Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200042/2012
1. Aberkennung der Präferenzbegünstigung bei Textilienimporten mit Warenverkehrsbescheinigung aus der Türkei 2. Kein Irrtum der Zollbehörden bei Nichterkennen eines Mangels der Präferenznachweise 3. Innergemeinschaftliche Lieferung 4. Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG und § 30a FinStrG.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200042/2012vom 29.10.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Vorschreibung des entstandenen Differenzbetrages an Einfuhrumsatzsteuer ging das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien in Anlehnung an die Rechtsmeinung des Zollamtes Linz Wels davon aus, dass die GmbH Schuldnerin dieser Beträge geworden sei, lässt aber im Erstbescheid und in der BVE nähere begründende Ausführungen dazu vermissen. Für die Darstellung des Sachverhalts und strittiger Fragen darf auch hier wieder auf die Ausführungen im Bescheid des Zollamtes Linz vom 11.5.2012 und des UFS vom 9.12.2013 verwiesen werden, wobei das Bundesfinanzgericht keinen Grund hat, an der dort dargestellten Faktenlage zu zweifeln. Wenn sich aus der dortigen Darstellung des Verfahrensverlaufes und der vorgebrachten Argumentationen der Vorwurf des Vertreters des Insolvenzverwalters entnehmen lässt, dass die Zollbehörden die handelsüblichen Usancen und praktischen Abläufe solcher über Staaten hinweg gehender Transporte nicht ausreichend kennen oder berücksichtigen und es hier als völlig verfehlt anzusehen ist, den in Österreich die Einfuhr in die EU anmeldenden Spediteur zur Abgabenzahlung heranzuziehen, ist dem zu entgegenen, dass im Kern der Sache doch bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung schließlich eine Umsatzsteuerbelastung der Ware erfolgen muss. Die Zusammenarbeit der französischen und österreichischen Zollbehörden brachte zutage (Verknüpfung über UID-Nummern, MIAS-Abfragen etc.), dass eine solche erfolgte Umsatzsteuerentrichtung nicht nachgewiesen werden konnte. Auch ist das Verfahren 4200 als eine begünstigende bzw. vereinfachende Verfahrensart zu verstehen und es sei in diesem Zusammenhang an die "strenge" und restriktive Judikatur des EuGH erinnert, dass die Beteiligten bei solchen besonderen Verfahrensarten der Vorteile und Vereinfachungen, die sie anbieten, sofort verlustig gehen, wenn die Abwicklungen nicht gesetzeskonform ablaufen und - abgesehen von allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen - die abgabenrechtliche "Normalbehandlung" des Falles einsetzt. Das heißt im vorliegenden Fall, dass man den am Beginn des Verfahrens stehenden indirekt vertretenden Anmelder und/oder den Warenempfänger nach Art. 201 Abs.3 ZK (und §§ 26 Abs.1 UStG, 72a letzter Teilsatz ZollR-DG) heranzieht. Es ist zu bemerken, dass diese Vorschrift ohne subjektive Tatbestandselemente formuliert ist, sodass es nicht darauf ankommt, inwieweit den Anmelder bzw. den Warenempfänger ein Verschulden an dem zollschuldauslösenden Vorgang trifft (vgl. aber unten Art.239 ZK mit der allfälligen Möglichkeit, sich aus einer entstandenen Zollschuld zu befreien).
Als Abgabenschuldner standen somit der Behörde gemäß Art.201 Abs.3 ZK die als indirekte Vertreterin aufgetretene GmbH sowie die Empfängerfirma gegenüber. Innerhalb dieser Gesamtschuldnerschaft (Art. 213 ZK, § 6 BAO, § 891 ABGB) steht es der Behörde im Rahmen des Ermessens nach § 20 BAO zu, einen der Schuldner auszuwählen und ihm den vollen Abgabenbetrag vorzuschreiben. Sie hat unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt darauf hinzuarbeiten, die Abgaben möglichst rasch und einfach einzubringen und wird unter dem Billigkeitsaspekt jenen Schuldner heranziehen, der zu dem betreffenden Vorgang eine entsprechende Nahebeziehung hat. Dass das Zollamt für die Abgabenvorschreibung die GmbH bzw. deren Vermögen im Insolvenzverfahren heranzieht und nicht (auch) die S., ist für das Bundesfinanzgericht eine nachvollziehbare Ermessensübung, zumal bezüglich der französischen Empfängerfirma infolge abweichender Adressenangaben in den Anmeldungen und WVBen sowie aufgrund des französischen Amtshilfeersuchens eine Reihe von Unsicherheiten bestand und sie zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung nicht einmal mehr aktiv war (s. Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 11.5.2012, Berufungsentscheidung des UFS vom 9.12.2013). Zur Einräumung des Parteiengehörs müsste man bei ihr den Amtshilfeweg beschreiten, ein ungleich komplizierterer Weg als die Vorschreibung an die im Inland ansässige GmbH, bei der im Insolvenzverfahren zumindest eine teilweise Einbringung der Eingangsabgaben realistisch ist. Die GmbH hat auch durch ihre längere Tätigkeit im eigenen Namen und für fremde Rechnung (indirekter Vertreter nach Art. 5 Abs.2 zweiter Anstrich ZK) bei diesen Türkei-Importen eine entsprechende Nahebeziehung zu den Lieferungen, sodass ihre Heranziehung als Abgabenschuldnerin bzw. nunmehr des Insolvenzverwalters billig im Sinne von § 20 BAO ist.
Zum Vorbringen, die Rechtsmittelbehörde möge in Hinblick auf die gemäß Art.126 b Abs.5 B-VG zu beachtende Verfahrensökonomie von der Erhebung der gegenständlichen Eingangsabgaben unter Anwendung von § 206 BAO (iVm §§ 2a und 269 Abs.1 BAO) Abstand nehmen, ist hinzuweisen, dass diese Bestimmung betreffend die Zölle als Eigenmittel der EU vom Unionsrecht überlagert ist, nämlich durch die Erlöschenstatbestände in
Art.233 ZK: Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld
a) durch Entrichtung des Abgabenbetrages;
b) durch Erlass des Abgabenbetrages;
c) ...
Gemäß dieser Bestimmung käme ein Erlass der Zollschuld erst nach Beendigung des Konkursverfahrens gegen die GmbH in Betracht. Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer ist auch hier wieder auf die Verbundenheit mit dem Zoll gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG und § 26 Abs.1 UStG hinzuweisen.
Schließlich ist zum Aspekt, dass eine Partei für die Abgabenvorschreibung bei sich kein oder nur ein geringfügiges Verschulden sieht und sie deshalb als eine Unbilligkeit empfindet, darauf hinzuweisen, dass der Zollkodex hierfür ein weiteres Korrektiv vorsieht, nämlich den Abgabenerlass nach Art. 239 ZK (und zusätzlich für die sonstigen Eingangsabgaben nach §§ 2 Abs.1 und 83 ZollR-DG). Für ein solches Verfahren wäre eine eigene Antragstellung mit gesondert startendem Verfahren beim Zollamt notwendig und es ist so etwas nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Auch die im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Einwendung, dass die umfangreichen Geschäftsunterlagen der GmbH im schon länger andauernden Konkursverfahren längst weggepackt und archiviert sind und ohne Mitarbeiter kaum gesichtet werden können, konnte in obiger materiell-rechtlicher Diskussion keine Berücksichtigung finden und wäre allenfalls unter der Billigkeitsregelung nach Art. 239 ZK zu berücksichtigen.
Betreffend die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG ist die mit der BVE erfolgte Aufhebung zu widerrufen und die ursprünglich im Erstbescheid erfolgte Festsetzung beizubehalten. Das ergibt sich aus den wechselnden Fassungen von § 30a FinStrG. Diese Bestimmung lautete idF 1.1.2011 - 11.1.2013 auszugsweise:
§ 30a. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.
...
(5) Unbeschadet des § 108 Abs.2 ZollR-DG ist die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig.
...
Es handelt sich dabei um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, gemäß deren Absatz 5 im genannten Zeitraum die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG nicht vorgenommen werden durfte. Das trifft auch dann zu, wenn die Abgabenschuld der Stammabgabe schon vor dem 1.1.2011 entstanden ist (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090; UFS 6.12.2012, ZRV/0186-Z2L/11). Insoferne wurde im Erstbescheid vom 29.8.2012 ein Verfahrensfehler gesetzt, der zu Recht die Aufhebung mit der BVE vom 7.11.2012 nach sich zog.
Ab 12.1.2013 lautet diese Bestimmung in ihrem Absatz 5 leicht verändert (FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14; § 265 Abs.1s FinStrG) :
§ 30a. ...
(5) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung ist im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig.
In diesen zwei Versionen bezieht sich die ältere auf (irgend-)eine Abgabenerhöhung, die in einem Gesetz vorgesehen ist und betreffend Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind (mit Ausnahme jener in § 108 Abs.2 ZollR-DG, die ausdrücklich ausgenommen war). Hingegen meint Abs.5 n.F. die Abgabenerhöhung, die in Abs.1 leg. cit. geregelt ist, womit die Anwendbarkeit der Abgabenerhöhung des § 108 Abs.1 ZollR-DG wieder auflebt. Somit liegt die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im zeitlichen Anwendungsbereich der verfahrensrechtlichen Bestimmung § 30a Abs.5 FinStrG n.F. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090, insbes. Rs. 6). Somit hat das Bundesfinanzgericht in Abweichung von der BVE (§ 279 Abs.1 BAO) die ursprüngliche Festsetzung der Abgabenerhöhung zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof:
Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Erkenntnis spielt gemäß obigen Ausführungen die Rechtsfrage des Irrtums nach Art. 220 Abs.2 Buchstabe b) ZK eine wesentliche Rolle. Dieses Thema wurde in Rechtsprechung und Lehre schon häufig und kontroversiell diskutiert, was etwa der umfangreiche Kommentar bei Witte zu dieser Verordnungsstelle, versehen mit Zitierungen einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, zurückreichend bis in die 1980er-Jahre, deutlich macht. Eine solche sehr kasuistische Rechtsprechung macht die rechtliche Diskussion auf möglichst breiter Basis erwünscht, weshalb eine ordentliche Revision zugelassen wurde.
Wien, am 29. Oktober 2014
Normen und Schlagworte
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 Anstrich 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 68 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 233 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 30a Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 AVOG 2010 - DV, Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 165/2010
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 126b Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200042/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200042.2012
- Stammnummer
- 104211
- Gültig
- 29.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF