Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0074-Z3K/03
Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch Wegbringen vom Amtsplatz ohne deren vorhergehende Anmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0074-Z3K/03vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine gestellte Ware in einer Anmeldung nicht wenigstens so bezeichnet, dass sie unter diese subsumiert werden kann, so liegt für diese Waren keine Anmeldung vor. Durch das Wegbringen vom Amtsplatz werden diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, weil eine Überlassung nur für Waren erteilt werden kann, die Gegenstand einer Anmeldung sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 30. Juni 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
18. Juni 2003, Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz erfolgte für die
mit Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom 9. Mai 2003 zum freien
Verkehr übergeführten Waren ("Andere Videokameraaufnahmegeräte,
andere") der Warennummer 85254099 00 die Vorschreibung der
Eingangsabgaben gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollRG-DG.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
26. Mai 2003. Die Bf. brachte unter Vorlage einer Beschreibung und der
technischen Daten vor, bei der verfahrensgegenständlichen Ware habe es sich
um digitale Einzelbild-Videokameras der Position 85254011 der Kombinierten
Nomenklatur und nicht wie erklärt der Position 85254099 gehandelt. Die
Bf. beantragte die Rückerstattung des Differenzbetrages.
Mit Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
18. Juni 2003, Zahl: aa, wurde der Berufung (teilweise)
stattgegeben und eine Einreihung der Ware in die Position 90065900 der
Kombinierten Nomenklatur vorgenommen. In der Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Zollschuld sei mangels Aufklärung der
Unrichtigkeit der Tarifierung in der Anmeldung grundsätzlich durch
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203
Abs. 1 ZK entstanden. Da jedoch bei toleranter Betrachtung die
Anmeldung im Kern richtig gewesen sei, sei die Sachlage nicht strenger zu
beurteilen, als dies in der Rechtsanwendung der Gemeinschaft üblich sei.
Nach der im maßgebenden Zeitpunkt der Annahme der Warenanmeldung
festzustellenden Beschaffenheit habe es sich bei den Waren nicht um digitale
Videokameras sondern um digitale Kompaktkameras gehandelt. Diese seien in die
Warennummer 90065900 00 (Regelzollsatz 4,2%) einzureihen. Die
Abgabenberechnung sei dementsprechend zu berichtigen gewesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
30. Juni 2003. Die Bf. brachte vor, der Inhalt der
Berufungsvorentscheidung entspreche keineswegs der Realität. Bei den
verfahrensgegenständlichen Waren handle es sich laut beiliegenden
Erläuterungen um digitale Einzelbild-Videokameras der
Position 85254011 der Kombinierten Nomenklatur und nicht um digitale
Kompaktkameras der Warennummer 90065900 00. Die Bf. ersuchte
abschließend, den Abgabenbetrag in der Höhe von € 795,65
gutzuschreiben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Aufgrund des Spruches der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung und der Begründungsausführungen steht fest,
dass die belangte Behörde mit der bekämpften Entscheidung für
Waren der Position 90065900 der Kombinierten Nomenklatur Abgaben
gemäß Art. 201 ZK vorgeschrieben hat. Wenn auch in der
Begründung ausgeführt wird, dass grundsätzlich die Abgaben nach
Art. 203 ZK entstanden seien, ergibt sich jedoch aus dem Spruchinhalt
kein Anhaltspunkt für eine Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK.
Darüber hinaus kommt in der Begründung auch zum Ausdruck, dass bei
toleranter Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen von einer
Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK auszugehen sei.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den
Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20
Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die
ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch
mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist. Die Kombinierte Nomenklatur, die sich auf
das Harmonisierte System stützt (als Harmonisiertes System wird das
Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren bezeichnet), wurde mit Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I
dieser Verordnung enthalten. Für den verfahrensgegenständlichen Fall
findet Anhang I in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002
der Kommission Anwendung. Der Österreichische Gebrauchszolltarif
(ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen
Gemeinschaften (§ 45 Abs. 1 ZollR-DG).
In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des
Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die
Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass die Überschriften der
Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für
die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden
Allgemeinen Vorschriften. Die Allgemeine Vorschrift 6 normiert Folgendes:
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer
Position sind der Wortlaut dieser Unterposition, die Anmerkungen zu den
Unterpositionen und - sinngemäß - die
vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur
Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu
den Abschnitten und Kapiteln.
Die verfahrensgegenständliche Ware trägt in der
Rechnung Nr. cc die Bezeichnung "dd". Laut der im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Warenbeschreibung der Herstellerfirma handelt es sich dabei um eine
Digitalkamera mit einem hochauflösenden 4-Megapixel-Charge Coupled Device
(CCD)-Sensor, ausgestattet mit einem DIGIC-Bildprozessor und einem LCD-Monitor.
Als Speichermedien finden Compact-Flash-Memorykarten (CF-Karte) des Typs I
Verwendung.
In die von der Bf. beantragten Position 85254011 der
Kombinierten Nomenklatur sind digitale Standbild-Videokameras und digitale
Einzelbild-Videokameras einzureihen. In die von der belangten Behörde
herangezogene Position 90065900 der Kombinierten Nomenklatur sind andere
Fotoapparate als von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern,
andere als der von der zur Aufnahme von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche
oder anderen Mikroträgern verwendeten Art, und andere als Sofortbildkameras
und Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder
Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder
für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt, und
andere als Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von
35 mm oder weniger und andere als für Filme in Rollen mit einer Breite
von oder weniger als 35 mm, einzureihen.
In den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu
Position 8525 (Buchstabe D, Ziffer 3) und zur Kombinierten
Nomenklatur zu Unterposition 85254011 werden digitale
Einzelbild-Videokameras wie folgt definiert: "Digitale Einzelbild-Videokameras
(oft auch als digitale Fotoapparate oder Digitalkameras bezeichnet) zeichnen
Bilder in digitaler Form auf. Diese Kameras sind im Allgemeinen mit einem
optischen Sucher, einem Flüssigkristall (LCD) Bildschirm oder
beidem ausgestattet. Der Flüssigkeitskristallbildschirm kann bei der
Bildaufnahme als Sucher oder als Bildschirm beim Betrachten von Bildern, die
aufgezeichnet oder heruntergeladen (download) wurden, verwendet werden". Bei der
Kamera dd handelt es sich um eine digitale Sucherkamera mit einem optischen
Zoomsucher und einem LCD-Monitor mit einer Sucher- und Wiedergabefunktion.
Das Gerät ist - wie bereits
ausgeführt - mit einem 4-Megapixel-CCD-Sensor ausgestattet,
zeichnet die Bilder digital auf, speichert diese auf einer Speicherkarte
(Compact-Flash-Memorykarten) ab und bietet die Möglichkeit des manuellen
Weißabgleichs. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es
sich somit unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum Harmonisierten
System und zur Kombinierten Nomenklatur, die nach ständiger Rechtssprechung
des EuGH (Beispiel: 9.2.1999, Rs C-280/97) ein wichtiges, wenn auch
nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen
Positionen darstellen, um digitale Einzelbild-Videokameras. Diese sind unter
Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der
Anmerkung 1h) zu Kapitel 90 in die Position 85254011 der
Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Stütze findet die Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates in der Verbindlichen Zolltarifauskunft
Nr. ee vom 8. Oktober 2003. Mit dieser, die zwar gemäß
Art. 12 Abs. 2 ZK die Zollbehörde im konkreten Fall nicht
bindet, hat die Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte
festgestellt, dass digitale Einzelbild-Videokameras mit der Handelsbezeichnung
"dd" (das selbe Modell wie die verfahrensgegenständlichen Digitalkameras)
in die Position 85254011 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen
sind.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird
(Art. 203 Abs. 2 ZK).
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK
unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom
Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können
nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. Solche Waren bleiben
gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher
Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status
erforderlich ist, und, - wie vorliegend - im Fall von
Nichtgemeinschaftswaren, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine
Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach
Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden. Die zollamtliche
Überwachung beinhaltet gemäß Art. 4 Nummer 13 ZK
allgemeine Maßnahmen, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls
der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden
Vorschriften zu gewährleisten.
Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden von der
Bf. im Sinne des Art. 4 Nummer 19 ZK der Zollstelle gestellt,
denn die Bf. hat mitgeteilt, dass sich eine eingeführte Ware bei ihr
befindet. Entscheidend war die Mitteilung darüber, wobei logisch
vorausgesetzt wird, dass sich die Ware körperlich am bezeichneten Ort
befindet (Art. 40 ZK). Bei dieser geforderten Mitteilung war
ausreichend, auf das Vorhandensein von Waren hinzuweisen. Eine genaue
Bezeichnung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Der Inhalt der
Mitteilung lässt sich reduzieren auf den Erklärungsgehalt: "Es sind
Waren eingetroffen" (Kampf in Witte, Zollkodex-Kommentar, 3. Auflage,
Art. 40 Rz. 2 und VwGH 28.02.2002, 2000/16/0317). Wer, wie die Bf. im
vorliegenden Fall, eine Zollanmeldung abgibt, gestellt damit gleichzeitig.
Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen gemäß
Art. 48 ZK eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen
Bestimmungen erhalten. Dies sind gemäß Art. 4
Nummer 15 ZK die Überführung in ein Zollverfahren (a),
die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager (b), die Wiederausfuhr
aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (c), die Vernichtung oder
Zerstörung (d) oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse (e).
Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind
gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK zu dem betreffenden Verfahren
anzumelden. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 4
Nummer 16 Buchstabe a) ZK) angestrebt. Mit der förmlichen
Überlassung der Waren gemäß Art. 73 ZK wird dem
Zollanmelder erst erlaubt, die Ware im Rahmen des gewählten Zollverfahrens
zu verwenden. Mit Art. 73 Abs. 2 ZK, wonach die Überlassung
für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt
wird, wird unzweifelhaft festgestellt, dass nur Waren, die Gegenstand einer
Anmeldung sind, und nicht andere, im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen
überlassen werden können. Da Waren zu kommerziellen Zwecken zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß
Art. 225 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) nur
dann mündlich angemeldet werden können, wenn der Gesamtwert je Sendung
und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene
statistische Wertschwelle nicht übersteigt, die Sendung nicht Teil einer
regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und die Waren nicht
von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren
kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden, war im
verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Art. 61
Buchstabe a) ZK in Verbindung mit Art. 62 ZK eine
schriftliche Zollanmeldung im Normalen Verfahren auf einem Vordruck abzugeben,
der dem amtlichen Muster (Einheitspapier) entspricht. Die schriftliche Anmeldung
muss unterzeichnet sein und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich sind. Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das
Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37
auszufüllen. Zufolge Titel I, B. Nummer 2 Buchstabe d)
des Anhangs 37 zur ZK-DVO müssen als Minimalerfordernisse bei der
Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr unter anderem zwingend die
Felder 31 und 33 ausgefüllt sein. Nach Titel II, C. des
Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31 als Warenbezeichnung die
übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein muss, dass die
sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige
Einreihung der Ware möglich ist, und im Feld 33 als Warennummer der
entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben. Gemäß
Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der
Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur
Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die
zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die
Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der Warennummer oder im Falle des
Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer
zugeordnet werden kann. Im Feld 31 der Warenanmeldung zu WE-Nr. bb vom
9. Mai 2003 wurde als Warenbezeichnung "Andere
Videokameraaufnahmegeräte: Andere" angegeben und im Feld 33 die
Warennummer 85254099 00 angeführt. Tatsächlich hat es sich
um digitale Einzelbild-Videokameras der Warennummer 85254011 00
gehandelt. Es entsprach daher weder die handelsübliche Bezeichnung noch die
Warennummer, beides war unrichtig. Die Angaben in den Feldern 31
und 33 waren somit nicht geeignet, die Waren als jene zu identifizieren,
die sie zolltariflich tatsächlich gewesen sind. Auch aus den der
Warenanmeldung beigefügten Unterlagen waren die für eine
Identifizierung entscheidungswesentlichen Merkmale nicht erkennbar. Die in der
Warenanmeldung angegebene Warenbezeichnung ist weder eine handelsübliche
Bezeichnung noch ein Oberbegriff für digitale Einzelbild-Videokameras; in
der Anmeldung wurde nicht allgemein "Kamera" erklärt, sondern "Andere
Videokameraaufnahmegeräte: Andere", die in eine
andere - namentlich genannte - Warennummer einzureihen
sind. Die Ware war nicht wenigstens so bezeichnet, dass sie unter die
vorliegende Anmeldung subsumiert werden könnte. Die Bf. hat somit in ihrer
schriftlichen Anmeldung anstatt der gestellten digitalen Einzelbild-Videokameras
der Warennummer 85254011 00 "Andere Videokameraaufnahmegeräte:
Andere" der Warennummer 85254099 00 angemeldet. Da die Bf. für
die gestellten Waren keine Zollanmeldung abgegeben hat, sind diese im Sinne des
Art. 73 ZK nicht überlassen worden, weil eine Überlassung
nur für Waren erteilt wird, die Gegenstand einer Anmeldung sind. Durch das
Wegbringen vom Amtsplatz sind diese Waren der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden. Für die verfahrensgegenständlichen Waren (digitale
Einzelbild-Videokameras), für welche keine Anmeldung abgegeben worden ist,
konnte eine Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und
Abs. 2 ZK (Entstehung der Einfuhrzollschuld im Zeitpunkt der Annahme
der Zollanmeldung, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wird) nicht entstehen. Waren, die nicht
vorhanden waren, konnten der Bf. als Anmelderin auch nicht überlassen
werden. Vielmehr entstand für die gestellten, aber nicht angemeldeten
digitalen Einzelbild-Videokameras die Zollschuld nach Art. 203
Abs. 1 ZK durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
(vergleiche VwGH 26.02.2004, 2002/16/0005).
Da die Abgabenvorschreibung gemäß
Art. 201 ZK eine andere als die verfahrensgegenständliche Ware
(Digitale Einzelbild-Videokamera) betraf, lag keine Identität der Sache
vor. Die Berufungsbehörde darf in einer Angelegenheit, die noch nicht
Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens war, keinen Sachbescheid im
Ergebnis erstmals erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachungunrichtige Warennummerhandelsübliche BezeichnungWarenbeschaffenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0074-Z3K/03
- Stammnummer
- 19783
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF