Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0246-Z3K/04
Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0246-Z3K/04vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zeitweilige Entfernung des Versandscheines (im vereinfachten Versandverfahren das Begleitpapier) von der Ware, auf die er sich bezieht, verhindert es, dass er auf Verlangen der Zollstellen vorgelegt werden kann, und stellt damit eine Entziehung dieser Ware aus der zollamtlichen Überwachung dar, auch wenn die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des Versandscheines verlangt oder festgestellt hat, dass er ihr nicht ohne nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf.,
vertreten durch Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Währinger
Straße 2-4, vom 16. September 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Salzburg vom 12. August 2004, Zl. 600/00188/4/2004,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am 9. Mai 2006
in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird abgeändert und hat zu
lauten:
1.1.
Der Spruch des Bescheides des Zollamtes Salzburg vom 6. Mai 2004,
Zl. 600/00188/2004-1, wird dahingehend abgeändert, dass die
eingangsabgabepflichtigen Waren dadurch, dass das Begleitpapier von der Ware
entfernt und in der Folge die Ware zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt wurde,
der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.
Für die
Bf, ist dadurch gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 3
vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) i.V.m. Art. 213 ZK und § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld
entstanden.
1.2. Im
Übrigen wird die Berufung vom 21. Mai 2004 als unbegründet
abgewiesen.
2. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt am Firmensitz in
X. einen Produktionsbetrieb zur Herstellung von X-Waren. Zusätzlich wird am
ehemaligen Firmensitz der Gesellschaft in Y. eine Produktionsstätte
(derzeit nur mehr Y-Waren) unterhalten. In der Slowakei besitzt die Bf. einen
Produktionsstandort in Form einer Tochtergesellschaft (100 %), die Firma
A., wo Z-Waren verschiedener Größen hergestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 2004 durch
Umwandlung gemäß
§§ 1 ff. Umwandlungsgesetz
(UmwG) aus der Firma B. hervorgegangen. In die Firma B. wiederum wurden bereits
am 1. Juli 1998 die zuvor selbständigen Firmen C.., D. und die E..
eingebracht.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 25. Juni
1997, Zl. 600/SBV-004630/97, wurden die der Firma C.. erteilten
Bewilligungen der Gestellungsbefreiung und zur Anmeldung der Waren im
Anschreibeverfahren mittels Sammelanmeldung vom 24. Dezember 1996,
Zl. 600/SB/005609/96, dahingehend abgeändert, dass die Waren nach der
Einfuhr zu den im Bescheid angeführten Orten, X.bzw.Y., oder A-Spedition,
Berg, zu befördern sind. Die zur Abnahme der angelegten zollamtlichen
Verschlüsse berechtigten Personen wurden für alle drei Adressen
namentlich festgelegt.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 teilte Herr S. von
der Firma B-Spedition, Y, die von der Bf. zur Führung der Sammelanmeldung
bevollmächtigt war, mit, dass eine Warenübernahme durch die
A-Spedition in Berg in Zukunft nicht mehr durchgeführt werde und die Angabe
der Firma in den Bewilligungsbescheiden zur Sammelanmeldung entfallen
könne. In der ab 1. November 1998 gültigen Bewilligung zur
Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren, zur Sammelanmeldung in der Einfuhr
und als zugelassener Empfänger (Zl. 600/14355/98 vom 30. Oktober
1998) wurden die Orte, zu denen die Waren nach der Einfuhr zu befördern
sind, auf die Firmenstandorte in Y. und X. beschränkt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 30. April
2002, Zl. 600/05957/2002, wurden die an die Bf. erteilten Bewilligungen neu
gefasst. Die erteilte Bewilligung betrifft die Gestellungsbefreiung und die
Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76
Abs. 1 Buchstabe c ZK mittels dem Verfahren der Sammelanmeldung und
gilt für Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr. Unter einem umfasst
diese Bewilligung auch Vereinfachungen und Begünstigungen beim Verbringen
der Waren, wie ein vereinfachtes Versandverfahren von einer
österreichischen Zollstelle in die im Bescheid genannten Orte sowie die
Befreiung von der Gestellungspflicht als zugelassener Empfänger im
Versandverfahren nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK. Laut
Punkt 4.2 des Bewilligungsbescheides sind die Waren nach der Einfuhr zur
Firma B., X, oder zur Firma B-Spedition, Z., zu befördern. Im Rahmen dieser
Bewilligung genügt nach § 62 Abs. 3 Ziffer 1 ZollR-DG
für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle an die
oben genannten Orte die Abgabe eines Begleitpapiers im Zuge des
Grenzübertrittes unter Hinweis auf das vereinfachte Verfahren. Der Inhaber
der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter. Die
Übernahme der Sendung und die Feststellung der Übereinstimmung der
Sendung mit der Versandanmeldung sowie die Überprüfung und Abnahme
allfälliger Zollverschlüsse hat ausschließlich durch die im
Bewilligungsbescheid genannten Personen zu erfolgen. Mit Bescheid des
Hauptzollamtes Salzburg vom 14. Juni 2002, Zl. 600/06323/2002,
erfolgte überdies die Bewilligung zur Sammelanmeldung nach § 59
Abs. 1 ZollR-DG in der Ausfuhr.
Seitens des Zollamtes Berg erfolgte am 25. September
2003 die Meldung, dass im Rahmen von im vereinfachten Verfahren mit
Sammelanmeldung durchgeführten "Zug um Zug Abfertigungen"
Pflichtverletzungen vermutet würden. Die von der Eingangszollstelle Berg so
genannten "Zug um Zug Abfertigungen" erfolgten dergestalt, dass die Waren von
der Tochterfirma A. kommend an einem Eintrittszollamt (Berg, Kittsee, Hohenau)
unter Vorlage von Rechnungen (Fa. A. (Slowakei) an Firma B. (Österreich))
gestellt und unter Anführung der Sammelanmeldungskennnummer 600/657 in
das vereinfachte Versandverfahren überführt worden sind. Diese Waren
wurden unmittelbar danach unter Vorlage von Ausgangsrechnungen (Firma B.
(Österreich) an die Firma P.) sowie Anführung der
Sammelanmeldungskennnummer 600/702 bei den Zollämtern Berg, Kittsee,
Drasenhofen und Kleinhaugsdorf zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt, ohne dass
die mit dem vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren jemals an einem
zugelassenen Warenübernahmeort befördert und entsprechend den
Anordnungen im Bewilligungsbescheid übernommen wurden.
In den übereinstimmenden Niederschriften als
Auskunftspersonen vom 17. März 2004 bzw. 19. März 2004
erklärten Frau G., Leiterin der Filialen Berg und Kittsee der A-Spedition,
und Frau N., Leiterin der Filiale Hohenau der Firma C-Spedition, dass sich der
ihnen telefonisch von der Firma B-Spedition erteilte Auftrag auf die postalische
Zusendung der von den Fahrern übergebenen Fracht- und Lieferpapiere
beschränkt habe. Die Ausfuhrpapiere seien bereits von der slowakischen
Versenderfirma mitgegeben worden, die Versandscheine seien in keinem einzigen
Fall erstellt worden. Der LKW selbst sei von ihren Firmen nie in Augenschein
genommen worden, angelegte Raumverschlüsse seien weder überprüft
noch abgenommen worden.
Anlässlich einer bei der Bf. durchgeführten
Betriebsprüfung der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des
Zollamtes Salzburg konnten im Zeitraum 1. Dezember 2002 bis
31. Dezember 2003 neben dreier vom Zollamt Berg gemeldeter Einfuhren
weitere 93 Fälle festgestellt werden, bei denen die vom Zollamt Salzburg
erteilten Bescheidauflagen nicht erfüllt wurden, weil die Waren nicht
entsprechend den im Bewilligungsbescheid angeordneten Auflagen befördert
worden sind, festgestellt werden (Niederschrift vom 4. Mai 2004,
GZ. 600/188/04). Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende
Feststellungen:
|
AnschreibeNr.
|
Rechn.Nr.
|
Rechn.Datum
|
Menge
|
Betrag
|
Abzugsf.Kosten
|
EintrittsZA
|
400/S.
|
2002770
|
27.12.2002
|
6.144
|
28.519,75
|
210,00
|
Kittsee
|
401/S.
|
2002771
|
27.12.2002
|
5.632
|
26.143,08
|
190,00
|
Kittsee
|
17/S.
|
2003002
|
3.1.2003
|
7.168
|
33.273,05
|
180,00
|
Berg
|
18/S.
|
2003010
|
8.1.2003
|
7.168
|
33.273,00
|
180,00
|
Berg
|
22/S.
|
2003029
|
20.1.2003
|
23.093
|
105.393,79
|
289,00
|
Berg
|
38/S.
|
2003050
|
27.1.2003
|
16.896
|
78.429,32
|
220,00
|
Berg
|
40/S.
|
2003051
|
27.1.2003
|
5.952
|
18.446,85
|
135,00
|
Berg
|
51/S.
|
2003063
|
29.1.2003
|
8.000
|
27.953,44
|
135,00
|
Berg
|
53/S.
|
2003068
|
31.1.2003
|
6.144
|
28.519,74
|
220,00
|
Berg
|
62/S.
|
2003083
|
6.2.2003
|
16.142
|
72.436,22
|
220,00
|
Berg
|
68/S.
|
2003092
|
10.2.2003
|
11.852
|
36.494,34
|
180,00
|
Berg
|
73/S.
|
2003099
|
12.2.2003
|
7.168
|
33.273,03
|
164,00
|
Berg
|
79/S.
|
2003109
|
14.2.2003
|
15.938
|
72.139,65
|
251,00
|
Berg
|
82/S.
|
2003110
|
17.2.2003
|
7.168
|
33.273,03
|
230,00
|
Kittsee
|
91/S.
|
2003123
|
21.2.2003
|
5.120
|
23.766,45
|
165,00
|
Berg
|
95/S.
|
2003130
|
24.2.2003
|
5.120
|
23.766,45
|
211,00
|
Kittsee
|
104/S.
|
2003141
|
28.2.2003
|
27.152
|
112.603,31
|
380,00
|
Berg
|
105/S.
|
2003142
|
3.3.2003
|
8.096
|
32.989,87
|
210,00
|
Kittsee
|
110/S.
|
2003147
|
5.3.2003
|
18.530
|
84.069,41
|
380,00
|
Berg
|
117/S.
|
2003160
|
12.3.2003
|
23.360
|
99.252,80
|
380,00
|
Berg
|
121/S.
|
2003165
|
14.3.2003
|
7.168
|
33.273,03
|
180,00
|
Berg
|
126/S.
|
2003151
|
7.3.2003
|
11.168
|
47.249,77
|
255,00
|
Berg
|
128/S.
|
2003170
|
18.3.2003
|
21.920
|
97.159,28
|
380,00
|
Berg
|
138/S.
|
2003178
|
21.3.2003
|
15.264
|
66.262,91
|
180,00
|
Berg
|
143/S.
|
2003195
|
28.3.2003
|
20.896
|
92.406,03
|
280,00
|
Berg
|
160/S.
|
2003205
|
1.4.2003
|
20.800
|
87.369.55
|
280,00
|
Berg
|
172/S.
|
2003214
|
4.4.2003
|
16.384
|
73.022,87
|
280,00
|
Berg
|
176/S.
|
2003222
|
9.4.2003
|
19.703
|
89.351,82
|
310,00
|
Berg
|
178/S.
|
2003227
|
14.4.2003
|
4.608
|
21.505,36
|
191,00
|
Hohenau
|
181
|
2003231
|
15.4.2003
|
4.608
|
21.505,36
|
191,00
|
Hohenau
|
185/S.
|
2003235
|
16.4.2003
|
6.144
|
28.673,82
|
230,00
|
Berg
|
189/S.
|
2003237
|
17.4.2003
|
5.591
|
22.723,95
|
191,00
|
Kittsee
|
193/S.
|
2003243
|
22.4.2003
|
4.096
|
19.115,87
|
164,00
|
Hohenau
|
195/S.
|
2003248
|
23.4.2003
|
6.656
|
31.063,29
|
211,00
|
Berg
|
198/S.
|
2003249
|
24.4.2003
|
5.120
|
23.894,84
|
211,00
|
Berg
|
200/S.
|
2003254
|
25.4.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
211,00
|
Berg
|
202/S.
|
2003260
|
28.4.2003
|
14.348
|
60.342,49
|
245,00
|
Berg
|
208/S.
|
2003263
|
30.4.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
191,00
|
Berg
|
210/S.
|
2003269
|
2.5.2003
|
8.192
|
38.231,73
|
180,00
|
Berg
|
216/S.
|
2003275
|
6.5.2003
|
15.360
|
71.684,52
|
280,00
|
Berg
|
220/S.
|
2003278
|
7.5.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
180,00
|
Kittsee
|
225/S.
|
2003282
|
9.5.2003
|
15.052
|
64.490,05
|
280,00
|
Berg
|
230/S.
|
2003290
|
12.5.2003
|
7.584
|
30.767,30
|
180,00
|
Kittsee
|
236/S.
|
2003294
|
13.5.2003
|
7.168
|
33.452,77
|
180,00
|
Kittsee
|
241/S.
|
2003296
|
14.5.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
180,00
|
Hohenau
|
247/S.
|
2003202
|
16.5.2003
|
5.120
|
23.894,84
|
145,00
|
Berg
|
248/S.
|
2003303
|
16.5.2003
|
17.216
|
71.092,54
|
280,00
|
Berg
|
251/S.
|
2003306
|
19.5.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
180,00
|
Kittsee
|
253/S
|
2003312
|
20.5.2003
|
15.168
|
61.534,61
|
280,00
|
Berg
|
254/S.
|
6003208
|
20.5.2003
|
8.192
|
38.231,73
|
185,00
|
Berg
|
257/S.
|
2003315
|
21.5.2003
|
7.168
|
33.452,77
|
180,00
|
Hohenau
|
269/S.
|
2003327
|
27.5.2003
|
18.432
|
86.021,41
|
310,00
|
Berg
|
270/S.
|
2003331
|
28.5.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
180,00
|
Kittsee
|
272
|
2003320
|
23.5.2003
|
16.800
|
73.777,98
|
310,00
|
Berg
|
273/S.
|
2003334
|
30.5.2003
|
24.753
|
105.081,76
|
280,00
|
Berg
|
279/S.
|
2003340
|
2.6.2003
|
15.872
|
74.074,03
|
270,00
|
Berg
|
287/S.
|
2003342
|
4.6.2003
|
19.776
|
79.425,85
|
270,00
|
Berg
|
290/S.
|
6003243
|
6.6.2003
|
1.024
|
4.778,97
|
102,00
|
Berg
|
291/S.
|
2003349
|
6.6.2003
|
20.992
|
97.968,84
|
310,00
|
Berg
|
298/S.
|
6003250
|
10.6.2003
|
1.536
|
7.168,43
|
135,00
|
Berg
|
299/S.
|
2003358
|
10.6.2003
|
25.088
|
117.084,73
|
350,00
|
Berg
|
302/S.
|
6003257
|
12.6.2003
|
1.536
|
7.168,43
|
102,00
|
Berg
|
303/S.
|
2003363
|
12.6.2003
|
26.104
|
115.271,52
|
340,00
|
Berg
|
307/S.
|
2003366
|
13.6.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
164,00
|
Berg
|
314/S.
|
2003370
|
17.6.2003
|
15.872
|
74.074,02
|
221,00
|
Berg
|
315/S.
|
6003264
|
17.6.2003
|
10.752
|
50179,15
|
188,00
|
Berg
|
316/S.
|
2003374
|
18.6.2003
|
7.168
|
33.452,78
|
164,00
|
Kittsee
|
318/S.
|
2003376
|
20.6.2003
|
15.872
|
74.073,98
|
211,00
|
Berg
|
|
6003276
|
20.6.2003
|
10.324
|
48.181,72
|
211,00
|
Berg
|
324/S.
|
2003382
|
24.6.2003
|
27.194
|
121.550,46
|
380,00
|
Berg
|
331/S.
|
2003387
|
26.6.2003
|
26.568
|
120.814,45
|
380,00
|
Berg
|
337/S.
|
2003392
|
30.6.2003
|
27.624
|
123.738,05
|
380,00
|
Berg
|
340/S.
|
2003397
|
2.7.2003
|
26.624
|
124.253,17
|
380,00
|
Berg
|
347/S.
|
6003299
|
4.7.2003
|
979
|
4.568,97
|
102,00
|
Berg
|
348/S.
|
2003402
|
4.7.2003
|
21.060
|
96.422,57
|
280,00
|
Berg
|
357/S.
|
2003413
|
9.7.2003
|
27.552
|
123.957,16
|
380,00
|
Berg
|
361/S.
|
2003418
|
11.7.2003
|
25.321
|
114.071,73
|
380,00
|
Berg
|
368/S.
|
2003427
|
16.7.2003
|
39.936
|
186.379,75
|
440,00
|
Berg
|
371/S.
|
2003430
|
18.7.2003
|
20.511
|
93.863,04
|
251,00
|
Berg
|
377/S.
|
2003439
|
23.7.2003
|
35.744
|
162.188,93
|
410,00
|
Berg
|
394/S.
|
2003462
|
7.8.2003
|
39.424
|
183.990,28
|
380,00
|
Berg
|
396/S.
|
2003464
|
7.8.2003
|
41.936
|
185.349,53
|
410,00
|
Berg
|
405/S.
|
2003469
|
13.8.2003
|
40.936
|
185.864,69
|
410,00
|
Berg
|
406/S.
|
2003475
|
18.8.2003
|
39.673
|
182.707,10
|
380,00
|
Berg
|
407
|
6003360
|
18.8.2003
|
1.600
|
2.193,20
|
55,00
|
Berg
|
414/S.
|
2003482
|
21.8.2003
|
42.505
|
183.941,20
|
410,00
|
Berg
|
420/S.
|
2003492
|
28.8.2003
|
26.624
|
124.253,17
|
380,00
|
Berg
|
428/S.
|
2003497
|
2.9.2003
|
39.936
|
186.379,75
|
410,00
|
Berg
|
435/S.
|
2003505
|
5.9.2003
|
26.624
|
124.253,16
|
380,00
|
Berg
|
437/S.
|
2003508
|
8.9.2003
|
39.936
|
186.379,75
|
380,00
|
Berg
|
444/S.
|
2003517
|
11.9.2003
|
37.916
|
175.217,41
|
380,00
|
Berg
|
|
6003399
|
11.9.2003
|
300
|
1.551,00
|
6,00
|
Berg
|
452/S.
|
2003525
|
17.9.2003
|
41.694
|
182.649,59
|
380,00
|
Berg
|
461/S.
|
2003539
|
26.9.2003
|
27.372
|
121.869,50
|
380,00
|
Berg
|
541/S.
|
2003626
|
13.11.2003
|
43.008
|
195.807.19
|
380,00
|
Berg
Nach der Übermittlung der Fracht- und Lieferpapiere
wurden die Waren papiermäßig von der Firma B-Spedition unter den oben
angeführten Anschreibenummern in die Sammelanmeldung
(Kennnummer 600/657) aufgenommen und der Empfang des Frachtgutes, die
Ordnungsmäßigkeit der angelegten Raumverschlüsse und deren
Abnahme zumeist von Herrn S. bestätigt.
Über Ansuchen der Bf. wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Salzburg vom 23. Dezember 2003, Zl. 600/17552/2003, die
erteilte Bewilligung vom 30. April 2002, Zl. 600/05957/2002, unter
anderem dahingehend geändert, dass nach der Einfuhr die Beförderung
der Waren nicht nur an die erwähnte Adresse der Bf. in X. bzw. zur Firma
B-Spedition in Z, sondern auch zur Firma C.-Spedition, für den
Grenzübergang Zollamt Hohenau und zur Firma D-Spedition, für die
Grenzübergänge Zollämter Berg und Kittsee zulässig
ist.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 6. Mai 2004,
Zl. 600/00188/2004-1, wurden der Bf. gemäß Art. 204
Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK i.V.m. § 2 Abs.1
ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von € 1,645.287,56 (Zoll:
€ 190.012,88; EUSt: € 1,455.274,68) sowie gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von
€ 9.738,79 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde
ausgeführt, die anlässlich der Betriebsprüfung festgestellten
93 Sendungen seien mittels vereinfachtem Versandscheinverfahren an einen
zugelassenen Warenübernahmeort angewiesen und in keinem einzigen Fall
entsprechend den Anordnungen in der Bewilligung übernommen worden. Vielmehr
seien die Waren, unmittelbar nachdem die Waren in das vereinfachte
Versandverfahren überführt worden sind, unter Vorlage von
Ausgangsrechnungen zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt worden, ohne dass die
mit dem vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren jemals an einen
zugelassenen Warenübernahmeort befördert und entsprechend den
Anordnungen im Bewilligungsbescheid übernommen worden sind.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 21. Mai
2004 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass es die Firma B-Spedition, die von der Bf. mit
der Durchführung der gegenständlichen Verzollungen beauftragt war,
übersehen habe, dass die Firma A-Spedition in der zwischenzeitig
eingeholten Bewilligung vom 30. April 2002, Zl. 600/05957/2002, nicht
mehr wie im Jahre 1997 als bevollmächtigter Empfänger zugelassen war.
In diesem Irrtum habe der beauftragte Grenzspediteur die Sendungen an sich der
Bewilligung entsprechend abgewickelt, wäre die Firma A-Spedition als
bevollmächtigter Empfänger zugelassen worden. Sobald dieser Irrtum
erkannt worden war, sei vom Vertreter der Bf. ein entsprechender Antrag gestellt
worden, der zwischenzeitig vom Zollamt Salzburg problemlos bewilligt worden sei
(Bescheid vom 23. Dezember 2003, Zl. 600/17552/2003). Da die Waren
unbestrittenermaßen nicht im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind, habe
sich die Pflichtverletzung nicht wirklich ausgewirkt, sodass die auf
Artikel 204 ZK gestützte Zollschuldvorschreibung rechtswidrig und der
vorgeschriebene Abgabenbetrag gesetzlich nicht geschuldet sei. Die Bf. selbst
treffe an der Pflichtverletzung keine grobe Fahrlässigkeit, da sie sich
eines fachkundigen Spediteurs bedient habe, diesem wiederum könne kein
Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, da er im guten Glauben
darauf gehandelt habe, die Firma A-Spedition sei nach wie vor als
bevollmächtigter Empfänger bewilligt. Die Zollschuldvorschreibung
gelte gemäß Art. 204 ZK i.V.m. Art. 859 ZK-DVO als nicht
entstanden, da die Voraussetzungen nach Art. 859 Nr. 4, Nr. 5 und
Nr. 6 ZK-DVO vorliegen würden und zudem der Fallkatalog nach
Art. 859 ZK-DVO nach der Entscheidung des VwGH vom 28. Feber 2002,
2001/16/0054, durchaus analogiefähig und eine erweiterte Interpretation
bzw. ein Größenschluss durchaus zulässig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom
12. August 2004, Zl. 600/00188/4/2004, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung wurde darauf verwiesen, dass
die Kriterien, an denen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit gemessen werden
kann, im Urteil des EuGH vom 11. November 1999, Rechtssache C-48/98,
aufgestellt worden seien. Demnach sei die Komplexität der Vorschriften,
deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet sowie die Erfahrung und
Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen. Die entsprechenden
Auflagen in der Bewilligung seien klar und eindeutig formuliert, weshalb die
Komplexität der Vorschriften nicht verschuldensmindernd sein könne.
Ebenso treffe das Kriterium mangelnder Erfahrung nicht zu, da sich die Bf. als
langjährige Bewilligungsinhaberin und Wirtschaftsbeteiligte mit den
maßgeblichen Vorschriften auseinandersetzen habe müssen. Zum
Kriterium der aufgewendeten Sorgfalt des Beteiligten sei darauf zu verweisen,
dass es die Bf. bzw. die von ihr bevollmächtigte Firma B-Spedition war, die
im Zuge der Neuerteilung der Bewilligung auf den Warenort A-Spedition in Berg
verzichtet habe (Schreiben vom 14. Oktober 1998). Wenn man diesen Umstand
nunmehr übersehen habe, sei die mangelnde Sorgfalt offensichtlich. Im Falle
einer Vertretung mit Vertretungsmacht würden durch das Handeln des
Vertreters unmittelbare Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen
begründet werden. Im Übrigen seien die Bestimmungen nach Art. 859
Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 ZK-DVO auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Anzuwenden wäre vielmehr die Nr. 2 des genannten Artikels,
wobei aber zur Erfüllung der Förmlichkeiten um die Situation der Waren
zu bereinigen, eine tatsächliche und unveränderte Stellung der Waren
bei der Bestimmungszollstelle erforderlich gewesen wäre.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
16. September 2004 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend
wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf. selbst mit den Verzollungen
nicht befasst gewesen sei. Die Bf. habe vielmehr die Firma B-Spedition mit der
Durchführung der Verzollung beauftragt, die vergleichbare Verzollungen auch
schon in den Jahren 1997/98 durchgeführt habe. Die Bf. hatte daher keine
Veranlassung zu zweifeln, dass auch die in den Jahren 2002/2003 völlig
gleichlaufende Art der Versendungsabwicklung und Durchführung der
Zollabwicklung von der Firma B-Spedition richtig und sachgerecht
durchgeführt würde. Der Bf. als Abgabenschuldnerin könne daher
keinerlei grobes Verschulden vorgeworfen werden. Im Rahmen dieses
Rechtsmittelverfahrens sei aber ausschließlich zu prüfen, ob der
Abgabenschuldnerin grobes Verschulden vorzuwerfen sei, was aber
auszuschließen sei, da sich aus den Bestimmungen des Zollkodex oder des
ZollR-DG die Zurechnung eines Verschuldens des Vertreters an den Vertretenen
nicht ableiten lasse. Darüber hinaus könne aber auch der Firma
B-Spedition zwar möglicherweise Fahrlässigkeit, nicht jedoch
offensichtliche oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie
irrtümlich davon ausgegangen sei, die Firma A-Spedition sei nach wie vor
als bevollmächtigter Empfänger zugelassen. Aufgrund des Arbeits- und
Zeitdrucks - täglich würden schließlich dutzende Versendungen
durch Mitarbeiter der Firma B-Spedition abgefertigt - seien vergleichbare
Vorgänge in bewährter Weise durchgeführt worden ohne den
Bewilligungsbescheid genau zu lesen. Der Irrtum sei somit trotz der Vielzahl der
durchgeführten Versendungen durchaus als einmaliger Arbeitsfehler zu
qualifizieren, da der Fehler bei der erstmaligen Versendung erfolgt sei und in
der Folge die abgewickelten Versendungen nach dem gleichen Muster
durchgeführt wurden. Nach Aufdeckung des Irrtums sei ein entsprechender
Antrag auf Zulassung der Firma D.-Spedition als bevollmächtigter
Empfänger gestellt und problemlos und unverzüglich vom Zollamt
Salzburg mit Bescheid vom 23. Dezember 2003, Zl. 600/17552/2003,
bewilligt worden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Art. 859
Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 ZK-DVO erfüllt, wobei nach der
Rechtssprechung des VwGH die Tatbestände analogiefähig, jedenfalls
aber auslegungsfähig seien und im Rahmen eines Größenschlusses
geschlossen werden könne, dass auch weniger schwerwiegende
Gesetzwidrigkeiten als die, die in Art. 859 ZK-DVO geregelt sind, dazu
führen, dass nach Art. 204 ZK die Zollschuld als nicht entstanden
gelte. Zum Beweis ihrer Angaben verwies die Bf. auf Herrn S. von der Firma
B-Spedition und Herrn M., Geschäftsführer der Bf., sowie die
beizuschaffenden Akte des Zollamtes Salzburg, Zlen. 600/05957/2002,
600/17552/2003.
In der am 9.
Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bf.
ausgeführt, dass die Firma B-Spedition die Zollabwicklungen über viele
Jahre hindurch ordnungsgemäß durchgeführt habe. S. wurde als
Zeuge gemäß
§ 169 ff. BAO vernommen und erklärte, dass die
Zollpapiere dem Fahrer des jeweiligen LKW nach der Überführung der
Waren in das vereinfachte Versandverfahren abgenommen und zur Firma B-Spedition
weitergeleitet wurden. Die Ausfuhr sei anschließend über denselben
oder einen anderen Grenzübergang erfolgt. Er sei der Meinung gewesen, die
diesbezügliche im Jahre 1997 erteilte Bewilligung sei weiter aufrecht. An
sein Schreiben vom 14. Oktober 1998, wonach die Angabe der Firma A-Spedition in
Berg in den Bewilligungsbescheiden zur Sammelanmeldung entfallen könne,
habe er sich nicht mehr erinnert. S. räumte weiters ein, dass die Abnahme
des Raumverschlusses und die Überprüfung der Einfuhrpapiere durch die
Firma A-Spedition erfolgen hätten müssen, wäre diese Firma im
damals gültigen Bescheid genannt gewesen. Er habe die genannte Firma auch
diesbezüglich telefonisch angewiesen. Da er davon ausgegangen sei, die
Überprüfung werde ohnehin vorgenommen, habe er die Bestätigung
über die Ordnungsmäßigkeit des Raumverschlusses und dessen
Abnahme angebracht. Der Vertreter des Zollamtes Salzburg wies auf den Umstand
hin, dass aufgrund des für die Übermittlung der Zollpapiere an die
Firma B-Spedition an die Firma A-Spedition bezahlten Preises von € 3,70 je
Lieferung eine Überprüfung der Einfuhrpapiere und des Raumverschlusses
nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst gewesen sein könne, zumal
bereits im Jahre 1997 der Betrag von S 100,00 je Abfertigung und Ende 2003 der
Betrag von € 12,00 vereinbart worden seien. Das Zollamt Salzburg beantragte
die Abweisung der Beschwerde und in eventu eine Zollschuldentstehung nach Art.
203 ZK festzustellen. Die Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde, da die
Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 859 ZK-DVO gegeben seien
und zudem dem Zollamt Berg die jeweils für die Bf. gültige Bewilligung
vorgelegen sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203
Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind
Zollschuldner:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabepflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a
ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Artikel 203
genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei
einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung
oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie
übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese
Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 97 Abs. 2 Buchstabe b
ZK hat unter dem Vorbehalt, dass die Anwendung der gemeinschaftlichen
Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist, jeder
Mitgliedstaat die Möglichkeit vereinfachte Versandverfahren vorzusehen, die
unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht für den
Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind.
Gemäß
§ 62 Abs. 3 Z. 1
ZollR-DG genügt im Sinn des Artikels 97 Abs.2 Buchstabe b ZK
für das Versandverfahren von einer österreichischen Zollstelle in den
inländischen Betrieb einer Person, die befugt ist, Waren durch Anschreibung
in ein Zollverfahren zu überführen, die Abgabe einer Ausfertigung
eines Begleitpapiers, in dem die Menge und Art der Waren angeführt und auf
das vereinfachte Verfahren hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des
vereinfachten Verfahrens gilt als Hauptverpflichteter.
Gemäß Art. 865 ZK-DVO stellen die Zollanmeldung
einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen Rechtswirkungen sowie die
Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zuständigen
Behörden ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung im
Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex dar, wenn dieses Vorgehen zur
Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer
Gemeinschaftsware zuerkannt wird.
Art. 204 ZK regelt die Einfuhrzollschuldentstehung bei
Verfehlungen, die nicht bereits ein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen
Überwachung gemäß Art. 203 ZK bedeuten. Die
Zollschuldentstehung durch Entziehen gemäß Art. 203 ZK geht
daher einer Einfuhrzollschuldentstehung durch eine Pflichtverletzung nach
Art. 204 ZK vor.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt entgegen der
Beurteilung des Zollamtes Salzburg in der angefochtenen Entscheidung und der
Rechtsmeinung der Bf. zur Überzeugung, dass die Waren der zollamtlichen
Überwachung entzogen wurden. Zum Einen wurden die Fracht- und
Lieferpapiere, die jeweilige Rechnung der Firma A... an die Firma B. stellt
dabei das Begleitpapier im Sinne des § 62 Abs. 3 Z. 1
ZollR-DG dar, nach den übereinstimmenden Aussagen von Herrn S., Frau G. und
N. bei den betroffenen Grenzspeditionen abgegeben und an die Firma B-Spedition
gesandt. Die zeitweilige Entfernung des Versandscheines (im vereinfachten
Versandverfahren das Begleitpapier) von der Ware, auf die er sich bezieht,
verhindert es, dass er auf Verlangen der Zollstellen vorgelegt werden kann, und
stellt damit eine Entziehung dieser Ware aus der zollamtlichen Überwachung
dar, auch wenn die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des
Versandscheines verlangt oder festgestellt hat, dass er ihr nicht ohne
nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt werden können (vgl.
Urteil des EuGH vom 29.4.2004, Rs. C-222/01). Zum Anderen wurden die Waren
in der Folge unter Vorlage von Ausgangsrechnungen sowie Anführung der
Sammelanmeldungskennnummer 600/702 zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt,
wodurch der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer
Gemeinschaftsware zuerkannt wurde. Dies hatte zur Folge, dass die konkrete
zollamtliche Überwachungstätigkeit eingestellt wurde, weshalb die
Zollschuld auch in diesem Fall nach Art. 203 ZK zu erheben ist
(Art. 865 ZK-DVO).
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid im
Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe
überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe
vorschreiben oder eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen.
Würde die Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch
nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der
Behörde erster Instanz (Stoll, BAO-Kommentar, 2800). Dem
verfahrensgegenständlichen Fall liegt aber bereits der Sachverhalt
zugrunde, dass die Waren unmittelbar nachdem die Waren in das vereinfachte
Versandverfahren übergeführt worden sind, unter Vorlage von
Ausgangsrechnungen (Fa. B. an Fa. P.) sowie Anführung der
Sammelanmeldungskennnummer 600/702 zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt
wurden, ohne dass die mit dem vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren
jemals an einen zugelassenen Warenübernahmeort befördert und
entsprechend den Anordnungen im Bewilligungsbescheid übernommen worden
sind. Die Einfuhrzollschuldentstehung aufgrund dieses Sachverhaltes war bereits
Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Eine rechtlich andere Beurteilung der
Sache durch die Berufungsbehörde ist bei Identität der Sache nicht nur
zulässig, sondern gemäß
§ 289 BAO geboten.
Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 ZK sind die
Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, im
verfahrensgegenständlichen Fall der jeweilige Kraftfahrer, und die
Personen, die an der Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der
zollamtlichen Überwachung entziehen. Demnach kommt die Firma B-Spedition
als Zollschuldnerin in Betracht, wenn sie durch grob fahrlässiges Handeln
an der Entziehung beteiligt war. Schließlich kann auf eine weitere Person,
den Pflichteninhaber, nach Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich ZK
zurückgegriffen werden. Für diese Zollschuldnerschaft kommt es weder
auf ein Verschulden des Pflichteninhabers an, noch auf das Wissen oder
Wissenmüssen um das Entziehen. Pflichteninhaberin ist die Bf. durch die
erteilte Bewilligung des Zollamtes Salzburg vom 30. April 2002 für das
vereinfachte Versandverfahren, weshalb sie gemäß
§ 62
Abs. 3 Z. 1 ZollR-DG als Hauptverpflichtete gilt.
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner sind
diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung
dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung einen der Zollschuldner in
Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände entscheiden. Eine Abgabenvorschreibung an den jeweiligen
Kraftfahrer, den an der Zollschuldentstehung mangels Kenntnis der
Bewilligungsbescheide des Hauptzollamtes Salzburg kein Verschulden trifft,
wäre nicht nur unbillig, sondern auch völlig unzweckmäßig,
da diese namentlich nicht bekannt sind, zumeist slowakische Frachtführer
tätig waren und die Abgabenvorschreibung für jeden Einzelfall erfolgen
müsste.
Es verbleiben als mögliche Zollschuldner somit die Bf.
gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich ZK und bei
Vorliegen von zumindest grober Fahrlässigkeit die Firma B-Spedition
gemäß Art. 203 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK. Wenn auch
Billigkeitserwägungen für eine Zollschuldvorschreibung an die Firma
B-Spedition sprechen mögen, da die Bf. jedenfalls an den
Entziehungshandlungen kein Verschulden trifft, sprechen gewichtigere Gründe
der Zweckmäßigkeit ausschließlich für eine
Abgabenvorschreibung an die Bf. Die Bf. hat im Versandverfahren als
Hauptverpflichtete eine besondere Stellung, vom (deutschen) Bundesfinanzhof als
Garantenstellung bezeichnet, die erst mit dem Eintreffen der Waren in den in der
Bewilligung genannten Betrieben und der Anschreibung der Waren endet. Zudem
wäre bei einer Stattgabe der vorliegenden Beschwerde und erstmaligen
Abgabenvorschreibung an die Firma B-Spedition gemäß Art. 221
Abs. 3 ZK eine Mitteilung an den Zollschuldner für rund die
Hälfte der Warensendungen nicht mehr möglich. Weiters wurden die
Abgaben von der Bf. bereits entrichtet, weshalb die Zollschuld gemäß
Art. 233 Buchstabe a ZK erloschen ist. Völlig unzweckmäßig
wäre daher die Rückzahlung dieser Abgaben und Neuvorschreibung an eine
andere Person, bei der nicht sichergestellt ist, ob sie wegen des Erfordernisses
eines subjektiven Tatbestandsmerkmals überhaupt als Zollschuldner
herangezogen werden kann. Die Klärung des Ausmaßes eines Verschuldens
der Firma B-Spedition bzw. von Herrn S. sollte daher dem von der Bf. bereits
beantragten Erstattungsverfahren nach Art. 239 ZK vorbehalten bleiben. Die Bf.
war aus den vorgenannten Gründen als Abgabenschuldnerin gemäß
Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich ZK als Zollschuldner
heranzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0246-Z3K/04
- Stammnummer
- 22903
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF