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UFSL RV/1685-L/02Ein negativer Gesellschaftsanteil des übernehmenden Gesellschafters kann im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 HGB bei Ermittlung der Gegenleistung in Abzug gebracht werden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.04.2006

…mit allen Aktiven und Passiven gemäß § 142 HGB übernommen. Im Punkt IV der Vereinbarung haben die Vertragsteile einvernehmlich festgestellt, dass die Z OEG bisher keine Gewinne erreicht habe und daher GK für das Ausscheiden keinerlei wie immer geartetes Entgelt zustehe. Umgekehrt hat der Bw im…

UFSG RV/0029-G/05Gesamtrechtsnachfolge bei Umgründungsmaßnahmen nach Art. III UmgrStG mit Vereinbarung der Anwendung des § 142 Handelsgesetzbuch
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.05.2005

…1 BAO auch eine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Kommentar zum UmgrStG, § 12, TZ 6 und § 19, TZ 44). In Fällen des Vermögensüberganges einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft als einzigen, verbleibenden Hauptgesellschafter gemäß § 142 HGB haben bescheidmäßige Erledigungen der Behörde daher auch für…

UFSG RV/0090-G/06Unrichtige Bescheidadressierung bei nach § 142 HGB beendeter Personenvereinigung (§ 191 Abs.2 BAO)
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid12.12.2008

…hervorgehoben. Im Gegensatz zu Umsatzsteuerbescheiden, die bei der Übernahme des Vermögens einer KEG durch deren Koplementär-GmbH nach § 142 HGB auch für Zeiträume vor dem Vermögensübergang ausschließlich an die Rechtsnachfolgerin zu ergehen haben, kommt demnach bezüglich der Feststellungsbescheide für dieselben Jahre § 191 Abs.2 BAO…

UFSI RV/0612-I/08Bescheidzustellung bei einer Umgründungsmaßnahme nach Art. III UmgrStG mit Anwendung des § 142 HGB
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid05.11.2008

…HGB I3, § 142, Rz 10; Ritz, BAO3, § 19, Tz 1). Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge…

UFSW RV/1466-W/03vollbeendete KG als Bescheidadressat
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid07.09.2006

…im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (Bw.) auf den Rechtsnachfolger über. Hiezu zählt auch eine Übernahme gemäß § 142 HGB (vgl. Ritz, BAO3 § 19, Tz. 1). …

UFSI RV/0313-I/04Zurückweisung wegen Zustellung an vollbeendete KG statt an die ehemaligen Gesellschafter
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid04.11.2004

…jedoch in der Übertragung des Vermögens (ohne Liquidation) auf den Komplementär Peter Nachname gem. § 142 HGB bereits ein Fall der Vollbeendigung aus dem Grund der Gesamtrechtsnachfolge vor. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheide an eine nicht mehr existierende Gesellschaft erging und daher keine Rechtskraft entfalten…

BFG RV/5100644/2016Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss12.06.2017

…Anwachsung nach § 142 UGB (vormals § 142 HGB) stellt aber eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar, die zur Volbeendigung der Gesellschaft führt. Nach § 19 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über (VwGH 17.11.2004, 99/14…

UFSG RV/0177-G/051) Bei einer Vermögensanwachsung nach § 142 HGB sind die Investitionen der Vorgesellschaften zu berücksichtigen; 2) Wirtschaftsgüter, die ohne Wertverzehr an den Verkäufer zurückgegeben werden, sind nicht prämienbegünstigt;
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.05.2006

…Ausscheiden von P.Z. und D.H. kam es in der Folge zur Anwachsung des Vermögens der KG bei der Bw. als einzig verbliebene Gesellschafterin im Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 HGB und Art. 7 Nr. 15 EVHGB (siehe Einbringungsvertrag vom 26. September 2002,…

UFSS RV/0016-S/04Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Investitionsvolumens im Zuge der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie sind bei einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB Investitionen der Vorgängergesellschaft zu berücksichtigen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.08.2004

…wurden, da infolge einer Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die Berufungswerberin auch auf die Investitionstätigkeit der Vorgängerfirma (Durchschnittswert der Investitionstätigkeit 1999-2001 € 7.484,17) abgestellt wurde. Bei der Vorgängerfirma handelt es sich um die RW-OEG für Kommunikation, mit den persönlich haftenden Gesellschaftern…

BFG RV/7100772/20091. Bescheidadressat bei vollbeendeter KEG (§ 142 HGB / § 142 UGB) 2. Liebhabereibeurteilung bei einer Erfindertätigkeit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.10.2016Teil 1/2

…T**** (Komplementärin) und Ing. B**** T**** (Kommanditist). Einige Monate später wurde die T**** KEG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch A**** T**** aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am 2005, der Antrag langte am 6.5.2005 beim Firmenbuch…

BFG RV/7100772/20091. Bescheidadressat bei vollbeendeter KEG (§ 142 HGB / § 142 UGB) 2. Liebhabereibeurteilung bei einer Erfindertätigkeit
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.10.2016Teil 2/2

…EStG § 108e Tz 6 ff). Fälle von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in denen § 19 Abs 1 BAO anzuwenden ist, sind neben zahlreichen anderen Fällen wie etwa Erbfolge (§§ 547 und 797 ABGB) Übernahmen gemäß § 142 Abs 1 UGB (früher HGB) (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz…

BFG RV/6100256/2006Bescheidadressat bei Personengesellschaften nach deren Vollbeendigung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss03.09.2014

… 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ verfasst, welcher am 14.10.2002 beim Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg eingebracht wurde. Mit Beschluss vom 17.12.2002 wurde vom Landesgericht Salzburg die Eintragung der Vermögensübernahme gem. § 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ sowie…

UFSF RV/0222-F/06Einbeziehung des untergegangenen eigenen Anteils bei Anwachsung gemäß § 142 HGB. Anwendung des Normalsteuersatzes bei Anwachsung gemäß § 142 HGB bei Ausscheiden der Eltern des letzten verbleibenden Gesellschafters.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2007

… 142 HGB zu beachten, dass hier ein Zwischenerwerb nach der rechtlichen Konstruktion der ausscheidenden Gesellschafter unterbleibt. Es ist ausdrücklich kein Fall der Liquidation und das Gesellschaftsvermögen wird nicht zu Quoten aufgeteilt, sondern es tritt die unmittelbare Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesellschafters nach der Personengesellschaft ein…

UFSL RV/1454-L/02Übertragung vom Gesellschaftsvermögen einer OEG auf eine KG infolge Anwachsung nach § 142 HGB
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.12.2006

…alle Gesellschaftsanteile durch Ausscheiden der Gesellschafter in einer Person zusammenfallen, erlischt die Gesellschaft und das Gesellschaftsvermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter und zwar im Wege der Anwachsung nach § 142 HGB (VwGH 17.11.2004, 99/14/0254). Da jedoch im vorliegenden…

UFSS RV/0004-S/06Einbringung, Vermögensanwachsung, Gesamtrechtsnachfolge, Bescheidadressierung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.11.2009

… 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den…

UFSS RV/0014-S/06Einbringung, Vermögensanwachsung, Gesamtrechtsnachfolge, Bescheidadressierung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.11.2009

… 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den…

UFSL RV/1491-L/08Bescheidadressat bei Feststellungsbescheiden nach Beendigung einer KEG infolge einer Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2010

…auf die Liquidation und unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Art. III UmgrStG ihre Mitunternehmeranteile mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 HGB (nunmehr UGB) als Sacheinlage in die gleichzeitig mit Gesellschaftsvertrag 28. September 2004 gegründete (mittlerweile mit Beschluss vom 18…

UFSI RV/0020-I/10Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorganges durch Anwachsung nach § 142 UGB
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.05.2010

…ist somit zu Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Übernahme des Grundstückes in das Alleineigentum des Bw. kraft Gesamtrechtnachfolge (Anwachsung nach § 142 UGB) von der Verwirklichung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbstatbestandes ausgegangen, weshalb die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ausgehend von der unstrittig gebliebenen Bemessungsgrundlage den bekämpften Bescheid nicht…

UFSI RV/0233-I/10Verjährung zu Grundstückserwerb 2003 (durch Anwachsung iSd § 142 UGB) mit Ablauf 2008, Hinterziehung nicht nachweisbar
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.08.2010

…des § 142 UGB idF des Handelsrechtsänderungsgesetzes, BGBl I 2005/120, erlischt die Gesellschaft, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Dieser Übergang des Gesellschaftsvermögens erfüllt wie nach der Vorgängerbestimmung des § 142 HGB den Tatbestand nach § 1…

UFSG RV/0718-G/10Bescheidadressat bei Gesamtrechtsnachfolge
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.07.2013

… 142 UGB" zur FN bb das "AAA BBBunternehmen e. U." im Firmenbuch eingetragen. Gemäß § 142 Abs. 1 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. § 142 Abs. 1 HGB in der…