…dies doch zur Folge, dass bereits eine 10-tägige Montagedauer zu einer Betriebstätte führte, wenn bei der Montage 20 Arbeitskräfte eingesetzt sind und damit 200 "Mann-Tage" gezählt werden. Beschränkt sich die Tätigkeit des österreichischen Unternehmens auf die reine Montagetätigkeit einer Windanlage, die von den…
…nichts zu ändern, wenn für das jeweilige Abkommen eine getrennte Fristenberechnung bei Auftragsvergabe in Form von "Baulosen" vereinbart wurde. Beispiel 8: Ein in der Schweiz ansässiges Bauunternehmen unterhält eine Bauausführung in Österreich, deren Dauer ursprünglich über einen Zeitraum von zehn Monaten geplant war. Kommt es…
…akzeptierte getrennte Fristenberechnung bei Auftragsvergabe in "Baulosen" (Deutschland - Verständigungsprotokoll vom 7.9.1991 Z 7 und EAS 2298; Schweiz - AÖF Nr. 34/2000) kann gegenüber Albanien nicht ohne vorherige Konsultationen mit der zuständigen Behörde Albaniens vertreten werden. Die Beurteilung, ob eine Bau- bzw. Montagebetriebstätte im…
…Auftrag gegeben werden (Hinweis auf EAS 1259 betr. Anschlussaufträge und EAS 3063 betr. "Montageprojekt-GB" und "Montageprojekt-GD"). Die von einigen Staaten akzeptierte getrennte Fristenberechnung bei Auftragsvergabe "in Baulosen" (Deutschland - Verständigungsprotokoll vom 7.9.1991 Z 7; Schweiz - AÖF Nr. 34/2000) wird nicht vorliegen…
…Tätigkeit in der UdSSR auf Grund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit auf einer Baustelle oder Montage in der UdSSR erbracht, die nicht länger als 24 Monate andauert, verbleibt das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens selbst dann bei Österreich…
Führt ein österreichisches Elektroinstallationsunternehmen Elektromontagearbeiten bei deutschen Bauvorhaben aus, so richtet sich die Beurteilung, ob hiedurch in Deutschland eine Betriebstätte begründet wird und deshalb Steuerfreiheit in Österreich eintritt, nach der Dauer der zur Bauausführung zählenden Montagearbeiten des österreichischen Elektroinstallationsunternehmens. Ist das österreichische Unternehmen nicht…
…strenge Betriebsbezogenheit des Investitionszuwachses und die Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger explizit zu entnehmen. In Analogie zur Fristenberechnung bei der AfA und bei unversteuerten Rücklagen seien auch beim Vergleichszeitraum iS § 108e EStG durch Umgründungsvorgänge mit Gesamtrechtsnachfolge entstandene Rumpfwirtschaftsjahre als ein Wirtschaftsjahr zu beurteilen.…
…Einbringungsstichtag mit einem Tag festgelegt, der mehr als neun Monate vor Unterfertigung des Vertrages liegt, kann dieser Stichtag im Hinblick auf das Erfordernis, die Einbringung innerhalb von neun Monaten bei der zuständigen Behörde zu melden bzw. anzumelden, keine umgründungssteuerrechtlichen Wirkungen vermitteln. In diesem Fall gilt…
…Fristenberechnungen) auszugehen sein (siehe in diesem Sinn auch EAS 1259 betreffend einen Anschlussauftrag). Allerdings wird dies gegebenenfalls mit einer Auftragserteilung "in Baulosen" vergleichbar sein. Wenn in diesem Fall die Montagezeit des AAV beispielsweise nur 1 Monat beträgt, würde bei Anwendung der "Baulose-Beurteilung" die Montagefrist…
…der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats. 6…
…der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tags dieses Monats. Diese…
…wird wegen einmaliger Absatzschwierigkeiten in diesem Jahr nicht innerhalb der Frist vorgenommen. Es könnte daher bei Absatzschwierigkeiten der Fall eintreten, dass innerhalb der 6-monatigen Frist die Ware in das Zolllager "D" überführt wird. Diese Vorgangsweise ist durch das Gesetz und durch die vorliegenden Bescheide…
…wenn die Dienstleistungen an mehr als 183 Tagen im 12-monatigen Beobachtungszeitraum erbracht werden (EAS 2912). Die Regelung der Z 19 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA betr. die Fristenberechnung im Fall von Baustellenbetriebstätten wird daher im Fall von Dienstleistungsbetriebstätten nicht analog angewendet…
…Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann…
…bevorzugt ist bei der die Wahrscheinlichkeit einer Kompensation von Mehrwertsteuer und Vorsteuer um das Dreifache vergrößert ist (ein Monat zu 3 Monaten). Des weiteren wird in den Einkommensteuerrichtlinien eine „Bruttomethode" postuliert, die aus der Verordnung nicht gedeckt ist. Bei einer Bruttomethode wird bei einer vollständigen…
…Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden…
…L. verkauft (in der Folge wird die gegenständliche [Eigentums]Wohnung kurz als "Wohnung" bezeichnet). Bei der Selbstberechnung der ImmoESt wurde vom Vertreter der Antragstellerin (Notar Dr…) die Hauptwohnsitzbefreiung nicht in Anspruch genommen, da der Notar im Juli 2014 eine diesbezügliche Anfrage an das Finanzamt…
…auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahr zu nehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zu Stellung eines Vorlageantrages § 276 Abs.2 bei der Abgabenbehörde erster Instanz oder zweiter Instand…
…innerhalb von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, einzubringen gewesen wäre. Anlässlich der persönlichen Vorsprache bei den FA-Vertretern am 13. März 2008 wäre die Fristversäumnis bekannt geworden. Die Antragsfrist von drei Monaten wäre daher…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. § 311 Abs. 3: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des…