Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0016-S/04
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Investitionsvolumens im Zuge der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie sind bei einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB Investitionen der Vorgängergesellschaft zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-S/04vom 06.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird bei Vorliegen einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB seitens der übernehmenden Gesellschaft eine Investitionszusatzprämie geltend gemacht, sind kraft Universalsukzession auch die Investitionen in Wirtschaftsgüter der Vorgängergesellschaft in den Referenzzeitraum einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der PGmbH, vertreten durch Mag. jur.
Josef Nothdurfter, Treuhand und SteuerberatungsgmbH, 5071 Wals,
Lagerhausstrasse 505, vom 17. Oktober 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Albert Salzmann, vom 13.
Oktober 2003 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft wurde am 31. 10. 2001
gegründet. In der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
für 2002 wurde eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von €
1.018,00 (Investitionszuwachs: € 10.18,00) beantragt, wobei seitens der
Abgabenbehörde 1. Instanz lediglich € 269,58 bescheidmäßig
gutgeschrieben wurden, da infolge einer Vermögensübernahme
gemäß
§ 142 HGB durch die Berufungswerberin auch auf die
Investitionstätigkeit der Vorgängerfirma (Durchschnittswert der
Investitionstätigkeit 1999-2001 € 7.484,17) abgestellt
wurde.
Bei der Vorgängerfirma handelt es sich um die RW-OEG
für Kommunikation, mit den persönlich haftenden Gesellschaftern, WR,
TW, MG und der berufungswerbenden Gesellschaft.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt,
dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Neugründung handle und
aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, dass Zuwächse von
anderen Gesellschaften, sei es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder
Einzelrechtsnachfolge, bei der Berechnung der Investitionszuwachsprämie zu
berücksichtigen seien, sodass der angefochtene Bescheid im Gesetz keine
Deckung fände.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen, wobei die Abgabenbehörde erster Instanz ihre Entscheidung aus
dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge ableitete.
Im Vorlageantrag wird auf die Berufungsbegründung
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e EStG kann für den
Investitionszuwachs bei begünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investituionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung abgsetzt werden (Abs.1).
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens....(Abs.2).
Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002.... und dem Durchschnitt der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten
drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner
2002.....enden....(Abs.3).
§ 142 HGB bestimmt:
Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in
der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei
einer größeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus
der Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Gesellschafter auf
seinen Antrag hin vom Gerichte für berechtigt erklärt werden, das
Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu
übernehmen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO gehen die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
auf den Rechtsnachfolger über.... .
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Unstrittig ist, dass seitens der Berufungswerberin
Aufwendungen für Anschaffungen im Sinne des § 108e EStG getätigt
wurden und somit eine Investitionsprämie dem Grunde nach zusteht.
Da allerdings nur dann, wenn das Volumen des jeweiligen
Begünstigungsjahres (hier: 2002) das durchschnittliche Investitionsvolumen
des Referenzzeitraumes (hier: 1999-2001) übersteigt, ein prämierbarer
Investitionszuwachs vorliegt, ist für den gegenständlichen Fall dieser
Referenzzeitraum näher zu durchleuchten.
Wie nun den Steuerakten aber auch dem Firmenbuchakt (
Schreiben DS vom 25.11.2002, Antrag auf Eintragung Rechtsverhältnisse)
entnommen werden kann, sind sämtliche Mitunternehmeranteile an der RW-OEG
für Kommunikation in der Hand der Berufungswerberin vereinigt. Diese hat
dadurch gemäß
§ 142 HGB das gesamte Geschäft, somit alle
Aktiva und Passiva der RuWOEG durch Anwachsung unter Ausschluss der Liquidation
übernommen, sodass diese nun erloschen ist.
Im Wege der Übernahme nach § 142 HGB kann der
letzte Gesellschafter, auch wenn er eine juristische Person ist, einfach ein
Unternehmen erwerben (Kastner, Grundriss des Gesellschaftsrechts,
129).
Auf Grund dieser Feststellung (der Übernahme des
gesamten Vermögens der OEG durch die Berufungswerberin ohne Liquidation)
ist nämlich in weiterer Folge davon auzugehen, dass es betreffend des
Vermögens der ehemaligen OEG zu einer sogenannten
Geschäftsübernahme nach § 142 HGB durch die Berufungswerberin
kam. Ein solcher Vorgang kann nämlich nicht nur auf Grund einer
Übernahmsklage gemäß
§ 142 Abs. 1 HGB durch die
rechtsgestaltende Wirkung des Urteiles, sondern nach herrschender Lehre und
Judikatur auch im Vertragswege stattfinden und bewirkt einerseits die
Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch die
übernehmende Gesellschaft ohne Liquidation fortgeführt wird, und
andererseits den Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in alle
Rechtspositionen der früheren Gesellschaft kraft Universalsukzession ( VwGH
vom 18. 11. 1993, Zl. 92/16/0109 und die dort zitierte Literatur).
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle - außer
höchstpersönliche - Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den
Rechtsnachfolger über. Der Rechtsnachfolger tritt somit in die gesamte
Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein und zwar bezüglich aller
Rechte und Pflichten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in
verfahrensrechtlicher Hinsicht (Ritz Kommentar zur BAO, S 44 und die dort
zitierte Judikatur). Dies hat konsequenterweise zur Folge, dass auch die
Investitionen in Wirtschaftsgüter der OEG auf die Berufungswerberin zu
übertragen sind und somit ein Zuwachsvergleich anzustellen
ist.
Der UFS sieht sich daher nach den oben dargestellten
Ausführungen veranlasst, sich der Vorgangsweise der Abgabenbehörde
erster Instanz anzuschließen.
Die Argumentation der Berufungswerberin, die Vorgangsweise
der Abgabenbehörde erster Instanz lasse sich aus dem Gesetz (gemeint ist
wohl der Gesetzestext des § 108e EStG) nicht ableiten, ist insofern nicht
zielführend, als allgemeine Grundsätze des Steuerrechts Anwendung
finden.
Salzburg, am
6. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-S/04
- Stammnummer
- 11257
- Gültig
- 06.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF