…sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Um die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 b) ZK zur Anwendung zu bringen, muss zunächst ein Irrtum der Zollbehörde vorliegen der zu…
…kommt die Abstandnahme von der Nacherhebung schon nicht mehr in Betracht. Im vorliegenden Fall lässt schon Pkt. a) die Anerkennung eines zu berücksichtigenden Irrtums scheitern. Dass die Zollbehörde bei einem Importvorgang (3 Importvorgängen) die Überprüfung von Anmeldung und Ware flexibel und mehr oder weniger intensiv…
…wurde. Im vorliegenden Erkenntnis spielt gemäß obigen Ausführungen die Rechtsfrage des Irrtums nach Art. 220 Abs.2 Buchstabe b) ZK eine wesentliche Rolle. Dieses Thema wurde in Rechtsprechung und Lehre schon häufig und kontroversiell diskutiert, was etwa der umfangreiche Kommentar bei Witte zu dieser Verordnungsstelle…
…und der Inanspruchnahme des vereinfachten Bewilligungsverfahrens beantragte die Bf. mit Eingaben vom 6. Februar und 5. Juni 1999 die Erlassung einer zweiten Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Die Bf. bringt unter anderem für ihren Standpunkt vor, dass ein Irrtum der Zollbehörde im Sinne der…
…unzulässig, da der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines, von ihr nicht verschuldeten, Irrtums der Zollbehörde, nämlich durch Bewilligung einer auf die von ihr eingeführten Waren nicht anwendbaren zolltariflichen Begünstigung, nicht von Anfang an in der richtigen Höhe buchmäßig erfasst wurde. Bis auf wenige Ausnahmen…
…unrichtige Abfertigungspraxis ohne eigenes zollbehördliches Verhalten, einen Irrtum begründen, wenn derartige Einfuhren von der jeweiligen Zollbehörden innerhalb der in Artikel 221 Abs.3 ZK normierten Frist überprüft werden (Gellert, ZfZ 2000, 195 f.). Im gegenständliche Fall wurde anlässlich der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr…
…alle für die Anwendung der Ursprungsregeln erheblichen Tatsachen kannte und in Kenntnis dieser Tatsachen den Ursprungsnachweis bestätigte. Nach dem Urteil des EuGH vom 14.5.1996, ZfZ 1997, ist ein Irrtum auch dann von rechtlicher Relevanz, wenn er einer (zuständigen) drittländischen Zollbehörde im Zusammenhang mit…
…mit völlig anderen Daten ausreise als er im nächsten Land einreise. Trotzdem habe der "österreichsche Zoll" die Konformität des Transportes bestätigt und dadurch seine Prüfpflicht verletzt. Darin sei ein aktiver Irrtum der österreichischen Zollbehörde zu erblicken, wobei diese Vorgangsweise (Nichtprüfen des Carnet-TIR-Verkehrs) offensichtlich…
…dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise" - gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann - und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als…
…Carnet-TIR-Verfahren versandt) worden als in Österreich eingeführt worden sei, dies sei aber bei der Einfuhrabfertigung von den Zollorganen nicht bemerkt worden, und zwar trotz Zollverschluss im Carnet-TIR-Verfahren: Darin liege ein aktiver Irrtum der Zollbehörde begründet. Daneben habe es die Kommission unterlassen…
…unrichtiges Verhalten der Zollbehörden nur dann einen berechtigten Vertrauensschutz für den Zollschuldner begründen können, wenn es sich dabei um ein aktives Verhalten gehandelt hat (Gellert in Dorsch, Zollrecht-Kommentar3, Art. 239 Rz 138). Es begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde…
…allerdings wäre in beiden Fassungen, also auch in der mit VO N. 2700/2000 mit 19.12.2000 in Kraft getretenen Fassung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ein Irrtum der Zollbehörde, auf welchen die unterlassene oder zu niedrige…
…kann "Zollbehörde" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 UZK sein (zB im Präferenzbereich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch Handelskammern uä.). (7) Bei der Feststellung der Gutgläubigkeit des Zollschuldners sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für die Erkennbarkeit des Irrtums von Bedeutung…
…Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis- ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, und damit in einem solchen…
…dass der Bf den Irrtum der Zollbehörde nicht erkennen konnte. Zum einen hat er sich nach Kräften bemüht, die regelmäßig importierte Ware richtig einzureihen. Die Feststellung der tatsächliche Rechtslage war nicht zuletzt in Anbetracht des irreführenden Absatzes 3 zu Code 2007 in den Erläuterungen zum…
…Die seitens der TUA vorgenommenen Tarifierungen seien daher unrichtig. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung wäre aber wegen Art. 220 Abs.2 lit.b ZK auch dann unzulässig, wenn man 1701 als richtige Zolltarifnummer anerkennen würde, weil der gesetzlich richtige Abgabenbetrag nur aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde nicht…
…eines Irrtums der Zollbehörden konnte für die Bf. nichts gewonnen werden. Eine weitere Voraussetzung für das Absehen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist, dass die Bf. alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Die Bf. hat in allen Einfuhrfällen als Einfuhrpreis den fob-Preis der…
…die der zutreffenden Tarifposition entsprachen, und wenn damit zahlreiche Einfuhren über einen längeren Zeitraum abgewickelt worden waren (EuGH, Urteil vom 1. April 1993, C-250/91, Rz. 20 Slg.1993, I-1819 ff, I-1846). Ad 2: Der Irrtum der Zollbehörde war für die Bf…
…die der zutreffenden Tarifposition entsprachen, und wenn damit zahlreiche Einfuhren über einen längeren Zeitraum abgewickelt worden waren (EuGH, Urteil vom 1. April 1993, C-250/91, Rz. 20 Slg.1993, I-1819 ff, I-1846). Ad 2: Der Irrtum der Zollbehörde war für die Bf…
…die der zutreffenden Tarifposition entsprachen, und wenn damit zahlreiche Einfuhren über einen längeren Zeitraum abgewickelt worden waren (EuGH, Urteil vom 1. April 1993, C-250/91, Rz. 20 Slg.1993, I-1819 ff, I-1846). Ad 2: Der Irrtum der Zollbehörde war für die Bf…