Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0177-G/05
1) Bei einer Vermögensanwachsung nach § 142 HGB sind die Investitionen der Vorgesellschaften zu berücksichtigen; 2) Wirtschaftsgüter, die ohne Wertverzehr an den Verkäufer zurückgegeben werden, sind nicht prämienbegünstigt;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-G/05vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Wirtschaftsgutes innerhalb kurzer Zeit rückgängig gemacht und das Wirtschaftsgut ungebraucht und ohne Wertverzehr an den Verkäufer zurückgegeben, kann für dieses Wirtschaftsgut keine Investitionszuwachsprämie gewährt werden.
Wächst das Vermögen einer Kommanditgesellschaft nach § 142 HGB bei der übernehmenden Körperschaft an, dann tritt die übernehmende Körperschaft im Wege der Universalsukzession in die Rechtsstellung der aufgenommenen Personengesellschaft.
Fällt die Übertragung des Betriebes in den Vergleichszeitraum, sind die Verhältnisse des Rechtsvorgängers in den Vergleichsbetrag für die Berechnung des Investitionszuwachses miteinzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Steiermark, vertreten durch
Wirtschaftstreuhandkanzlei, vom 29. Dezember 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes xy vom 29. Oktober 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sowie
die die Fälligkeit der Abgabennachforderung bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, mit dem Geschäftszweig "Transportunternehmen",
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1999 mit der
Firmenbezeichnung "K.GmbH" (kurz K.GmbH) gegründet und am 11. November
1999 in das Firmenbuch des Landesgerichtes Graz eingetragen. Mit
Gesellschafterbeschluss vom 26.September 2002 wurde die Firma in "TransportGmbH
geändert. Darüber hinaus wurde die Einbringung der
Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) des P.Z. (Kurz P.Z.) und der D.H. (kurz
D.H.), beide auch Gesellschafter der Bw.), an der KG (kurz KG) in die Bw.
beschlossen. Zur Durchführung der Einbringung wurde gemäß
§ 19 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz das zur Hälfte geleistete
Stammkapital der Gesellschaft von 35.000,00 € um 5.000,00 € auf
40.000,00 € erhöht. Zur Übernahme der Kapitalerhöhung
wurden die bisherigen Gesellschafter P.Z. und D.H. mit je 2.500,00 €
zugelassen. Die Kapitalerhöhung erfolgte ausschließlich als
Gegenleistung für die eingebrachten Mitunternehmeranteile. P.Z. und
D.H. verpflichteten sich, die jeweiligen Kapitalerhöhungsbeträge je
zur Hälfte durch Barzahlung zu leisten und die andere Hälfte durch
Einbringung der o.a. Mitunternehmeranteile aufzubringen. Laut Eingabe an
das Finanzamt vom 30. September 2002 erfolgte die Einbringung der bestehenden
Mitunternehmeranteile des P.Z. und der D.H. in Form derer Mitunternehmeranteile
an der KG auf Grund des Einbringungsvertrages vom 26. September 2002. Die
Einbringung erfolgte rückwirkend zum 31. Dezember 2001. Da danach
die K.GmbH (nunmehr Bw.) als einzige Gesellschafterin der KG übrig blieb,
kam es zur Anwachsung des Vermögens der KG an die K.GmbH (nunmehr Bw.)
gemäß
§ 142 HGB. Die KG ist somit
untergegangen. Die Vorgänge stellen sich im Detail wie folgt
dar: Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1999 unter
der Bezeichnung K.GmbH gegründet. Mit Einbringungsvertrag vom
26. September 2002 übernahm diese unter gleichzeitiger Umbenennung auf
ihren derzeitigen Namen rückwirkend auf den 31. Dezember 2001
gemäß
§ 142 HGB das Vermögen der KG, deren
Komplementär sie zuletzt gewesen war. Die KG ihrerseits war mit Beschluss
vom 20. Dezember 2001 rückwirkend auf den 31. März 2001
durch Umwandlung aus der Transport GmbH, welche mit Gesellschaftsvertrag vom
11. Dezember 1980 gegründet worden war, entstanden. Dem lag der
Umwandlungsplan vom 20. Dezember 2001 zu Grunde, wonach das Unternehmen der
Transport GmbH durch Errichtung einer Kommanditgesellschaft unter gleichzeitigem
Beitritt der V&WTransportGmbH (kurz V&W Transport GmbH) als
persönlich haftende Gesellschafterin, aber nicht am Vermögen der
Kommanditgesellschaft beteiligte Gesellschafterin, und den beschränkt
haftenden Gesellschaftern, P.Z. und D.H., nach den Bestimmungen des
Umwandlungsgesetzes mit Wirkung auf den 31. März 2001 übertragen
wurde. Es galt daher die Transport GmbH als aufgelöst (Eintragung im
Firmenbuch am 30. Jänner 2002) und ihr gesamtes umzuwandelndes
Vermögen als im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die KG übertragen.
Die KG erstellte ihre Jahresabschlüsse auf den 31. Dezember eines jeden
Jahres. Mit Notariatsakt vom 26. September 2002
(Einbringungsvertrag) sind die beschränkt haftenden Gesellschafter, P.Z.
und D.H. aus der Gesellschaft ausgeschieden und wurden deren Miteigentumsanteile
mit Wirkung auf den 31. Dezember 2001 in die Bw. eingebracht. Zuvor
ist die Komplementär GmbH, nämlich die V&W Transport GmbH aus der
KG ausgeschieden und die Bw. als neue nicht am Vermögen der KG beteiligte,
unbeschränkt haftende Gesellschafterin eingetreten. Durch das
Ausscheiden von P.Z. und D.H. kam es in der Folge zur Anwachsung des
Vermögens der KG bei der Bw. als einzig verbliebene Gesellschafterin im
Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gemäß
§ 142 HGB
und Art. 7 Nr. 15 EVHGB (siehe Einbringungsvertrag vom 26. September 2002,
Punkt Zweitens: Vermögensübertragung,
Vertragseintritt". Die
Bw. machte für die Jahre 2002 und 2003 jeweils eine
Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG 1988 in
Höhe von 226.555,49 € und 116.997,78 €
geltend. Anlässlich einer Nachschau durch die
Großbetriebsprüfung Graz, Niederschrift vom 29. Oktober 2004,
wurde festgestellt, dass für die Berechnung der
prämienbegünstigten Investitionen im Vergleichszeitraum
nur die Investitionen der Bw., nicht
aber die der Vorgesellschaften in die Vergleichsrechnung miteinbezogen worden
seien. Bei Betriebsübertragungen seien aber auch die Investitionen
der "Vorgesellschaften" für die Berechnung des Investitionszuwachses zu
berücksichtigen.
Weiters seien Lastkraftwagen (=kurz LKW) im
Anschaffungswert von 521.265,00 € zum 23. Dezember 2002 angeschafft
und in der Folge am 16. Jänner 2003 wieder an den Lieferanten
zurückgestellt worden, ohne in Betrieb genommen worden zu
sein, Diese Wirtschaftgüter seien als Umlaufvermögen zu
qualifizieren und daher nicht
prämienbegünstigt. Schließlich sei auch für die
Anschaffung des Fernwärmeanschlusses als zum Gebäude gehörend die
Prämienbegünstigung zu versagen. Die durch die
Betriebsprüfung festgestellten Änderungen stellen sich wie folgt
dar: Alle Beträge sind Eurobeträge:
|
|
Durch-schnitts- betrag laut
Erklärung
|
Durch-schnitts- betrag laut
Betriebs-prüfung
|
Anschaffungs-kosten laut Erklärung
|
Anschaffungs-kosten
laut Betriebs-prüfung
|
Inves-titions-prämie laut Erklärung
|
Inves-titions-prämie laut
Betriebs-prüfung
|
2002
|
4.798,85
|
333.128,26
|
2,270.353,71
|
1,746.688,71
|
226.555,49
|
141.356,05
|
2003
|
758.070,9
|
911.866,88
|
1,928.048,72
|
1,928.048,72
|
116.997,78
|
101.618,18
Die Prämie und die Nachforderung wurden wie
folgt berechnet:
|
|
Anschaffungskosten laut
Betriebsprüfung
abzüglich
Durchschnittsbetrag laut Betriebsprüfung =Bemessungsgrundlage laut
Betriebsprüfung
|
davon 10%
Prämie
|
2002
|
1,746.688,71
-
333.128,26 1,413.560,45
|
141.356,05
|
2003
|
1,928.048,72 -911.866,88
1,016.181,84
|
101.618,18
|
|
IZP laut laut
Erkärung abzüglich
IZP laut angefochtenen
Bescheiden =Nachforderung
|
Nachforderung
|
2002
|
226.555,49 -141.356,05
85.199,45
|
85.199,45
|
2003
|
116.997,78 -101.618,18
15.379,60
|
15.379,60
Das Finanzamt folgte den Feststellungen
der Betriebsprüfung mit den angefochtenen Bescheiden und wurde die
Prämie abweichend von den Anträgen gemäß
§ 201 BAO
für 2002 mit 141.356,05 € und für 2003 mit 101.618,18 €
festgesetzt. Gegen diese Festsetzungsbescheide wurde Berufung
eingebracht und
ausgeführt: a)
Miteinbeziehung der
Investitionen der Vorgesellschaften: Die Bw. stellte in
ihrer Berufung die Entstehung der Bw. und die bereits oa. dargelegten
Umwandlungs- bzw. Umgründungsvorgänge dar. Um Wiederholungen
zu vermeiden wird auf die oa. Darstellung
verwiesen. Bezüglich der strittigen
Investitionszuwachsprämie (kurz IZP) sei festzuhalten, dass durch das
Ausscheiden der Mitunternehmer alle Gesellschaftsanteile an der KG in der Hand
der übernehmenden Gesellschaft angewachsen sei, weshalb keine
aktive
Betriebsübertragung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
stattgefunden habe, wiewohl dieses auf den gegenständlichen Vorgang
anzuwenden sei. Sohin stehe als Rechtsvorgänger im Sinne des §
108 e Abs. 3 EStG 1988 nur die Bw. mit ihrem eigenen Betrieb zur Verfügung,
weshalb nach der Anordnung des § 142 HGB keine Möglichkeit
bestünde den gegenständlichen Rechtsvorgang unter die Beispiele der
Rz. 8222 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 zu subsumieren.
b)
Investitionen
in Höhe von 521.265,00 € betreffend LKW, die dem Umlaufvermögen
zugeordnet worden sind: Dazu sei auszuführen, dass es
sich bei diesen Investitionen um Spezialfahrzeuge gehandelt habe, die auf Basis
der Auftragslage einige Zeit vor deren Einsatz bestellt worden seien, um den
Transportauftrag erfüllen zu können. Es sei aber der Auftrag
nachträglich abgeändert worden, weshalb diese nachträglich gegen
andere Spezialfahrzeuge ausgetauscht werden mussten. Sohin handle es sich
um Investitionen im Sinne des 108 e EStG 1988, da diese dem Betrieb
grundsätzlich länger dienen hätten sollen. Die
Tatsache, dass auf Grund äußerer, vom Unternehmen nicht
beeinflussbarer Umstände Anlagengegenstände ausgetauscht werden
mussten, könne nicht zur Umqualifizierung von Gegenständen des
Anlagevermögens in das Umlaufvermögen führen, zumal die Bw. ein
Transportunternehmen sei und nicht mit LKW handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2005
wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen. ad a) Berechnung
des Investitionszuwachses Das Finanzamt führte darin
aus, dass der Bilanzstichtag der Bw. seit deren Gründung im Jahr 1999 der
31. Dezember gewesen sei. Für die in die Bw. eingebrachte
KG sei der
Bilanzstichtag ebenfalls der 31. Dezember gewesen. Eine Bilanz sei
für die KG nur für 1999, den Zeitraum April bis Dezember 1999
umfassend, erstellt worden. Die in die KG umgewandelte Transport GmbH
habe zum 31. März bilanziert. Die letzte Bilanz sei daher zum
31. März 2001 erstellt worden. Für den
dreijährigen Vergleichszeitraum im Sinne des § 108e EStG seien daher
die Investitionen sowohl der Transport GmbH und der KG als auch der Bw. selbst
in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Im Berufungsfall habe
eine Übernahme gemäß
§ 142 HGB stattgefunden, was bedeute,
dass dieser Vorgang unter § 19 BAO falle und wie bei einer Umwandlung
Gesamtrechtsnachfolge vorliege. Der Gesamtrechtsnachfolger trete sohin in
die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers sowohl in materiell- als auch
in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein. Dies habe zur Folge, dass die
Investitionen der KG auf die Bw. übergegangen seien und in den
Zuwachsvergleich im Sinne des § 108 e EStG 1988 mit einzubeziehen
sind. b)
Kürzung
des Investitionszuwachses auf Grund Zurechnung bestimmter LKW zum
Umlaufvermögen: Die
Frage der Zugehörigkeit zum Anlage- oder Umlaufvermögen sei nach
§ 198 HGB zu lösen. Nach § 198 Abs. 4 HGB
könnten nur solche Wirtschaftsgüter Anlagevermögen darstellen,
die dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zurechnung habe nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen. Das Vorbringen der Bw.
sei nicht als Beweis für die Bestimmung der strittigen LKW für den
dauernden Verbleib im Betrieb geeignet, da im Dezember 2002, im Zeitpunkt der
Anschaffung also schon klar war, dass die Auftragslage für die Anschaffung
von diesen Spezialfahrzeugen nicht mehr gegeben war. Einziger
Verwendungszweck dieser Fahrzeuge sei deren zeitnahe Veräußerung
gewesen. Da an eine dauerhafte Verwendung dieser Fahrzeuge im Betrieb der
Bw. nicht gedacht gewesen sei, erfülle deren Anschaffung auch nicht die
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung. Aber selbst,
wenn man die strittigen LKW dem Anlagevermögen zuordnen würde, seien
diese nicht prämienbegünstigt, da kein Wertverzehr vorliegen habe
können. Ein solcher könne nur durch tatsächliche
bestimmungsgemäße Inbetriebnahme oder durch Zeitablauf entstehen, was
aber auf den Berufungsfall nicht zutreffe. Es sei nach dem Wortlaut des
§ 108 e EStG 1988 erforderlich, dass die angeschafften
Wirtschaftsgüter tatsächlich im Wege der Absetzung für Abnutzung
abgesetzt würden. Da aber im Berufungsfall ein Tatbestand, der zur
Absetzung für Abnutzung führt, nicht verwirklicht worden sei,
könne auch unter diesem Gesichtspunkt eine Investitionsprämie für
die Anschaffung dieser LKW nicht gewährt
werden. In der Folge stellte
die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wird
festgestellt, dass laut den vorliegenden Rechnungen die strittigen LKW am
3. Dezember 2002 bestellt, laut Gegenscheinen am 23. Dezember 2002 in
Empfang genommen und die Kaufvorgänge laut Stornorechnungen vom
16. Jänner 2003 rückgängig gemacht wurden. Laut den
unwidersprochenen Feststellungen der Betriebsprüfung wurden die Fahrzeuge
am 16. Jänner 2003 ungebraucht, ohne zuvor gehende kraftfahrrechtliche
Anmeldung an die Verkäuferin zurückgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die befristete Investitionszuwachsprämie ist im §
108 e EStG 1988 geregelt und lauten die für die Berufung maßgeblichen
Bestimmungen in der im Berufungszeitraum gültigen Fassung wie folgt:
Befristete
Investitionszuwachsprämie
§ 108e. (1) Für
den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von
10%
geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen
für
die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für
Abnutzung
(§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
(2)
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte
körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Nicht
zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
zählen:
-
Gebäude.
- Geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
- Personen- und
Kombinationskraftwagen,
ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge
sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens
80% der gewerblichen
Personenbeförderung
dienen.
- Wirtschaftsgüter,
die nicht in einer inländischen
Betriebsstätte
verwendet
werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne
des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter,
die
auf Grund einer
entgeltlichen Überlassung überwiegend im
Ausland
eingesetzt werden,
nicht als in einer
inländischen
Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern
ist die Differenz zwischen deren
Anschaffungs-
oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und
dem
Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser
Wirtschaftsgüter der
letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor
dem
1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 enden......
(5) Die sich aus dem
Verzeichnis ergebende Prämie ist auf
dem
Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO
zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag
der
Einreichung des
Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als
auch
eine
Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf
Grund
einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als
Abgabe
vom Einkommen im Sinne
der Bundesabgabenordnung und
des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind
jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die
für
wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben
gelten.
Die Prämie ist zu
Lasten des Aufkommens an
veranlagter
Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Im Berufungsfall sind zwei Fragen strittig a)
Die Höhe des Investitionszuwachses im Zusammenhang mit den
gegenständlichen Umgründungsvorgängen und zwar dahingehend, ob
die Investitionen der Vorgängergesellschaften bzw. übernommenen
Gesellschaften, nämlich der Transport GmbH und der KG in diese Berechnung
mit einzubeziehen sind. Unstrittig ist im vorliegenden Fall das Anwachsen
des Vermögens der KG bei der Bw. im Sinne des § 142 HGB zum 31.
Dezember 2001 sowie Umwandlung der Transport KG auf die KG zum 31.
März 2001. Von der Bw. wurden für die im § 108e Abs.
3 EStG 1988 geforderte Vergleichsrechnung nur die von der Bw. selbst
getätigten Investitionen der letzten drei Wirtschaftsjahre
berücksichtigt, nicht auch die der direkt oder indirekt übernommenen
Gesellschaften. b) die Frage, inwieweit die
Anschaffungskosten für LKW, die im Dezember 2002 bestellt und geliefert
wurden und Mitte Jänner 2003 bereits wieder ungebraucht und ohne
kraftfahrrechtliche Anmeldung an den Lieferanten zurückgegeben wurden, aus
der Berechnung des Investitionszuwachses 2002 auszuscheiden sind.
ad a) Gemäß
§ 108e Abs. 3 erster
Satz EStG 1988 (in der für den Berufungszeitraum maßgeblichen
Fassung) ist der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1.
Jänner 2003 enden. Zweck der IZP ist es, den Zuwachs an
betrieblichen Investitionen (über den Schnitt der letzten Jahre hinaus) zu
fördern. Der Investitionszuwachs ist also die Differenz zwischen den
steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ungebrauchten (neuen),
körperlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens,
die im Kalenderjahr 2002 bzw. 2003 bzw. 2004 angefallen sind, und dem
Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von ungebrauchten (neuen), körperlichen Wirtschaftsgütern der jeweils
drei letzten Wirtschaftsjahre (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar, § 108e Tz 3). Da § 108e EStG 1988
von einer betriebsbezogenen Betrachtung ausgeht, ist im Falle einer
(unentgeltlichen oder entgeltlichen) Betriebsübertragung im
Vergleichszeitraum auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers
abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes ist
daher auf die im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen (hinsichtlich jenes
Zeitraumes des Vergleichszeitraumes, der vor der Betriebsübertragung liegt)
(vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, aaO, § 108e Tz 3). Auch
nach Doralt ist im Falle eines unentgeltlichen Betriebsüberganges auf die
Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen (vgl. Doralt, EStG7,
§ 108e Tz 4). §142
HGB bestimmt:
Sind nur zwei
Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die
Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größeren Zahl von
Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig
sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag hin vom Gerichte
für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit
Aktiven und Passiven zu übernehmen Im Berufungsfall
hat unbestritten eine Vermögensanwachsung im Sinne des § 142 HGB
stattgefunden. Die Anwachsung bewirkt einerseits die Vollbeendigung der
Personengesellschaft, deren Geschäft durch die übernehmende
Gesellschaft ohne Liquidation fortgeführt wird, und andererseits den
Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in alle Rechtspositionen der
früheren Gesellschaft kraft Universalsukzession ( VwGH vom
18. November 1993, Zl. 92/16/0109 und die dort zitierte
Literatur). Die Bw. ist daher Gesamtrechtsnachfolgerin der
KG. Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die
sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über....
. Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall: Unstrittig ist, dass seitens der Berufungswerberin Aufwendungen
für Anschaffungen im Sinne des § 108e EStG getätigt wurden und
somit eine Investitionsprämie dem Grunde nach zusteht. Dies
allerdings nur insoweit, als das Volumen des jeweiligen Begünstigungsjahres
das durchschnittliche Investitionsvolumen der letzten drei Wirtschaftsjahre
übersteigt. Wie nun aus den Steuerakten, dem Firmenbuch und
den unstrittigen Eingaben und Aussagen der Bw. hervorgeht, sind sämtliche
Mitunternehmeranteile an der KG in der Bw. vereinigt worden. Diese hat dadurch
gemäß
§ 142 HGB das gesamte Geschäft, somit alle Aktiva und
Passiva der KG durch Anwachsung unter Ausschluss der Liquidation
übernommen, sodass diese nun erloschen ist. Im Wege der
Übernahme nach § 142 HGB kann der letzte Gesellschafter, auch wenn er
eine juristische Person ist, einfach ein Unternehmen erwerben (Kastner,
Grundriss des Gesellschaftsrechts, 129). Bei einer Gesamtrechtsnachfolge
gehen alle - außer höchstpersönliche - Rechtspositionen eines
Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsnachfolger tritt
somit in die gesamte Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein und zwar
bezüglich aller Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als
auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar
zur BAO, 3. Auflage, Wien 2005, Verlag Linde, § 19 Tz. 4 und die dort
zitierte Judikatur). Dies hat konsequenterweise zur Folge, dass auch die
Investitionen in Wirtschaftsgüter der KG bzw. ihrer Vorgänger-GmbH auf
die Bw. zu übertragen sind und somit ein Zuwachsvergleich anzustellen ist
(siehe bspw. auch unabhängiger Finanzsenat RV/0016-S/04, vom
6.8.2004). Auch die davor erfolgte Umwandlung der Transport GmbH in die
KG stellt ihrerseits einen Rechtsvorgang der Universalsukzession dar, auf den
folglich § 19 Abs. 1 BAO anzuwenden ist. Gesamtrechtsnachfolge tritt ein,
bei einer Umwandlung einer AG oder GmbH durch Übertragung des Unternehmens
auf einen Gesellschafter oder auf eine OHG (siehe auch Ritz, aaO, §
19 Tz 1). Es waren daher für die Ermittlung des
Vergleichswertes auch die Anschaffungen der in die KG umgewandelten
Transport-GmbH, soweit diese in den Vergleichszeitraum fallen, zu
berücksichtigen. Wenn die Bw. vorbringt, dass keine aktive
Betriebsübergabe im Sinne des Umgründungssteuergesetzes stattgefunden
habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass unbestritten eine Anwachsung im Sinne
des § 142 Abs. 1 HGB erfolgte und dadurch, unabhängig von
umgründungsrechtlichen Tatbestandsmerkmalen jedenfalls Universalsukzession
eingetreten ist. Das Finanzamt hat daher zu Recht bei der
Ermittlung des durchschnittlichen Investitionsvolumens für die Berechnung
der Investitionszuwachsprämie auf Grund der Vermögensübernahme
nach § 142 HGB die Investitionen der Vorgängergesellschaften der Bw.
berücksichtigt. Es war daher das Berufungsbegehren im Punkt a)
abzuweisen. ad b) Die Bw. hat am 3. Dezember 2001 sieben
LKW im Gesamtwert von 521.265,00 € bestellt. Diese LKW wurden am 23.
Dezember 2001 geliefert und Mitte Jänner ungebraucht und ohne vorhergehende
kraftfahrrechtliche Anmeldung an den Lieferanten zurückgegeben. Die
Stornorechnungen wurden allesamt am 16. Jänner 2003
ausgestellt.
Die Bw. führt nun aus, dass die tatsächliche
Innutzungnahme der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter nicht
Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung der Prämie sei und
außerdem die Bestellung dieser Spezialfahrzeuge im Zusammenhang mit einem
erwarteten Auftrag gestanden sei, der dann in dieser Form nicht zu Stande
gekommen sei. Dazu ist auszuführen: Begünstigt
sind nach § 108e Abs. 2 EStG 1988 ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Hinsichtlich
der Definition prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter werden in der
Lehre folgende Meinungen vertreten:
Doralt vertritt in seinem Aufsatz
"Investitionszuwachsprämie auch bei Konkurs oder Fehlmaßnahme?" (RdW
2005/157) hinsichtlich Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
für Fehlinvestitionen folgende Ansicht: Aus dem Wortlaut, dass die
Anschaffungskosten "im Wege der Afa (§§ 7 und 8) abgesetzt werden"
ließe sich schließen, dass ein Wirtschaftsgut, das nie in Betrieb
genommen worden ist, nicht begünstigt ist. Eine solche Auffassung
verbietet sich bereits aus den Konsequenzen: Wäre nämlich das Gesetz
in diesem Sinn zu verstehen, und müssten tatsächlich "die
Aufwendungen" im Wege der Afa abgesetzt werden, dann würde die Prämie
auch nachträglich wegfallen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Afa
veräußert wird. Denn auch dann wären "die Aufwendungen" (also
alle Aufwendungen) nicht "im Wege der Afa" abgesetzt worden. Dies
würde dazu führen, dass den Steuerpflichtigen eine
Behalteverpflichtung treffen würde, die bei der Zuwachsprämie gerade
nicht vorgesehen ist (Herzog, RdW 2002, 682). Damit steht die
Prämie auch dann zu, wenn die Anlage sich als Fehlinvestition erweist und
nie in Betrieb gegangen ist. In diesen Fällen wird außerdem in
der Regel auch eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung
vorliegen, die u.a dann anzunehmen ist, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle
Verwendung des Wirtschaftsgutes nicht mehr möglich ist (Doralt, EStG §
8 Tz 60; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 8 Tz 55.2). Auch damit wäre dem
Gesetz Genüge getan, wenn es darauf abstellt, ob die Aufwendungen "im Wege
der Absetzung für Abnutzung" (§§ 7 und 8) erfolgen. Eine
Investitionszuwachsprämie wird allerdings dann nicht zustehen, wenn die
Anschaffung des Wirtschaftsgutes keine "Investition" darstellt, z.B. dann, wenn
die Anschaffung von Anlagevermögen sich als
Fehlmaßnahme
darstellt und das Wirtschaftsgut in
unverändertem Zustand
und ohne Wertverlust wieder verkauft wird. In diesem Fall steht dem
Käufer die Prämie für das "ungebrauchte" Wirtschaftsgut
zu. Hat dagegen der Verkäufer das Wirtschaftsgut in einer Weise
genutzt, dass es nicht mehr als "ungebraucht" angesehen werden kann, steht die
Prämie jedenfalls dem Verkäufer zu (Doralt, RdW 2005,
157). Quantschnigg geht in seinem Aufsatz "Die
Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im Steuerrecht?" davon aus, dass
ein Wirtschaftsgut, das noch nicht funktional eingesetzt wurde, noch nicht Teil
des Anlagevermögens geworden und somit nicht prämienbegünstigt
ist (Quantschnigg, ÖStZ 2003, 239). Zorn im
Hofstätter-Reichel führt dazu aus:
§ 108e ordnet nicht
an, dass die Wirtschaftsgüter (Investitionen) für eine bestimmte Dauer
gehalten werden müssten, um die Prämie zu erlangen. Die Bestimmung
kennt also keine Behaltefrist im eigentlichen Sinn. Allerdings ordnet Abs. 1 an,
dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Wege der Afa nach §§
7, 8 abgesetzt werden. Das normiert mE nicht als Anspruchsvoraussetzung, dass
die gesamten Anschaffungskosten im Wege der Afa abgesetzt werden müssten,
auch nicht, dass bereits im Anspruchsjahr mit der Afa begonnen worden sein muss.
Es normiert jedoch als Anspruchsvoraussetzung, dass das Wirtschaftsgut
langfristig dem Unternehmen gewidmet ist und damit Anlagevermögen (in einem
steuerlichen Verständnis) wird. (Wegen der Verknüpfung mit der Afa in
§ 108e Abs. 1 sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer weniger als
ein Jahr beträgt, nicht begünstigt, Thunshirn/Untied, SWK 2003, S 69).
Die Bestimmung normiert wohl auch als Voraussetzung, dass zumindest ein Teil der
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in der Folge über Afa nach
§§ 7, 8 abgeschrieben wird (wenn dann auch ein weiterer Teil der
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wegen eines späteren Verkaufes des
Wirtschaftsgutes im Wege des "Ausscheidens des Buchwertes verkaufter Anlagen"
ausscheiden darf; ähnlich wohl Thunshirn/Untied, SWK 2003, S 71). Nicht
ausgeschlossen erschiene es auch, auf ein Überwiegen abzustellen: die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten müssten bei dieser Auffassung
zumindest überwiegend tatsächlich über Afa nach §§ 7, 8
abgesetzt werden. Aus dem Zweck der Bestimmung ergibt sich
allerdings, dass die Prämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar
zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach
der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (z.B. Schaden aufgrund
höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum
Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt
haben. Wird ein Wirtschafsgut kurze Zeit nach der Anschaffung
entnommen, kann nicht von einer "Investition" die Rede sein: das Wirtschaftsgut
wird nicht einmal dem Anlagevermögen zuzurechnen (VwGH 22.9.2000,
96/15/0207; 24.4.1953, 1786/51) und daher für die
Investitionszuwachsprämie nicht begünstigt sein (Zorn in:
Hofstätter-Reichel: Die Einkommensteuer (EStG 1988) III C Kommentar, Tz 3
zu § 108e, S 5). Sämtliche Literaturmeinungen sind sich
demnach einig, dass der Hinweis auf die §§ 7 und 8 EStG 1988 in §
108e Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem Umstand, dass nur die Anschaffung oder
Herstellung ungebrauchter Wirtschaftsgüter eine begünstigte
Investition darstellt, und die Prämie für jedes Wirtschaftsgut nur
einmal gewährt werden kann, so zu verstehen ist, dass von einer
prämienbegünstigten Investition im Sinne der genannten Bestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn das Wirtschaftsgut zwischen Anschaffung und
Weiterveräußerung einem Wertverzehr unterlegen ist. Ein
Wirtschaftsgut, das den Betrieb wieder verlässt, ohne zuvor wenigstens
einen gewissen Wertverlust erlitten zu haben, und daher nicht Bestandteil des
sogenannten "funktionalen" (vgl. Quantschnigg) Anlagevermögens geworden
ist, erfüllt somit nicht die Voraussetzung für die Gewährung
einer Investitionszuwachsprämie. Diese für den Weiterverkauf eines
Wirtschaftsgutes dargelegten Ausführungen müssen daher umso eher
für die Rücknahme eines unter Eigentumsvorbehalt erworbenen
Wirtschaftsgutes, was auf den Berufungsfall zutrifft, gelten. Im
gegenständlichen Fall wurden LKW am 23. Dezember 2002 auf Grund einer
Bestellung vom 3. Dezember 2001 unter Eigentumsvorbehalt an die Bw. geliefert,
die Bw. trat als Käuferin bereits Mitte Jänner 2003 wieder von diesem
Liefervertrag zurück und stellte auch die Wirtschaftsgüter an die
Verkäuferin zurück. Die Rechnungen wurden am 16. Jänner 2003
storniert. Ab dem Zeitpunkt der Rückgängigmachung des
Kaufvertrages wurde auch das wirtschaftliche Eigentum der Bw. an diesen
Wirtschaftsgütern rückgängig gemacht. Diese
Wirtschaftsgüter standen daher nur kurzfristig im wirtschaftlichen Eigentum
der Bw. Deren Ausscheiden erfolgte zu Einstandspreisen, d.h. es lag bei
Rückgabe der Wirtschaftsgüter kein Wertverlust an den
Wirtschaftsgütern vor, eine Afa gemäß den §§ 7 oder 8
EStG 1988 wurde von der Bw für diese Wirtschaftsgüter nicht geltend
gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wirtschaftgüter für
die kurze Zeit, in welcher diese sich im wirtschaftlichen Eigentum der Bw
befunden haben, keinen Wertverzehr unterlagen, was letztendlich auch durch die
bilanzielle Darstellung durch die Bw bestätigt wird. Da die unter
Eigentumsvorbehalt erworbenen strittigen LKW damit nicht Teil des funktionalen
Anlagevermögens der Bw. geworden sind und damit nicht die in § 108e
Abs. 2 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation als
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter erfüllen, wurden deren
Anschaffungskosten in Höhe von 521.265,00 € bei der Berechnung des
Investitionszuwachses im Sinne des § 108e Abs. 3 EStG 1988 zu Recht
ausgeschieden. Der Berufung war daher auch im Punkt b) der
Erfolg zu versagen.
Graz, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieUmgründungaufnehmende GesellschaftUmwandlungRechtsnachfolgeUniversalsukzessionVergleichsrechnungVorgesellschaftenAnlagevermögenAbsetzung für AbnutzungWertverzehrRückgabeRückgängigmachung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-G/05
- Stammnummer
- 22274
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF