Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103934/2022
Als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu qualifizierende Scheidungsfolgenvereinbarung mit der GrESt unterliegenden Liegenschaftsübertragungen ist nach § 15 Abs. 3 GebG gebührenbefreit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103934/2022vom 09.10.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn zwischen Ehegatten verwirklichte grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge stets als unentgeltlich gelten und als Bemessungsgrundlage der GrESt nicht die – allfällige – Gegenleistung, sondern immer der Grundstückswert anzusetzen ist, so ist für die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG weiterhin entscheidend, ob die Liegenschaftsübertragung nach dem Parteiwillen Teil einer einheitlichen Regelung mit verschiedenen Leistungspflichten ist.
Gerade bei einer gebührenrechtlich als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu beurteilenden Scheidungsfolgenvereinbarung, bei der es definitionsgemäß darauf ankommt, dass beide Vertragsparteien wechselseitig unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich eine neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte vornehmen, liegt es auf der Hand, dass die Vertragsparteien eine einheitliche Regelung anstreben und die jeweils übernommenen Leistungen (positiver Natur aber auch allfällige Verzichte) in einem Kausalitätsverhältnis stehen. Wird nach dem Urkundeninhalt eine umfassende Regelung über die Folgen der beabsichtigten Ehescheidung vorgenommen (sowohl die vermögensrechtlichen Folgen als auch der Unterhalt werden geregelt) und sollen damit alle wechselseitigen Ansprüche aus der Ehe abgegolten werden, ist die Liegenschaftsübertragung Teil eines „Gesamtpaketes“ und spricht dies dagegen, nur einen Teil der Vereinbarung als unter das Grunderwerbsteuergesetz fallend zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt ***RA***, ***ADR RA***, über die Beschwerde vom 12. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Oktober 2021 betreffend Gebühren zu ***ErfNr. 1***, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Gebührenanzeige
Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 zeigte Herr Notar ***Notar*** (kurz Notar) dem Finanzamt Österreich, kurz FAÖ) unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht einen zwischen Herrn ***Bf1*** (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) und dessen Ehegattin Frau ***X*** abgeschlossenen Notariatsakt vom 24.08.2021 mit der Bezeichnung "Änderung des Ehepaktes" an. Diese Urkunde wurde beim FAÖ unter ***ErfNr. 1*** erfasst.
Nachreichung des "Ehepaktes" über Aufforderung des Finanzamtes
Über Ersuchen des Finanzamtes vom 27.9.2021 übersandte der Notar am 11.10.2021 eine Kopie des "Ehepaktes" vom 23.07.2005 an das FAÖ.
Gebührenbescheid
Mit Bescheid vom 27.10.2021 setzte das FAÖ gegenüber dem Bf. für die "Änderung des Ehepaktes vom 24.8.2021" Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 in Höhe von € 60.979,40 (2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 3.048.969,95) fest.
Die Begründung des Bescheides lautet wie Folgt:
"Bedingte Leistungen und Lasten sind gemäß § 26 GebG 1957 als unbedingte zu behandeln.
Der Gesamtwert der übernommenen Leistung setzt sich zusammen aus dem Barbetrag von € 2.450.000,- laut Punkt 3a) des Vertrages und der auf die Lebensdauer der Berechtigten kapitalisierten Unterhaltsleistung von monatlich € 3.000,- laut Punkt 4a) des Vertrages.
Der maßgebliche Barwertfaktor beträgt 16,638054 sodaß sich ein Rentenbarwert von € 598.969,95 ergibt."
Beschwerde
Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Qualifizierung des Notariatsaktes vom 24.8.2021 als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Zur Begründung für der Bf aus wie folgt:
2.1 Merkmale eines Vergleichs
Mangels einer Legaldefinition des Vergleichs im GebG ist zur Auslegung des Begriffs "Vergleich" auf die zivilrechtliche Definition in § 1380 ABGB zurückzugreifen (GebR 2019 Rz 828; VwGH 21.3.2021, 2011/16/0122). Nach dieser Bestimmung ist der Vergleich - unter beiderseitigem Nachgeben der Vertragsparteien - eine einverständliche Neufestlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (VwGFl 28.2.2007, 2006/16/0136 u.a.). Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Vergleichs ist daher, dass das verglichene Recht strittig oder zweifelhaft ist (VwGH 8.9.2020, 2008/16/0154; 9.11.2020, 2000/16/0348; Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB3 § 1380 Rz 3; Stanek, AnwBl 2019, 19). Es muss somit eine Uneinigkeit der Parteien vorhanden sein, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Uneinigkeit sowohl gegenwärtige als auch zukünftige Sachverhalts- und Rechtsfragen betreffen kann (vgl A. Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1380 Rz 5). Ein Vergleich liegt auch dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Parteien ausgeglichen werden sollen (VwGH 8.9.2010, 2008/16/0154).
Streitig ist ein Recht, wenn sich die Parteien nicht einig sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht (Erd in Rummel, ABGB3 § 1380 Rz 3). Zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang nicht im Klaren sind (Erd in Rummel, ABGB3 § 1380 Rz 3). Die Strittigkeit bzw Zweifelhaftigkeit ist rein subjektiv aus Sicht der Parteien zu beurteilen. Dagegen ist es unerheblich, ob der Standpunkt einer Partei objektiv vertretbar erscheint (vgl VwGII 28.2.2007, 2006/16/0136; A. Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1380 Rz 5). Erforderlich ist das Bestehen ernsthafter Zweifel aus Sicht der Parteien bzw eine Feststellungsbedürftigkeit, weil der Vergleich sonst ein unzulässiges abstraktes Rechtsgeschäft wäre (Vgl OGH 14.1.1998, 3 Ob 217/97a; Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5 § 13 80 Rz 3; Apathy, ÖBA 1992, 743). Einem Vergleich muss somit ein Streit der Vertragsparteien (vgl VwGH 19.9.1965, 1769/54) oder zumindest eine Ungewissheit über die Sach- oder Rechtslage (vgl VwGH 8.9.2010, 2008/16/0154; 9.11.2000, 2000/16/0348; 11.3.1982, 81/15/0070; 16.4.1958, 2150/57; 19.9.1956, 1769/54; 30.5.1956, 249/54; 22.9.1954, 3274/52) vorangegangen sein. Dass der Streit bereits bei Gericht anhängig ist, ist nicht erforderlich (vgl Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5 § 1380 Rz 3: A. Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1380 Rz 6).
Die Ungewissheit oder Streitigkeit muss im Zeitpunkt der Einigung zwischen den Vertragsparteien noch gegeben sein. Es liegt demnach kein Vergleich vor, wenn die festgestellten Rechtsverhältnisse bereits früher einmal konstitutiv geregelt wurden (vgl VwGH 11.3.1982, 81/15/0070).
Liegt kein Streit und auch keine Ungewissheit zwischen den Vertragsteilen im oben dargelegten Sinn vor, sind von den Parteien - etwa zu Beweiszwecken - abgegebene Erklärungen nicht als konstitutive Feststellungen, sondern als deklarative Wissenserklärungen zur Verbesserung der beweisrechtlichen Situation aufzufassen (vgl Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 533). Sie sind demnach nicht als Vergleich zu qualifizieren (vgl Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, GebG2 § 33 TP 20 Rz 19; VwGH 19.9.1956,1769/54). Ebenso liegt kein Vergleich vor, wenn unstrittige Rechte festgestellt werden, um Überblick zu bewahren (vgl Twardosz, GebG6 01 § 33 TP 20 Rz 13 mit Verweis auf VwGH 11.3.1982, 81/15/0070). Auch handelt es sich nicht um einen Vergleich, wenn die Parteien von einer unstrittigen Rechtslage abweichende Feststellungsvereinbarungen treffen (vgl VwGH 19.9.1956, 249/54; Frotz/Hügel/Popp, GebG8 § 33 TP 20 B I lb). In all diesen Fällen wird der Tatbestand des § 33 TP 20 nicht erfüllt.
2.2 Kein Vorliegen eines Vergleichs
Mit gegenständlichem Notariatsakt wurden weder strittige noch zweifelhafte Rechte konstitutiv - unter beiderseitigem Nachgeben der Vertragsparteien - neu festgelegt. Vielmehr wurden mit diesem Notariatsakt unstrittig bestehende und inhaltlich unzweifelhafte Rechte der Vertragsparteien aus dem Ehepakt einvernehmlich abgeändert bzw. kalkuliert (abgerechnet). Dazu im Einzelnen:
2.3 Vermögensauseinandersetzung
In Punkt 6(1) des Ehepakts hat der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Verlobten Frau ***X*** (nach der Eheschließung ***X***, in der Folge "Ehefrau") für den Fall der Auflösung der Ehe aus welchen Gründen auch immer vereinbart, dass jeder Ehepartner sein Vermögen behält und dass keinem Ehegatten gegenüber dem anderen vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere Ausgleichsansprüche welcher Art auch immer zustehen sollen. Diese Verzichte wurden in den Absätzen (2) bis (4) dieses Vertragspunktes näher konkretisiert. Vor dem Hintergrund dieser Verzichte erklärte sich der Beschwerdeführer in Punkt 6 (5) des Ehepaktes bereit, für den Fall, dass die Ehe nicht aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden werde, der Ehefrau 30% des ihm im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gehörigen NettoVermögens binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe in Form von Buchgeld oder anderen fungiblen Kapitalanlagen zu übertragen.
Beweis: Notariats-Akt GZ ***xxxx** (Anlage ./1)
Mit dem gegenständlichen Notariatsakt wurde nun dieser Punkt 6 (5) des Ehepaktes aufgehoben und durch die Regelung ersetzt, dass der Beschwerdeführer der Ehefrau sofort - also nicht erst nach Rechtskraft einer Scheidung etc - einen Aufteilungsbetrag von EUR 2.450.000 übertragen solle. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsaktes war zwischen den Vertragsteilen weder strittig noch irgendwie klärungsbedürftig, dass der Ehefrau keine anderen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer zustanden als auf 30% seines Nettoaktivvermögens, welche erst im Falle der Beendigung der Ehe binnen vier Wochen an sie auszahlbar war.
Einvernehmlich sind die Vertragsteile von dieser - glasklaren und völlig unbestrittenen - Regelung abgegangen und haben sie durch eine andere - ebenso glasklare -Regelung ersetzt, wonach ihr sofort ein Aufteilungsbetrag von EUR 2.450.000 zukommen solle. Der Ansatz von EUR 2.450.000,00 entspricht genau 30% des verbleibenden NettoVermögens des Beschwerdeführers. Die Grundregel des Ehepaktes, dass davon abgesehen auf jedwede vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe wechselseitig verzichtet werden, blieb unberührt.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der Vereinbarung zur Zahlung des Aufteilungsbetrages nicht um eine Regelung zur Aufteilung von Ehewohnung, ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen nach den gesetzlichen Regelungen handelt. Diese (gesetzlichen) Aufteilungsansprüche waren und blieben wechselseitig ausgeschlossen. Die Rechtsprechung wertet Vereinbarungen, mit denen Ehegatten die gesetzlichen Aufteilungsansprüche im konkreten Einzelfall festlegen, deshalb als Vergleich, weil das Ehegesetz die Aufteilungsansprüche nur relativ vage und nach "Billigkeit" regelt und dem Richter einen relativ weiten Ermessensspielraum zur Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall einräumt, sodass aus dem Gesetz selbst die exakte Höhe der Aufteilungsansprüche nicht abgeleitet werden kann. Deshalb verbleibt bei der gesetzlichen Aufteilung zwangsläufig ein Element der "Zweifelhaftigkeit", dem sich die Ehegatten ausgesetzt sehen. Dieses Element der "Unklarheit" wird erst durch den Richterspruch im Aufteilungsprozess beseitigt. Wenn die Ehepartner die Aufteilungsansprüche einvernehmlich bei Scheidung (oder vor Scheidung für den Scheidungsfall) festlegen, beseitigen sie daher die - dem Ehegesetz immanente - Unklarheiten am genauen Umfang der gesetzlichen Aufteilungsansprüche, was gebührenrechtlich als Vergleich zu werten ist.
Genau das ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weil überhaupt keine Unklarheit in Bezug auf die vermögensrechtlichen Ansprüche im Scheidungsfall bestanden hat: Nach dem Ehepakt waren die gesetzlichen - also ihrer Natur nach unbestimmten und daher zweifelbehaften - gesetzlichen Aufteilungsansprüche ausgeschlossen. Vielmehr hatte lediglich die Ehefrau einen Anspruch, der sich zahlenmäßig mit 30% des Nettoaktivvermögens des Beschwerdeführers mathematisch zweifelsfrei (also genau mit EUR 2.450.000,00) bestimmen lässt. Es konnte daher zwischen den Ehegatten gar keine Ungewissheit über den Inhalt, den Umfang oder die Höhe der Ansprüche im Scheidungsfall bestehen, und es bestand auch (subjektiv) keine solche Ungewissheit, die einvernehmlich hätte geklärt und beseitigt werden müssen. Auch bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsaktes keinerlei Streit darüber, ob der Ehefrau irgend ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zukam, weil die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nach dem Ehepakt - Auflösung der Ehe aus einem anderen Grund als dem alleinigen Verschulden der Ehefrau - gerade nicht eingetreten waren und bis heute nicht eingetreten sind.
Vielmehr haben sich die Ehegatten geeinigt, die Regelung im Ehepakt hinsichtlich der Vermögensaufteilung abzuändern und durch eine andere Regelung zu ersetzen. Die Änderung und Neufestlegung von unstrittigen und unzweifelhaften Rechten ist aber keineswegs als Vergleich zu werten (vgl VwGH 19.9.1956, 249/54; Frotz/Hügel/Popp, GebG8 § 33 TP 20 B I lb) und erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 33 TP 20 GebG (Pinetz/Schimmer, in Bergmann/Pinetz GebG2 (2020) § 33 TP 20 Rz 9). Im Übrigen fehlt es an dem Element des gegenseitigen Nachgebens.
Die belangte Behörde hat die Rechtsprechung zur gebührenrechtlichen Qualifizierung von Vereinbarungen über ihre ehegesetzlichen Aufteilungsansprüche als Vergleiche unbesehen auf die gegenständliche Regelung übertragen und dabei verkannt, dass es gegenständlich gar nicht um die Festlegung der - ihrer Natur nach von Gesetzes wegen - unbestimmten und daher klärungsbedürftigen gesetzlichen Aufteilungsansprüchen geht.
Die Vorschreibung von Vergleichsgebühr für die Vereinbarung zur Zahlung des Ausgleichsbetrages von EUR 2.450.000 erweist sich daher als rechtswidrig.
2.4 Unterhalt
Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Vorschreibung von Rechtsgeschäftsgebühr für die Regelung der nachehelichen Unterhaltsansprüche: In Punkt 7(1) des Ehepaktes verzichteten die Ehegatten "für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gegenseitig auf jeglichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Vertragspartner ..., sodass unter keinen Umständen nach Auflösung ihrer Ehe gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen können."
Es bestanden also bei Abschluss des Notariatsaktes keinerlei (gesetzliche) Unterhaltsansprüche, sodass deren Umfang und Höhe (objektiv) gar nicht unklar oder strittig sein konnte und auch (subjektiv) zwischen den Vertragspartner weder strittig noch unklar war.
Nach dem Ehepakt hatte die Ehefrau für den Fall, "dass die Ehe der Vertragspartner nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgehoben oder für nicht erklärt wird", unter bestimmten Umständen Anspruch aufeinen vertraglichen Unterhaltsanspruch von 15% desjährlichen Nettoeinkommens des Beschwerdeführers, der sich bei einem Einkommen unter EUR 200.000 graduell auf bis zu 24% des Nettoeinkommens erhöhen konnte (Punkt 7(2) des Ehepaktes). Dieser vertragliche Anspruch war wertgesichert (Punkt 7(3) des Ehepaktes) und konnte bei eigenem Einkommen der Ehefrau ruhen (Punkt 7(4) des Ehepaktes).
Es herrschte weder eine Streitigkeit noch irgend eine (objektive oder subjektive) Unklarheit über Inhalt, Umfang oder Höhe der vertraglichen Unterhaltsansprüche, den die Ehefrau nach den Bestimmungen des Ehepaktes gegenüber dem Beschwerdeführer für den Fall des Eintritts der genannten Voraussetzungen für die Zahlung des nachehelichen Unterhalts gehabt hätte.
Vielmehr diente die Neuregelung des vertraglichen Unterhaltsanspruchs im Notariatsakt dem Willen der Vertragsparteien, die - völlig unstrittigen und sowohl objektiv als auch subjektiv klaren - unterhaltsrechtlichen Regelungen im Ehepakt durch jene im Notariatsakt betraglich definiert zu ersetzen. Die Parteien wollten sohin eine von der bisherigen zwischen ihnen bestehenden (unstrittigen und nicht klärungsbedürftigen) Rechtslage abweichende Neuregelung ihrer Verhältnisse schaffen, was nicht vom Tatbestand des § 33 TP 20 GebG erfasst wird (vgl VwGH 19.9.1956, 249/54; Frotz/Hügel/Popp, GebG8 § 33 TP 20 B I lb; Pinetz/Schimmer, in Bergmann/Pinetz GebG2 (2020) § 33 TP 20 Rz 9).
Auch die Vorschreibung von Vergleichsgebühr für die kapitalisierte Unterhaltsleistung von monatlich EUR 3.000,-, hochgerechnet mit einem Barwertfaktor von 16,638054 auf einen Rentenbarwert von EUR 598.969,95, erweist sich daher als rechtswidrig."
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2022 wies das FAÖ die Beschwerde als unbegründet ab. Die Begründung lautet wie folgt:
"Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Ein Vergleich iSd § 1380 ABGB ist ein Neuerungsvertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Es handelt sich um einen Feststellungsvertrag mit "Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion", der unter beiderseitigem Nachgeben zustande kommt und womit bisher strittige oder zweifelhafte Rechte oder Rechtsgeschäfte bereinigt werden (VwGH 11.9.1987, 86/15/0121). Dieses Nachgeben muss keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung erfolgen, es genügt vielmehr schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten (VwGH 25.11.1999, 99/16/0021). Der Vergleich ist ein zweiseitig verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft.
Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind (vgl. mwN VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136). Es können daher nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse, sondern auch solche Rechte vergleichsweise geregelt werden, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind (vgl. UFS Innsbruck 6.4.2010, RV/0262-I/09).Werden behauptete Ansprüche dergestalt geregelt, dass der eine Vertragspartner einen Geldbetrag hergibt und der andere Vertragspartner es unterlässt, weitere Ansprüche zu stellen, so liegt ein Vergleich vor (VwGH 7.3.1956, 866/54).
Ein Vergleich kann infolge seines Charakters als ein die vorherigen Rechtsgeschäfte aufhebender Neuerungsvertrag niemals ein nach § 21 GebG zu beurteilender Nachtrag oder Zusatz zu einem vorhergegangenen Rechtsgeschäft sein, da durch ihn alle früheren Rechtsgeschäfte aufgehoben werden. Da für Vergleiche im GebG 1957 eine eigene Tarifpost besteht, sind solche Rechtsgeschäfte nach dieser Tarifpost unabhängig von den früher bestandenen Rechtsgeschäften zu vergebühren (VwGH vom 7.3.1956, 866/54).
Scheidungsfolgenvereinbarungen gern. § 55a Abs. 2 EheG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als Vergleich zu werten (vgl. VwGH vom 19.6.1989, 88/15/0167 mwN). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden.
Gegenständlich wurde mit Notariatsakt vom 24.08.2021 im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgen eine Vereinbarung über künftige Vermögensund Unterhaltsverhältnisse zwischen den Ehegatten Frau ***X*** und ***Bf1*** abgeschlossen.
Mit Notariatsakt vom 23.07.2005 wurde zwischen Frau ***X*** und ***Bf1*** für den Fall der Eheschließung eine Vereinbarung über künftige Vermögensund Unterhaltsverhältnisse abgeschlossen.
In beiden Notariatsakten werden zweifelhafte Recht bereinigt bzw. einverständlich neu festgelegt.
Der Hinweis im Notariatsakt vom 24.08.2021, dass mit dem Notariatsakt vom 24.08.2021 lediglich Änderungen des Ehepaktes vom 23.07.2005 vereinbart werden, kann aus gebührenrechtlicher Sicht nicht zu dem Schluss führen, dass der Notariatsakt vom 24.08.2021 keinen gebührenpflichtigen Vergleich darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 18.9.2003, 2000/16/0615 mwN) hat die von den Parteien gewählte Bezeichnung der Vertragsurkunde für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, keine Bedeutung. Ein Vergleich kann infolge seines Charakters als ein die vorherigen Rechtsgeschäfte aufhebender Neuerungsvertrag niemals ein nach § 21 GebG zu beurteilender Nachtrag oder Zusatz zu einem vorhergegangenen Rechtsgeschäft sein, da durch ihn alle früheren Rechtsgeschäfte aufgehoben werden. Gerade aus der Formulierung im Notariatsakt vom 24.08.2021 "im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgen" ist ersichtlich, dass es sich um eine Regelung zweifelhafter Fragen betreffend der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse für die Zeit nach Auflösung der Ehe handelt. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin geschlossene Vereinbarung, hat insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe Vergleichscharakter. In dieser neuen Vereinbarung wird festgehalten, dass die Bestimmungen des alten Vertrages alle aufgehoben werden. Es werden Punkte neu vereinbart, um die Unsicherheiten aus dem alten Vertrag zu bereinigen. So wird vor allem die Höhe der Ausgleichszahlung und des Unterhaltes neu festgelegt, da offensichtlich über die Höhe der Ansprüche Zweifel bestanden haben.
Nachdem die Vertragsteile eine Klarstellung sowie Streitvorbeugung angesichts der beabsichtigten Scheidung ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt vom 24.08.2021 gar nicht erforderlich gewesen wäre, kommt der Vereinbarung vom 24.08.2021 jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Solche Vereinbarungen sind nach § 33 TP 20 GebG als gebührenpflichtige Vergleiche zu qualifizieren (vgl. etwa VwGH 24.1.2002, 99/16/0147).
Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkt möglicherweise objektiv unzutreffend ist."
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag gab der Bf. eine Stellungnahme zur Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt ab:
"Die neue Vereinbarung vom 24.8.2021 ("Notariatsakt") hat nicht "alle" Bestimmungen des Ehepaktes vom 23.7.2005 ("Ehepakt") aufgehoben, sondern nur ganz bestimmte. Die aufgehobenen Bestimmungen waren keineswegs unklar oder auslegungsbedürftig:
a) Betreffend die Vermögensauseinandersetzung haben die Vertragsparteien die glasklare Regel von Punkt 6(1) des Ehepaktes einvernehmlich aufgehoben und durch die Regelung ersetzt, dass der Beschwerdeführer der Ehefrau sofort - also nicht erst nach Rechtskraft einer Scheidung etc - einen Aufteilungsbetrag von EUR 2.450.000 übertragen solle. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsaktes war zwischen den Vertragsteilen weder strittig noch irgendwie klärungsbedürftig, dass der Ehefrau keine anderen vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer zustanden als auf 30% seines Nettoaktivvermögens, welche erst im Falle der Beendigung der Ehe binnen vier Wochen an sie auszahlbar war. Der Betrag von EUR 2.450.000 betrug im Übrigen genau 30% des Nettoaktivvermögens im Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsakts.
Beweis: Parteienvernehmung
b) Bezüglich Unterhalt hoben die Vertragsparteien die Regelung des Ehepaktes auf und ersetzten sie durch eine andere Regelung. Es herrschte weder eine Streitigkeit noch irgend eine (objektive oder subjektive) Unklarheit über Inhalt, Umfang oder Höhe der vertraglichen Unterhaltsansprüche, den die Ehefrau nach den Bestimmungen des Ehepaktes gegenüber dem Beschwerdeführer für den Fall des Eintritts der genannten Voraussetzungen für die Zahlung des nachehelichen Unterhalts gehabt hätte.
Beweis: Parteienvernehmung
Die Ausgleichszahlung und der Unterhaltsansprüche wurde im Notariatsakt nicht deshalb neu festgelegt, weil zwischen den Vertragsparteien über Bestand, Inhalt oder Umfang (Höhe) dieser Ansprüche Zweifel bestanden hätte. Vielmehr diente die Neuregelung im Notariatsakt dem Willen der Vertragsparteien, die - völlig unstrittigen und sowohl objektiv als auch subjektiv klaren - Regelungen im Ehepakt durch jene im Notariatsakt zu ersetzen. Die Parteien wollten sohin eine von der bisherigen zwischen ihnen bestehenden (unstrittigen und nicht klärungsbedürftigen) Rechtslage abweichende Neuregelung ihrer Verhältnisse schaffen, was nicht vom Tatbestand des § 33 TP 20 GebG erfasst wird.
Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Vertragsteile eine Klarstellung sowie Streitvorbeugung angesichts der beabsichtigten Scheidung ganz offenbar für erforderlich gehalten hätten, weil ja ansonsten der Notariatsakt vom 24.8.2021 gar nicht erforderlich gewesen wäre, ist vollkommen verfehlt: Die Vertragsteile wollten- für sie unbefriedigend und unpassend gewordene - Regelungen des Ehepaktes einvernehmlich abändern-, eine Änderung ist aber genau das Gegenteil einer "Klarstellung". Der Vereinbarung vom 24.8.2021 kommt daher keinesfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt worden sei, sondern bewirkte gerade im Gegenteil die Abänderung (und damit insoweit Aufhebung) der bisherig zwischen den Vertragsteilen geltenden Regelungen.
Bereits aus dem Urkundeninhalt (§ 17 Abs 1 GebG) ist - bei der gebotenen Auslegung der Vereinbarung vom 24.8.2021 gemäß § 914 ABGB nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs - klar erkennbar, dass dieser Vereinbarung die ihr von der belangten Behörde unterstellte Klarstellungs- und Streitbeilegungsfunktion gerade nicht zukommt. Der belangten Behörde ist daher eine unrichtige Beweiswürdigung vorzuwerfen. Bei richtiger Würdigung des Urkundeninhalts hätte sie erkennen können und müssen, dass die Parteien mit der Vereinbarung vom 24.8.2021 eine von der bisherigen zwischen ihnen bestehenden (unstrittigen und nicht klärungsbedürftigen) Rechtslage abweichende Neuregelung ihrer Verhältnisse schaffen wollten, was nicht vom Tatbestand des § 33 TP 20 GebG erfasst wird.
Der belangten Behörde ist weiters eine unrichtige rechtliche Beurteilung des zu beurteilenden Sachverhalts vorzuwerfen. Sie hat die Rechtsprechung zur gebührenrechtlichen Qualifizierung von Vereinbarungen über gesetzliche Aufteilungsansprüche (nach Ehegesetz oder Bereicherungsrecht für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften) als Vergleiche unbesehen auf die gegenständliche Regelung übertragen und dabei verkannt, dass es gegenständlich gar nicht um die Festlegung der - ihrer Natur nach von Gesetzes wegen - unbestimmten und daher klärungsbedürftigen gesetzlichen Aufteilungsansprüchen geht, weil aufsolche gesetzlichen Ansprüche bereits durch den Ehepakt wechselseitig verzichtet wurde. Der Verweis auf VwGH 24.1.2002, 99/16/0147 geht somit ins Leere. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Begründung im Beschwerdeschriftsatz verwiesen, mit der sich die belangte Behörde nicht erkennbar auseinander gesetzt hat. Hätte sie sich mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz auseinander gesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Vereinbarungen im Notariatsakt keine gebührenbaren Vergleiche iSv § 30 TP 20 GebG darstellen."
Vorlage der Beschwerde ans BFG
Mit Vorlagebericht vom 28.12.2022 (eine Ausfertigung davon wurde auch dem Bf. übersandt) legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.
Beweisaufnahme durch das BFG
Das BFG nahm zunächst Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile und ergibt sich dadurch der oben dargestellte Verfahrensablauf.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Grundbuchsabfragen samt Einsicht in die Urkundensammlung sowie durch Abfragen bei FINANZONLINE.
Vorhalt zur Wahrung des Parteiengehörs
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 16.8.2023 teilte die zuständige Richterin des BFG den Parteien mit, wie sich die Sach- und Rechtsage für sie darstelle und aus welchen Erwägungen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ihrer Ansicht nach der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid unter Anwendung der Befreiung nach § 15 Abs. 3 GebG ersatzlos aufzuheben sei.
Stellungnahme des FAÖ vom 20.9.2023
Am 20.9.2023 gab das FAÖ eine Stellungnahme ab in der ausgeführt wurde, dass die Ausführungen des BFG nicht nachvollzogen werden können.
Dem vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2020, Ra 2020/16/0109, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem Erkenntnis sei der Verwaltungsgerichtshof bei der Schenkung eines Grundstücks gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft - dieses wiederum gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA - also bei Rechtsgeschäften, bei welchen eine Gegenleistung vereinbart worden ist, von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ausgegangen. Dies sei aber nicht mit der gegenständlich zu beurteilenden Urkunde vom 24.08.2021 vergleichbar, handle es sich hier nicht um die Vereinbarung einer Leistung und einer damit zusammenhängenden Gegenleistung.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung, dass Scheidungsvergleiche nicht per se als Globalvereinbarungen angesehen werden können und in jedem Fall genau zu prüfen ist, was Gegenstand des Vergleiches ist, was dazu führe, dass in weiterer Folge bei Scheidungsvergleichen Gegenleistungen durchaus ermittelbar sein können (vgl. etwa VwGFI 07.08.2003, 2000/16/0591).
Gegenständlich würden in der Urkunde vom 24.08.2021 ("Änderung des Ehepaktes") mehrere verschiedenartige Vereinbarungen getroffen, etwa
- unter Punkt 3) vermögensrechtliche Vereinbarungen und
- unter Punkt 4) unterhaltsrechtliche Vereinbarungen.
Die vermögensrechtlichen Vereinbarungen und die unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen seien keinesfalls als "Globalvereinbarung" zu verstehen, zumal in der Urkunde jeweils gesondert in verschiedenen Punkten entsprechende Regelungen zu dem jeweiligen Thema getroffen werden. Die Unterhaltsvereinbarungen und die Übertragung der Liegenschaften stünden auch nicht in einer wertmäßigen Äquivalenz zueinander und würden auch nicht auf einander Bezug nehmen. Die Unterhaltsvereinbarungen und die Übertragung der Liegenschaften würden jeweils getrennt zu beurteilende Rechtsvorgänge darstellen und handle es sich dabei um voneinander zu trennende eigenständige Rechtsgeschäfte. Die Urkunde vom 24.08.2021 stelle kein einheitliches Rechtsgeschäft dar, da sich die Übertragung der Liegenschaften jedenfalls nicht auf die Unterhaltsvereinbarungen auswirken könne.
Betreffend Punkt 3) sei überdies zu hinterfragen, ob der "Aufteilungsbetrag" in Höhe von € 2.450.000,-- als Abgeltung für die Wertdifferenz der wechselseitig übertragenen Liegenschaften und somit Teil einer Gegenleistung für einen Liegenschaftserwerb angesehen werden kann, zumal in der Urkunde nicht festgehalten ist, aus welchem Grund diese Zahlung vereinbart wurde. Bereits auf Grund der Höhe des vereinbarten Zahlungsbetrages erscheine es zweifelhaft, dass diese ausschließlich in Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung erbracht wird. Insoweit sei auf § 17 Abs. 2 GebG zu verweisen, wonach, wenn der Urkunde die für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand zu vermuten ist, der die Gebührenschuld begründet oder eine höhere Gebühr zu Folge hat. Daraus ergebe sich, dass nach dem im Gebührengesetz vorherrschendem Urkundenprinzip nicht von einer Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb, sondern als Ausgleich für sonstige Vermögenwerte, deren Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, auszugehen ist.
Der Umstand, dass im letzten Teil der Urkunde, unter dem Punkt 9) die Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung durch die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterfertigung des als Anlage ./1 angeschlossenen Übergabsvertrages ***A*** durch den Ehemann und des als Anlage ./2 angeschlossenen Übergabsvertrags ***B*** durch die Ehefrau, der Intabulierung dieser beiden Übergabeverträge sowie der Überweisung des Aufteilungsbetrages durch den Ehemann an die Ehefrau aufschiebend bedingt wurde, könne nicht zur Schlussfolgerung führen, dass es dadurch in der gegenständlichen Urkunde zur Vereinbarung einer Leistung und einer damit zusammenhängenden Gegenleistung gekommen ist - stelle die Regelung in Punkt 9) lediglich eine Schlussbestimmung dar, woraus ersichtlich sei, dass sie nicht im Zusammenhang mit den inhaltlichen Regelungen betreffend Übertragung der Liegenschaften und der Unterhaltsvereinbarungen stehe, zumal diese Schlussbestimmung im Punkt 9) gesondert getroffen worden sei und überhaupt keine Bezugnahme zu den Regelungen in den Punkten 3) und 4) habe.
Gemäß § 15 Abs. 3 GebG seien Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergsetz oder Versicherungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Für Zwecke des § 15 Abs. 3 GebG sei zu beurteilen, ob ein einheitlicher Rechtsvorgang oder zwei selbständige Rechtsgeschäfte vorliegen. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 GebG sei die Vermeidung einer Doppelbelastung desselben Rechtsgeschäfts mit einer Rechtsgeschäftsgebühr und einer Verkehrsteuer. Nur jener Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, könne der Gebühr unterzogen werden. § 15 Abs. 3 GebG solle jedoch nicht dazu führen, Teile des Entgelts weder einer Verkehrsteuer noch der Rechtsgeschäftsgebühr zu unterziehen.
Es könne, selbst bei Annahme eines Rechtsgeschäftes, das der Grunderwerbsteuer unterliegt, nicht von einem einheitlichen Rechtsgeschäft gesprochen werden und müsste im Sinne der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt werden, dass für Rechtsgeschäfte, die teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz fallen, das Gebührengesetz keine besondere Regelung enthält und es nach Sinn und Geist des Gesetzes nur der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr unterzogen werden (VwGH vom 16.09.1991, 90/15/0082 - Anmerkung BFG: gemeint wohl 90/15/0080 - und vom 11.09.1989, 88/15/0155).
Zurücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung
Mit Telefax vom 22.9.2023 gab der Bf. eine Adressänderung bekannt und teilte mit, dass den Ausführungen des BFG zur Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG vollinhaltlich zugestimmt wird und wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
"Ehepakt" vom 23.7.2005
Am 23.07.2005 haben Herr ***Bf1*** (kurz Ehemann oder Bf.) und Frau ***X*** (damals noch ***X***, kurz Ehefrau) für den Fall der Eheschließung einen Ehepakt in Notariatsaktsform zur Regelung der rechtlichen Wirkungen ihrer Eheschließung abgeschlossen (im Folgenden kurz "Ehepakt") und darin Vereinbarungen über künftige Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse getroffen.
Vereinbart wurde, dass auf das gesamte bestehende und zukünftige Vermögen der gesetzliche Güterstand der strikten Gütertrennung gemäß § 1237 ABGB anzuwenden ist.
Vereinbart wurde weiters, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene oder hiernach durch Schenkungen Dritter oder von Todes wegen erworbene Vermögenswerte beim jeweiligen Eigentümer verbleiben und dass auch die Früchte (Gewinne) daraus sowie an die Stelle dieser Vermögenswerte tretende Vermögenswerte weder in das eheliche Gebrauchsvermögen noch in die ehelichen Ersparnisse fallen.
Punkt 6 des "Ehepaktes" enthält vermögensrechtliche Regelungen für den Fall der Auflösung der Ehe mit folgendem Inhalt:
"(1) Die Vertragspartner vereinbaren für den Fall einer Auflösung ihrer Ehe, insbesondere durch Scheidung, gleichviel ob sie mit oder ohne Verschulden eines oder beider Ehegatten ausgesprochen wird, dass jeder Ehepartner sein Vermögen behält und dass keinem Ehegatten gegenüber dem anderen vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere Ausgleichsansprüche welcher Art auch immer zustehen sollen. Vorbehaltlich des Punktes 6. (sechs) (5) (fünf) verzichten die Vertragsparteien unwiderruflich auf eine Aufteilung (einen Zugewinnausgleich) der ehelichen Ersparnisse im Sinne des § 81 (einundachtzig) Ehegesetz im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, gleich ob dies mit oder ohne Verschulden eines oder beider Ehegatten erfolgt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass die im Zeitpunkt der Eheschließung in der Ehewohnung (im Folgenden die "Ehewohnung") befindlichen beweglichen Gegenstände, die im alleinigen Eigentum des Ehemannes stehen, nicht als Hausrat oder sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen zu benutzen. Festgestellt wird, dass es sich bei diesen Gegenständen um wertvolle Vermögensgegenstände handelt.
(3) Sollten entgegen der erklärten und bedungenen Absicht der Vertragsparteien die in Punkt 6. (sechs) (2) (zwei) dieser Vereinbarung genannten Wertgegenstände in das eheliche Gebrauchsvermögen fallen, so vereinbaren die Vertragsparteien, dass im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe diese Vermögensgegenstände ausschließlich dem Ehemann zufallen werden. Die in die Ehe eingebrachte Ehewohnung fällt der einbringenden Vertragspartei zu.
(4) Vorbehaltlich des Punktes 6. (sechs) (5) (fünf) erklären die Vertragspartner, gegeneinander unter keinen Umständen Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder die Ehewohnung erheben zu wollen, wobei ihnen die Bestimmung des § 97 (siebenundneunzig) Ehegesetz in der geltenden Fassung - diese Bestimmungen werden vom Urkundenverfasser an dieser Stelle des Vertrages laut vorgelesen - bekannt sind.
(5) Vor dem Hintergrund des Verzichtes der Vertragspartner auf eine Aufteilung (einen Zugewinnausgleich) der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne des § 81 (einundachtzig) Ehegesetz vereinbaren die Vertragspartner für den Fall, dass die Ehe nicht aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, dass der Ehemann verpflichtet ist, der Ehefrau 30 (dreißig) % (Prozent) des ihm im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Vertragspartner gehörigen Nettovermögens binnen 4 (vier) Wochen ab Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe in Form von Buchgeld oder anderen fungiblen Kapitalanlagen zu übertragen. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die vom Ehemann in die Ehe eingebrachte Ehewohnung oder eine an deren Stelle angeschaffte Ehewohnung samt darin befindlichen Vermögens- und Gebrauchsgegenständen ebenso wenig Teil der Bemessungsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau bildet wie die vom Ehemann sonst in die Ehe eingebrachten oder von Todes wegen erworbenen oder ihm von einem Dritten geschenkten Sachen, die dem persönlichen Gebrauch des Ehemannes allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, soweit es sich bei diesen Anteilen nicht um bloße Wertanlagen handelt.
Im Punkt 7 des "Ehepaktes" wurde eine Regelung über den Unterhalt mit folgendem Inhalt getroffen:
"(1) Die Vertragspartner erklären - vorbehaltlich nachstehender Regelungen - rechtsverbindlich und unwiderruflich für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gegenseitig aufjeglichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Vertragspartner zu verzichten, sodass unter keinen Umständen nach Auflösung ihrer Ehe gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen können. Dies gilt selbst für den Fall geänderter Verhältnisse, einer Geldentwertung oder außergewöhnlicher Umstände.
(2) Für den Fall, dass die Ehe der Vertragspartner nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, hat die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt, der - für ein Kalenderjahr gerechnet - höchstens 15 (fünfzehn) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuem des Ehemannes beträgt und in 12 (zwölf) gleichen monatlichen Raten während des jeweils folgenden Kalenderjahres auszubezahlen ist. Beträgt der Gesamtbetrag der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuem des Ehemannes weniger als €200.000,00 (Euro zweihunderttausend), so erhöht sich dieser Prozentsatz gleichmäßig je ganze € 1.000,00 (Euro eintausend), sodass bei einem Betrag von € 50.000,00 (Euro fünfzigtausend) oder weniger an jährlichen Nettoeinkünften nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuem des Ehemannes der jährliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau höchstens 24 (vierundzwanzig) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuem des Ehemannes beträgt.
(3) Für den Fall, dass die Ehe der Vertragspartner aus dem alleinigen oder überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, kommt der Ehefrau ein monatlicher Unterhalt in der Höhe von höchstens € 2.000,00 (zweitausend) zahlbar 12 (zwölf) mal pro Jahr zu.
(4) Der Unterhaltsanspruch iSd Punktes 7. (sieben) (2) (zwei) und (3) (drei) dieses Vertrages ruht für die Zeit, während derer die Ehefrau eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, und erlischt endgültig, wenn die Ehefrau eine neue Ehe schließt. Der Unterhaltsanspruch iSd Punktes 7. (sieben) (3) (drei) dieser Vereinbarung ist ab dem Zeitpunkt der Eheschließung wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt auf Basis des von Eurostat monatlich verlautbarten Verbrauchpreises der Eurozone (VPI-EWU). Die Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat der Eheschließung verlautbarten Indexzahl. Der Unterhaltsanspruch verändert sich in dem gleichen Verhältnis, in dem sich der von Eurostat verlautbarte VPI-EWU zu der die Berechnungsgrundlage bildenden Indexzahl verändert. Die Wertanpassung des Unterhaltsanspruches erfolgt jeweils am ersten Jänner bzw. am ersten Juli eines jeden Kalenderjahres für die jeweils vergangenen sechs Monate. Schwankungen von weniger als 5 (fünf) % (Prozent) bleiben zunächst unberücksichtigt. Wird jedoch dieser Schwellenwert durch eine Aufwärts- oder Abwärtsbewegung des Index überschritten, so ist die gesamte Veränderung zu berücksichtigen. Jene Indexzahl, deren Verlautbarung zu einer Erhöhung bzw. Reduzierung des Unterhaltsanspruches geführt hat und der so errechnete (erhöhte bzw. reduzierte) Unterhaltsanspruch bieten sodann jeweils die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der weiteren Wertsicherung und des 5%igen (funfprozentigen) Schwellenwertes. Der Betrag der Wertsicherung ist jeweils innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Aufforderung durch den berechtigten Ehepartner vom verpflichteten Ehepartner auf das angegebene Konto des berechtigten Ehepartners zu überweisen. Sollte der genannte Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, so tritt an dessen Stelle der Index, der dem bis dahin von Eurostat (oder einer ähnlichen Institution) verlautbarten Index am nächsten kommt. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Nichtgeltendmachung der Wertsicherung gilt nicht als Verzicht.
(5) Der Unterhaltsanspruch eines Vertragspartners ruht, soweit Vermögen, Einkünfte aus diesem Vermögen, aus einer tatsächlich ausgeübten, wiederaufgenommen und/oder - soweit aufgrund der Lebensumstände zumutbar - neu zu beginnenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners ausreichen, um das finanzielle Fortkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners zu sichern. Festgehalten wird, dass für diese Zwecke die Einkünfte der Ehefrau im Sinne des vorangegangenen Satzes nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie den auf einen Kalendermonat umgerechneten Nettobetrag von € 3.500,00 (Euro dreitausendfünfhundert) übersteigen. Dieser Nettobetrag von € 3.500,00 (Euro dreitausendfunfhundert) ist unter entsprechender Anwendung der Regelung des Punktes 7. (sieben) (4) (vier) dieser Vereinbarung wertgesichert. Der Unterhaltsanspruch ruht für die Zeit, während derer der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine Lebensgemeinschaft eingeht und erlischt, sobald der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Ehe eingeht.
(6) Zukünftige Erwerbe entgeltlicher oder unentgeltlicher (von Todes wegen oder unter Lebenden) Natur sind ebenso wenig zur Berechnung des Unterhaltsanspruches heranzuziehen wie die Substanz des dem jeweiligen Vertragspartner heute oder in Zukunft gehörenden Vermögens oder persönliche Ersparnisse. Die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei aufrechter Ehe bleiben bei Berechnung des Unterhaltsanspruches zur Sicherung des finanziellen Fortkommens des Unterhaltsberechtigten außer Ansatz. Soweit nach anderslautenden Regelungen dieser Vereinbarung nicht ein niedrigerer Unterhaltsanspruch vorgesehen oder ein Unterhaltsanspruch zur Gänze ausgeschlossen ist, beträgt der Unterhaltsanspruch - bei unterstellter jährlicher Berechnung - höchstens 15 (fünfzehn) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuem des unterhaltspflichtigen Ehepartners, der in 12 (zwölf) gleichen monatlichen Raten während des jeweils folgenden Kalenderjahres auszubezahlen ist. Beträgt der Gesamtbetrag der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuem des Ehemannes weniger als € 200.000,00 (Euro zweihunderttausend), so erhöht sich unter der Voraussetzung, dass die Ehe der Vertragspartner nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, dieser Prozentsatz gleichmäßig je ganze € 1.000,00 (Euro eintausend), sodass bei einem Betrag von € 50.000,00 (Euro fünfzigtausend) oder weniger an jährlichen Nettoeinkünften nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes der jährliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau 24 (vierundzwanzig) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes beträgt.
(7) Die Vertragspartner haben Kenntnis von den jeweiligen gegenwärtigen und zu erwartenden Vermögens- und Einkommensverhältnissen des anderen Vertragspartners.
Punkt 10 des "Ehepaktes" bestimmt folgendes:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch nicht berührt. Eine unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung dieser Vereinbarung gilt - soweit gesetzlich zulässig - durch eine solche rechtswirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die ihr nach dem Willen der Vertragsparteien und dem rechtlich und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Beide Vertragsteile erklären in voller Kenntnis der gegebenen Rechtslage verfügt zu haben und auf das Recht der Anfechtung und des Widerrufes der in diesem Notariatsakt beurkundeten Vereinbarungen und Erklärungen zu verzichten."
Am ***DATUM*** ist die Eheschließung erfolgt und ist damit der "Ehepakt" wirksam geworden.
"Änderung des Ehepaktes" vom 24.8.2021
Am 24.08.2021 schlossen der Bf. und seine Ehegattin den nunmehr zu beurteilenden Notariatsakt mit der Bezeichnung "Änderung des Ehepaktes" ab, in dem einleitend auf den "Ehepakt" aus dem Jahr 2005 hingewiesen wurde. Die Änderung des "Ehepaktes" wurde ausdrücklich "auch im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgen" vereinbart (Hervorhebung durch das BFG).
Punkt 2 des Notariatsaktes enthält Regelungen betreffend die gemeinsamen Kinder (gemeinsame Obsorge, Domizilelternteil, Kindesunterhalt).
Im Punkt 3 wurde in vermögensrechtlicher Hinsicht vereinbart:
a) Der Ehemann überträgt der Ehefrau einen Barbetrag von EUR 2.450.000,- (…) iSd § 94 EheG durch porto- und spesenfreie Überweisung auf ein von ihr zu bestimmendes Bankkonto innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Unterfertigung dieser Vereinbarung ("Aufteilungsbetrag").
b) Der Ehemann überträgt der Ehefrau die in der Anlage ./1 ("Übergabsvertrag ***A***") genannten Liegenschaften ***EZ A GB A*** in ihr alleiniges Eigentum.
c) Die Ehefrau überträgt dem Ehemann den in Anlage ,/2 ("Übergabsvertrag ***B***") genannten Hälfteanteile an der Liegenschaft ***EZ B GB B***, mit welchen Anteilen das Wobnungseigentum an den Wohnungen Top 18 und Top 19 samt Balkon/Terrasse untrennbar verbunden sind, in sein alleiniges Eigentum.
d) Punkt 6 (sechs) Absatz fünf des Ehepaktes wird aufgehoben
Im Punkt 4. wurde der Unterhalt wie folgt geregelt:
"a) Die Parteien kommen überein, dass der Ehefrau während der Trennung und nach einer allfälligen Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Unterhalt in Höhe von - für ein Kalenderjahr gerechnet - EUR 36.000 zukommt, der in zwölf gleichen monatlichen Raten, und zwar erstmals mit dem Beginn des auf die Unterfertigung dieser Vereinbarung folgenden Monat, auszuzahlen ist ("Unterhaltsanspruch").
b) Der Unterhaltsanspruch ist nach Maßgabe von Punkt 7 (sieben) Absatz vier des Ehepaktes wertgesichert, wobei die Ausgangszahl der Wertsicherung die für den Monat des Abschlusses dieser Vereinbarung verlautbarte Indexzahl ist, und gebührt ungeachtet von Punkt 7 (sieben) Absatz eins des Ehepaktes sowohl bei aufrechter Ehe als auch im Fall der Trennung bzw. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder der Auflösung der Ehe.
c) Der Unterhaltsanspruch ist mit 50% der jährlichen Nettoeinkünfte des Ehemanns nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuem des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres begrenzt.
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103934/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103934.2022
- Stammnummer
- 142291
- Gültig
- 09.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF