…20 GebG vor, sodass eine Gebührenvorschreibung zu unterbleiben hätte. Bei der gegenständlichen Scheidungsfolgenvereinbarung handle es sich um eine Quittungserklärung und um einen weiteren Aufteilungsverzicht, für welchen keine Gebühr zu entrichten sei (VwGH 19.9.1956, 1769/54). Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach § 33 TP…
…beitreten, der nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommt. Gem § 28 Abs 2 Z 1 lit a GebG 1957 sind zur Entrichtung der Gebühr bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist…
…der Folgen der Scheidung im Einzelnen im Gesetz bzw. der der Disposition der Ehegatten unterliegenden Unterhaltsvereinbarungen, es sich bei Scheidungsfolgenvereinbarungen grundsätzlich um die Regelung zweifelhafter Rechte handle, zumal nicht nur bereits bestehende strittige Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden könnten, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche…
…Der Bf. sei dadurch in seinem Recht auf Vorschreibung einer Gebühr bloß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) verletzt worden. Er sei sich bewusst, dass zur Frage der Subsumtion eines Vertrags…
…der Folgen der Scheidung im Einzelnen im Gesetz bzw. der der Disposition der Ehegatten unterliegenden Unterhaltsvereinbarungen, es sich bei Scheidungsfolgenvereinbarungen grundsätzlich um die Regelung zweifelhafter Rechte handle, zumal nicht nur bereits bestehende strittige Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden könnten, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche…
…ständiger Rechtsprechung vertreten: Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei Scheidungsfolgenvereinbarungen um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…aus welchem Grund immer, sodass sich der Ehemann unwiderruflich verpflichtet, der Ehefrau den gesetzlichen Unterhalt im Umfang des § 94 ABGB auch über eine rechtskräftig erfolgte Scheidung der Ehe hinaus zu bezahlen. Bei obiger Unterhaltsvereinbarung wurde berücksichtigt, dass der Ehemann weiterhin, wie bisher, sämtliche laufenden Kosten…
…Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafte Rechte. Es könne nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…mwN.). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei solchen Scheidungsfolgenvereinbarungen um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…94 ABGB stellen zwar grobe Regeln bezüglich der Unterhaltsleistung auf, aber die konkrete Regelung der Folgen der Scheidung unterliegt grundsätzlich der Disposition der Ehegatten. Bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich daher um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche…
…33 TP 11, Rz 1b). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende, strittige vertragliche…
…Zuge einer einvernehmlichen Scheidung der getroffenen Vereinbarung neuerlich zustimmen müssten, da es ansonsten zu keiner einvernehmlichen Scheidung kommen könne. De facto handle es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren getroffen worden sei, um nicht mehr als eine Verzichtserklärung der Ehepartner…
…festgelegt. Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung jedenfalls um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…Zweifel. Die Umsatzsteuer ist aus gebührenrechtlicher Sicht allein auf Grund ihrer vertraglichen Bedungenheit Teil des Entgelts und sohin in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Gebühr einzubeziehen. Bei den Schadenersatzzahlungen war von Leistungen auf bestimmte Dauer auszugehen. Die Bemessungsgrundlage ermittelt daher sich wie folgt: Gegenleistung lt…
…Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…Ehegatten (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch…
…nicht festgelegt sind und derartige Vereinbarungen über die Regelung der künftigen Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handle es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es könnten nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden…
…Ehegatten (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch…