…Demnach war bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages die Vollstreckbarkeit noch nicht gegeben. Zu der im Sicherstellungsauftrag angeführten voraussichtlichen Höhe der Abgabenansprüche für Einkommensteuer 2000 und 2001 sowie Umsatzsteuer 2000 und 2001 ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages - wie bereits oben erwähnt - zu RV4498…
…nachdem der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 18. August 2005 nach Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch ergangen ist und daher dieser gegenüber nicht wirksam werden konnte. Auch insoweit war im Haftungsverfahren die Höhe des Abgabenanspruches als Vorfrage zu klären. Die Bw. führt in der Berufung dazu aus…
…erhoben und ebenfalls der Antrag gestellt, die Abgaben in Höhe jener Beträge festzusetzen, die im Zuge des Finanzstrafverfahrens vom Landesgericht für Strafsachen Wien festgesetzt werden würden. Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. Juni 2006 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt…
…für die Entscheidung betreffend die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld maßgebend gewesen wären. Soweit in diesem Zusammenhang in der Berufung auf den zeitlich beschränkten Tätigkeitsbereich des RF verwiesen wird, ist zu bemerken, dass dieser Umstand allenfalls im Rahmen der Frage, ob der Abgabenanspruch überhaupt entstanden ist…
…vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Ganz im Gegenteil liegen außergewöhnlich hohe zu sichernde Abgabenansprüche vor, und wurden vom Finanzamt aufgrund des Sicherstellungsauftrages am 12.10.2005 eine Reihe von Forderungspfändungen vorgenommen. Die Erlassung des Sicherstellungsauftrages war daher auch zweckmäßig im Sinne des § 20 BAO…
…über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235 sowie VwGH 11.7.2000, 2000/16/022). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu…
…über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. VwGH 25.7.1990, 88/17/0235 sowie VwGH 11.7.2000, 2000/16/022). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen…
…oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist ( Anmeldefrist, Anzeigefrist ) festgesetzt wurden. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt…
…über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235 sowie VwGH 11.7.2000, 2000/16/022). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu…
…über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235 sowie VwGH 11.7.2000, 2000/16/022). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu…
…daher diesen Bescheid zu widerrufen. Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor. Der UFS hat dazu erwogen: Der oben dargestellte Verfahrensgang stellt unter anderem die unbestrittene Höhe des in Frage stehenden Einkommens des BW im Jahr 2004 dar…
…oder diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten, nämlich die im Spruch genannte Einkommens- und Umsatzsteuer 2018 und 2019 in der ebendort genannten Höhe bewirkt und hielt dies zumindest ernsthaft für möglich…
…somit auf € 1.025,01 einzuschränken. D ie Abgabenbehörde ist w eder d er Höhe des Prozentsatzes noch der Einschränkung entgegengetreten. Aufgrund der Länge der Verfahrensdauer (10 Jahre), der geringen Haftsumme und der persönliche Umstände der Bf (geringe Pensionseinkünfte) sieht sich das BFG veranlasst…
…über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235 sowie VwGH 11.7.2000, 2000/16/022). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu…
…1 oder 2 bewirkt, a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind…
…1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen…
…weitere Kosten der Nachlassregelung anfallen könnten, sodass der Umfang des Abgabenanspruches noch ungewiss sei. Mit Schreiben vom 30.9.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorläufigen Bescheid der belangten Behörde betreffend Festsetzung von Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach ***Erblasserin***, verstorben am ***Todestag…
…sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen einer steuerlich erfassten Person stellt, so die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches ist, lediglich den Versuch der Verkürzung der davon betroffenen Abgabe dar…
…Bw. hätte unbeschadet der Einbringung der gegenständlichen Berufung gegen den Haftungsbescheid innerhalb der gleichen Frist auch gegen die Bescheide über die einzelnen Abgabenansprüche berufen können. Dies hat er nicht getan. In der Berufung gegen den Haftungsbescheid kann die Höhe des Abgabenanspruches nicht wirksam angefochten werden…
…a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bei Abgaben, die b escheidmäßig festzusetzen , bewirkt, wenn diese zu niedrig festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit…