…mit allen Aktiven und Passiven gemäß § 142 HGB übernommen. Im Punkt IV der Vereinbarung haben die Vertragsteile einvernehmlich festgestellt, dass die Z OEG bisher keine Gewinne erreicht habe und daher GK für das Ausscheiden keinerlei wie immer geartetes Entgelt zustehe. Umgekehrt hat der Bw im…
…1 BAO auch eine steuerliche Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Kommentar zum UmgrStG, § 12, TZ 6 und § 19, TZ 44). In Fällen des Vermögensüberganges einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft als einzigen, verbleibenden Hauptgesellschafter gemäß § 142 HGB haben bescheidmäßige Erledigungen der Behörde daher auch für…
…hervorgehoben. Im Gegensatz zu Umsatzsteuerbescheiden, die bei der Übernahme des Vermögens einer KEG durch deren Koplementär-GmbH nach § 142 HGB auch für Zeiträume vor dem Vermögensübergang ausschließlich an die Rechtsnachfolgerin zu ergehen haben, kommt demnach bezüglich der Feststellungsbescheide für dieselben Jahre § 191 Abs.2 BAO…
…HGB I3, § 142, Rz 10; Ritz, BAO3, § 19, Tz 1). Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge…
…im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt. Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (Bw.) auf den Rechtsnachfolger über. Hiezu zählt auch eine Übernahme gemäß § 142 HGB (vgl. Ritz, BAO3 § 19, Tz. 1). …
…jedoch in der Übertragung des Vermögens (ohne Liquidation) auf den Komplementär Peter Nachname gem. § 142 HGB bereits ein Fall der Vollbeendigung aus dem Grund der Gesamtrechtsnachfolge vor. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheide an eine nicht mehr existierende Gesellschaft erging und daher keine Rechtskraft entfalten…
…Anwachsung nach § 142 UGB (vormals § 142 HGB) stellt aber eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar, die zur Volbeendigung der Gesellschaft führt. Nach § 19 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über (VwGH 17.11.2004, 99/14…
…Ausscheiden von P.Z. und D.H. kam es in der Folge zur Anwachsung des Vermögens der KG bei der Bw. als einzig verbliebene Gesellschafterin im Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 HGB und Art. 7 Nr. 15 EVHGB (siehe Einbringungsvertrag vom 26. September 2002,…
…wurden, da infolge einer Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die Berufungswerberin auch auf die Investitionstätigkeit der Vorgängerfirma (Durchschnittswert der Investitionstätigkeit 1999-2001 € 7.484,17) abgestellt wurde. Bei der Vorgängerfirma handelt es sich um die RW-OEG für Kommunikation, mit den persönlich haftenden Gesellschaftern…
…T**** (Komplementärin) und Ing. B**** T**** (Kommanditist). Einige Monate später wurde die T**** KEG infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch A**** T**** aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht. Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am 2005, der Antrag langte am 6.5.2005 beim Firmenbuch…
…EStG § 108e Tz 6 ff). Fälle von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in denen § 19 Abs 1 BAO anzuwenden ist, sind neben zahlreichen anderen Fällen wie etwa Erbfolge (§§ 547 und 797 ABGB) Übernahmen gemäß § 142 Abs 1 UGB (früher HGB) (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz…
… 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ verfasst, welcher am 14.10.2002 beim Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg eingebracht wurde. Mit Beschluss vom 17.12.2002 wurde vom Landesgericht Salzburg die Eintragung der Vermögensübernahme gem. § 142 HGB (nunmehr UGB) durch die „A-GmbH“ sowie…
… 142 HGB zu beachten, dass hier ein Zwischenerwerb nach der rechtlichen Konstruktion der ausscheidenden Gesellschafter unterbleibt. Es ist ausdrücklich kein Fall der Liquidation und das Gesellschaftsvermögen wird nicht zu Quoten aufgeteilt, sondern es tritt die unmittelbare Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesellschafters nach der Personengesellschaft ein…
…alle Gesellschaftsanteile durch Ausscheiden der Gesellschafter in einer Person zusammenfallen, erlischt die Gesellschaft und das Gesellschaftsvermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter und zwar im Wege der Anwachsung nach § 142 HGB (VwGH 17.11.2004, 99/14/0254). Da jedoch im vorliegenden…
… 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den…
… 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 HGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den…
…auf die Liquidation und unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Art. III UmgrStG ihre Mitunternehmeranteile mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 HGB (nunmehr UGB) als Sacheinlage in die gleichzeitig mit Gesellschaftsvertrag 28. September 2004 gegründete (mittlerweile mit Beschluss vom 18…
…ist somit zu Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Übernahme des Grundstückes in das Alleineigentum des Bw. kraft Gesamtrechtnachfolge (Anwachsung nach § 142 UGB) von der Verwirklichung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbstatbestandes ausgegangen, weshalb die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ausgehend von der unstrittig gebliebenen Bemessungsgrundlage den bekämpften Bescheid nicht…
…des § 142 UGB idF des Handelsrechtsänderungsgesetzes, BGBl I 2005/120, erlischt die Gesellschaft, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Dieser Übergang des Gesellschaftsvermögens erfüllt wie nach der Vorgängerbestimmung des § 142 HGB den Tatbestand nach § 1…
… 142 UGB" zur FN bb das "AAA BBBunternehmen e. U." im Firmenbuch eingetragen. Gemäß § 142 Abs. 1 UGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. § 142 Abs. 1 HGB in der…