel von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter).
Das Einkommensteuerrecht versteht unter Entnahmen nur
außerbetrieblich veranlasste Entnahmen. Die Entnahme von
Betriebsvermögen setzt ein tatsächliches, nach außen in
Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus (Doralt/Mayr in
Doralt, EStG6,
Tz. 327 zu § 6, 2001; Zorn in Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 162, 176 zu § 4 Abs. 1 EStG
1988, 2003).
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung
finden (VwGH 19.11.1998, 96/15/0051; Doralt,
EStG11, Tz 43 zu
§ 4, 2007). Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene
Grundsätze herausgearbeitet, die für die Zurechnung von
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einerseits und zum
Privatvermögen andererseits von Bedeutung sind. Der wesentlichste dieser
Grundsätze ist der, dass Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dazu
bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, dem Betriebsvermögen zuzurechnen
sind. Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes ist sohin die Art der
Nutzung ausschlaggebend, da eine dauerhafte betriebliche Nutzung von bisherigem
Privatvermögen zu einer Einlage des Wirtschaftsgutes in das
Betriebsvermögen und die dauerhafte private Nutzung von bisherigem
Betriebsvermögen zu einer Entnahme des Wirtschaftsgutes führt (Zorn in
Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, Tz 175 zu
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, 2003). Betriebsvermögen wird auch dann
zum Betriebsvermögen, wenn es nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist
(VwGH 10.4.1997, 94/15/0211), und umgekehrt verbleibt notwendiges
Privatvermögen auch bei Aufnahme in die Bilanz Privatvermögen (VwGH
26.11.1985, 85/14/0076; VwGH 25.2.1970, 1099/68). Bei Betriebsvermögen kann
es sich auch um Wirtschaftsgüter handeln, deren ursprüngliche
wirtschaftliche Nutzung vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde.
Entscheidend für die (weitere) Zugehörigkeit solcher
Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen bis zu ihrem tatsächlichen
Ausscheiden ist, dass sie keiner privaten Nutzung zugeführt werden (VwGH
7.8.2001, 96/14/0150; VwGH 28.3.1990, 86/13/0182). Die Zugehörigkeit zum
Betriebsvermögen endet bei einer Entnahme des Wirtschaftsgutes
unabhängig davon, ob der Buchwert ausgebucht wird.
Die Entnahme von notwendigem Betriebsvermögen erfolgt
durch die endgültige betriebsfremde Verwendung; bei einer
vorübergehenden privaten Verwendung liegt bloß eine Nutzungsentnahme
vor. Die "vorübergehende" Nutzung muss in Relation zur Nutzungsdauer,
allenfalls Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen, gesehen werden.
Bei Gebäuden gilt eine dreieinhalbjährige private Nutzung nicht mehr
als nur vorübergehend, es sei denn, es liegen besondere
Begleitumstände vor (Doralt/Mayr in Doralt,
EStG6, Tz. 335 zu
§ 6, 2001).
Vermietete Wirtschaftsgüter bilden notwendiges
Betriebsvermögen des Vermieters, wenn die Vermietung dem Betrieb dient,
insbesondere wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen
Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden (VwGH 13.12.1989,
85/13/0041). Vermietete Liegenschaften gehören danach dann zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn die Vermietung der eigentlichen betrieblichen
Tätigkeit des Vermieters förderlich ist (VwGH 9.5.1995, 94/14/0151;
VwGH 19.11.1998, 96/15/0051), wenn sich durch die Vermietung für den
Vermieter betriebliche Vorteile ergeben (VwGH 3.4.1990, 87/14/0122) oder wenn
dadurch Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit gesteigert
werden (VwGH 12.12.1995, 94/14/0091). Wird die betriebliche Nutzung von
Wirtschaftsgütern vorübergehend oder auf Dauer eingestellt, dann
bleibt das Wirtschaftsgut bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden dennoch
notwendiges Betriebsvermögen, solange es nicht privat genutzt und damit
entnommen wird (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182; VwGH 7.8.2001, 96/14/0150; VwGH
21.2.2001, 2000/14/0158). Dient allerdings das ursprünglich betrieblich
genutzte Wirtschaftsgut später selbst als Einkunftsquelle, indem es zum
Beispiel vermietet wird, gehört es nur dann weiterhin zum notwendigen
Betriebsvermögen, wenn sich durch die Vermietung für den Vermieter
betriebliche Vorteile ergeben (VwGH 3.4.1990, 87/14/0122). Der Wechsel von der
betrieblichen Einkunftsquelle auf eine außerbetriebliche Einkunftsquelle
(zum Beispiel bei einem Übergang von der kurzfristigen Appartmentvermietung
einer Landwirtschaft auf die Dauervermietung) führt zu einer Entnahme (vgl.
Doralt, EStG11,
Tz 49 zu § 4, 2007; Doralt/ Mayr in Doralt,
EStG6, Tz 338 zu
§ 6, 2001).
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage steht außer
Streit, dass der Berufungswerber im Jahr 1996 den Betriebsstandort seines
gewerblichen Lebensmittelhandels von Adresse1, nach Adresse2, verlegt hat. Ab
diesem Zeitpunkt wurden die (ursprünglich als Geschäftslokal in
Verwendung stehenden) Räumlichkeiten in Adresse1, keiner weiteren
betrieblichen Nutzung mehr unterzogen, sondern diese an die A sowie (langfristig
mit Kündigungsverzicht durch den Berufungswerber bis 2020) an die B
vermietet. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten dienten damit ab
Beginn der Vermietung nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit des
Berufungswerbers, sondern ausschließlich der Einkunftsquelle "Vermietung
und Verpachtung", sohin einer außerbetrieblichen Tätigkeit. Der
Wechsel von der betrieblichen Einkunftsquelle auf eine außerbetriebliche
Einkunftsquelle stellt nach obigen Ausführungen eine Entnahme aus dem
notwendigen Betriebsvermögen des Berufungswerbers dar, welche im Jahr 1996
erfolgt ist und deshalb im Jahr 1996 auch als Entnahme steuerlich anzusetzen
gewesen wäre.
Entgegen dem Vorbringen der Abgabenbehörde vermag an
dem Umstand einer Entnahme ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung auch
nicht der Verbleib des Wirtschaftsgutes in den steuerlichen Aufzeichnungen des
Gewerbebetriebes, insbesondere in dem Ausweis der Räumlichkeiten als
Anlagevermögen "Betriebs- und Geschäftsgebäude auf eigenem Grund"
in den Jahresabschlüssen 1996ff samt Anlagenverzeichnissen, sowie in der
Geltendmachung der betrieblichen Absetzung für Abnutzungen in den Jahren
1997ff ("Abschreibung auf das Anlagenvermögen") etwas zu ändern, da
die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bei einer Entnahme eines
Wirtschaftsgutes unabhängig von der buchhalterischen Gebarung, insbesondere
von einer Ausbuchung des Buchwertes, endet. Auf Grund der Aktenlage wurden die
strittigen Räumlichkeiten weiters auch unter Kündigungsverzicht des
Berufungswerbers bis 2020 vermietet, sodass hieraus eine bloß
vorübergehende private Verwendung ausgeschlossen werden konnte. Aus den
vorliegenden Unterlagen ergeben sich damit weder eine Wiederaufnahme einer
beabsichtigten bzw. eine nahe liegende zukünftige betriebliche Nutzung
durch den Berufungswerber noch weitere Umstände, aus welchen sich ein
wirtschaftlicher Zusammenhang der Vermietung mit dem gewerblichen
Lebensmittelhandel bzw. ein hierdurch ergebender betrieblicher Vorteil für
den Vermieter abgeleitet werden könnte. Im vorliegenden Fall können
sohin vom Referenten Umstände, auf Grund welcher das strittige
Wirtschaftsgut weiterhin als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren
wäre, nicht erblickt werden.
Auf Grund obiger Ausführungen ergibt sich somit, dass
die strittige Entnahme der gegenständlichen Räumlichkeiten in
Adresse1, bereits im Jahr 1996 anzusetzen und somit steuerlich zu erfassen
gewesen wäre. Da eine Entnahme zeitgerecht vorzunehmen ist und in den
Folgejahren nicht mehr nachgeholt werden kann, ist - entgegen der von der
Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 vertretenen Rechtsansicht - eine Besteuerung der strittigen Entnahme
im Jahr 2002 unzulässig.
Zusammenfassend ist damit auszuführen, dass die
anlässlich der Betriebsprüfung zur ABp.Nr. neu hervorgekommene
Tatsache einer im Jahr 1996 erfolgten Entnahme von Räumlichkeiten aus dem
Betriebsvermögen des Berufungswerbers nicht geeignet ist, einen im Spruch
des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Der Berichtigung der vom Berufungswerber im Jahr 2002 zu
Unrecht vorgenommenen Entnahme in Höhe des Buchwertes (0,07 €)
käme nur eine steuerlich bloß geringfügige Auswirkung zu, sodass
diese zu einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht berechtigt (VwGH 25.3.1992,
90/13/0238; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Da die
streitgegenständliche Tatsache somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2002 nicht begründen kann, wurde von der
Abgabenbehörde die bekämpfte Wiederaufnahme zu Unrecht vorgenommen.
Der Berufung ist daher Folge zu geben und der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid ersatzlos zu beheben.
b) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002:
Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2002 scheidet der vom Finanzamt in Verbindung mit der
Wiederaufnahmeverfügung neu erlassene Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 (mit dem Ausfertigungsdatum 17. November 2004) gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO ex lege aus dem Rechtsbestand aus (VwGH
24.1.1990, 86/13/0146).
Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2002 gehört
somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Wird ein mit Berufung angefochtener
Bescheid ersatzlos aufgehoben, so wird die Berufung unzulässig (Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Kommentar, Tz 12 zu § 273, 800),
weshalb die gegen den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid
erhobene Berufung vom 15. Dezember 2004 zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. November 2008
Für die
Richtigkeit der Ausführung:
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-I/05
- Stammnummer
- 37699
- Gültig
- 13.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF