Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103934/2022
Als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu qualifizierende Scheidungsfolgenvereinbarung mit der GrESt unterliegenden Liegenschaftsübertragungen ist nach § 15 Abs. 3 GebG gebührenbefreit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103934/2022vom 09.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d) Die Ehefrau verzichtet- vorbehaltlich der Wertsicherung gemäß lit b) - unwiderruflich darauf, eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs geltend zu machen, und der Ehemann verzichtet - vorbehaltlich von lit c) - unwiderruflich darauf, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs geltend zu machen, und zwar sowohl während einer Trennung als auch im Fall der Auflösung der Ehe. Dies gilt selbst für den Fall geänderter Verhältnisse, einer Geldentwertung oder außergewöhnlicher Umstände.
e) Ungeachtet von lit d) ruht der Unterhaltsanspruch für die Zeit, während der die Ehefrau eine neue Lebensgemeinschaft eingeht; der Unterhaltsanspruch erlischt endgültig, wenn die Ehefrau eine neue Ehe schließt.
f) In Punkt 7 (sieben) des Ehepaktes werden aufgehoben:
i) die Absätze zwei und drei;
ii) der zweite und dritte Satz von Absatz fünf sowie
iii) der dritte und vierte Satz von Absatz sechs."
Weitere enthält der Notariatsakt noch folgende Regelungen:
5) Mit Erfüllung der in Punkt 3 (drei) dieser Vereinbarung vorgesehenen Leistungen sind die Ansprüche der Parteien aus Punkt 6 (sechs) des Ehepaktes vollständig erfüllt, und es werden auf sämtliche denkbaren vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien aus welchen Rechtsgrund auch immer (insbesondere auch auf Aufteilung von Ehewohnungen, von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen, sowie auf Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb der anderen Partei oder sonstigen Ansprüchen welcher Art auch immer, die allenfalls seit der Eheschließung entstanden sind) unwiderruflich verzichtet. Ab Unterfertigung dieser Vereinbarung sind Wohnungen einer der Parteien nicht mehr als Ehewohnungen zu werten, selbst wenn sie von der anderen Partei mitbenützt werden, und es können weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse neu entstehen.
6) Die Parteien kommen überein, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche ihrer wechselseitigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer im Zusammenhang mit ihrer Ehe abschließend abgegolten sind. Dies gilt sowohl für Ansprüche für die Vergangenheit aus dem Bestand der Ehe als auch für den Fall einer Auflösung ihrer Ehe, insbesondere durch Scheidung, gleichviel ob sie mit oder ohne Verschulden eines oder beider Parteien ausgesprochen wird. Klarstellend wird festgehalten, dass im Falle-der Auflösung der Ehe keiner der Parteien verpflichtet ist, die gemäß Punkt 3 (drei) dieser Vereinbarung empfangenen Leistungen zurückzuzahlen.
7) Die Bestimmungen des Ehepaktes, denen die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich derogieren, bleiben unverändert aufrecht.
8) Zur Klarstellung wird festgehalten, dass in dieser Vereinbarung der Ausdruck "Auflösung der Ehe" die Nichtigkeit, die Aufhebung und die Scheidung der Ehe (und zwar aus welchem Grund auch immer und ungeachtet des Verschuldens) umfasst.
9) Die Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung ist durch die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterfertigung des als Anlage ./1 angeschlossenen Übergabsvertrages ***A*** durch den Ehemann und des als Anlage ./2 angeschlossenen Übergabsvertrags ***B*** durch die Ehefrau, der Intabulierung dieser beiden Übergabeverträge sowie der Überweisung des Aufteilungsbetrages durch den Ehemann an die Ehefrau aufschiebend bedingt. Ehemann und Ehefrau verpflichten sich zur unverzüglichen Realisierung dieser aufschiebenden Bedingungen."
Unterzeichnung der Übergabsverträge am 24.8.2021
Gleichzeitig mit dem gegenständlichen Notariatsakt unterfertigten der Bf. und seine Ehegattin am 24.08.2021 notariell beglaubigt die vorbereiteten, dem Notariatsakt als Anlagen angeschlossenen Vertragsurkunden "Übergabsvertrag ***A***" und "Übergabsvertrag ***B***" und erwarben damit beide Vertragsteile wechselseitig einen Anspruch auf Übertragung bestimmter Liegenschaftsanteile vom jeweils anderen Vertragsteil.
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer
Für den "Übergabsvertrag ***A***" wurde die Grunderwerbsteuer über FINANZONLINE unter ***ErfNr 2*** am 30.8.2021 mit € 3.513,25 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 363.162,31 (€ 2.800,00 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen und € 360.362,31 Grundvermögen) und einem Steuersatz von 2% (Erwerb durch Personenkreis iSd § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG) selbstberechnet.
Für den "Übergabsvertrag ***B***" wurde die Grunderwerbsteuer über FINANZONLINE unter ***ErfNr 3*** am 30.8.2021 mit € 1.194,31 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 238.861,77 ("Grundvermögen") und einem Steuersatz von 2% (Erwerb durch Personenkreis iSd § 26a Abs. 1 Z. 1 GGG) selbstberechnet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen über den Inhalt der Vertragsurkunden konnten durch Einsicht in die vom FA vorgelegten Aktenteile getroffen werden und stehen diese im Einklang mit den Ausführungen des Bf. in seinen Schriftsätzen. Die Feststellungen über die Unterzeichnung der Übergabsverträge und die durchgeführte Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ergibt sich aus den Datenbankabfragen und werden diese Tatsachen auch vom FA nicht in Frage gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Rechtslage
Gemäß § 15 Abs. 3 GebG sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedenen Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz GebG die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Dauer eines Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag gemäß § 21 GebG im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs.3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 33 GebG regelt die Tarife für ua folgende Rechtsgeschäfte:
§ 33 TP 11 GebG lautet:
"(1) Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden und diesen gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner, nach dem Wert…1 v.H.
(2) Als Wert ist das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB.) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung."
§ 1217 ABGB definiert Ehepakte wie folgt:
"(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden."
§ 33 TP 20 Abs. 1 GebG lautet:
"(1) Vergleiche (außergerichtliche),
a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH,
b) sonst 2 vH
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen."
§ 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt:
"Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet."
In der am 24.8.2021 geltenden Fassung bestimmte das Grunderwerbsteuergesetz 1987 ua Folgendes:
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen - soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen - der Grunderwerbsteuer.
§ 4 GrEStG 1987 (Art der Berechnung) lautet:
"(1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§ 5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß … sowie bei Erwerben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen.
…
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§ 6) zu berechnen:
1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
…"
§ 7 Abs. 1 lit. c GrEStG (Tarif) lautet:
"Ein Erwerb unter Lebenden durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich."
§ 26a Abs. 1 Z. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 38/2019 definiert den begünstigten Personenkreis wie folgt:
"bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers"
Vorliegen eines Vergleiches iSd § 33 TP 20 GebG
Da das GebG keine eigenständige Definition des Begriffs "Vergleich" enthält, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Auslegung dieses Begriffs § 1380 ABGB heranzuziehen (vgl. ua VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136; VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117).
Danach ist ein Vergleich ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, das jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können (vgl. VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 28.2.2007, 2006/16/0136).
Strittig ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind (vgl. VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; VwGH 28.2.2007, 2006/16/0136).
Es können nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse mit Vergleich geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind. Bei einer Regelung nicht strittiger Rechte liegt indes kein Vergleich vor (vgl. VwGH 19.9.1956, 1769/54).
Eine Vereinbarung, in der die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrscht, anders regeln als es im Gesetz vorgesehen ist, stellt aber keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar (vgl. VwGH 11.09.2018, Ra 2016/16/0110; VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122; 19.9.1956, 1769/54, VwSlg 1471/F).
Zur Abgrenzung zur für Ehepakte vorgesehenen Gebühr nach § 33 TP 11 GebG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieser Tarifpost - wie aus deren Abs. 2 ersichtlich ist - lediglich die Bestellung von Heiratsgut und die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegen. Für eine Vereinbarung die ausschließlich die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zum Gegenstand hat, kommt eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG nicht in Bedacht (vgl. VwGH 1.9.1999, 99/16/0051; VwGH 29.07.2004, 2003/16/0117).
Ein Übereinkommen zum Zwecke der konstitutiven Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung ist auch kein sog Alimentationsvertrag iSd früheren § 33 TP 3 GebG (vgl ua VwGH 25.11.1999, 99/16/0021).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Scheidungsfolgenvereinbarungen gem. § 55a Abs. 2 EheG grundsätzlich als Vergleich zu werten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0167, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332).
In der Entscheidung BFG 18.05.2018, RV/7101539/2014 hat des Bundesfinanzgericht zu einer nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 abgeschlossenen Trennungsfolgenvereinbarung, in der die Ehewohnung mit einer "opting-out" Regelung aus der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen wurde und für den Fall der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe eine Ausgleichszahlung in Anerkennung von Investitionen und der Beteiligung am Darlehen vereinbart wurde, entschieden, dass kein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG 1957 vorliege, weil das Tatbestandsmerkmal des "gegenseitigen Nachgebens" nicht erfüllt sei.
Scheidungsfolgenvereinbarungen ("Vorwegvereinbarungen"), die für den Fall der Auflösung der Ehe abschließend sowohl vermögensrechtliche Regelungen über die Aufteilung als auch Regelungen über den Unterhalt umfassen, wurden unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Bundefinanzgericht weiterhin als der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegend beurteilt (vgl dazu ua. BFG 20.7.2015, RV/7102954/2012, BFG 21.9.2015, RV/7101098/2011; BFG 5.10.2015 RV/5101419/2012; BFG 24.4.2017, RV/7102475/2013; BFG 28.06.2017, RV/7101097/2013; BFG 6.11.2019, RV/4100148/2019).
Daran hat sich durch die Entscheidung VwGH 11.9.2018, Ra 2016/16/0110, in der ein Erb- und Pflichtteilsverzicht als gebührenfrei qualifiziert wurde, weil durch ihn lediglich Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit geherrscht hat, abweichend vom dispositiven Recht geregelt wurden, nichts geändert. Anders als die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung sind das gesetzliche Erbrecht und der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil nämlich direkt aus dem Gesetz ableitbar und somit dem Grunde nach nicht zweifelhaft (vgl. BFG 13.09.2023, RV/7103181/2020).
Im gegenständlichen Fall haben die Vertragsparteien noch vor dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 im Jahr 2005 eine "Vorwegvereinbarung" über die Ehewohnung sowie weitere vermögensrechtliche Regelungen und Regelungen über den Unterhat getroffen. Auch wenn nach alter Rechtslage unzulässige Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse, der Ehewohnung und des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, nunmehr wirksam sind, wenn sie den Voraussetzungen des § 97 Abs 1 EheG nF entsprechen (vgl. OGH 15.11.2012, 1 Ob 144/12a), ändert dies nichts daran, dass die Folgen einer Ehescheidung weiterhin objektiv gesehen ungewiss bleiben. Einerseits kann das Gericht unter den in § 97 Abs. 2 und Abs. 3 EheG genannten Voraussetzungen bei der Aufteilung von der "Vorwegvereinbarung" abweichen. Nur für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben, gelten nach § 97 Abs. 5 EheG die Abs. 1 bis 4 nicht. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass beim "Ehepakt" aus dem Jahr 2005 die vom Bf. zu leistende Ausgleichzahlung davon abhängig gemacht wurde, dass die Ehe nicht aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Die nunmehrige Vereinbarung stellt bei der vermögensrechtlichen Regelung hingen nicht mehr auf ein Verschulden ab und wird die Ausgleichzahlung betragsmäßig - und nicht bloß mit einem Prozentsatz des Vermögens des Bf., wodurch der Höhe der Ausgleichzahlung je nach Bewertungsmethode/Stichtag etc ebenfalls eine Ungewissheit anhaftet, festgelegt.
Die nunmehrige Regelung des Unterhaltes differenziert im Gegensatz zu Punkt 7. des "Ehepaktes" ebenfalls nicht mehr danach, ob die Ehefrau ein Verschulden an der Ehescheidung trifft oder nicht und sieht auch für den Fall der Trennung eine betragsmäßige Festlegung mit einem Verzicht auf Geltendmachung einer Erhöhung bzw auf Herabsetzung des Unterhaltsanspruches vor. Damit weicht die Unterhaltsvereinbarung auch von den gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt in aufrechter Ehe ab.
Die Änderungen des FamRÄG 2009 betreffen die Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 81 ff EheG), nicht aber allfällige Unterhaltsansprüche. Unterhaltsansprüche hängen sowohl in Bezug auf ihre Höhe als auch ihre grundsätzliche Berechtigung nach wie vor von mehreren Faktoren, insb dem Verschulden (alleinigem, überwiegenden oder gleichteiligem Verschulden), aber auch der Frage der Bedürftigkeit (Unterhaltsbeitrag gem § 68 EheG) sowie auch der Parteirolle (vgl § 69 Abs 2 und 3 EheG), ab. Diese Unwägbarkeiten sprechen ihrer Natur nach für das Vorliegen zweifelhafter Rechte, dies sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, als auch bei einem allfälligen tatsächlichen Eintritt der Eheauflösung. Werden auch Unterhaltsansprüche in die Vorwegregelung der Eheauflösungsfolgen einbezogen, so spricht dies im besonderen Maße für das Vorliegen von zweifelhaften Rechten (vgl. dazu BFG 20.07.2015, RV/7102954/2012 unter Hinweis auf Barth, Vergleichsgebühr und Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, NZ 2010/37).
Bei einer als Vergleich zu qualifizierenden Einigung muss keineswegs in jedem einzelnen Punkt ein Nachgeben erfolgen, es genügt vielmehr schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten (vgl. VwGH 19.6.1989, 88/15/0167).
Für das Vorliegen eines Vergleiches spricht hier auch die in Punkt 6 der Vereinbarung vom 24.8.2021 enthaltene Klausel, wonach mit dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten aus welchem Rechtsgrund auch immer im Zusammenhang mit ihrer Ehe abschließend abgegolten sind. Eine derartige für Vergleiche typische Regelung enthielt der "Ehepakt" nicht.
Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Gesamtwert "der von jeder Partei übernommenen Leistungen". Nur das, was die Parteien auf Grund des Vergleiches zu leisten verpflichtet sind, bildet also die Bemessungsgrundlage und nicht (auch) das, worauf die Parteien im Zuge des beiderseitigen Nachgebens verzichtet haben (VwGH 7.3.1956, 866/54). Nur positiv zu erbringende Leistungen, nicht auch Verzichte, sind also in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen (VwGH 19.9.1956, 1769/54, VwSlg 1471 F).
Nach der oben zitierten Rechtsprechung erfüllt auch der sog. "Ehepakt" aus dem Jahr 2005 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 TP 20 GebG, weil darin für den Fall der Scheidung sowohl vermögensrechtliche Regelungen als auch eine Vereinbarung über den Unterhalt getroffen wurden. Nach der derzeitigen Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob für den "Ehepakt" eine Vergleichsgebühr festgesetzt wurde.
Durch § 21 GebG wird bestimmt, dass Zusätze und Nachträge zu einer bereits ausgefertigten Urkunde im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig sind (vgl VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562). Die Beurteilung, ob eine Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll (VwGH 18.12.1997, 97/16/0473).
Die ratio der Regelung des § 21 GebG besteht darin, dass die Parteien des Rechtsgeschäftes gebührenrechtlich weder einen Nachteil noch einen Vorteil daraus ziehen sollen, dass sie das Rechtsgeschäft nicht bereits ursprünglich mit dem nunmehrigen, geänderten Inhalt abgeschlossen haben. Die Höhe einer auf Grund des Änderungsgeschäftes anfallenden Gebühr ist durch Subtraktion der Gebühr des ursprünglichen Rechtsgeschäftes von der (hypothetischen) Gebühr zu ermitteln, die anfiele, wenn die Parteien das Rechtsgeschäft bereits damals mit dem nunmehrigen Inhalt abgeschlossen hätten (vgl. dazu Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum GebG, § 21 GebG, B II 3 d aa).
Da es bei der Vergebührung eines Nachtrages iSd § 21 GebG nicht darauf ankommt, mit welchem Betrag seinerzeit die Gebühr erhoben wurde, sondern der "Umfang der vereinbarten Änderung" an Hand des Urkundeninhaltes zu ermitteln ist, ist zu prüfen, wie die im ursprünglichen Vertrag enthaltenen Verpflichtungen gebührenrechtlich zu beurteilen sind (vgl. BFG 17.10.2014, RV/7102659/2012).
Es fehlen in den Urkunden weitgehend wertmäßige Angaben zu den seinerzeitigen im "Ehepakt" übernommenen Verpflichtungen (nur zum Unterhalt bei Verschulden der Ehefrau wird im "Ehepakt" ein monatlicher Betrag von € 2.000,00 genannt). Auch gibt die nunmehrige Vereinbarung keinen Aufschluss darüber, von welchen aktuellen Werten die Parteien unter Berücksichtigung der Wertsicherung und der Veränderung der Einkommens- und Vermögenssituation der Ehepartner bei Abschluss der Vereinbarung am 24.8.2021 ausgegangen sind. Die Urkunden erweisen sich daher insofern als undeutlich iSd § 17 Abs. 2 GebG.
Die Aufnahme der vom Bf. zur Erbringung eines Gegenbeweises angebotenen Beweismittel (Parteieneinvernahme) sowie weitere Ermittlungen über den Wert der vom Bf. zusätzlich übernommenen Leistungen können allerdings mangels Relevanz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterbleiben. Weder vom FA noch vom Bf. wurde bislang berücksichtigt, dass in der nunmehrigen Vereinbarung auch Liegenschaftsübertragungen vereinbart wurden und ist keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG vorliegen, erfolgt.
Anwendbarkeit der Befreiung nach § 15 Abs. 3 GebG
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO [Formalentscheidungen] immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Bereich des Abgabenrechtes gilt das Prinzip der Amtswegigkeit und besteht im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Bindung an Beschwerdepunkte. Es ist daher vom BFG zu prüfen, ob die Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG vorliegen, auch wenn vom Bf. kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde.
Im Erkenntnis VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0109 hat der Verwaltungsgerichthof zur Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG bei Schenkung einer Liegenschaft gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes wie folgt ausgeführt:
"Zweck des § 15 Abs. 3 GebG ist es zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird (vgl. etwa die bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd. I10, Rz 66 zu § 15 GebG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Frage, ob ein einheitlicher Vertrag oder zwei (oder mehr) selbständige Rechtsgeschäfte mit mehreren verschiedenen Leistungspflichten vorliegen, ist gemäß § 914 ABGB nach dem Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129; Fellner, aaO, Rz 68 zu § 15 GebG, mwN).
Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages spricht etwa die Zusammenfassung und gleichzeitige Annahme mehrerer Leistungen in einem Schriftstück (VwGH 24.3.1994, 92/16/0129). Selbst getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in ein oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 9.10.1991, 89/13/0098, und 16.10.2003, 2003/16/0126).
Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlich und wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (VwGH 13.12.2012, 2010/16/0023, mwN).
Legt man diesen Maßstab zugrunde, so ist allein anhand der Inhalte der nach § 17 Abs. 1 GebG maßgeblichen "Schenkungsverträge" von einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Begründung aller darin vorgesehenen Berechtigungen und Verpflichtungen und damit von einheitlichen Rechtsgeschäften auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Schenkungsverträge etwa die Einräumung des Fruchtgenussrechtes nach Punkt VII. auch losgelöst von einer vorherigen Schenkung in Betracht gezogen hätten (ohne vorheriger Übertragung des Eigentums allerdings wohl nur vom Revisionswerber an seinen Sohn, weil eine Dienstbarkeit an der eigenen Sache zivilrechtlich nicht in Betracht kommt), sind weder dem angefochtenen Erkenntnis noch dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen.
Damit ist von einheitlichen Rechtsgeschäften, nämlich von Schenkungen gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft - dieses wiederum gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA - auszugehen.
Das im angefochtenen Erkenntnis für eine gegenteilige Sicht ins Treffen geführte Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/16/0349, hatte den Verkauf eines Grundstückes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses gegen Entgelt zum Gegenstand und befasste sich mit der Bestimmung der Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in Ansehung des vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes und des Entgelts für das Fruchtgenussrecht; die Bestimmung der Gegenleistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG unter Berücksichtigung des Fruchtgenussrechtes und des Entgelts hiefür setzte gerade die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts voraus.
Dem weiters vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, 2003/16/0126, lag der Fall zu Grunde, dass dort Sparbücher zum Ankauf von Wohnungseigentum "geschenkt" wurden, wofür der Empfänger in einem getrennt abgeschlossenen Vertrag an den um die Valuta erworbenen Wohnungen ein Wohnrecht einräumte; der Verwaltungsgerichtshof billigte damals ausgehend von dem von der Abgabenbehörde festgestellten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Rechtsgeschäfte deren Beurteilung als Einheit und daraus folgend die Übergabe der Sparbücher als Entgelt für die Einräumung des Wohnrechts.
Die im angefochtenen Erkenntnis zitierten Judikate vom 27. Mai 1999 und vom 16. Oktober 2003 gingen daher von einer Einheit der damaligen Rechtsgeschäfte aus.
Im Revisionsfall ist daher im Einklang mit der unter Rz 9 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einheitlichen Rechtsgeschäften auszugehen.
Mit Ablauf des 31. Juli 2008 ist die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG, soweit sich diese auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bezieht, für Rechtsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, inhaltsleer geworden. Im Revisionsfall ist vielmehr entscheidend, dass für die gegenständlichen Schenkungsverträge das Grunderwerbsteuergesetz maßgebend ist und damit der Tatbestand der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG "Rechtsgeschäfte, die unter das ... Grunderwerbsteuergesetz ... fallen" eingreift.
Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung genügt es, dass ein Rechtsgeschäft überhaupt dem genannten Verkehrsteuergesetz unterliegt; es ist also nicht erforderlich, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer auch tatsächlich vorgeschrieben wurde (vgl. Fellner, aaO, Rz 66 ff zu § 15 GebG, mwN).
Indem das Gericht die Einheitlichkeit der gegenständlichen Schenkungsverträge und damit die Reichweite der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG auch für die in Punkt VII. der Verträge vorgesehenen Vereinbarungen verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist."
Im vorliegenden Fall ergibt sich ebenso wie im Fall des Erkenntnis VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0109 aus dem nach § 17 Abs. 1 GebG maßgeblichen, eindeutigen Urkundeninhalt der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den mehreren Rechtsvorgängen. Es wurde neben der Schenkung der Liegenschaft vom Bf. an seinen Sohn gleichzeitig die Einräumung des lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes an dieser Liegenschaft zu Gunsten des Bf. vereinbart und verpflichtete sich der Bf. bis zu seinem Ableben jährlich eine Substanzabgeltung in der Höhe der jährlichen Abgeltung für Abnutzung zu leisten sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung, Wartungen und Reparaturen zu tragen. Der damit zweifellos gegebene zeitliche und sachliche Zusammenhang spricht auch hier dafür, dass die zwischen dem Bf. und seinem Sohn getroffenen Vereinbarungen miteinander kausal verknüpft sind und ist damit von einheitlichen Rechtsgeschäften, nämlich von Schenkung gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft - dieses wiederum gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA und Tragung der Kosten für Erhaltung und Instandsetzung, Wartungen und Reparaturen - auszugehen.
Unstrittig ist, dass die Schenkung der Liegenschaft gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wie oben ausgeführt kommt es für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nicht darauf an, ob die tatsächliche Bemessung der Grunderwerbsteuer vom Wert des vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes (als Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987) oder vom Dreifachen des Einheitswertes (nach § 4 Abs. 2 Z. 1 lit. a GrEStG 1987 idF BGBl I Nr. 36/2014) vorgenommen wurde und ist die Einräumung der Dienstbarkeit (lebenslängliches Fruchtgenussrecht) an den Bf. somit gemäß § 15 Abs. 3 GebG gebührenfrei."
Gestützt auf diese Judikatur hat das BFG erst jüngst entschieden, dass im Regelfall ein einheitlicher Vertrag anzunehmen, wenn in einem Erbübereinkommen mehrere Rechtsgeschäfte vereinbart werden. Kommt es aufgrund des Erbübereinkommens zu Grundstückserwerben von Todes wegen, so fällt dieses Rechtsgeschäft unter das Grunderwerbsteuergesetz, weshalb die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG anwendbar ist (vgl. BFG 03.08.2023, RV/5100468/2022, dagegen wurde vom FAÖ eine ao. Amtsrevision erhoben).
Bereits in der Entscheidung VwGH 20.8.1996, 93/16/0188 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein oder zwei selbstständige Rechtsgeschäfte (§ 15 Abs 3 GebG verwendet den Begriff "Rechtsgeschäft") vorliegen, wie bei der bürgerlich-rechtlichen Unterscheidung zwischen Tauschvertrag und Doppelkauf auf den Parteiwillen ankommt. Lassen Sacheinlageverträge den eindeutigen Parteiwillen erkennen, dass sich das Interesse beider Parteien unmittelbar auf den gegenseitigen Austausch der Sachleistungen bezogen muss wie bei einem Tausch auch hier ein Rechtsgeschäft angenommen werden: Der Sachleistung (Einbringung der Gesellschaftsanteile) steht die Sachleistung der Beschwerdeführerin durch Einräumung des mittels Erhöhung geschaffenen Geschäftsanteils gegenüber. Die Einbringung der Sachleistung durch den einen Vertragspartner war zwingend an die Erbringung der Sachleistung durch den anderen Vertragspartner geknüpft.
Bei "Hausverlosungen" ist der Verwaltungsgerichtshof von einem einheitlichen Vorgang ausgegangen, wenn in den "Teilnahmebedingungen" der Abschluss des den Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäftes mit dem Gewinner vom Verkauf der Lose abhängig gemacht wird. Bereits bei der Auslobung ist vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft kommt es hingegen nicht an. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob es bei der Veranstaltung mangels ausreichenden Losverkaufs nicht zur Ziehung (Ermittlung des Gewinners) gekommen ist. Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer knüpft nämlich an das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft an. Ob das Verpflichtungsgeschäft in der Folge erfüllt wird oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die einmal erwirkte Gebührenfreiheit fällt durch spätere Änderungen der Umstände nicht weg (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2010/16/010 und VwGH 29.8.2013, 2012/16/0159 und 0160).
Unterliegt ein Rechtsgeschäft einer der in § 15 Abs 3 GebG aufgezählten (Verkehr-)Steuern, so ist es von der Gebührenpflicht auch dann ausgenommen, wenn zB die Steuer aufgrund einer aufschiebenden Bedingung erst in Zukunft verwirklicht wird (vgl. dazu Twardosz, GebG7.00 § 15, Rz 98, Stand 1.1.2021, rdb.at mit Hinweis auf 1.1.8 Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern - Ergebnisse, BMF-010.206/0007/-VI/5/2010 betreffend Grunderwerbsteuer). In diesem Erlass vom 22.1.2010 führt das BMF aus wie folgt:
"Wird anlässlich der Eheschließung eine Vereinbarung über die Aufteilung von Liegenschaftsvermögen für den Fall der Ehescheidung abgeschlossen, so unterliegt die Vereinbarung nicht der Vergleichsgebühr nach § 33 TP 20 GebG. Die Liegenschaftsübertragung wurde zwar unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, fällt damit aber grundsätzlich unter der GrEStG, sodass der Vorgang nach § 15 Abs 3 GebG befreit ist"
Nach der Rechtsprechung des UFS bzw BFG ist für die Anwendbarkeit der Befreiung nach § 15 Abs. 3 GebG auf einen Scheidungsvergleich Voraussetzung, dass im Scheidungsvergleich tatsächlich der Übergang eines Grundstückes bzw. ein Rechtsträgerwechsel vereinbart wird. Dem Wesen der GrESt entsprechend ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht bereits dann grunderwerbsteuerbar, wenn ein Beteiligter Eigentümer eines Grundstückes ist. Vielmehr muss auch ein Wechsel im Grundstückseigentum oder zumindest in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht hinsichtlich eines inländischen Grundstückes erfolgen. Nicht jeder scheidungsbedingte Ausgleichs- oder Aufteilungsanspruch bewirkt automatisch eine Grundstücksübertragung und damit die Steuerpflicht nach dem GrEStG. Wurde keine Liegenschaftsübertragung, sondern lediglich eine Abfindung vereinbart, kommt die Gebührenbefreiung nicht zur Anwendung (vgl. dazu UFS 19.2.2013, RV/1366-L/10; BFG 20.07.2015, RV/7102954/2012).
Die gegenständliche Urkunde ("Änderung des Ehepaktes" vom 24.8.2021) sieht - im Gegensatz zum "Ehepakt" vom 23.7.2005 - Liegenschaftsübertragungen zwischen den Ehegatten vor. Auch wenn für die Liegenschaftsübertragungen noch die Errichtung und Unterzeichnung gesonderter Urkunden vorgehen wurde, so ist hier dennoch von einem einheitlichen, unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Rechtsvorgang auszugehen. Aus der maßgeblichen Urkunde ist sowohl der zeitliche als auch der sachliche Zusammenhang der Vereinbarung mit den Liegenschaftsübertragungen eindeutig zu ersehen. Der Zusammenhang der Leistung des "Aufteilungsbetrages" vom Bf. an die Ehefrau mit den wechselseitigen Übertragungen von Liegenschaftsanteilen wurde nicht nur in einem Vertragspunkt (Punkt 3 der Vereinbarung) angesprochen, sondern wurde darüber hinaus in Punkt 9 die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung (ua) von der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterfertigung des als Anlage ./1 angeschlossenen "Übergabsvertrages ***A***" durch den Ehemann und des als Anlage ./2 angeschlossenen "Übergabsvertrags ***B***" durch die Ehefrau abhängig gemacht. Die genannten Übergabsverträge - deren Inhalt durch die Bezugnahme nach § 17 Abs. 1, 2. Satz GebG zum rechtsgeschäftlichen Inhalt zählen - wurden auch tatsächlich am gleichen Tag wie die gegenständliche Vereinbarung notariell beglaubigt unterzeichnet und erlangten damit sämtliche vergleichsweise zwischen den Ehegatten bereinigten Ansprüche (siehe Punkt 6., wonach sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten aus welchem Rechtsgrund auch immer im Zusammenhang mit ihrer Ehe abschließend abgegolten sind) Wirksamkeit.
Die Tatsache, dass die beiden Übergabsverträge der Grunderwerbsteuer unterliegen, zeigt sich deutlich an der durchgeführten Selbstberechnung und wurde die Grunderwerbsteuerbarkeit auch vom FAÖ nicht bezweifelt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 15 Abs. 3 GebG reicht es für die Anwendbarkeit der Befreiung, dass das Rechtsgeschäft unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Eine Einschränkung in dem Sinn "sofern und insoweit diese unter das …Gesetz fallen" sieht § 15 Abs. 3 GebG nur für Rechtsgeschäfte, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, vor.
Die vom FA angesprochene Judikatur des VwGH zur Grunderwerbsteuer bei Scheidungsvergleichen (vgl. etwa VwGH 07.08.2003, 2000/16/0591) betraf lediglich die nach der Rechtslage vor der Novellierung häufig iZm der Bemessungsgrundlage strittige Frage, ob im Einzelfall eine Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb ermittelbar ist oder ob ein "Regelfall" eines Scheidungsvergleiches mit Globalcharakter vorliegt, bei dem infolge der Vielschichtigkeit des Rechtsgeschäftes eine Trennung oder Aufschlüsselung der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Gegenleistungen nicht möglich ist und als Bemessungsgrundlage der GrESt daher gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 iVm § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 der anteilige dreifache Einheitswert der erworbenen Liegenschaft als (Mindest-)Bemessungsgrundlage anzusetzen war (vgl. dazu auch VwGH 30.6.2005, 2005/16/0085 mit weiteren Nachweisen und unzählige darauf gestützte UFS und BFG Entscheidungen). In beiden Fällen unterlag auch nach der "alten" Rechtslage ein Scheidungsvergleich, in dem eine Liegenschaftsübertragung vereinbart wurde, stets der Grunderwerbsteuer.
Ein Unterschied hinsichtlich der Grunderwerbsteuer besteht nach der nunmehrigen Rechtslage nur insofern, als Erwerbsvorgänge zwischen Ehegatten als unentgeltlich gelten und als Bemessungsgrundlage nicht die - allfällige - Gegenleistung, sondern immer der Grundstückswert anzusetzen ist (siehe dazu § 4 Abs, 1 GrEStG 1987 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG). Diese gesetzliche Fiktion "gilt als unentgeltlich" ändert jedoch nichts daran, dass auch weiterhin für die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG entscheidend ist, ob die Liegenschaftsübertragung nach dem Parteiwillen Teil einer einheitlichen Regelung mit verschiedenen Leistungspflichten ist (vgl. dazu nochmals die Ausführungen in VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0109).
Gerade bei einer gebührenrechtlich als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu beurteilenden Scheidungsfolgenvereinbarung, bei der es definitionsgemäß darauf ankommt, dass beide Vertragsparteien wechselseitig unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich eine neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte vornehmen, liegt es auf der Hand, dass die Vertragsparteien eine einheitliche Regelung anstreben und die jeweils übernommenen Leistungen (positiver Natur aber auch allfällige Verzichte) in einem Kausalitätsverhältnis stehen. Nach dem Urkundeninhalt wurde hier eine umfassende Regelung über die Folgen der bereits beabsichtigten Ehescheidung vorgenommen (sowohl die vermögensrechtlichen Folgen als auch der Unterhalt wurden neu geregelt) und sollten alle wechselseitigen Ansprüche aus der Ehe abgegolten werden. Auch die Unterhaltsregelung steht unter der aufschiebenden Beding der Unterzeichnung der sog. "Übergabsverträge" und wird daher dem Einwand des FA, dass die Liegenschaftsübertragung und die Unterhaltsvereinbarung zueinander keinen Bezug hätten und sich die Übertragung der Liegenschaften nicht auf die Unterhaltsvereinbarungen auswirken könne, nicht gefolgt. Es ist nach Ansicht des BFG davon auszugehen, dass die - hier wechselseitig - vereinbarten Liegenschaftsübertragungen Teil eines "Gesamtpaketes" sind und spricht dies dagegen, nur einen Teil der Vereinbarung als unter das Grunderwerbsteuergesetz fallend zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes kommt es für die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG nicht darauf an, ob die Übertragung der Liegenschaften in einer wertmäßigen Äquivalenz stehen, ob die Höhe des "Ausgleichsbetrages" ausschließlich vom Wert des Liegenschaftsvermögens bestimmt wird oder ob damit auch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden. Entscheidend ist, dass mit der als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu qualifizierenden Vereinbarung eine einheitliche Regelung bezweckt wurde und diese Vereinbarung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid unter Anwendung der Befreiung nach § 15 Abs. 3 GebG ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. das Erkenntnis vom 03.09.2020, Ra 2020/16/0109) stützen konnte.
Wien, am 9. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103934/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103934.2022
- Stammnummer
- 142291
- Gültig
- 09.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF