Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0007-Z1W/06
Keine vorzeitige Überlassung der Waren nach der Beendigung des Versandverfahrens bei einem zugelassenen Empfänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0007-Z1W/06vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bewilligung gemäß Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO, die ausschließlich die Einzelheiten betreffend die Abwicklung der beim zugelassenen Empfänger zu beendenden Versandverfahren regelt, kann selbst auf ausdrücklichen Antrag hin nicht dahingehend erweitert werden, dass sie Feststellungen bezüglich der vorzeitigen Überlassung der Waren nach der Überführung in ein nachfolgendes Zollverfahren trifft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 19. Jänner 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 20. Dezember
2005, Zl. 100/20176/86/2005, betreffend Änderung der Bewilligung des
Status eines zugelassenen Empfängers entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. April 2005, Zl. 100/20176/54/05,
erteilte das Zollamt Wien der Rechtsvorgängerin der Bf. (Bf.) die
Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers. Dieser Bescheid legt
u.a. eine Frist von 90 Minuten fest, die der zugelassene Empfänger
abzuwarten hat, bis er die im Versandverfahren beförderten Waren am
zugelassenen Warenort entladen (Übermittlung der Vorab-Ankunftsanzeige) und
darüber verfügen (Übermittlung der Freigabenachricht) kann,
sofern die zuständige Zollstelle keine entsprechende Kontrollmaßnahme
setzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der
Bf. mit Schreiben vom 15. Juni 2005 den Rechtsbehelf der Berufung. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, der Bewilligungsbescheid möge
dahingehend ergänzt werden, dass über die eingegangenen Waren bereits
mit der elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügt
werden dürfe.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom 20.
Dezember 2005, Zl. 100/20176/86/2005, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 19. Jänner 2006.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO
können die Zollbehörden auf Antrag des Hauptverpflichteten oder des
Empfängers Vereinfachungen in Form des Status eines zugelassenen
Empfängers bewilligen.
Nach den Bestimmungen des Artikels 373 Abs. 2 ZK-DVO wird
die Bewilligung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Verwaltung der Vereinfachungen nur erteilt, wenn
a) die Zollbehörden die Überwachung und Kontrolle
des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der
beteiligten Personen einen unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand erfordern, und
b) die Personen Aufzeichnungen führen, die den
Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen
ermöglichen.
In der Entscheidung über den Widerruf oder die
Änderung der Bewilligung ist gemäß Artikel 377 Abs. 2 ZK-DVO das
Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
Artikel 406 ZK-DVO bestimmt:
(1) Einer Person, die im gemeinschaftlichen
Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen
festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle
die Waren gestellt und die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung vorgelegt
werden, kann der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt
werden.
(2) Der Hauptverpflichtete hat seine Pflichten nach Artikel
96 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex erfüllt und das gemeinschaftliche
Versandverfahren ist beendet, sobald die Waren zusammen mit den Exemplaren Nrn.
4 und 5 der Versandanmeldung, die die Sendung begleitet haben, dem zugelassenen
Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem
Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben
und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet
worden sind.
(3) Für jede Sendung, die dem zugelassenen
Empfänger gemäß den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen
übergeben wird, stellt dieser auf Verlangen des Beförderers eine
Eingangsbescheinigung aus, wobei Artikel 362 entsprechend anwendbar
ist.
Artikel 407 ZK-DVO bestimmt:
(1) In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes
festgelegt:
a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die
beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige
des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der
Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei deren Eintreffen eine
Kontrolle vornehmen kann;
c) die ausgeschlossenen Warenarten oder
-verkehre.
(2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob
der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung
der Bestimmungsstelle verfügen kann.
Zollamtliche Prüfung im Sinne des Zollkodex bedeutet
gemäß Artikel 4 Ziffer 14 ZK: besondere Amtshandlungen zur
Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der
sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden
Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins
und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung
oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel,
Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen
mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen
und dergleichen.
Das Zollamt Wien hat dem beschwerdeführenden
Untenehmen (bzw. dessen Rechtsvorgängerin) mit den nachstehend
angeführten Bescheiden gemäß Artikel 406 ZK-DVO den Status eines
zugelassenen Empfängers bewilligt, wobei der letztgenannte Bescheid laut
dessen Spruch den erstgenannten Bescheid ersetzt hat:
Bescheid vom 15. April 2005, Zl.
100/20176/54/05,
Bescheid vom 2. August 2005, Zl.
100/20176/96/05.
Beim letztgenannten Bescheid handelt es sich nach Ansicht
des Senates nicht etwa um eine Neuerteilung der Bewilligung an einen neuen
Bewilligungsinhaber sondern bloß um eine Anpassung der bestehenden
Bewilligung iSd Artikels 377 Abs. 2 ZK-DVO an die tatsächlichen
Rechtsverhältnisse, die berücksichtigt, dass die Bf. die
Rechtsnachfolge der ursprünglichen Bewilligungsinhaberin angetreten hat. Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 2. August 2005 einen
Änderungsbescheid darstellt, der die geänderte Bewilligung in der
aktualisierten Fassung vollinhaltlich wiedergibt, wobei sich die Änderung
ausschließlich auf die Bezeichnung der Bewilligungsinhaberin
beschränkt.
Ausdrücklich mit Berufung angefochten hat die Bf. nur
den erstgenannten Bescheid. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß
§ 274 BAO die
Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Der Senat hat
daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens über die
verfahrensgegenständliche Bewilligung vom 15. April 2005 in der im Bescheid
vom 2. August 2005 dargelegten Ausformung zu entscheiden. Für diese
Beurteilung spricht auch die Tatsache, dass eine Berufung generell als gegen den
ursprünglichen Bescheid in der berichtigten Fassung gerichtet gilt (vgl.
z.B. VwGH vom 20.5.1987, 86/13/0088).
Das Zollamt Wien hat zwar mit Bescheid vom TTMMJJ, Zl. zzz,
der XY - Personenvereinigung im Sinne des Art. 4 Nr. 1 ZK iVm
§ 36 ZollR-DG, bestehend aus der Bf. und der XYGmbH eine neuerliche
Bewilligung erteilt. Unbeschadet der Tatsache, dass dieser (in Rechtskraft
erwachsene) Bescheid laut dessen Spruch den vorgenannten Bescheid vom 2. August
2005 ersetzen soll, geht der Senat jedoch davon aus, dass er keinen ersetzenden,
reformatorischen Bescheid im Sinne des § 274 BAO darstellt. Dies wird
wie folgt begründet:
Wie oben ausgeführt, ist die bewilligungserteilende
Behörde berechtigt, die Bewilligung gemäß den zitierten Normen
abzuändern und damit auf geänderte Verhältnisse entsprechend zu
reagieren. Diese Änderungsbefugnis kann jedoch keinesfalls so weit gehen,
dass damit (abgesehen von den oben erwähnten Fällen der
Rechtsnachfolge) einem anderen Beteiligten die Bewilligung erteilt wird, dass es
also zu einem Austausch in der Person des Bewilligungsinhabers kommt. Genau dies
ist jedoch im Falle des Bescheides vom TTMMJJ geschehen. Mit diesem Bescheid hat
das Zollamt der genannten Personenvereinigung, die ihrerseits aus zwei
verschiedenen juristischen Personen besteht, die Bewilligung erteilt. Der
Bescheid stellt daher weder die aktuelle Version der geänderten Bewilligung
vom 15. April 2005 bzw. vom 2. August 2005 dar, noch konnte er rechtswirksam
diese beiden Bescheide zurücknehmen, ändern oder widerrufen. Dies
alleine deshalb, weil er laut Spruch nicht an die vorherige
Bewilligungsinhaberin gerichtet ist. Es handelt sich dabei vielmehr um eine
(antragsgemäß erfolgte) völlig neue Bewilligungserteilung an die
im Spruch bezeichnete Personenvereinigung. Dieser Bescheid ist daher nicht
Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens.
Der Senat hat nunmehr zu prüfen, ob eine gesetzliche
Grundlage für die von der Bf. begehrte Ergänzung des
Bewilligungsbescheides besteht, die es ihr gestattet, über die
eingegangenen Waren bereits mit der elektronischen Nachricht
"Entladeerlaubnis" verfügen zu dürfen.
Aus dem Umstand, dass die Bf. einen entsprechenden
Rechtsanspruch aus den Bestimmungen des Artikels 266 Absatz 2 ZK-DVO abzuleiten
versucht, erhellt zweifellos, dass sie unter "verfügen
dürfen" die Überlassung iSd Artikel 74 ZK meint. Die
Überlassung beendet die vorübergehende Verwahrung und eröffnet
die Anwendung der jeweiligen Verfahrensordnung des Zollverfahrens, zu dem die
Ware angemeldet wurde (vgl. Bender, AW-Prax 2000, 30ff). Im Falle der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verdrängt der
Begriff der Überlassung den der Freigabe.
Dem Berufungsbegehren kann daher alleine deshalb nicht
entsprochen werden, weil die verfahrensgegenständliche Bewilligung
ausschließlich die Einzelheiten betreffend die Abwicklung der beim
zugelassenen Empfänger zu beendenden Versandverfahren regelt und keine
Feststellungen bezüglich der Überlassung der Waren nach der
Überführung in ein nachfolgendes Zollverfahren treffen
kann.
Die von der Bf. intendierte Änderung ist aber deshalb
abzulehnen, weil sie viel zu allgemein gehalten (und damit viel zu weitgehend)
ist. Die Aufnahme dieses Zusatzes in die Bewilligung würde nämlich
dazu führen, dass die Bewilligungsinhaberin selbst dann völlig
uneingeschränkt und bedingungslos über die Waren verfügen
könnte, wenn sich schon beim Eintreffen der Ware bei ihr als zugelassene
Empfängerin grobe Unregelmäßigkeiten wie Verletzung der
Nämlichkeitsmittel oder mangelnde Identität zwischen der Ware und der
Versandanmeldung ergäben.
Gerade in diesen Fällen besteht aber ein besonderes
Interesse an einer effizienten Durchführung der zollamtlichen Prüfung
im Sinne des Artikels 4 Ziffer 14 ZK, die nicht durch eine zu
großzügige Ausgestaltung der Bewilligung von
Verfahrensvereinfachungen gefährdet werden darf.
Die Bewilligung in der von der Bf. gewünschten Form
käme daher einem (unzulässigen) Verzicht auf die an Hand der konkreten
Umstände des Einzelfalls allenfalls gebotene Durchführung von
Kontrollmaßnahmen (wie etwa das Beschaurecht) gleich, die der
Zollbehörde ganz allgemein für Waren unter zollamtlicher
Überwachung zustehen. Sie wäre damit auch mit dem sich aus Artikel 373
Abs. 2 ZK-DVO ergebenden Grundsatz nicht vereinbar, wonach die Zollbehörde
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der
Vereinfachung in der Lage sein muss, die Überwachung und Kontrolle des
Verfahrens sicherstellen zu können.
Der Verfahrensablauf im elektronischen Versandverfahren
(NCTS) stellt sich (vereinfacht) und beschränkt auf den beschwerderelvanten
Abschnitt wie folgt dar:
Die Bewilligungsinhaberin hat das Eintreffen von im
Versandverfahren befindlichen Waren mittels elektronischer Nachricht TR200
"Ankunftsanzeige" dem Zollamt mitzuteilen. Das Zollamt
übermittelt daraufhin die "Vorab-Ankunftsanzeige" und erteilt
mittels elektronischer Nachricht TR203 "Entladeerlaubnis" die
Zustimmung zur Verschlussabnahme und Entladung.
Die zugelassene Empfängerin hat daraufhin mittels
elektronischer Nachricht TR204 "Entladevermerke" dem Zollamt das
Ergebnis der von ihr auf der Grundlage der "Vorab-Ankunftsanzeige"
gemäß Artikel 371 ZK-DVO durchzuführenden Kontrolle
mitzuteilen.
U.a. auch unter Berücksichtigung dieser
Kontrollergebnisse entscheidet das Zollamt ob die Waren beschaut werden und
erteilt schließlich die elektronische Nachricht TR 207 "Freigabe vom
Versand".
Wie die Bf. zutreffend ausführt, ist nach dem Wortlaut
des Artikels 406 Abs. 2 ZK-DVO das gemeinschaftliche Versandverfahren beendet,
wenn die in der zitierten Norm festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Unbeschadet der damit einher gehenden Befreiung des
Hauptverpflichteten von seinen Pflichten nach Artikel 96 Abs. 1 Buchstabe a ZK
darf aber nicht übersehen werden, dass sich nach der Beendigung des
Versandverfahrens und der (allenfalls fingierten) Gestellung für den
zugelassenen Empfänger, insofern weitere Pflichten ergeben, als sich die
Waren gemäß Artikel 50 ZK in der vorübergehenden Verwahrung
befinden. Sie sind daher gemäß Artikel 48 ZK zwingend einer
zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (allenfalls auch im Rahmen eines
bewilligten Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76 ZK)
zuzuführen. Erst nach erfolgter Überführung in ein Zollverfahren
können die Waren überlassen werden und sind somit frei verfügbar
im Sinne des Begehrens der Bf.
Es ist zwar richtig, dass gemäß Artikel 266 Abs.
2 ZK-DVO bewilligt werden kann, dass die Anschreibung der Waren in der
Buchführung des Beteiligten als Überlassung gilt. Zutreffendenfalls
sind die Waren sofort verfügbar. Das Anschreibeverfahren kann aber bei den
von der Begünstigung nach Artikel 76 ZK ausgenommenen Waren sowie bei
bestimmten Zuwiderhandlungen, die schon vor dem Eintreffen der Ware beim
zugelassenen Empfänger zur Zollschuldentstehung geführt haben, nicht
zur Zollbehandlung genutzt werden (siehe Witte4, Rz. 30 zu Artikel 76 ZK).
Für die von den Erleichterungen des
Anschreibeverfahrens nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossenen
Waren kommt daher die Befugnis, über die eingegangenen Waren mit der
elektronischen Nachricht "Entladeerlaubnis" verfügen zu
können, keinesfalls in Betracht. Diese Waren sind vielmehr erst dann frei
verfügbar, wenn es nach Überführung in ein nachfolgendes
Zollverfahren zur Überlassung kommt.
Die begehrte Änderung ist daher auch deshalb
abzulehnen, weil sie auf Grund ihres Wortlautes zur unerwünschten Auslegung
führen könnte, dass die Bf. generell über alle Waren und nicht
nur über jene, die Gegenstand eines Anschreibeverfahrens sind, vorzeitig
(nämlich vor der Überlassung) völlig unbeschränkt
verfügen dürfte, wofür allerdings keine taugliche Rechtsgrundlage
besteht.
Gegen die Ausformung der Bewilligung in der von der Bf.
gewünschten Form spricht aber neben den oben angeführten Gründen
auch der Wortlaut der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom ttmmjjjj, Zl. ZZZ,
erteilten Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß
§ 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen
Warenorten gemäß
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll-Bewilligung).
Dies deshalb, weil diese letztgenannte Bewilligung
bestimmt, dass es der Bf. im Falle von vorangegangenen Versandverfahren nach der
vorübergehenden Verwahrung der bei ihr eingelangten Waren erst nach Erhalt
der Nachricht "Freigabe vom Versand (TR207)" gestattet ist, die
Anmeldung in das nachfolgende Zollverfahren zu beantragen.
Schließlich kann auch dem Einwand der Bf., wonach
durch die von ihr beantragte Änderung der Bewilligung das Beschaurecht des
Zollbehörde in keiner Weise beschnitten würde. weil das Zollamt
bereits mit der "Vorab-Ankunftsanzeige" alle dazu erforderlichen
Daten zur Verfügung habe, nicht gefolgt werden. Diese Meldung beinhaltet
nämlich nichts anderes als die Daten der Abgangsstelle und kann somit keine
Informationen über allfällige im Zuge der Beförderung bis zur
Bestimmungsstelle geschehene Unregelmäßigkeiten, wie mangelnde
Identität der Waren oder Verletzung der Nämlichkeitsmittel aufzeigen.
Gerade die letztgenannten Informationen sind aber wesentlicher Bestandteil der
Entscheidungsgrundlage für die Durchführung von etwaigen
Kontrollmaßnahmen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass für die
Abänderung bzw. Erweiterung der Bewilligung im Sinne des Vorbringens der
Bf. keine gesetzliche Grundlage besteht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Hinweis:
Wie bereits oben ausgeführt, nimmt die Bf. nach der
Aktenlage derzeit die Verfahrenserleichterungen gemäß Artikel 372
Abs. 1 f ZK-DVO ausschließlich auf Grundlage der der XY -
Personenvereinigung vom Zollamt Wien mit Bescheid vom TTMMJJ , Zl. zzz,
antragsgemäß erteilten Bewilligung in Anspruch. Dieser (in
Rechtskraft erwachsene) Bescheid, der im Übrigen weder die im o.a. Bescheid
vom 15. April 2005 genannte Frist von 90 Minuten festlegt, noch die
ausdrückliche Anordnung enthält, dass über die Waren erst nach
Erhalt der Freigabenachricht verfügt werden darf, wird durch die
vorliegende Berufungsentscheidung nicht berührt.
Wien, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 372 Abs. 1 Buchstabe f ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 373 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 406 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 407 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 4 Z 14 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0007-Z1W/06
- Stammnummer
- 25590
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF