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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7300002/2026

Beschlagnahme von Goldschmuck und Bekleidung bei Gefahr im Verzug bei einer Polin, die diese Waren in der Türkei gekauft und mit Betreten des Grünkanals nicht erklärt hat, wegen Verdachts des Schmuggels

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7300002/2026vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Namen der Republik Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Patrycja Gamsjäger, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, wegen des Verdachts des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 11. Dezember 2025 gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Österreich am 12. November 2025 an der Zollstelle Flughafen Wien in Form der Beschlagnahme von näher bezeichnetem Schmuck und Bekleidung gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Laut vorliegender Tatbeschreibung des Zollamtes Österreich, Zollstelle Flughafen Wien Reisendenabfertigung, reiste ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) am 12.11.2025 aus Istanbul kommend mit dem Flug VF017 am Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Union ein. Kurz vor Verlassen des Grünkanals wurde die Beschwerdeführerin samt Gepäck, bestehend aus einem grünen Koffer und einer beigen Handtasche einer Zollkontrolle zugeführt. Der Koffer wurde geöffnet und es wurden verschiedene Bekleidungsstücke und Kosmetiktaschen vorgefunden. Bei den Bekleidungsstücken handelt es sich um 8 Stk. Pullover, 1 Stk. Schal, 1 Stk. Weste, 1 Stk. Kappe, 12 Paar Socken. Diese Waren wurden laut Auskunft der Beschwerdeführerin in der Türkei gekauft. Die Handtasche wurde einer Röntgenkontrolle zugeführt. Das Röntgenbild ergab eine Auffälligkeit. Zunächst konnte diese nicht gefunden werden. Bei einer genaueren Kontrolle wurde, eingepackt zwischen einzelnen Taschentüchern, eine Goldkette gefunden. Am Körper der Beschwerdeführerin wurde weiterer Goldschmuck gefunden: 3 Halsketten und 3 Armbänder (2 linke Hand und 1 rechte Hand). In den Kosmetiktaschen wurden Medikamentenpackungen und weitere Schmuckstücke gefunden, zum Teil eingewickelt in Watte oder Papier. Im Koffer wurde eine Rolle mit Aufklebern, die die Aufschrift AUR 585 14k tragen, vorgefunden. Der Goldschmuck wurde dokumentiert und abgewogen. Beim Dokumentieren wurde festgestellt, dass eine Halskette, die die Beschwerdeführerin um den Hals getragen hat, aus 1 Stk. Halskette und 1 Stk. Armband bestand, welche zusammengehängt wurden. Insgesamt wurden 32 Stück diverser Goldschmuck vorgefunden Die vorläufige Berechnung der Eingangsabgaben ergab einen Gesamtbetrag € 2.327,93. Die Schmuckstücke und die Kleidung wurden gemeinsam mit 5 Stoffbeutel und 1 Rolle Aufkleber - AUR 585 14K zur Sicherung des Verfalls und als Beweismittel beschlagnahmt. Gründe für die Beschlagnahme laut Tatbeschreibung: Die gegenständlichen Waren sind gem. § 17 iVm. § 35 Abs. 4 FinStrG (Schmuggel, Hinterziehung) vom Verfall bedroht, kommen im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht bzw. besteht hinsichtlich dieser Waren der begründete Verdacht, dass sie einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen. Insbesondere liegen folgende Gründe vor: Beweismittel Die Beschlagnahme der Gegenstände war gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG zur Sicherung des Verfalls und/oder zur Beweissicherung bzw. gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG für Maßnahmen betreffend Verbote und Beschränkungen erforderlich. Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug Die Beschlagnahme erfolgte ohne bescheidmäßige Beschlagnahmeanordnung, weil zu besorgen war, dass ein Zuwarten bis zur Beibringung eines von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu erlassenden schriftlichen Bescheides den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte. Insbesondere liegen folgende Gründe vor: Verdacht auf: Verschiebung (ins Ausland) Es war zu besorgen, dass die Gegenstände dem staatlichen Zugriff entzogen werden. Darüber hinaus kommen die Gegenstände als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren in Betracht. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift wurde ausgefolgt. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist Beschwerde gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG gegen die in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Zollamtes Österreich verfügte Beschlagnahme erhoben und beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die Beschlagnahme aufzuheben wie folgt: "Beschwerdegründe: Die Beschlagnahme der oben angeführten Gegenstände erfolgte rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den durchgeführten Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt des Zollorganes waren nicht gegeben. Gemäß § 89 Abs 2 FinStrG sind bei Gefahr in Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, verfallsbedrohte und Gegenstände die als Beweismittel infrage kommen- sofern dies zur Sicherung geboten ist - auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall lagen die Gründe für die Annahme von Gefahr in Verzug keinesfalls vor. Auch die weitere Argumentation des Zollorganes, wonach die Beschlagnahme der Gegenstände zur Beweissicherung in Finanzstrafverfahren erforderlich gewesen sei, ist unzutreffend. Vielmehr war die Maßnahme nicht angemessen, weil, wie aus der Niederschrift hervorgeht, jedenfalls mildere Mittel infrage kamen und im konkreten Fall möglich waren. So hat die Beschwerdeführerin von Anfang an signalisiert, dass sie zur Aufklärung des Sachverhaltes bereit sei und war sichtlich um Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht. Sie hat die Herkunft der mitgebrachten Gegenstände lebensnah und glaubwürdig geschildert. Zudem war sie bereit, eine Geldstrafe zu akzeptieren und diese zu bezahlen. Die Identität der EU- Staatsbürgerin und der 70 jährigen Beschwerdeführerin konnte problemlos festgestellt werden. Die Berufung des Zollorgans auf Gefahr in Verzug war objektiv unbegründet. Insbesondere lag seitens der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Verhalten, welches auf eine Vereitelungsabsicht hindeuten würde, vor. Die Gegenstände wurden zudem schriftlich dokumentiert. In Zusammenschau mit dem intensiven Bemühen der Beschwerdeführerin um die Klärung des Sachverhaltes war die sofortige Beschlagnahme unverhältnismäßig und nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang wird zudem noch darauf hingewiesen, dass bei der Aufzählung der Gegenstände angeführte "eine Rolle Aufkleber - AUR 585 14K" nicht nachvollziehbar ist und nicht ersichtlich ist, was das Zollamt damit meint. Beweis: - Niederschrift des Zollorgans - Einvernahme der der Beschwerdeführerin, wobei für diese ein Dolmetscher in polnischer Sprache erforderlich ist. Aus all den genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Bundesfinanzgericht Wien nachstehende Anträge: das Bundesfinanzgericht Wien möge 1. Der Beschwerde Folge geben und Beschlagnahme der in der Beschwerde (und der Tatbeschreibung) genannten Gegenstände vom 12.November 2025 für rechtswidrig erklären, 2. Die sofortige Herausgabe der Gegenstände an die Beschwerdeführerin anordnen, 3. Feststellen, dass der gegenständliche Akt unmittelbarer Befehls - und Zwangsgewalt rechtswidrig war." Über die Beschwerde wurde erwogen: Vorab ist festzuhalten, dass von berufsmäßigen Parteienvertretern erwartet werden kann, wenn ein Antrag (welcher Art) gestellt werden sollte, dies auch entsprechend zum Ausdruck kommt. Festgestellt wird, dass in der Beschwerde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Festgestellter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin reiste am 12.11.2025 aus Istanbul kommend mit dem Flug VF017 am Flughafen Wien in das Zollgebiet der Europäischen Union ein und verwendete beim Verlassen des Flughafens den sogenannten Grünkanal des Zollamtes Österreich, Zollstelle Flughafen Wien Reisendenabfertigung. Bei der anschließenden Kontrolle wurden diverse Waren im Gepäck der Beschwerdeführerin gefunden, die sie laut eigener Aussage in der Türkei gekauft hat. Zudem wurden insgesamt 32 Stück diverser Goldschmuck gefunden. Gemeinsam mit 5 Stoffbeutel (in denen die Waren transportiert wurden) und 1 Rolle Aufkleber - AUR 585 14K wurden diese Waren, da der Verdacht des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht, als Beweismittel bei Gefahr im Verzug gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Die vorläufige Berechnung der Eingangsabgaben ergab einen Gesamtbetrag € 2.327,93. Beweiswürdigung: Die Fakten wurden in der Tatbeschreibung festgehalten, wobei die Handlungsweise von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Bestritten wird in der Beschwerde nur das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug. Angesichts der von der Beschwerdeführerin gewählten Vorgangsweise ist der Verdacht eines Schmuggels der in der Türkei gekauften Waren gegeben, sodass die grundsätzliche Befugnis der Zollorgane zur Beschlagnahme des Schmuggelgutes gegeben ist. Zwischenzeitig wurde die Eingangsabgabenschuld mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 01.02.2026, Zahl: 320000/208903/02/2025, Zoll (A00) € 230,99 und Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 1.837,57 festgesetzt und die Verpflichtung zur Bezahlung der mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung der beschlagnahmten Waren gem Art. 108 Abs 3 lit. b UZK in Verbindung mit Art. 90 UZK-DA von Amts wegen ausgesetzt. Rechtslage: Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchstabe a 1. Alternative UZK entsteht für einfuhrabgabepflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, nicht erfüllt ist. Gemäß Artikel 138 Buchstabe a UZK-DA gelten Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet. Gemäß Artikel 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA gilt für die in Artikel 138 Buchstabe a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren die Benutzung des grünen Ausgangs "Anmeldefrei Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind, als Zollanmeldung. Nach Art. 41 der Zollbefreiungsverordnung iVm der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 sind Waren im persönlichen Gepäck von aus Drittländern kommenden Reisenden im Flugverkehr von den Einfuhrabgaben grundsätzlich bis zu einem Wert von € 430.- befreit. Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug ist der Verdacht eines Finanzvergehens und eine Beschlagnahmeanordnung der Finanzstrafbehörde in angemessener Zeit nicht ausgestellt werden kann. Verdacht eines Finanzvergehens: Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe für ein Finanzvergehen bestehen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen oder die in deren Besitz befindlichen Unterlagen nach Maßgabe der von dieser durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen (VwGH 20.3.1997, 94/15/0046). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH VwGH 25.9.2001, 98/14/0182 - ÖStZB 2002/444). Für das Bundesfinanzgericht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin mit Betreten des "Grünkanals" zunächst für sich eine konkludente Anmeldung abgeben hat, keine eingangsabgabepflichtigen Waren mit sich zu führen. Bei einer Kontrolle wurden jedoch diverser Goldschmuck und Bekleidung sowie eine Rolle Aufkleber mit Aur 14K im Gepäck der Beschwerdeführerin gefunden. Dass diese Waren in der Türkei, somit in einem Drittland, gekauft wurden, wurde nicht bestritten. Aufgrund des Warenwertes wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, diese Waren bei der Einreise in die Europäische Union beim Zoll anzumelden. In der Tatbeschreibung hat die Beschwerdeführerin auf die Frage: "Für wen ist die Bekleidung und der Schmuck gedacht?" an: "Teilweise für die Enkelkinder und teilweise für mich." Allein die Aufkleber mit "Aur 14K" sprechen dafür, dass die Goldschmuckstücke mit den Aufklebern versehen im Zollgebiet der Europäischen Union (allenfalls Polen) verkauft werden sollten. Insoweit ist die Aussage der Beschwerdeführerin unglaubwürdig. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit dem Betreten des sogenannten "Grünkanals" der Zollbehörde konkludent mitgeteilt, keine eingangsabgabepflichtigen Waren mit sich zu führen. Allerdings hat sich im Zuge der Kontrolle herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche eingangsabgabepflichtige Waren - ohne diese einer Verzollung zuzuführen - in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen wollte. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass Polen ebenfalls Teil der Europäischen Union ist und es sich nicht um die erste (Flug-)Reise der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Bei dieser Konstellation ist der Verdacht des Schmuggels im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und damit auch der Entstehung einer Abgabenschuld für die beschlagnahmten Waren für die amtshandelnden Zollorgane gegeben. Dabei gelten gemäß § 35 Abs. 5 letzter Satz FinStrG in den Fällen des Abs. 1 die Eingangsabgaben für Zwecke der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages jedenfalls als im Inland entstanden. Zusammengefasst liegt der Verdacht eines Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG der beschlagnahmten Waren durch die Beschwerdeführerin vor. Die endgültige Bewertung, ob ein Schmuggel vorliegt, bleibt dem weiteren Untersuchungsverfahren beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vorbehalten. Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug: Gemäß § 89 Abs. 1 erster Satz FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Bei der Beschlagnahme von Gegenständen handelt es sich entweder um eine Maßnahme zur Sicherung eines im Gesetz angedrohten Verfalls oder eine Maßnahme zur Bereitstellung von im Strafverfahren benötigten Beweismitteln. Tatbestandsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist ein aufgrund konkreter Umstände hinreichend begründeter Tatverdacht der Begehung eines Finanzvergehens. Dabei handelt es sich um die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Dass hier der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben ist wurde bereits festgestellt. Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 89 Abs 2 FinStrG verfolgten Zweck der Hintanhaltung der "Verfalls- oder Beweisgefährdung" dahin zu verstehen, dass eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die von der Finanzstrafbehörde grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (VwGH 19.12.1996, 96/16/0227). Eine "Gefahr im Verzug" Situation liegt vor, wenn die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der zuständigen Finanzstrafbehörde aus irgend einem Grund gefährdet erscheint; schon die geringste Gefahr reicht zur Beschlagnahme ohne schriftlichen Auftrag aus, weil der Sicherungszweck dominiert (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz/5, Rz 10 zu § 89 bis § 92 FinStrG; vgl. VwGH 19.12.1996, 96/16/0227). Dass Beschuldigte das mit Verfall "bedrohte" Finanzvergehen begangen haben, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach § 114 bis § 124 FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Es genügt, wenn gegen Beschuldigte ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Beschuldigte als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Frage kommen (Hinweis VwGH 25.02.1993, 92/16/0141). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre mit der Einholung einer schriftlichen Beschlagnahmeanordnung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde wegen des Verdachts des Schmuggels eine zum Unrechtsgehalt der zur Last gelegten Tat außer Verhältnis stehende weitere lange Anhaltung der Beschwerdeführerin verbunden gewesen. Eine bescheidmäßige Beschlagnahme wäre nicht vor Arbeitsbeginn des nächsten Tages durch die Finanzstrafbehörde zu erwarten gewesen. Andererseits würde eine erst in der Folge (nach erstatteter Anzeige an die Finanzstrafbehörde) verfügte schriftliche Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde und damit verbunden die Belassung der Schmuckstücke bzw. der mitgeführten Waren in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin genau jene Gefahrensituation darstellen, die den gebotenen Zugriff der Behörde auf die Waren erschweren oder verhindern hätte können. Die Beschwerdeführerin ist Polin und auf der Rückreise von der Türkei über Wien nach Polen unterwegs. Wäre die Beschlagnahme nicht erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr mitgeführten Waren weiter nach Polen transportiert hätte und damit dem Zugriff der Zollverwaltung entzogen. D ie beschlagnahmten Schmuckstücke und Bekleidung sind im durchzuführenden Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung eines Schmuggels von der Strafe des Verfalls be droht. Dies ist der Beschwerdeführerin bei Aufnahme der Tatbeschreibung mitgeteilt und in der Niederschrift auch entsprechend festgehalten worden. Als Tatgegenstände sind die nicht erklärten Waren auch Beweismittel in dem von der Finanzstrafbehörde durchzuführenden Finanzstrafverfahren. Die nähere Prüfung, ob es sich bei den Schmuckstücken oder Teilen davon um eingangsabgabenfreie Waren handelt bzw. über eine allfällige Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände iSd § 91 Abs. 2 FinStrG wird im ordentlichen Untersuchungsverfahren von der Finanzstrafbehörde entsprechend zu prüfen und zu entscheiden sein. Da die Beschlagnahme der Waren ohne schriftliche Anordnung der zuständigen Finanzstrafbehörde bei Gefahr in Verzug zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Anmerkung: die beiliegende Übersetzung wurde KI-generiert erstellt. Zur Unzulässigkeit der Revision: Darüber hinaus ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig entschieden wäre, liegt nicht vor. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 4. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7300002/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RM.7300002.2026
Stammnummer
151453
Gültig
04.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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