Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1466-W/03
vollbeendete KG als Bescheidadressat
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1466-W/03vom 07.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berufung, die auf einem Schriftsatz ("Bescheid") basiert, der trotz Vollbeendigung einer KG infolge Vermögensübernahme gem. §142 BAO an diese und nicht an den Gesamtrechtsnachfolger gerichtet ist, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J., vertreten durch E., vom
29. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk vom 17. Februar
2003 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die als Berufungswerberin (Bw.) auftretende
Kommanditgesellschaft (Bw.) wurde aufgrund des Einbringungsvertrages vom 25. 9.
2001 nach Einbringung der Beteiligungen der Kommanditisten in die S. (bisherige
Komplementärin), jetzt J.P., gem. § 12 UmgStG und
Vermögensübernahme gemäß
§ 142 HGB durch diese
Gesellschaft im Firmenbuch (Eintragung vom 18. 10. 2001) gelöscht. Der
berufungsgegenständliche Bescheid wurde nach Feststellungen einer
Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin
zugestellt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO gehen bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers (Bw.) auf den Rechtsnachfolger über.
Hiezu zählt auch eine Übernahme gemäß
§ 142 HGB (vgl.
Ritz, BAO3
§ 19,
Tz. 1).
Durch diese
Vermögensübernahme trat somit nach Löschung im Firmenbuch eine
Vollbeendigung der bw. Kommanditgesellschaft ein. Gesamtrechtsnachfolger war die
bisherige Komplementärin.
An diese
wäre der angefochtene Bescheid zu richten gewesen und wird daher auch
dieser Zurückweisungsbescheid ihr als Adressatin zugestellt.
Dem
unabhängigen Finanzsaenat oblag es daher, da diesfalls kein Schriftsatz mit
Bescheidcharakter vorlag, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen
(vgl. Ritz, a.a.O., § 273, Tz. 6 mwN und VwGH 99/14/0254).
Wien, am 7.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vermögensübernahme ge. § 142 HGBVollbeendigung der KGGesamtrechtsnachfolge gem. § 19 Abs. 1 BAODadurch Vollbeendigung der KGUnrichtige Adressatenbezeichnung an dieseKein Schriftsatz mit Bescheidcharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1466-W/03
- Stammnummer
- 23957
- Gültig
- 07.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF