…gegenständlichen Wald trotz des Fehlens eines wirtschaftlichen Ertrages nicht von einer unproduktiven Fläche auszugehen. Das Bundesministerium für Finanzen kann gemäß § 46 Abs.3 Z 3 BewG mit rechtsverbindlicher Kraft unter anderem festsetzen, mit welchem Hektarsatz Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…Hektarsatz für Wälder mit nicht mehr als 10 Hektar Flächenausmaß, im gegenständlichen Gerichtsbezirk, für schlechte Bringungsbedingungen mit - umgerechnet - Euro 189,6761 festgesetzt worden war. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag (von der Bw. als wiederum als "Berufung" bezeichnet) ersuchte die Bw., ihre Angaben zu überprüfen und nicht…
…1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988). Für Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß (Kleinwälder), welche von den Finanzämtern bewertet werden…
…der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 -Teil I (für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) die detaillierte Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorgehalten (4,8378 ha als Hochwald Bringungslage 1 mit dem für Scheibbs gültigen Hektarsatz von S…
…I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988). Dieser Pauschalsatz wurde für den Bezirk Ottenschlag mit S 2.700,00 festgesetzt. Für eine Fläche von 3,3056 ha…
…1988 - Teil I, für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß, Zl. 08 1610/1-IV/8/88 vom 17. August 1988, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 25. September 1988, wurden die Hektarsätze für solche Wälder getrennt nach a) Hochwald, b) Mittelwald…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988). Für Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß (Kleinwälder), welche von den Finanzämtern bewertet werden…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind; 4. mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind. Dabei wird das Bundesministerium für Finanzen von…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden. 8. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von mehr als zehn Hektar unterschritten, ist…
…diese Hektarsätze bei Vorlage eines Nachweises auf Antrag um 30% zu kürzen. Dabei sind nur zusammenhängende Flächen von mindestens 0,3 Hektar oder von mehr als 80% der gesamten forstwirtschaftlich genutzten Fläche der wirtschaftlichen Einheit zu berücksichtigen, bei denen das Schadereignis nicht länger als vier…
…für den Untervergleichsbetrieb Nr. 14 nach Beratungen im Gutachterausschuss bei der rechtsverbindlichen Festlegung der Betriebszahlen in der Wirtschafszone III eine Zurechnung von +1 % vorgenommen, während eine solche Zurechnung beim Betrieb des Bw. unterblieben ist. Zum Einwand., der Bw. müsse den Braunviehverkauf hauptsächlich im mehr als…
…Z 1 Lit a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, soweit Grundstücke und andere Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, betroffen sind, nicht mehr als zehn Jahre beträgt…
…und inneren Verkehrslage) sind wertbestimmend. Im gegenständlichem Fall wurde der Ertragswert des Großwaldes (von Wäldern mit einer Fläche von mehr als 100 Hektar) auf Grund der Kundmachung des BMF vom 7. November 1988, Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur Hauptfeststellung auf den 01.01.1988…
…werde ein Hektarsatz für den Wirtschaftswald verordnet. Weiters gebe es österreichweit einheitliche Hektarsätze für Auwald, Schutzwald und Christbaumkulturen auf Waldboden mit mehr als 0,5 Hektar Fläche. Alle jene Forstbetriebsflächen, die weder dem Auwald, noch dem Schutzwald oder einer Christbaumkultur (ab 0,5 Hektar) zugerechnet…
…Pauschalierungsverordnung 2001 nicht mehr gesondert steuerlich zu erfassen ist, sondern von der Pauschalierung miterfasst wird. Die von den Brüdern E O (Bw.) und D O durchgeführte Gewinnermittlung ist die Vollpauschalierung entsprechend der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung…
…Pauschalierungsverordnung 2001 nicht mehr gesondert steuerlich zu erfassen ist, sondern von der Pauschalierung miterfasst wird. Die von den Brüdern L R (= Bw.) und U R durchgeführte Gewinnermittlung ist die Vollpauschalierung entsprechend der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die…