Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0313-I/04
Zurückweisung wegen Zustellung an vollbeendete KG statt an die ehemaligen Gesellschafter
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0313-I/04vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Bw, vertreten durch Steuerberater,
vom 9. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
8. Jänner 2004 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO 1998 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt Kufstein führte bei den Bw. eine
abgabenbehördliche Betriebsprüfung durch, wobei die
Prüfungsfeststellungen im Bericht vom 7.1.2004, ABp xxxxxxxxxx, dargestellt
wurden. U.a. wurde folgende Feststellung getroffen (Tz 15 b) :
"Ausscheiden Kommanditistin Irmtraud Nachname per
31.12.1998:
Der anteilige Verlustanteil für 1998 Nachname
Irmtraud betrug 31,25%. Der lfd. Verlust KG betrug S -2.109.067,80. Der Anteil
Nachname Irmtraud berechnet sich wie folgt:
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31,25% von - 2.109.067,80 ergibt
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-659.083,69
|
außerbücherliche Abrechnung anteiliger
Lehrlingsfreibetrag (31,25%
von S 20.000,--)
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-6.250,00
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zzgl. bei Gewinnermittlung abgezogene
Gesellschafterzinsen
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110.807,48
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zzql. bei Gewinnermittlung abgezogene anteilige
Kest
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1.089,80
|
lfd. Verlustanteil Nachname Irmtraud
|
-553.436,41
Frau Nachname schied mit 31.12.1998 aus der KG
aus. Lt. Bilanz per 31.12.1998 betrug ihr anteiliges Kapital ATS
2.003.525,91. Der Sohn Peter Nachname erwarb ihren Anteil um ATS
20.000,--. Somit wurde ein Veräußerungsverlust wie folgt
ermittelt:
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Veräußerungspreis
|
20.000,00
|
abzgl. pos. Kapital lt. Bilanz
|
-2.003.525,91
|
Veräußerungsverlust
Irmtraud
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-1.983.525,91
|
ges. Verlust Irmtraud 1998 daher
|
-2.536.962,32
Lt. Prüfung handelt es sich bei dem
angesetzten Veräußerungsverlust um einen steuerlich nicht relevanten
Verlust, da die Anteilsübernahrne durch Peter Nachname nur aus privaten
Motiven erfolgt sein kann und in der Übernahme des Anteiles durch den Sohn
lediglich eine unentgeltliche anteilige Betriebsübergabe seitens der Mutter
Frau Irmtraud Nachname erblickt werden kann. Wie in der Berufung gegen
den Erbschaftssteuerbescheid vom 11 .Juni 2001 ausgeführt wurde,
scheiterten bereits vor dem Todeszeitpunkt des DI Franz Nachname im Feb. 1997
unternommene mehrmalige Versuche dessen Kommanditanteil an Dritte zu
verkaufen. In der Ergänzung zur Berufung vom 3.Okt.2001 wird weiters
ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Todes von Franz Nachname bereits
Überlegungen angestellt werden mussten, ein Insolvenzverfahren zu
beantragen. Weiters wurde über Auftrag der Nachname KG die RA.
Kanzlei Anwalt bereits Anfang/Mitte Dezember 1998 beauftragt, einen stillen
Ausgleich mit den Lieferanten der Firma zu bewerkstelligen. Lt.
Gesellschaftsvertrag hätte der Mutter ein wertgesicherter Gewinnvoraus und
nach Ausscheiden aus der KG eine entsprechende Pension zugestanden. Dies wurde
nie in Anspruch genommen, wodurch u.a. auch das positive Kapitalkonto entstanden
ist. Anfang 2000 gab Frau Irmtraud Nachname ihrem Sohn insgesamt Gelder
in Höhe von 1 Mio. ATS, die bis dato nicht zurückgezahlt wurden (es
gibt auch keine konkrete Rückzahlungsvereinbarung und keine Vereinbarung
über Zinsen). Im Juli 2002 gewährte Frau Irmtraud Nachname
ihrem Sohn ein Darlehen über € 96.036,00 (= ATS 1.321.484,17). Dieser
Betrag wurde im Zuge des Ausgleiches in 2002 zunächst als Forderung
angemeldet und in der Folge aber darauf verzichtet. Unter
Berücksichtigung dieser Tatsachen ist ersichtlich, dass niemand Interesse
an einem derartigen Kommanditanteil haben konnte. Umso weniger konnte ein
Insider wie Herr Peter Nachname ein betriebliches Interesse am Erwerb eines
Kommanditanteiles haben: Wenn schon ein Insolvenzverfahren droht, wäre es
sicherlich dienlicher, wenn mehrere Personen daran teilhaben
müssen. Die Übernahme des Kommanditanteiles von der Mutter um
symbolische ATS 20.000,-(wobei der Geldfluss privat erfolgt sein muss -
jedenfalls aus der Buchhaltung kein solcher ersichtlich) kann daher nur aus rein
privaten Motiven erfolgt sein. Für den Ansatz eines
Veräußerungsverlustes bei Frau Nachname bleibt daher kein Raum: Die
Umbuchung des Kapitalkontos hat daher als Entnahme bzw. als Einlage und nicht
wie bisher als Aufwand und Ertrag zu erfolgen. Somit Änderungen
gegenüber den bisher angesetzten Ergebnisanteilen:
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1. Anteil Nachname Irmgard 1998:
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+1.983.525,91
|
2. Anteil Nachname Peter 1998:
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-1.983.525,91"
Das Finanzamt Kufstein Schwaz folgte den Feststellungen
der Betriebsprüfung und verfügte mit Bescheid vom 8.1.2004
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Feststellung gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
1998 und erließ einen geänderten Feststellungsbescheid.
Gegen den angeführten Bescheid erhoben die Bw. form-
und fristgerecht Berufung (Schreiben vom 9.2.2004), wobei sich die Berufung
ausschließlich gegen die vorhin dargestellte Feststellung (Tz 15 b)
richtet.
Das Finanzamt Kufstein Schwaz erließ am 1.4.2004 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Mit Eingabe vom 3.5.2004 beantragten die Bw. fristgerecht
die Vorlage der Berufung an den UFS und die Durchführung einer
Berufungsverhandlung.
Die Referent hat über
die Berufung erwogen :
Laut Beschluss des LG Innsbruck vom 24.10.2000, FN
yyyyyyyyy, wurde die Nachname KG aufgelöst und das Vermögen
gemäß
§ 142 HGB durch den Gesellschafter Peter Nachname
übernommen (Bl. 6 der Dauerbelege). Der angefochtene Bescheid vom
8.1.2004 und auch die Berufungsvorentscheidung vom 1.4.2004 wurden an die
Nachname KG gerichtet. Wie vorhin dargelegt, war die KG zum Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Bescheides im Firmenbuch bereits gelöscht.
Die Löschung im Firmenbuch steht einer Bescheiderlassung an die KG
solange nicht im Wege, als noch Abwicklungsbedarf besteht und noch nicht alles
Gesellschaftsvermögen verwertet und verteilt ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², Tz. 10 zu § 79). Im vorliegenden Fall liegt jedoch in
der Übertragung des Vermögens (ohne Liquidation) auf den
Komplementär Peter Nachname gem. § 142 HGB bereits ein Fall der
Vollbeendigung aus dem Grund der Gesamtrechtsnachfolge vor. Dies bedeutet, dass
der angefochtene Bescheide an eine nicht mehr existierende Gesellschaft erging
und daher keine Rechtskraft entfalten konnten. Richtigerweise wäre der
Bescheid an die ehemaligen Gesellschafter zu richten gewesen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², Tzlen 14 und 15 zu § 19). Da sich die Berufung
gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet, war sie
gemäß
§ 273 BAO als unzulässig
zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung
konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben
(§ 284 Abs. 3 und 5 BAO). Es war somit wie im Spruch zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0313-I/04
- Stammnummer
- 12538
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF