Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0247-Z3K/04
Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0247-Z3K/04vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf.,
vertreten durch Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Währinger
Straße 2-4, vom 12. November 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Salzburg vom 11. Oktober 2004, Zl. 600/15576/6/2003,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am 9. Mai 2006
in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird
abgeändert und hat zu lauten:
1.1.
Die Sprüche der Bescheide des Hauptzollamtes Salzburg vom 16. Dezember
2003, Zl. 600/15576/2/2003, vom 16. Dezember 2003,
Zl. 600/15576/3/2003 und vom 16. Dezember 2003,
Zl. 600/15576/4/2003, werden jeweils dahingehend abgeändert, dass die
eingangsabgabepflichtigen Waren dadurch, dass das Begleitpapier von der Ware
entfernt und in der Folge die Ware zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt wurde,
der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.
Für die Bf,
ist dadurch gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 3
vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) i.V.m. Art. 213 ZK und § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld
entstanden.
1.2. Im Übrigen wird die Berufung vom
21. Jänner 2004 als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.)
betreibt am Firmensitz in X. einen Produktionsbetrieb zur Herstellung von
X-Waren. Zusätzlich wird am ehemaligen Firmensitz der Gesellschaft in Y.
eine Produktionsstätte (derzeit nur mehr Y-Waren) unterhalten. In der
Slowakei besitzt die Bf. einen Produktionsstandort in Form einer
Tochtergesellschaft (100 %), die Firma A., wo Z-Waren verschiedener
Größen hergestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 2004 durch
Umwandlung gemäß
§§ 1 ff. Umwandlungsgesetz
(UmwG) aus der Firma B. hervorgegangen. In die Firma B. wiederum wurden bereits
am 1. Juli 1998 die zuvor selbständigen Firmen C., D. und die E..
eingebracht.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 25. Juni
1997, Zl. 600/SBV-004630/97, wurden die der Firma C. erteilten
Bewilligungen der Gestellungsbefreiung und zur Anmeldung der Waren im
Anschreibeverfahren mittels Sammelanmeldung vom 24. Dezember 1996,
Zl. 600/SB/005609/96, dahingehend abgeändert, dass die Waren nach der
Einfuhr zu den im Bescheid angeführten Orten, X.bzw.Y, oder A-Spedition,
Berg, zu befördern sind. Die zur Abnahme der angelegten zollamtlichen
Verschlüsse berechtigten Personen wurden für alle drei Adressen
namentlich festgelegt.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 teilte Herr S. von
der Firma B-Spedition, Y, die von der Bf. zur Führung der Sammelanmeldung
bevollmächtigt war, mit, dass eine Warenübernahme durch die
A-Spedition in Berg in Zukunft nicht mehr durchgeführt werde und die Angabe
der Firma in den Bewilligungsbescheiden zur Sammelanmeldung entfallen
könne. In der ab 1. November 1998 gültigen Bewilligung zur
Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren, zur Sammelanmeldung in der Einfuhr
und als zugelassener Empfänger (Zl. 600/14355/98 vom 30. Oktober
1998) wurden die Orte, zu denen die Waren nach der Einfuhr zu befördern
sind, auf die Firmenstandorte in Y. und X. beschränkt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 30. April
2002, Zl. 600/05957/2002, wurden die an die Bf. erteilten Bewilligungen neu
gefasst. Die erteilte Bewilligung betrifft die Gestellungsbefreiung und die
Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76
Abs. 1 Buchstabe c ZK mittels dem Verfahren der Sammelanmeldung und
gilt für Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr. Unter einem umfasst
diese Bewilligung auch Vereinfachungen und Begünstigungen beim Verbringen
der Waren, wie ein vereinfachtes Versandverfahren von einer
österreichischen Zollstelle in die im Bescheid genannten Orte sowie die
Befreiung von der Gestellungspflicht als zugelassener Empfänger im
Versandverfahren nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK. Laut
Punkt 4.2 des Bewilligungsbescheides sind die Waren nach der Einfuhr zur
Firma B.., X, oder zur Firma B-Spedition, Z., zu befördern. Im Rahmen
dieser Bewilligung genügt nach § 62 Abs. 3 Ziffer 1
ZollR-DG für das Versandverfahren von einer österreichischen
Zollstelle an die oben genannten Orte die Abgabe eines Begleitpapiers im Zuge
des Grenzübertrittes unter Hinweis auf das vereinfachte Verfahren. Der
Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt als
Hauptverpflichteter. Die Übernahme der Sendung und die Feststellung der
Übereinstimmung der Sendung mit der Versandanmeldung sowie die
Überprüfung und Abnahme allfälliger Zollverschlüsse hat
ausschließlich durch die im Bewilligungsbescheid genannten Personen zu
erfolgen. Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 14. Juni 2002,
Zl. 600/06323/2002, erfolgte überdies die Bewilligung zur
Sammelanmeldung nach § 59 Abs. 1 ZollR-DG in der Ausfuhr.
Seitens des Zollamtes Berg erfolgte am 25. September
2003 die Meldung, dass im Rahmen von im vereinfachten Verfahren mit
Sammelanmeldung durchgeführten "Zug um Zug Abfertigungen"
Pflichtverletzungen vermutet würden. Die von der Eingangszollstelle Berg so
genannten "Zug um Zug Abfertigungen" erfolgten dergestalt, dass die Waren von
der Tochterfirma A. kommend beim Zollamt Berg unter Vorlage von Rechnungen (Fa.
A. (Slowakei) an Firma B.. (Österreich)) gestellt und unter Anführung
der Sammelanmeldungskennnummer 600/657 in das vereinfachte Versandverfahren
überführt worden sind. Diese Waren wurden unmittelbar danach unter
Vorlage von Ausgangsrechnungen (Firma B.. (Österreich) an die Firma P.)
sowie Anführung der Sammelanmeldungskennnummer 600/702 zur Ausfuhr
gestellt und abgefertigt, ohne dass die mit dem vereinfachten Versandschein
angewiesenen Waren jemals an einem zugelassenen Warenübernahmeort
befördert und entsprechend den Anordnungen im Bewilligungsbescheid
übernommen wurden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende
Feststellungen:
1. Vereinfachtes Versandverfahren zu
Sammelanmeldungskennnummer 600/657, Versandschein-T1 des Zollamtes Berg vom
24. September 2003, WENr. 270/090/924127/01/3: 40.936 Stück
Waren laut Rechnung der Firma A. vom 23. September 2003, Nr. 2003534,
über € 183.107,73.
2. Vereinfachtes Versandverfahren zu
Sammelanmeldungskennnummer 600/657, Versandschein-T1 des Zollamtes Berg vom
30. September 2003, WENr. 270/000/924732/01/3: 39.936 Stück
Waren laut Rechnung der Firma A. vom 30. September 2003, Nr. 2003545,
über € 181.789,91.
3. Vereinfachtes Versandverfahren zu
Sammelanmeldungskennnummer 600/657, Versandschein-T1 des Zollamtes Berg vom
6. Oktober 2003, WENr. 270/000/925389/01/3: 41.024 Stück
Waren laut Rechnung der Firma A. vom 6. Oktober 2003, Nr. 2003551,
über € 181.105,25.
In der Niederschrift als Auskunftsperson vom
17. März 2004 erklärte Frau G., Leiterin der Filialen Berg und
Kittsee der A-Spedition, dass sich der ihr telefonisch von der Firma B-Spedition
erteilte Auftrag auf die postalische Zusendung der von den Fahrern
übergebenen Fracht- und Lieferpapiere beschränkt habe. Die
Ausfuhrpapiere seien bereits von der slowakischen Versenderfirma mitgegeben
worden, die Versandscheine seien in keinem einzigen Fall erstellt worden. Der
LKW selbst sei von ihrer Firma nie in Augenschein genommen worden, angelegte
Raumverschlüsse seien weder überprüft noch abgenommen
worden.
Nach der Übermittlung der Fracht- und Lieferpapiere
wurden die Waren papiermäßig von der Firma B-Spedition unter den
Anschreibenummern 458, 465 und 473 in die Sammelanmeldung
(Kennnummer 699/657) aufgenommen und der Empfang des Frachtgutes, die
Ordnungsmäßigkeit der angelegten Raumverschlüsse und deren
Abnahme von Herrn S. bestätigt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
16. Dezember 2003, Zl. 600/15576/2/2003, wurden der Bf.
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK
i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von
€ 42.554,24 (Zoll: € 4.943,91; EUSt: € 37.610,33)
sowie gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung im Betrage von € 87,21 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die mit dem genannten
vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren seien nicht an einen zugelassenen
Warenübernahmeort befördert und nicht entsprechend den Anordnungen in
der Bewilligung übernommen, sondern am gleichen Tag beim Zollamt Berg im
Rahmen des ebenfalls bewilligten Sammelanmeldungsausfuhrverfahrens,
Kennnummer 600/702, wieder ausgeführt worden. Dadurch seien Pflichten,
die sich aus der Inanspruchnahme des Versandverfahrens ergeben, nicht
erfüllt worden.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
16. Dezember 2003, Zl. 600/15576/3/2003, wurden der Bf.
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK
i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von
€ 42.247,98 (Zoll: € 4.908,33; EUSt: € 37.339,65)
sowie gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung im Betrage von € 86,58 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die mit dem genannten
vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren seien nicht an einen zugelassenen
Warenübernahmeort befördert und nicht entsprechend den Anordnungen in
der Bewilligung übernommen, sondern am gleichen Tag beim Zollamt Berg im
Rahmen des ebenfalls bewilligten Sammelanmeldungsausfuhrverfahrens,
Kennnummer 600/702, wieder ausgeführt worden. Dadurch seien Pflichten,
die sich aus der Inanspruchnahme des Versandverfahrens ergeben, nicht
erfüllt worden.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
16. Dezember 2003, Zl. 600/15576/4/2003, wurden der Bf.
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK
i.V.m. § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in Höhe von
€ 42.088,86 (Zoll: € 4.889,84; EUSt: € 37.199,02)
sowie gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung im Betrage von € 86,26 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde auch in diesem Fall ausgeführt, die
mit dem genannten vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren seien nicht an
einen zugelassenen Warenübernahmeort befördert und nicht entsprechend
den Anordnungen in der Bewilligung übernommen, sondern am gleichen Tag beim
Zollamt Berg im Rahmen des ebenfalls bewilligten
Sammelanmeldungsausfuhrverfahrens, Kennnummer 600/702, wieder
ausgeführt worden. Dadurch seien Pflichten, die sich aus der
Inanspruchnahme des Versandverfahrens ergeben, nicht erfüllt worden.
Über Ansuchen der Bf. wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Salzburg vom 23. Dezember 2003, Zl. 600/17552/2003, die
erteilte Bewilligung vom 30. April 2002, Zl. 600/05957/2002, unter
anderem dahingehend geändert, dass nach der Einfuhr die Beförderung
der Waren nicht nur an die erwähnte Adresse der Bf. in X. bzw. zur Firma
B-Spedition in Z, sondern auch zur Firma C-Spedition, für den
Grenzübergang Zollamt Hohenau und zur Firma D-Spedition, für die
Grenzübergänge Zollämter Berg und Kittsee zulässig
ist.
Gegen die drei Abgabenbescheide wurden mit Eingabe vom
21. Jänner 2004 die Rechtsbehelfe der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid
des Hauptzollamtes Salzburg vom 25. Juni 1997, Zl. 600/SBV-004630/97,
bewilligt worden sei, Einfuhren für die Bf. von der Firma A-Spedition zu
übernehmen. Aus wirtschaftlichen und transporttechnischen Gründen sei
es bis Herbst 1998 erforderlich gewesen, unmittelbar nach der Wiedereinfuhr
mittels separaten Ausfuhrpapieren direkt nach Polen zu fahren. Ende 2002 sei von
der Bf. an die Firma B-Spedition angefragt worden, ob ähnliche Transporte
wieder durchgeführt werden könnten. In der Annahme, der
ursprüngliche Bescheid sei noch immer unverändert, sei wieder auf
diese Möglichkeit zurückgegriffen worden. Sobald der Fehler erkannt
wurde, sei die A-Spedition beauftragt worden, für diese Sendungen nach
Polen nur mehr Einzelverzollungen vorzunehmen. Ein entsprechendes Ersuchen um
Ergänzung der Bewilligung zur Sammelanmeldung in der Ein- und Ausfuhr sei
mit Bescheiden des Hauptzollamtes Salzburg vom 23. Dezember 2003 bewilligt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom
11. Oktober 2004, Zl. 600/15576/6/2003, wurden die Berufungen als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass Pflichten, die sich aus der Inanspruchnahme des
vereinfachten Versandverfahrens im Rahmen der mit Bescheid vom 30. April
2002, Zl. 600/05957/2002, bewilligten Begünstigungen wie
Anschreibeverfahren und Abgabe von Sammelanmeldungen im Informatikverfahren
sowie Vereinfachungen im Versandverfahren nicht erfüllt worden
seien.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
12. November 2004 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend
wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bf. selbst mit den Verzollungen
nicht befasst gewesen sei. Die Bf. habe vielmehr die Firma B-Spedition mit der
Durchführung der Verzollung beauftragt, die vergleichbare Verzollungen auch
schon in den Jahren 1997/98 durchgeführt habe. Die Bf. hatte daher keine
Veranlassung zu zweifeln, dass auch die in den Jahren 2002/2003 völlig
gleichlaufende Art der Versendungsabwicklung und Durchführung der
Zollabwicklung von der Firma B-Spedition richtig und sachgerecht
durchgeführt würde. Der Bf. als Abgabenschuldnerin könne daher
keinerlei grobes Verschulden vorgeworfen werden. Im Rahmen dieses
Rechtsmittelverfahrens sei aber ausschließlich zu prüfen, ob der
Abgabenschuldnerin grobes Verschulden vorzuwerfen sei, was aber
auszuschließen sei, da sich aus den Bestimmungen des Zollkodex oder des
ZollR-DG die Zurechnung eines Verschuldens des Vertreters an den Vertretenen
nicht ableiten lasse. Vielmehr habe der EuGH in der Rechtssache C-222/01
entschieden, dass eine Zurechnung des groben Verschuldens selbst des eigenen
Personals nicht erfolge, nichts anderes könne für Art. 204 ZK
gelten. Hinzu komme, dass nach Art. 72 des neuen Zollkodex, der auf der
Judikatur des EuGH aufbaut, jede Zollschuld erlösche, wenn es sich um
keinen Betrug oder Betrugsversuch handle. Darüber hinaus könne aber
auch der Firma B-Spedition zwar möglicherweise Fahrlässigkeit, nicht
jedoch offensichtliche oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie
irrtümlich davon ausgegangen sei, die Firma A-Spedition sei nach wie vor
als bevollmächtigter Empfänger zugelassen. Aufgrund des Arbeits- und
Zeitdrucks - täglich würden schließlich dutzende Versendungen
durch Mitarbeiter der Firma B-Spedition abgefertigt - seien vergleichbare
Vorgänge in bewährter Weise durchgeführt worden ohne den
Bewilligungsbescheid genau zu lesen. Der Irrtum sei somit trotz der Vielzahl der
durchgeführten Versendungen durchaus als einmaliger Arbeitsfehler zu
qualifizieren, da der Fehler bei der erstmaligen Versendung erfolgt sei und in
der Folge die abgewickelten Versendungen nach dem gleichen Muster
durchgeführt wurden. Nach Aufdeckung des Irrtums sei ein entsprechender
Antrag auf Zulassung der Firma D.-Spedition. als bevollmächtigter
Empfänger gestellt und problemlos und unverzüglich vom Zollamt
Salzburg mit Bescheid vom 23. Dezember 2003, Zl. 600/17552/2003,
bewilligt worden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Art. 859
Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 ZK-DVO erfüllt, wobei nach der
Rechtssprechung des VwGH die Tatbestände analogiefähig, jedenfalls
aber auslegungsfähig seien und im Rahmen eines Größenschlusses
geschlossen werden könne, dass auch weniger schwerwiegende
Gesetzwidrigkeiten als die, die in Art. 859 ZK-DVO geregelt sind, dazu
führen, dass nach Art. 204 ZK die Zollschuld als nicht entstanden
gelte. Zum Beweis ihrer Angaben verwies die Bf. auf Herrn S. von der Firma
B-Spedition und Herrn M., Geschäftsführer der Bf., sowie die
beizuschaffenden Akte des Zollamtes Salzburg, Zlen. 600/05957/2002,
600/17552/2003.
In der am 9.
Mai 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bf.
ausgeführt, dass die Firma B-Spedition die Zollabwicklungen über viele
Jahre hindurch ordnungsgemäß durchgeführt habe. S. wurde als
Zeuge gemäß
§ 169 ff. BAO vernommen und erklärte, dass die
Zollpapiere dem Fahrer des jeweiligen LKW nach der Überführung der
Waren in das vereinfachte Versandverfahren abgenommen und zur Firma B-Spedition
weitergeleitet wurden. Die Ausfuhr sei anschließend über denselben
oder einen anderen Grenzübergang erfolgt. Er sei der Meinung gewesen, die
diesbezügliche im Jahre 1997 erteilte Bewilligung sei weiter aufrecht. An
sein Schreiben vom 14. Oktober 1998, wonach die Angabe der Firma A-Spedition in
Berg in den Bewilligungsbescheiden zur Sammelanmeldung entfallen könne,
habe er sich nicht mehr erinnert. S. räumte weiters ein, dass die Abnahme
des Raumverschlusses und die Überprüfung der Einfuhrpapiere durch die
Firma A-Spedition erfolgen hätten müssen, wäre diese Firma im
damals gültigen Bescheid genannt gewesen. Er habe die genannte Firma auch
diesbezüglich telefonisch angewiesen. Da er davon ausgegangen sei, die
Überprüfung werde ohnehin vorgenommen, habe er die Bestätigung
über die Ordnungsmäßigkeit des Raumverschlusses und dessen
Abnahme angebracht. Der Vertreter des Zollamtes Salzburg wies auf den Umstand
hin, dass aufgrund des für die Übermittlung der Zollpapiere an die
Firma B-Spedition an die Firma A-Spedition bezahlten Preises von € 3,70 je
Lieferung eine Überprüfung der Einfuhrpapiere und des Raumverschlusses
nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst gewesen sein könne, zumal
bereits im Jahre 1997 der Betrag von S 100,00 je Abfertigung und Ende 2003 der
Betrag von € 12,00 vereinbart worden seien. Das Zollamt Salzburg beantragte
die Abweisung der Beschwerde und in eventu eine Zollschuldentstehung nach Art.
203 ZK festzustellen. Die Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde, da die
Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 859 ZK-DVO gegeben seien und
zudem dem Zollamt Berg die jeweils für die Bf. gültige Bewilligung
vorgelegen sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203
Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind
Zollschuldner:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabepflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Gemäß Art. 204
Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen
als den in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht
erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren
vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens,
in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich
diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Art. 97
Abs. 2 Buchstabe b ZK hat unter dem Vorbehalt, dass die Anwendung der
gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen,
gewährleistet ist, jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit vereinfachte
Versandverfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständen für Waren
gelten, die nicht für den Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats bestimmt sind.
Gemäß
§ 62
Abs. 3 Z. 1 ZollR-DG genügt im Sinn des Artikels 97 Abs.2
Buchstabe b ZK für das Versandverfahren von einer
österreichischen Zollstelle in den inländischen Betrieb einer Person,
die befugt ist, Waren durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu
überführen, die Abgabe einer Ausfertigung eines Begleitpapiers, in dem
die Menge und Art der Waren angeführt und auf das vereinfachte Verfahren
hingewiesen ist; der Inhaber der Bewilligung des vereinfachten Verfahrens gilt
als Hauptverpflichteter.
Gemäß Art. 865 ZK-DVO
stellen die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit den gleichen
Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die
zuständigen Behörden ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen
Überwachung im Sinne des Artikels 203 Absatz 1 des Zollkodex dar, wenn
dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware fälschlicherweise der
zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.
Art. 204 ZK regelt die
Einfuhrzollschuldentstehung bei Verfehlungen, die nicht bereits ein Entziehen
der Waren aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203
ZK bedeuten. Die Zollschuldentstehung durch Entziehen gemäß
Art. 203 ZK geht daher einer Einfuhrzollschuldentstehung durch eine
Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK vor.
Der Unabhängige Finanzsenat
kommt entgegen der Beurteilung des Zollamtes Salzburg in der angefochtenen
Entscheidung und der Rechtsmeinung der Bf. zur Überzeugung, dass die Waren
der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Zum Einen wurden die Fracht-
und Lieferpapiere, die jeweilige Rechnung der Firma A... an die Firma B. stellt
dabei das Begleitpapier im Sinne des § 62 Abs. 3 Z. 1
ZollR-DG dar, nach den übereinstimmenden Aussagen von Herrn S. Frau G. und
N. bei den betroffenen Grenzspeditionen abgegeben und an die Firma B-Spedition
gesandt. Die zeitweilige Entfernung des Versandscheines (im vereinfachten
Versandverfahren das Begleitpapier) von der Ware, auf die er sich bezieht,
verhindert es, dass er auf Verlangen der Zollstellen vorgelegt werden kann, und
stellt damit eine Entziehung dieser Ware aus der zollamtlichen Überwachung
dar, auch wenn die Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt die Vorlage des
Versandscheines verlangt oder festgestellt hat, dass er ihr nicht ohne
nennenswerte Verzögerung hätte vorgelegt werden können (vgl.
Urteil des EuGH vom 29.4.2004, Rs. C-222/01). Zum Anderen wurden die Waren
in der Folge unter Vorlage von Ausgangsrechnungen sowie Anführung der
Sammelanmeldungskennnummer 600/702 zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt,
wodurch der Ware fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer
Gemeinschaftsware zuerkannt wurde. Dies hatte zur Folge, dass die konkrete
zollamtliche Überwachungstätigkeit eingestellt wurde, weshalb die
Zollschuld auch in diesem Fall nach Art. 203 ZK zu erheben ist
(Art. 865 ZK-DVO).
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in
der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen
Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht
erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der
festgesetzten Abgabe vorschreiben oder eine Partei erstmals in eine
Schuldnerposition verweisen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese
Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in
die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (Stoll,
BAO-Kommentar, 2800). Dem verfahrensgegenständlichen Fall liegt aber
bereits der Sachverhalt zugrunde, dass die Waren unmittelbar nachdem die Waren
in das vereinfachte Versandverfahren übergeführt worden sind, unter
Vorlage von Ausgangsrechnungen (Fa. B. an P.) sowie Anführung der
Sammelanmeldungskennnummer 600/702 zur Ausfuhr gestellt und abgefertigt
wurden, ohne dass die mit dem vereinfachten Versandschein angewiesenen Waren
jemals an einen zugelassenen Warenübernahmeort befördert und
entsprechend den Anordnungen im Bewilligungsbescheid übernommen worden
sind. Die Einfuhrzollschuldentstehung aufgrund dieses Sachverhaltes war bereits
Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Eine rechtlich andere Beurteilung der
Sache durch die Berufungsbehörde ist bei Identität der Sache nicht nur
zulässig, sondern gemäß
§ 289 BAO geboten.
Zollschuldner nach Art. 203
Abs. 3 ZK sind die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung
entzogen hat, im verfahrensgegenständlichen Fall der jeweilige Kraftfahrer,
und die Personen, die an der Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder
billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der
zollamtlichen Überwachung entziehen. Demnach kommt die Firma B-Spedition
als Zollschuldnerin in Betracht, wenn sie durch grob fahrlässiges Handeln
an der Entziehung beteiligt war. Schließlich kann auf eine weitere Person,
den Pflichteninhaber, nach Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich ZK
zurückgegriffen werden. Für diese Zollschuldnerschaft kommt es weder
auf ein Verschulden des Pflichteninhabers an, noch auf das Wissen oder
Wissenmüssen um das Entziehen. Pflichteninhaberin ist die Bf. durch die
erteilte Bewilligung des Zollamtes Salzburg vom 30. April 2002 für das
vereinfachte Versandverfahren, weshalb sie gemäß
§ 62
Abs. 3 Z. 1 ZollR-DG als Hauptverpflichtete gilt.
Gibt es für eine Zollschuld
mehrere Zollschuldner sind diese gemäß Art. 213 ZK
gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der
Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die
Zollbehörden nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände entscheiden.
Eine Abgabenvorschreibung an den jeweiligen Kraftfahrer, den an der
Zollschuldentstehung mangels Kenntnis der Bewilligungsbescheide des
Hauptzollamtes Salzburg kein Verschulden trifft, wäre nicht nur unbillig,
sondern auch völlig unzweckmäßig, da diese namentlich nicht
bekannt und in allen drei Fällen slowakische Frachtführer tätig
waren.
Es verbleiben als mögliche
Zollschuldner somit die Bf. gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter
Gedankenstrich ZK und bei Vorliegen von zumindest grober Fahrlässigkeit die
Firma B-Spedition gemäß Art. 203 Abs. 3 zweiter
Gedankenstrich ZK. Wenn auch Billigkeitserwägungen für eine
Zollschuldvorschreibung an die Firma B-Spedition sprechen mögen, da die Bf.
jedenfalls an den Entziehungshandlungen kein Verschulden trifft, sprechen
gewichtigere Gründe der Zweckmäßigkeit ausschließlich
für eine Abgabenvorschreibung an die Bf. Die Bf. hat im Versandverfahren
als Hauptverpflichtete eine besondere Stellung, vom (deutschen) Bundesfinanzhof
als Garantenstellung bezeichnet, die erst mit dem Eintreffen der Waren in den in
der Bewilligung genannten Betrieben und der Anschreibung der Waren endet. Zudem
wäre bei einer Stattgabe der vorliegenden Beschwerde und erstmaligen
Abgabenvorschreibung an die Firma B-Spedition gemäß Art. 221
Abs. 3 ZK in absehbarer Zeit eine Mitteilung an einen neuen Zollschuldner
nicht mehr möglich. Weiters wurden die Abgaben von der Bf. bereits
entrichtet, weshalb die Zollschuld gemäß Art. 233 Buchstabe a ZK
erloschen ist. Völlig unzweckmäßig wäre daher die
Rückzahlung dieser Abgaben und Neuvorschreibung an eine andere Person, bei
der nicht sichergestellt ist, ob sie wegen des Erfordernisses eines subjektiven
Tatbestandsmerkmals überhaupt als Zollschuldner herangezogen werden kann.
Die Klärung des Ausmaßes eines Verschuldens der Firma B-Spedition
bzw. von Herrn S. sollte daher dem von der Bf. bereits beantragten
Erstattungsverfahren nach Art. 239 ZK vorbehalten bleiben. Die Bf. war aus den
vorgenannten Gründen als Abgabenschuldnerin gemäß Art. 203
Abs. 3 vierter Gedankenstrich ZK als Zollschuldner heranzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0247-Z3K/04
- Stammnummer
- 22925
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF