Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0290-Z2L/03
Irrtum der Zollbehörde in Zusammenhang mit der Einreihung von "Kunststoffschweinchen" in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0290-Z2L/03vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den zu beurteilenden "Kunststoffschweinchen" handelt es sich um Glücksbringer mit Unterhaltungswert, die vornehmlich zur Ausgestaltung des Silvesterfestes dienen und daher in die Pos. 9505 9000 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem im guten Glauben handelnden Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen. Die einfache Tatsache, dass den Zollbehörden ein Fehler unterlaufen ist, reicht nicht aus, um einen für den Beteiligten vernünftigerweise nicht erkennbaren Irrtum zu begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der M.L.GmbH, vom 24. Mai 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 23. April
2003, Zl. 100/59704/57/2001, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgeweisen. Es wird festgestellt, dass die mit
Anmeldung am 14. Oktober 1999 unter WENr. 100/000/813819/03/9 abgefertigten
"plastic large pigs", "plastic small pigs" und "plastic mini pigs" in die
Position 9505 9000 002 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Der
Zollsatz zum maßgeblichen Zeitpunkt beträgt 2,7 %.
Entscheidungsgründe
Am 14. Oktober 1999 wurden unter WENr.
100/000/813819/03/9 antragsgemäß 23 Karton "Ziergegenstände aus
Kunststoff" unter der Zolltarifnummer 3926 4000 002 zum freien Verkehr in der
Einfuhr beim Zollamt Wien abgefertigt. Auf Grund eines vorgelegten
Präferenzursprungszeugnisses FORM A aus der Volksrepublik China kam der
zollfreie Präferenzzollsatz zur Anwendung sodass Abgaben
(Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von € 999,83 festgesetzt wurden. Mit
Abgabenbescheid vom 10. September 2002 forderte das Hauptzollamt Wien zu
der gegenständlichen Anmeldung bei der Beschwerdeführerin (im
folgenden kurz Bf.) einen Betrag von 196,33 € an Zoll gem. Art. 201
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, sowie eine
Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG in Höhe von 30,95 €
nach. Begründend führte das Hauptzollamt Wien zu dieser
Abgabennachforderung aus, dass anlässlich einer nachträglichen
Überprüfung der gegenständlichen Anmeldung festgestellt worden
sei, dass die mit dieser Anmeldung verzollten "plastic large pigs", "plastic
small pigs" und "plastic mini pigs" auf Grund ihrer Art und Beschaffenheit sowie
des Wortlautes und Untergliederung des Österreichischen
Gebrauchszolltarifes in den KN-Code 9503 4930 902 einzureihen gewesen
wären. Dadurch ergebe sich eine entsprechende Neuberechnung der Abgaben
sowie eine Festsetzung der Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG.
Gegen diesen Abgabenbescheid vom 10. September 2002
wurde fristgerecht mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Darin führte die Berufungswerberin
sinngemäß aus, dass jene Waren, welche das gegenständliche
Verfahren betreffen, bereits Gegenstand eines Rechtsstreites bezüglich der
Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gewesen seien. Diesbezüglich
werde auf die ergangene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien unter
Zl. 100/56598/2000 verwiesen, in der eine Einreihung der
"Kunststoffschweinchen", welche in drei verschiedenen Größen
vorgelegen waren, in die Position 3926 4000 002 vorgenommen worden sei. Diese
Artikeln, so die Bf. weiter, würden als Ziergegenstände über das
ganze Jahr hindurch sowohl in Österreich als auch in Tschechien bzw. auch
in die Slowakei verkauft werden. Mit der Berufung legte die nunmehrige Bf.
entsprechende Warenmuster zur Veranschaulichung dem Hauptzollamt Wien
vor.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 23. April 2003, Zl.
100/59704/57/2001 wurde die streitgegenständliche Ware der KN-Position 9505
9000 002 zugeordnet und die Abgabennachforderung auf 153,46 € (Zoll: 132,56
€, Abgabenerhöhung: 20,90 €) reduziert. In der Begründung
führte das Hauptzollamt Wien in ihrer Entscheidung aus, dass die von der
Bf. übermittelten Warenmuster der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA)
übermittelt worden seien. Lt. Vorschlag der TUA handle es sich bei den
gegenständlichen Waren um Fest- (Silvester)- bzw. Unterhaltungsartikel der
Position 9505 9000 002. Da der Zollsatz für diese Warennummer 2,7
% betrage ergebe sich eine entsprechende Reduktion zur bisherigen Nacherhebung.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 24. Mai 2003 erhob die
Bf. eine Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gemäß
§
85c ZollR-DG. In dieser wird vorgebracht, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Waren um "Kunststoffschweine" in drei verschienen
Größen handle. Die Darstellung vom Hauptzollamt Wien, dass es sich
bei diesen Artikeln um "Fest- (Silvester)- und Unterhaltungsartikeln" handle
treffe jedoch nicht zu, da diese Kunststoffwaren als Ziergegenstände
Verwendung finden würden. Diese Artikeln hätten auch keinerlei
Bezugsmerkmale (z.B. Kleeblatt) welche auf einen bestimmten jahreszeitlichen
Festtagsgebrauch schließen lassen. Auf Grund der Beschaffenheit der
gegenständlichen Waren sei eindeutig zu erkennen, dass es sich dabei um
keine Fest-, Karnevals-, Faschings- oder Kontillonartikel oder um eine
ähnliche Ware zur Unterhaltung handle, welche im Hinblick auf ihre
kurzfristige Verwendung im Algemeinen aus nicht dauerhaftem Material hergestellt
werden. Auch würden diese Importwaren keine Zauber-, Scherz- oder
Überraschungsartikel aller Art darstellen, wie sie in den
Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Warennummer 9505 angeführt
seien. Nach Meinung der Bf. sei daher die Ware als "Ziergegenstand aus
Kunststoff" und demnach in die Position 3926 4000 002 einzureihen.
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) brachte der Bf. das Ergebnis der bisherigen
Beweisaufnahme mit Schreiben vom 16. November 2004 zur Kenntnis und
räumte dieser die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb
der festgesetzten Frist langte jedoch von der Bf. keine Stellungnahme ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 20 Abs. 1 ZK
stützen sich bei Entstehen einer Zollschuld die gesetzlich geschuldeten
Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Dieser umfasst
gemäß Absatz 3 der genannten Gesetzesstelle unter anderem die
Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder
teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit
weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur bildet somit
auch die Grundlage für den Österreichischen Gebrauchszolltarif.
Weiters basiert die Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten
Systems (=Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren) und wurde mit Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Sie ist im Anhang I
dieser Verordnung enthalten und enthält unter Titel I die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.
Für die Einreihung von Waren in die KN gelten nach den
allgemeinen Vorschriften folgende Grundsätze: 1. Die
Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise.
Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der
Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder
in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist
- die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. 2. a) Jede Anführung
einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder
unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen
Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt
auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden
Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder
noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. b) Jede Anführung eines
Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand
als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung
von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder
teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem
Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen
Vorschrift 3 eingereiht. 3. Kommen für die Einreihung von Waren bei
Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei
oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die
Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner
Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf
einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen
Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den
Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf
diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine
genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. b)
Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen,
und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der
Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem
Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c)
Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht
möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht
kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position
zugewiesen. 4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften
nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren
eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind. 5. Zusätzlich zu
den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend
aufgeführten Waren Folgendes: a) Behältnisse für
Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und
ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder
Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden
Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie
bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise
zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht
angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter
verleihen. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a)
werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur
Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht
verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung
geeignet sind. 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in
die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden
Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen
der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei
Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten
und Kapiteln.
Anmerkung 2v) zu Kapitel 39 der Kombinierten Nomenklatur
bestimmt: Zu Kapitel 39 gehören nicht: Waren des Kapitels 95 (z.B.
Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist die
Einreihung der mit Anmeldung WENr: 100/000/813819/03/9 am 14. Oktober 1999
in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführten Waren in die KN,
welche in der Anmeldung als "Ziergegenstände aus Kunststoff" erklärt
wurden. Während die von der Bf. beantragte Tarifposition "3926 4000 002"
(Ziergegenstände aus Kunststoff) unter Anwendung des begünstigten
Präferenzzollsatzes für Ursprungswaren aus China einen zollfreien
Zollsatz vorsieht, unterliegt die Ware bei einer Einreihung in die Warennummer
"9503 4930 902" einer 4%igen Zollbelastung bzw. bei der Warennummer "9505 9000
002" einem Zollsatz in Höhe von 2,7 %. Für die beiden letztgenannten
Tarifpositionen ist kein begünstigter Zollsatz nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem für chinesische Ursprungswaren
vorgesehen.
In das Kapitel 95 sind Spielzeug, Spiele,
Unterhaltungsartikel und Sportgeräte sowie deren Teile und Zubehör
einzureihen. Nach dem Wortlaut des KN-Codes 3926 40 umfasst diese Position
"Statuetten und andere Ziergegenstände" aus Kunststoff. Auf Grund der
Anmerkung 2v) sind jedoch Waren des Kapitels 95 vom Kapitel 39 ausgenommen.
Gemäß den allgemeinen Ausführungen zum Kapitel 95 in den
Erläuterungen zum Harmonisierten System sind in das Kapitel 95 Spielzeuge
und Spiele jeder Art einzureihen, welche zur Unterhaltung für Kinder bzw.
zur Zerstreuung von Erwachsenen dienen. Die Waren, die in das Kapitel 95
einzureihen sind, können dabei aus Stoffen aller Art, mit Ausnahme aus
echten Perlen oder Zuchtperlen, Edel- oder Schmucksteinen, Edelmetalle oder
Edelmetallplattierungen sein. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten
System zur Position 9503 sind in diese Position nach Buchstaben A) beispielhaft
folgende Waren einzureihen:
Spielzeuge
in Form von Tieren oder nichtmenschlichen Wesen, auch wenn sie überwiegend
menschliche physische Merkmale aufweisen (z. B. Engel, Roboter, Teufel,
Monster), einschließlich solcher für Marionettentheater.
Spielzeugwaffen
aller Art.
Baukästen
(mechanische, Steinbaukästen usw.).
Spielfahrzeuge
(ausgenommen Spielfahrzeuge der Pos. 9501): Wagen, Automobile,
Eisenbahnzüge, Flugzeuge, Schiffe usw. und Zubehör (Schienen,
Fahrbahnen, Signale usw.).
Nichtelektrische
Spielzeugmotoren, Spielzeugdampfmaschinen usw.
Kinderluftballons
und Papierdrachen.
Zinnsoldaten
und dergleichen sowie Festungen und anderes Zubehör.
Sportausrüstungen
mit Spielzeugcharakter, auch in Zusammenstellungen (z. B. Golf-, Tennis-,
Bogenschieß-, Billardsets, Baseballschläger, Kickerschläger,
Hockeyschläger).
Werkzeuge
und Gartengeräte zum Spielen (einschließlich Schubkarren für
Kinder).
Spielzeugbildwerfer
(Kinematografen, Laterna Magica usw.) und Spielzeugbrillen.
Musikinstrumente
und andere Musikapparate mit Spielzeugcharakter (Klaviere, Trompeten, Trommeln,
Schallplattenwiedergabegeräte, Harmonikas, Akkordeons, Xylophone,
Spieldosen usw.).
Puppenstuben
und Puppenmöbel einschließlich Bettzeug.
Tee-
und Kaffeeservice für Puppen; Kaufläden und dergleichen,
Bauernhöfe usw.
Spielzeugrechenmaschinen
(Rechenbretter).
Spielzeugnähmaschinen.
Spielzeugtaschenuhren
und Wanduhren.
Spielzeuggarnituren
mit erzieherischem Charakter: Gerätekasten für Chemie, Druckerei,
Schneiderei, Strickerei usw.
Reifen,
Diabolos, Kreisel (auch Brummkreisel), Springseile (mit Handgriffen), Bälle
(soweit sie nicht zu Position 9504 oder 9506 gehören) usw.
Ausschneidebilderbogen
einschließlich der Bücher mit Ausschneidebildern zum Zusammensetzen,
auch wenn sie Texte enthalten, einschließlich der Bücher mit
Abbildungen, die beweglich sind oder die sich beim Öffnen des Buches
reliefartig aufstellen, wenn die Ware im wesentlichen Spielzeugcharakter besitzt
(vergleiche die Erläuterungen zu Pos. 4903).
Murmeln
(z. B. marmorierte Kugeln in jeder Aufmachung, Kugeln aller Art zum Spielen
für Kinder, vorgeführt in Schachteln, Säckchen usw.).
Kinderklappern;
Schachtelmännchen; Spielzeugsparbüchsen; Spielzeugtheater mit oder
ohne Figuren usw.
Spielzelte
zum Gebrauch durch Kinder im Haus oder im
Freien.
Bei den streitgegenständlichen Waren
handelt es sich um rosafarbene Schweinchen aus Kunststoff, welche in drei
verschiedenen Größen (lt. Angaben der Bf. in Größen von
ca. 1,5 cm, 3,5 cm und 5,5 cm) vorliegen. Farblich werden einerseits die Hufen
an den vier Beinen, sowie das Maul in Lilla gehalten, während die beiden
Nasenlöcher in der Schnauze durch zwei einfache schwarze Punkte dargestellt
werden. Auch werden beide Augen jeweils mit einer schwarzen Linie in Form einer
Ellipse zum Ausdruck gebracht, wobei die Füllfarbe dieses Ovals, und zwar
zur Darstellung der Pupille in schwarz und der verleibende Rest in weiß
gehalten ist. Werden diese Figuren in ihrer vorgesehenen Position aufgestellt,
so weisen die gegenständlichen Kunststoffschweinchen Körperhaltungen
auf, die für diese Tiergattung untypisch und unnatürlich sind.
Insgesamt ist also festzuhalten, dass sowohl durch den dargestellten
Gesichtsausdruck, als auch durch die, sich durch die Aufstellung der Figuren
ergebenden Körperpositionen eine erheiternde Darstellung für den
Betrachter beabsichtigt ist.
Für den Unabhängigen Finanzsenat steht daher
fest, dass die vorliegenden Schweinchen, Waren zur Unterhaltung für Kinder
bzw. zur Zerstreuung von Erwachsenen darstellen. Keinesfalls ist es dabei
ausgeschossen, dass die gegenständlichen Tierfiguren in einer Serie
gesammelt und somit auch als Ziergegenstände Verwendung finden. Trotz
dieses Umstandes bleibt jedoch der Unterhaltungswert im Vergleich zu ihrer
Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig. Diesbezüglich ist auch
vergleichsweise auf die Verordnung der EG Nr. 2338/96 vom 5. Dezember 1996,
Punkt 4 zu verweisen. Demnach sind die gegenständlichen
Kunststoffschweinchen gemäß der Anmerkung 2v) vom Kapitel 39
ausgenommen und in das Kapitel 95 einzureihen.
Weiters war nunmehr zu prüfen, ob eine Einreihung der
gegenständlichen Waren in die Position 9503 oder 9505 zu erfolgen hat.
Während in die Position 9503 "anderes Spielzeug; maßstabgetreu
verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit
Antrieb, Puzzles aller Art" einzureihen sind gehören in die Position 9505
"Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel,
einschließlich Zauber- und Scherzartikel".
Zur letztgenannten Position gehören laut
Erläuterungen zum Harmonisierten System:
A) Karnevalsartikel/Faschingsartikel, Kontillonartikel und
ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste, die im Hinblick auf
ihre kurzfristige Verwendung im allgemeinen aus nicht dauerhaftem Material
hergestellt sind. Hierzu gehören:
1) Dekorationsartikel für Feste, die zum Dekorieren
von Räumen, Tischen etc. verwendet werden (Girlanden, Laternen etc.);
Dekorationsmaterial für Weihnachtsbäume (Lametta, farbige Kugeln,
Tiere und andere Figuren, etc.), Verzierungen für Kuchen, die mit einem
bestimmten Fest in Verbindung stehen (z.B. Tiere, Fahnen).
2) Gegenstände, die nach herkömmlichem Brauch in
der Weihnachtszeit/Adventzeit verwendet werden, z.B. künstliche
Weihnachtsbäume, Krippen, Krippenfiguren und -tiere, Engel,
Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtssocken,
Weihnachtsmänner.
3) Gegenstände zum Verkleiden, z. B. Masken,
falsche Ohren und Nasen, Perücken, Bärte usw. (ausgenommen Waren der
Pos. 6704) und Papierhüte. Nicht zu dieser Position gehören dagegen
Maskenkostüme aus Spinnstoffen der Kapitel 61 oder 62.
4) Wurfbälle aus Papier oder Baumwolle,
Papierschlangen, Papptrompeten, Konfetti, Faschingsschirme usw.
Nicht zu dieser Position gehören Statuetten, Statuen
und dergleichen zum Schmücken von Räumen für den
Gottesdienst.
Zu dieser Position gehören auch nicht
Gegenstände, die ein festliches Design, eine festliche Dekoration, ein
festliches Emblem oder Motiv besitzen und eigenen Gebrauchswert haben, z.B.
Geschirr und andere Artikel für den Tisch- und Küchengebrauch,
Toilettenartikel, Teppiche und andere textile Fußbodenbeläge,
Kleidungsstücke, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur
Körperpflege und Küchenwäsche.
B) Scherzartikel, Attrappen und Überraschungsartikel
aller Art: Niespulver, Attrappen-Bonbons, Wasserspritz-Ringe, Tränenpulver,
Wundermuscheln oder japanische Blumen (Teespiele) usw. Hierher gehören auch
Gegenstände und Stoffe, die speziell für
Taschenspielerkunststücke geschaffen sind, z. B. Trick-Kartenspiele,
Zaubertische, Zauberbehälter.
Es gilt als allgemein bekannt, dass es gerade zum
Jahreswechsel Brauch ist so genannte Glücksbringer zu verschenken. Neben
dem "Schornsteinfeger", dem "Glückspfennig", dem "Marienkäfer", dem
"Hufeisen" oder dem "vierblättrigen Kleeblatt" findet dabei auch das
"Glücksschwein" für diese Belange häufig Verwendung. Die
gegenständlichen Waren dienen daher zur Ausgestaltung des Silvesterfestes
und sind daher gemäß den Allgemeinen Vorschriften zur Einreihung in
die Kombinierte Nomenklatur nach den Nr. 1 und 6 in den KN-Code 9505 9000 002
einzureihen. Das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2003, dass
die gegenständlichen Figuren keine eindeutigen Bezugsmerkmale zum
Silvesterfest, auf Grund eines fehlenden Kleeblattes aufweisen würden ist
zu entgegnen, dass bereits, wie oben stehend ausgeführt
"Schweinchenfiguren" an und für sich bereits als Glücksbringer zum
Silvesterfest gelten. Weder aus dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur noch
aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ist zu entnehmen, dass
Waren der Position 9505 zwei oder mehr Merkmale für einen Festgebrauch
aufweisen müssen, um eine Ware dieser Nummer zuzuordnen. Zum weiteren
Einwand der Bf. dass die gegenständlichen Waren aus dauerhaftem Material
hergestellt seien und schon alleine deshalb eine Einreihung in die Position 9505
ausscheide wird entgegnet, dass lt. den Ausführungen in den
Erläuterungen zum Harmonisierten System die Waren der Position 9505
üblicherweise auf Grund ihrer kurzen Verwendung aus nicht dauerhaftem
Material hergestellt werden. Diese Formulierung schließt jedoch
keinesfalls aus, dass in Einzelfällen Waren dieser Position auch aus
bestandsfähigeren Stoffen hergestellt werden.
Zu den Erläuterungen, die zur Kombinierten Nomenklatur
von der Kommission und die zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens ausgearbeitet wurden ist grundsätzlich anzumerken, dass diese
keine Rechtsverbindlichkeit darstellen. Sie sind jedoch ein wichtiges
rechtstunverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen
Tarifpositionen (vgl. insbesondere Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der
Rechtssache C-309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 14).
Im vorliegenden Verfahren bringt die Bf. bereits in ihrer
Berufungseingabe vom 9. Oktober 2002 auch vor, dass in einer anderen Sache
durch eine am 14. November 2000 vom Hauptzollamt Wien ergangenen
Berufungsvorentscheidung, Zl. 100/56598/2000, gleichfalls über die
tarifarische Beurteilung der gegenständlichen "Kunststoffschweinchen"
abgesprochen wurde. In dieser rechtskräftig abgeschlossenen Rechtssache
wurde u.a. gegen die Anmeldung WENr. 176/000/901843/01/0 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben. Dabei wurde in der diesem Rechtsmittelverfahren zu Grunde
liegenden vorgenannten Anmeldung eine Abfertigung zum freien Verkehr unter
Anwendung der Warenposition 9505 9000 002 beantragt, wobei die von diesem
Verzollungsantrag umfassten Waren u.a. auch jene Artikeln zum Gegenstand hatte
deren tarifarische Einreihung nunmehr durch das anhängige
Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat bekämpft wird.
Der Umstand, dass in der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
14. November 2000 über die gleichen Waren wie im nunmehr
anhängigen Beschwerdeverfahren in tarifarischer Hinsicht abgesprochen
wurde, ist für den Unabhängigen Finanzsenat auf Grund der
übereinstimmenden Artikelbezeichnung in der, der Anmeldung jeweils zu WENr.
176/000/901843/01/0 und WENr. 100/000/813819/03/9 angeschlossenen Faktura, als
auch durch die Übereinstimmung hinsichtlich des Firmenwortlautes des
jeweiligen Rechnungslegers als erwiesen anzusehen. In dem zur WENr.
176/000/901843/01/0 abgehandelten Rechtsmittelverfahren wurde in der
eingebrachten Berufung eine Einreihung nach 3926 4000 002 begehrt wobei diesem
Umstand mit der angesprochenen Berufungsvorentscheidung vom 14. November
2000 Rechnung getragen wurde.
Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK legt fest, dass dann keine
nachträgliche buchmäßige Erfassung zu erfolgen hat, wenn der
gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der
Zollbehörde nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser
Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig
gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten hat. Um die Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 b) ZK zur Anwendung zu
bringen, muss zunächst ein Irrtum der Zollbehörde vorliegen der zu
einer geringeren Abgabenfestsetzung führte. Die Bf. verweist in diesem
Zusammenhang auf die ergangene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
vom 14. November 2000. Dazu ist anzumerken, dass im anhängigen
Beschwerdefall der Antrag auf Überführung der
streitgegenständlichen "Kunststoffschweinchen" in den freien Verkehr mit
Anmeldung WENr. 100/000/813819/03/9 am 14. Oktober 1999 beim Zollamt Wien
gestellt wurde. In dieser Anmeldung wurden die abzufertigenden Waren als
"Ziergegenstand aus Kunststoff" deklariert und im Feld 33 von der Anmelderin der
Warennummer 3926 4000 002 zugeordnet. In der Folge wurde diese Ware
antragsgemäß vom Zollamt abgefertigt. Dem von der Bf. angesprochenen
und rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren
(Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2000, Zl. 100/56598/2000) liegen
die Anmeldungen WENr. 176/000/901843/01/0 und 176/000/901844/01/0 vom
14. August 2000 zu Grunde. Zweifelsfrei unterlag nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die berufungsentscheidende Behörde in
diesem Verfahren dabei einem Irrtum, in dem sie in ihrer
Berufungsvorentscheidung dem Begehren der Berufungswerberin stattgab und die
Warennummer für die "Kunststoffschweinchen" von 9505 90 auf 3926 40
abänderte. Dieser aktive Irrtum der Zollbehörde in ihrer Entscheidung
vom 14. November 2000 ist aber keinesfalls geeignet einen Vertrauensschutz
für einen Vorgang zu begründen, der vor dem Zeitpunkt dieses
begangenen Irrtums liegt. Die dem anhängigen Beschwerdeverfahren zu Grunde
liegende Anmeldung stammt nämlich bereits vom 14. Oktober 1999. Ob
eine nachträgliche Abgabennachforderung zu jener Anmeldung, zu der mittels
Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2000 eine Abänderung der
Einreihung der streitgegenständlichen Waren durch das Zollamt Wien in die
Warennummer 3926 40 erfolgte, mit den Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK
im Einklang stünde, ist im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen.
Mit der von der Bf. vorgebrachten Bezugnahme auf die vom Zollamt Wien ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2000 kann demnach für das
hiesige Beschwerdeverfahren nichts gewonnen werden.
Mit Anmeldung WENr.100/000/813819/03/9 vom 14. Oktober
1999 wurden die "Kunststoffschweinchen" antragsgemäß nach der
KN-Position 3926 4000 002 abgefertigt. Vom Zollorgan wurde dabei im Feld D/J zum
Ausdruck gebracht, dass aus der abgefertigten Sendung 1 Karton der inneren
Beschau unterzogen wurde. Dies ist aus der Codierung "2" im Unterfeld 5 zu D/J
zu entnehmen. Weitere Feststellungen betreffend etwaiger Unstimmigkeiten wurden
dabei nicht getroffen (siehe Codierungen 00 in den Unterfeldern 5 U/BV der
Anmeldung WENr. 100/000/813819/03/9). Die innere Beschau umfasst
grundsätzlich auch Ermittlungen zwecks Einreihung der Waren in die KN. Im
gegenständlichen Fall ist demnach davon auszugehen, dass das Zollamt
anlässlich der Abfertigung, gerade durch den Umstand dass sie die
gegenständlichen Waren auch einer tarifarischen Beurteilung unterzogen hat
und in der Folge keine Unstimmigkeiten zu den abgegebenen Erklärungen
feststellte, einem aktiven Irrtum unterlag, indem sie die Waren
antragsgemäß freigab. Für eine Abstandnahme von einer
nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach den Bestimmungen des
Art. 220 Abs. 2 lit b) bedarf es jedoch auch der weiteren Voraussetzung,
nämlich dass der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt hat. Dies ist
so zu verstehen, dass der Abgabenschuldner den Irrtum der Behörde nicht
habe erkennen können. Dabei ist die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und
die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen. Bei der Art des
Irrtums ist zunächst zu untersuchen, ob die betreffende Regelung verwickelt
oder im Gegenteil so einfach ist, dass eine Prüfung der Umstände einen
Irrtum leicht erkennbar macht (vgl. EuGH v. 26. Juni 1990, Rs 64/89, Rz
20). Da auch der Unabhängige Finanzsenat eine Verwendung als
"Ziergegenstand zu Sammlungszwecken" nicht ausschließt, ist der Bf.
durchaus zuzubilligen, dass zumindest dann eine Einreihung in die Kombinierte
Nomenklatur mit Schwierigkeiten verbunden ist, wenn dies durch
ausschließliche Einsichtnahme in den Österreichischen
Gebrauchszolltarif erfolgt. Im gegenständlichen Fall kann jedoch die
Verordnung (EG) 2338/96 der Kommission vom 5. Dezember 1996, Punkt 4 nicht
unberücksichtigt bleiben. In dieser, die Tarifierung von Tiernachbildungen
mit Unterhaltungswert ergangenen Entscheidung nach KN-Code 9503 wurde
ausdrücklich festgestellt, dass bei den die Verordnung betreffenden
"Bären" der Unterhaltungswert im Vergleich zur Bedeutung als Ziergegenstand
als vorrangig anzusehen ist.
Die gegenständliche Bf. ist laufend im Im- und
Exportgeschäft tätig. Laut ständiger Rechtssprechung hat sich der
Zollschuldner über sämtliche in Betracht kommende Vorschriften durch
Studium der entsprechenden Amtsblätter zu informieren. Gerade wer
gewerbsmäßig aus Drittländern Einfuhren tätigt hat sich um
die zutreffende Einreihung - so auch durch eine etwaige Einholung einer
verbindlichen Zolltarifauskunft (kurz VZTA) gem. Art. 12 ZK - in die KN zu
kümmern. Im vorliegenden Fall hätte die Bf. bereits vor der
Abfertigung Zweifel an der Einreihung in das Kapitel 39 der KN haben
müssen, zumal für sie vor dem Abfertigungszeitpunkt durch die
veröffentlichte VO (EG) 2338/96 erkennbar gewesen wäre, dass auch eine
Einreihung der streitverfangenen Waren in das Kapitel 95 der KN in Betracht zu
ziehen ist. Gerade dadurch gilt jedoch der unterlaufene Irrtum der
Zollbehörde für die Bf. als "erkennbar" einzustufen, weil die Bf. die
zu ihrem Schutz erforderliche VZTA nicht vor der beantragten Abfertigung
eingeholt und somit nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Auf Grund
der Unterlassung weiterer Schritte zur Abklärung der richtigen Einreihung
in die KN (z.B. Antrag auf die Erlassung einer VTZA) ist der Bf. zumindest eine
Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, die eine Abstandnahme von der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 lit b)
ZK ausschließt.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wird daher
festgestellt, dass die gegenständlichen Waren in die KN-Position 9505 9000
002 einzureihen sind. Die Abgabennachforderung in der vom Zollamt Wien
festgestellten Höhe erfolgte demnach zu Recht. Es war daher, wie im Spruch
ausgeführt, zu entscheiden.
Linz, am 4.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0290-Z2L/03
- Stammnummer
- 13353
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF