…bezeichneten Waren (ETOS Geschäftsfälle x/2011 und y/2011) nicht auf die in früheren Anmeldungen - hier Zollanmeldung CRN3 - bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss der Anmelder oder sein Vertreter alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren…
…Anmeldungsfelder 31 und 35 im Anhang 37 der ZK-DVO ergeben. Dabei handelt es sich um die zum Erkennen der Waren und Warenmengen erforderlichen Angaben. Diese Mindesterfordernisse beziehen sich auf Angaben zur eindeutig feststellbaren Identität der in der Zollanmeldung angeführten Waren mit den gestellten Waren…
…vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren jemals an einen zugelassenen Warenübernahmeort befördert und entsprechend den Anordnungen im Bewilligungsbescheid übernommen worden sind. Die Einfuhrzollschuldentstehung aufgrund dieses Sachverhaltes war bereits Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Eine rechtlich andere Beurteilung der Sache durch die Berufungsbehörde ist bei Identität der Sache nicht…
…vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren jemals an einen zugelassenen Warenübernahmeort befördert und entsprechend den Anordnungen im Bewilligungsbescheid übernommen worden sind. Die Einfuhrzollschuldentstehung aufgrund dieses Sachverhaltes war bereits Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Eine rechtlich andere Beurteilung der Sache durch die Berufungsbehörde ist bei Identität der Sache nicht…
…Lauf der Ereignisse in Gang gesetzt haben, hat mit ihrem Verhalten aber nicht den Grund für das Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung gesetzt. Dies war nach Ansicht des BFG die Spedition, die es entweder unterlassen hat, die Identität der Sendung durch Vergleich der…
…203 Abs. 1 ZK durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (vergleiche VwGH 26.02.2004, 2002/16/0005). Da die Abgabenvorschreibung gemäß Art. 201 ZK eine andere als die verfahrensgegenständliche Ware (Digitale Einzelbild-Videokamera) betraf, lag keine Identität der Sache vor. Die Berufungsbehörde darf in…
…Anmeldung bezeichneten Waren (ETOS Geschäftsfälle V/2011 und W/2011 ) nicht auf die in früheren Anmeldungen bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss der Anmelder oder sein Vertreter alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden…
…Verletzung der Nämlichkeitsmittel oder mangelnde Identität zwischen der Ware und der Versandanmeldung ergäben. Gerade in diesen Fällen besteht aber ein besonderes Interesse an einer effizienten Durchführung der zollamtlichen Prüfung im Sinne des Artikels 4 Ziffer 14 ZK, die nicht durch eine zu großzügige Ausgestaltung der…
…Anmeldung bezeichneten Waren (ETOS Geschäftsfälle V/2011 und W/2011) nicht auf die in früheren Anmeldungen bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss der Anmelder oder sein Vertreter alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden…
…Präferenznachweis gewählte Warenbezeichnung, sondern alle dazu dienlichen Angaben, also die Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke und die Mengenangaben heranzuziehen. Würden sich nach Prüfung all dieser Angaben wesentliche Zweifel an der Identität der Sendung ergeben, sei die Präferenzzollbehandlung zu verweigern. Bei verpackten Waren sei für…
…Berechnung der Eingangsabgaben ergab einen Gesamtbetrag € 2.327,93. Die Schmuckstücke und die Kleidung wurden gemeinsam mit 5 Stoffbeutel und 1 Rolle Aufkleber - AUR 585 14K zur Sicherung des Verfalls und als Beweismittel beschlagnahmt. Gründe für die Beschlagnahme laut Tatbeschreibung: Die gegenständlichen Waren sind…
…die Waren nur an diese Abnehmer geliefert worden seien, diese Feststellungen nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. Der Belegnachweis zum sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, ist aufgrund der unzutreffenden Angaben über die Anschriften und somit über die Identität der Erwerber…
…deren Identitäten vorgetäuscht und die ihm gelegten Rechnungen falsch waren. Hätte er die tatsächlich erst nach Beginn der Nachschau im Juli 2006 (ABNr. 2) vorgenommenen Überprüfungen seiner Lieferanten bereits bei Bemerken der Ungereimtheiten durchgeführt, hätte er nicht nur festgestellt, dass diese teilweise an der angegebenen…
…nicht auf die Identität der Waren geschlossen werden. Bei einer vergleichbaren Verzollung sei die Richtigkeit und Authentizität des Ursprungszeugnisses zwischenzeitlich von der VCCI bestätigt worden. Die Behauptungen des Zollamtes seien völlig unbelegt, ohne Substanz, lediglich pauschal und generalisierend. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung wäre aber nach…
…2013 könne beispielhaft angeführt werden, dass bei der Reise von 7.-8.8.2013 ein Doppelzimmer und ein Einzelzimmer in ***25*** für eine Nacht gebucht worden wären. Es sei weder die Frage nach der Identität der übernachtenden Personen beantwortet worden, noch ein zeitlicher oder räumlicher…
…von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Die Identität der…
…244 ZK vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über den erwähnten Antrag auf Ratenzahlung wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es erübrigt…
…ist, dann gilt für diesen Sachverhalt die von der Norm vorgesehene Rechtsfolge (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 27). Die Lit.a des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG ist die gebühren- bzw. verkehrsteuerspezifische Rechtsfolge: wenn die Gewinne in Waren und/oder geldwerten Leistungen bestehen, 12…
…ist, dann gilt für diesen Sachverhalt die von der Norm vorgesehene Rechtsfolge (Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, 27). Die Lit.a des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG ist die gebühren- bzw. verkehrsteuerspezifische Rechtsfolge: wenn die Gewinne in Waren und/oder geldwerten Leistungen bestehen, 12…
…1899), 84-85). Der zweite Gegenstand staatlicher Ausspielungen war das Porzellan (Porzellanlotterien) (Sieghart, Die öffentlichen Glückspiele (1899), 86), weiters bei privaten Glückshäfen Spiegel, und Produkte aus Wolle. (Sieghart, Die öffentlichen Glückspiele (1899), 87). Im 18.Jahrhundert gab es Tausende von Gesuchen von Warenausspielungen (Uhren, Kleider…