…Kaufvertrag sei sodann am 5.12.2008 fixiert worden. Unter Bezugnahme auf Doralt wurde die Ansicht vertreten, dass der Gewinnanspruch mit der Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. mit dem Gewinnverteilungsbeschluss entstehe und sofort fällig werde. Der Auszahlungszeitpunkt könne daher nicht wesentlich später liegen, es sei denn…
Darüber hinaus ist abschließend noch einmal festzuhalten, dass aus abgabenrechtlicher Sicht die Gewinnverteilung (und somit die Zuweisung von Einkünften!) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich nach dem Ausmaß der Beiträge zur Teilnahme am Marktgeschehen vorzunehmen ist. Zu diesen Beiträgen gehört aber, wie oben ausgeführt, jedenfalls die Arbeitskraft…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in Adresse1, vertreten durch Gesellschafter1, in Adresse1, und Gesellschafter2, Adresse unbekannt, vom 9. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 30. Mai 2006 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der…
…Eine offene Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist die körperschaftsteuerlich unbeachtliche Verteilung des Einkommens auf Grund von Gewinnverteilungsbeschlüssen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln auf die Anteilsinhaber. Die offene Ausschüttung ist für die ausschüttende Körperschaft der typische Einkommensverwendungstatbestand. Sie ist immer steuerneutral und darf…
…Rz 1169). Zur Beurteilung durch den EuGH im Sinne eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen, siehe Urteil EuGH 27.06.1996, Rs C-234/94. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH kein Gewinnverteilungsbeschluss vorgesehen, sondern eine automatische Ausschüttung des Gewinnes an die Gesellschafter (§ 82 Abs. 1 und 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der A-GmbH, vertreten durch die Resultatio Steuerberatung GmbH, Gratweiner Straße 8, 8111 Gratwein-Straßengel, vom 07.05.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 23.03.2015 betreffend Haftung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF Centurion WirtschaftsprüfungsgesellschaftmbH, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 19.6.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache B KG, Straße, Ort, vertreten durch GF, Straße1, Ort gegen den Bescheid des Finanzamt Salzburg-Land vom 05.09.2014, betreffend die Feststellung der Einkünfte § 188 BAO zu Recht erkannt: Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF CENTURION WirtschaftsprüfungsgesellschaftmbH, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 19.6.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom 28. Juli 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vertreten durch Y., vom 30. Dezember 1999 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1994-1996…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF Centurion Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 19.6.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz - Stadt vom 16. März 2005 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2003 entschieden. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Art…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache WM - Vertriebsgesellschaft m.b.H., Adresse vertreten durch A B, Adresse2 , vertreten durch Stb GmbH & Co KG, Adresse1, über die Beschwerde vom 26.04.2010 gegen den Bescheid der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache der Bf., Adr,, vertreten durch Dr. Peter Wolf WP & Stb GmbH, Lehargasse 3A Tür 14, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 30.09.2014 gegen den Bescheid des Finanzamt…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom 21. November 2002 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen…
…02 ). Im gegenständlichen Fall wurde die geänderte Gewinnverteilung erst im Jahr 2007 bekannt gegeben." Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und entgegnete zum Berufungsvorbringen, dass die Berufungsbehörde in der gegenständlichen Sache die Existenz eines vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Gewinnverteilungsbeschlusses, der angeblich am 4. November…
…Barauszahlungen an die Gesellschafter getätigt worden. Zu diesen Barauszahlungen lägen keine Belege, Verträge bzw. Gewinnverteilungsbeschlüsse vor. Diese Barentnahmen würden zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der ***1*** GmbH an den Gesellschafter (den Beschwerdeführer) in Höhe seines 25%igen Gesellschaftsanteils führen. Die Haftung gemäß § 95 Abs 1 EStG…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,S-Gasse, vertreten durch KA, W.,S-Gasse , vom 7. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 20. März 2009 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatungskanzlei, vom 17. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 6. November 2002 betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben…
…vorgesehene Gewinnverteilung maßgeblich. Mehrgewinne zB aus der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben, Zuaktivierungen sowie Unsicherheitszuschläge ("ein tatsächlicher Nutznießer steht nicht fest") seien - so die abschließenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw. mittels Vorhaltes ua…