Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0248-Z2L/02
Anwendung des Präferenzzollsatzes für Waren mit Ursprung in der Türkei; Abgabenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0248-Z2L/02vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
24. Mai 2000, GZ. 100/41533/2000-3, betreffend Eingangsabgaben,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wird mit
545,00 S (39,61 Euro) statt bisher
455,00 S (33,07 Euro) neu festgesetzt.
Die
beiliegende Abgabenberechnung betreffend Abgabenerhöhung bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Für die Entrichtung des
Differenzbetrages der Abgabenerhöhung in der Höhe von 6,54 Euro
wird gemäß Art. 222 Abs. 1 Zollkodex (ZK)
eine Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides
eingeräumt. Hinsichtlich der Entrichtung und Fälligkeit wird
auf die gesondert zugehende Buchungsmitteilung verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über Antrag der Bf. als Anmelderin wurden am
2. Dezember 1999 für die Empfängerin Ö.
1.888,00 Packstücke (20.480,00 kg Rohmasse) "Satsumas" zur
Überführung in den freien Verkehr unter Anwendung des pauschalen
Einfuhrwertes gem. Verordnung (EG) Nr. 3223/94 beim Hauptzollamt Wien
angemeldet. In der Anmeldung WE-Nr. 182/000/906450/01/9 ist als
Ursprungsland Türkei (Feld 16 der Anmeldung) und im Feld 36 der
Präferenzartencode "300" angegeben. Der Anmeldung ist als Unterlage
nach Art. 218 Abs. 1
Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 0512830
angeschlossen. Unter Anwendung des in der Anmeldung beantragten
Präferenzzollsatzes Null wurde kein Zoll, aber Einfuhrumsatzsteuer von
15.503,00 S/1.126,65 Euro gem.
Art. 218 Abs. 1 Zollkodex (ZK) buchmäßig
erfasst und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 17. April 2000,
Zl. 100/41533/1/2000, setzte das Hauptzollamt Wien die gemäß
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG bei der
Überführung der genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
entstandene Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes in der Höhe von
25.472,00 S/1.851,12 Euro an Zoll und
18.050,00 S/1.311,74 Euro an Einfuhrumsatzsteuer fest.
Buchmäßig erfasst worden sei nur ein Eingangsabgabenbetrag von
15.503,00 S/1.126,65 Euro an Einfuhrumsatzsteuer. Der Differenzbetrag
von 28.019,00 S/2.036,22 Euro (25.472,00 S/1.851,12 Euro an
Zoll und 2.547,00 S/185,10 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) werde
weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben, wobei die
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer im
Sinne des § 72a ZollR-DG zu unterbleiben habe. Als Folge dieser
Nacherhebung wurde der Bf. gem. Art. 108 Abs. 1 ZollR-DG
eine Abgabenerhöhung von 455,00 S/33,07 Euro zur Entrichtung
vorgeschrieben. Die Nacherhebung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass wegen formaler Mängel des vorgelegten
Ursprungsnachweises, im Besonderen wegen Fehlens der Angabe der Art und Anzahl
der sich auf die präferenzbegünstigten Waren beziehenden
Packstücke im Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung, der
Präferenzzollsatz zu Unrecht gewährt worden sei. Diese Angabe sei bei
verpackten Waren für eine eindeutige Nämlichkeitsfesthaltung unbedingt
erforderlich, zumal im gegenständlichen Fall auf keine Rechnung
zurückgegriffen werden könne.
In der dagegen erhobenen Berufung vom
27. April 2000 brachte die Bf. im Wesentlichen vor, sie hätte die
Verzollung mit pauschalem Einfuhrwert beantragt und dazu müsse keine
Faktura vorgelegt werden. Die Ware sei aber sehr wohl von einer Faktura vom
Abgangsland bis zum Bestimmungsland begleitet worden, welche auch vorgelegt
hätte werden können.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2000,
Zl. 100/41533/2000-3, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als
unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Abgabenvorschreibung beruhe auf dem Sachverhalt, dass die vorgelegte
Warenverkehrsbescheinigung nicht den Formerfordernissen für die Anwendung
der Vorzugsbehandlung entspreche. Der Präferenznachweis sei nur
anzuerkennen, wenn die Nämlichkeit der im Nachweis angeführten Waren
mit den zur Abfertigung gestellten Waren gegeben sei. Bei der Prüfung seien
nicht nur die im Präferenznachweis gewählte Warenbezeichnung, sondern
alle dazu dienlichen Angaben, also die Anzahl, Art und Zeichen der
Packstücke und die Mengenangaben heranzuziehen. Würden sich nach
Prüfung all dieser Angaben wesentliche Zweifel an der Identität der
Sendung ergeben, sei die Präferenzzollbehandlung zu verweigern. Bei
verpackten Waren sei für eine eindeutige Nämlichkeitsfesthaltung die
Angabe der Art und Anzahl der sich auf die präferenzbegünstigten Waren
beziehenden Packstücke unbedingt erforderlich. Im Feld 8 der
Warenverkehrsbescheinigung fehle die entsprechende Angabe über die Art und
Anzahl der Packstücke, womit der Präferenznachweis für die
Vorzugsbehandlung nicht anerkannt werden könne.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom
21. Juni 2000 wurde um Überprüfung ersucht, ob die
Rechnungsnummer 31495 der gleichzeitig mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten
Handelsrechnung vom 25. November 1999 in der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt ist. Für diesen Fall wurde
beantragt, der Beschwerde stattzugeben. Darüber hinaus wurde beantragt, die
Abgaben auch der Warenempfängerin vorzuschreiben.
Über das Vermögen der Empfängerin mit dem in
der Zwischenzeit geänderten Firmenwortlaut Y. wurde mit Beschluss des
Handelsgerichts Wien vom 17. Mai 2001 das Konkursverfahren
eröffnet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden, so hat gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) die buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei
Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219
verlängert werden. Außer in den Fällen gemäß
Art. 217 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 ZK
erfolgt gem. Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK keine
nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Gem. Art. 20 Abs. 1 ZK stützen
sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften umfasst nach Abs. 3 Buchstabe d
der bezeichneten Gesetzesstelle die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund
von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen
ist.
Die im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den
freien Verkehr maßgebende Rechtsgrundlage war im Beschwerdefall demnach
der Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom
25. Februar 1998 über Handelsregelungen für
Agrarerzeugnisse, ABlEG Nr. L 086 vom
20. März 1998 (im Folgenden abgekürzt:
Beschluss).
Protokoll Nr. 3 des Beschlusses enthält die
Ursprungsregeln für die Gewährung der
Zollpräferenzen.
Nach dessen Art. 2 Abs. 2 Nr. 1
gelten im Sinne dieses Beschlusses als Ursprungserzeugnisse der
Türkei: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 4 dieses
Protokolls vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt worden
sind, b) Erzeugnisse, die in der Türkei unter Verwendung von
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen
oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der
Türkei im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Maße be- oder
verarbeitet worden sind.
Gem. Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a
des Protokolls 3 des Beschlusses erhalten Ursprungserzeugnisse der
Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Türkei und Ursprungserzeugnisse der
Türkei bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses
Beschlusses, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
in Anhang III vorgelegt wird.
Art. 15 des Protokolls 3 des Beschlusses
enthält das Verfahren für die Ausstellung von
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Nach dessen Abs. 1 wird die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf
schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der
Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
gestellt worden ist.
Nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle füllt
der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter zu diesem Zweck das
Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster
in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den
Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in
denen dieser Beschluss abgefasst ist. Werden sie handschriftlich
ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die
Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum
einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter
der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagrechter Strich zu ziehen und der
nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle
zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse
vorgelegt werden, ist gem. Art. 26 Abs. 1 des Protokolls 3
des Beschlusses die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf
der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen
wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse
bezieht.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem
Ursprungsnachweis dürfen nach Art. 26 Abs. 2 des
Protokolls 3 des Beschlusses nicht zur Ablehnung dieses Nachweises
führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in
den Papieren entstehen lassen.
Im Beschwerdefall wurde als Unterlage nach
Art. 218 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 0512830 vorgelegt, mit der der
Nachweis erbracht werden sollte, dass es sich bei den im Ursprungsnachweis
angeführten Waren um zollpräferenzbegünstigte
Ursprungserzeugnisse der Türkei handelt. Nach der zusammen mit der
Beschwerde vorgelegten Rechnung Nr. 31495 vom 25. November 1999
besteht die gegenständliche Sendung aus 1.888,00 Packstücken mit
einer Rohmasse von 20.480 Kilogramm. Im Feld 8 des Ursprungsnachweises
("Art, Anzahl, Zeichen und Nummern der
Packstücke; Warenbezeichnung") ist eingetragen "Mandarin Satsuma";
Feld 9 enthält die Rohmasse; Feld 10
("Rechnungen") ist nicht
ausgefüllt. Laut Fußnote 1 zum Feld 8 ist bei unverpackten
Waren die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet"
anzugeben. Durch die fehlende Angabe der Art, Anzahl, Zeichen und Nummern
der Packstücke ist das gegenständliche Formblatt EUR.1 entgegen
Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 15 Abs. 2
des Protokolls 3 des Beschlusses nicht nach dem Muster in Anhang III
ausgefüllt. Dieser Formfehler muss zwar nach Art. 26 des
Protokolls 3 des Beschlusses für sich allein nicht zwingend zur
Ablehnung des Ursprungsnachweises führen. Da aber aus der allgemeinen
Warenbezeichnung "Mandarin Satsuma" und der Angabe der Rohmasse ohne
weitere Bezugnahme auf eine Rechnung im Feld 10 des Formblatts sich nicht
einwandfrei feststellen lässt, dass sich die Warenverkehrsbescheinigung auf
die gestellten Erzeugnisse bezieht, und somit Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben in dem Papier in Bezug auf die gestellte Sendung bestehen, kann der
Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen des Protokolls 3 des Beschlusses
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aus formalen Gründen nicht angenommen
werden.
Der Unabhängige Finanzsenat übersandte der Bf.
mit Schreiben vom 23. Februar 2004 die Warenverkehrsbescheinigung mit
der Aufforderung, die Formmängel beheben zu lassen oder gem. Art. 16
des Protokolls 3 des Beschlusses eine nachträglich ausgestellte
Warenverkehrsbescheinigung vorzulegen. Trotz mehrfacher Fristverlängerung
ist dies jedoch unterblieben. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass
mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises die
am 2. Dezember 1999 in den freien Verkehr überführten Waren
nicht als Ursprungserzeugnisse im Sinne der Ursprungsregeln des
Protokolls 3 des Beschlusses angesehen werden können.
Selbst wenn im Beschwerdefall ein Irrtum im Sinne des
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK angenommen wird,
liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung des
Zollbetrages aus Vertrauensschutzgründen nicht vor: Zum einen
hätte die Bf. unter Berücksichtigung der Art des Irrtums sowie der
Erfahrung und der Sorgfalt der Bf. diesen erkennen können. Die Regelungen,
welche Angaben eine Warenverkehrsbescheinigung zu enthalten hat, sind einfach
und können leicht verstanden werden, sind doch Inhalt und Form der
Ursprungsnachweise durch Vorschriften verbindlich festgelegt. Es handelt sich
somit um eine einfache Rechtslage, deren Lösung durch einfache Lektüre
der geltenden präferenzrechtlichen Vorschriften erkennbar ist. Die Bf. ist
auch ein im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätiges Unternehmen, das
über einschlägige zoll(präferenz)rechtliche Erfahrung
verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ein gewerblicher
Abgabenschuldner, der im Wesentlichen Import- und Exportgeschäfte
tätigt, verpflichtet, sich durch Lektüre der einschlägigen
Amtsblätter der EG Gewissheit über das auf seine Geschäfte
anwendbare Gemeinschaftsrecht zu verschaffen (EuGH 12.7.1989,
Rs. 161/88; 28.6.1990, Rs. C-80/89). Zum anderen kann im
Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf. alle geltenden
Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat, weil kein dem
Beschluss entsprechender Ursprungsnachweis vorlag und im Widerspruch dazu die
Präferenzbegünstigung in der Zollanmeldung vom
2. Dezember 1999 angegeben wurde (vgl. VwGH 17.5.2001,
2000/16/0590).
Entsteht außer den Fällen des
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den
Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gem.
Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der hier für den
Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl. Nr. I 13/1998 eine
Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den
Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der
buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen
(§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei
Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2
liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15.
eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden
Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2003,
Rs. C- 91/02, die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung
nach § 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht
als vereinbar erachtet. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. März 2004, 2003/16/0479, zufolge ist demnach die
Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG
unter Heranziehung des Zinssatzes für Säumniszinsen
zulässig.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung
des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags hat innerhalb
von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden den
entsprechenden Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich
geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen
(Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Zollschuld entstand im
Beschwerdefall durch Annahme der Anmeldung WE-Nr. 182/000/906450/01/9 am
2. Dezember 1999. Wie aus den Aktenunterlagen hervorgeht war die
Überprüfung der Zollanmeldung durch die Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland, Prüfungsstelle für die
Zollgebarung (GZ. O-4600/82-13/PST/2000) am 7. April 2000
abgeschlossen. Das Prüfungsergebnis langte am 11. April 2000 beim
Hauptzollamt Wien ein. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wären
die Abgaben unverzüglich nachträglich buchmäßig zu erfassen
gewesen. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung erst am
17. April 2000 war nicht von der Bf. verursacht, sondern ist allein
der Behörde zuzurechnen. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
für den Zeitraum 15. April 2000 bis 14. Mai 2000 ist
somit wegen der erst am 17. April 2000 vorgenommenen
buchmäßigen Erfassung aus Gründen erfolgt, die nicht von der Bf.
zu vertreten sind. Eine solche Vorschreibung ist im Sinn des zitierten Urteils
des EuGH als unverhältnismäßig anzusehen (VwGH 25.3.2004,
2003/16/0479). Da im vorliegenden Fall die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb, ist entgegen
dem angefochtenen Bescheid insoweit keine Abgabenerhöhung zu entrichten
(VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299). Nach
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Fassung
BGBl. Nr. I 13/1998 ist die Abgabenerhöhung bei der
Nacherhebung nach Art. 220 ZK für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung der
nachzuerhebenden Zollschuld zu entrichten. Die Vorschreibung der
Abgabenerhöhung für die Zeiträume 15. November 1999 bis
14. Dezember 1999 und 15. Dezember 1999 bis
14. Jänner 2000 unterblieb demnach zu Unrecht, da die Zollschuld
am 2. Dezember 1999 durch Annahme der Anmeldung entstand und somit
auch für die genannten Zeiträume die Abgabenerhöhung (unter
analoger Anwendung der Säumniszinsenberechnung) vorzuschreiben
ist. Aus den angeführten Gründen war die Abgabenerhöhung
spruchgemäß zu berichtigen. Hinsichtlich der Berechnung wird auf das
beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gem. Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der
Zollschuld verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei
Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich
nationales Recht anzuwenden (Witte, Zollkodex, 3. Auflage, Art. 213,
Rz 3). Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld
bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine
Ermessensentscheidung dar. Gem. § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht
die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf die
berechtigten Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das
"öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz,
Kommentar zur BAO, 2. Auflage, § 20, RZ 6f). Die
Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet,
wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen
Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Abgabenforderung bei einem der
Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich
geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die
Behörde gar nicht mehr vor (VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301). Nach
der sich nunmehr darstellenden Sach- und Rechtslage war somit im Beschwerdefall
die Heranziehung der Bf. im Hinblick auf die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der weiteren Gesamtschuldnerin Y.
zwingend geboten.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
9. Februar 2005
Der
Referent:
Siegfried
Köhldorfer
Normen und Schlagworte
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, ABl. Nr. L 86 vom 20.03.1998 S. 1
- Art. 15 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, ABl. Nr. L 86 vom 20.03.1998 S. 1
- Art. 15 Abs. 2 Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, ABl. Nr. L 86 vom 20.03.1998 S. 1
- Art. 26 Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, ABl. Nr. L 86 vom 20.03.1998 S. 1
- Art. 26 Abs. 2 Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, ABl. Nr. L 86 vom 20.03.1998 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0248-Z2L/02
- Stammnummer
- 14170
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF