Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0077-W/04
Zurückweisung eines verfrüht gestellten Devolutionsantrages nach vorangegangener Abweisung, Fristenberechnung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0077-W/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Devolutionsantrag gemäß § 311 Abs. 5 BAO abgewiesen, beginnt für die Abgabenbehörde I. Instanz die Frist zur Entscheidung mit Einlangen einer Abschrift des die Devolution abweisenden Bescheides neuerlich zu laufen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP vom
18. Oktober 2004 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Bereits mit Devolutionsantrag
vom 1. März 2004 rügte der Devolutionswerber (Dw) die
Verletzung der Entscheidungspflicht zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002. Diesen Devolutionsantrag hat der unabhängige Finanzsenat mit
Bescheid vom 11. Juni 2004, GZ RD/0005-W/04, als unbegründet
abgewiesen, weil seiner Ansicht nach die Verletzung der Entscheidungspflicht
nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes
zurückzuführen war. Der Abweisungsbescheid wurde am
16. Juni 2004 von der zustellbevollmächtigen Lebensgefährtin
EK übernommen. Das säumige Finanzamt hat die Übernahme einer
Bescheidabschrift mit Einlaufstempel vom 15. Juni 2004
bestätigt.
Der Dw hat seine
Einkommensteuererklärung am 8. Mai 2003 persönlich beim
Finanzamt eingebracht, am 9. März 2004 erließ das Finanzamt
einen Vorhalt, auf welchen die Partei mit Schriftsatz vom
17. März 2004 reagierte. Die im Schriftsatz enthaltenen Fragen
der Partei wurden im die Devolution abweisenden Bescheid nicht als
Vorhaltsbeantwortung angesehen, weil der Schriftsatz die vom Finanzamt
gestellten Fragen unbeantwortet ließ, weshalb ein überwiegendes
Verschulden des Finanzamtes als nicht gegeben anzusehen war.
Zu diesem Bescheid hat der Dw
beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe zwecks
Bescheidbeschwerde eingebracht, den das Höchstgericht mit Beschluss vom
22.7.2004, Zahl VH 2004/13/0010, wegen Mutwilligkeit abgewiesen hat.
Wörtlich führt der VwGH aus: "Eine nicht die Verfahrenshilfe
beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller
Umstände von der Bekämpfung des die Devolution abweisenden Bescheides
absehen und statt dessen ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im
Einkommensteuerverfahren durch sachdienliche Beantwortung der ihr gestellten
Fragen erfüllen."
Mit
verfahrensgegenständlichem 2. Devolutionsantrag vom
18. Oktober 2004 rügt der Dw nochmals die Verletzung der
Entscheidungspflicht zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002.
Begründend führt er aus, dass er am 16. April 2004 dem
Ergänzungsersuchen vom 9. März 2004 nachgekommen sei und die
verlangten Unterlagen dem Finanzamt übergeben habe. Seither seien keine
Unterlagen angefordert worden.
Am 18. Oktober 2004 ergeht
zum zweiten Mal der Auftrag gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an
das Finanzamt. Das Finanzamt erstattet dem unabhängigen Finanzsenat keinen
Bericht, sondern legt am 21.2.2005 formlos die Verwaltungsakten
vor.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Die die Devolution regelnde Norm § 311
der Bundesabgabenordnung (BAO), idF BGBl. I 97/2002,
Abgabenrechtsmittelreformgesetz, lautet:
§ 311 Abs. 1: Die
Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 311 Abs. 2: Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so
kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
§ 311 Abs. 3: Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
§ 311 Abs. 4: Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
2.
rechtliche Beurteilung: Ein zu früh gestellter
Devolutionsantrag erweist sich als unzulässig, denn er vermag den
Übergang der Entscheidungspflicht nicht zu bewirken.
Der Devolutionsantrag wurde zu
früh gestellt, weil die Frist des § 311 Abs. 2 BAO durch den
die erste Devolution abweisenden Bescheid vom 11. Juni 2004,
RD/0005-W/04, an jenem Tag neu zu laufen begann, an dem das säumige
Finanzamt Kenntnis vom Inhalt des die erste Devolution abweisenden Bescheides
erlangt hat, sohin am 15. Juni 2004. Die Devolution hätte daher
gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO frühestens mit einem ab dem
16. Dezember 2004 eingebrachten Schriftsatz beantragt werden
können. Wegen des Wortlautes "innerhalb" ist der
15. Dezember 2004 der letzte, innerhalb der sechs Monate dauernden
Entscheidungsfrist liegende Tag.
Zutreffend geht der Dw davon
aus, dass nach dem Abweisungsbescheid gemäß
§ 311 Abs. 5
BAO die Frist des § 311 Abs. 2 BAO neu in Lauf gesetzt wird. Der Dw
hat für seinen zweiten Devolutionsantrag den Fristenlauf beginnend mit der
Einreichung seiner Unterlagen am 16. April 2004 berechnet. Damit irrt
der Dw.
Die der Behörde zur
Verfügung stehende Frist, nach deren Ablauf der Devolutionsantrag gestellt
werden kann, beginnt mit dem Tag, an dem das Anbringen der Behörde zukommt.
Für die Beurteilung des Tatbestandes des "Einlangens" im § 311
BAO ist der Wortlaut dieser Bestimmung entscheidend, zumal der Behörde eine
operative Frist von sechs Monaten zur Behandlung des Anbringens und Erstellung
ihrer Entscheidung nur dann voll zur Verfügung steht, wenn diese Frist ab
dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Anbringen und dessen Behandlungsfähigkeit,
also vom Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügung, eben des Einlangens,
läuft (Stoll, BAO-Kommentar, § 311, Seite 3003). Diese neue
Entscheidungsfrist läuft dann, wenn der Erstbescheid durch die
Oberbehörde aufgehoben wurde, von dem Tag an, an dem der Behörde die
schriftliche Ausfertigung der aufhebenden Erledigung zukommt (Stoll,
BAO-Kommentar, § 311, Seite 3004, VwGH vom 27.2.1981,
3408/78).
Wurde ein Devolutionsantrag
gemäß
§ 311 Abs. 5 BAO abgewiesen, beginnt für
die Abgabenbehörde I. Instanz bei analoger Anwendung obzitierter Lehre
und Rechtsprechung die Frist zur Entscheidung mit Einlangen einer Abschrift des
die Devolution abweisenden Bescheides neuerlich zu laufen. Unmaßgeblich
für den Beginn dieses Fristenlaufs ist die Bekanntgabe des
Abweisungsbescheides an den Dw.
Gegenständliche
Zurückweisung vermag hingegen nicht die Frist des § 311
Abs. 2 BAO neu auszulösen. Im Sinne des dem § 311 BAO
innewohnenden Rechtsschutzgedankens wird einem nochmaligen Devolutionsantrag
wegen der sich aus den vorgelegten Akten ergebenden Untätigkeit des
Finanzamtes seit Rücklangen der Akten am 15. Juni 2004 Erfolg
beschieden sein müssen. Dass auch der Dw untätig blieb und
insbesondere die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22.7.2004
ausgesprochene Empfehlung der Offenlegung und Mitwirkung durch sachdienliche
Fragebeantwortung nicht aufgriff, kann nicht dazu führen, dass das
Finanzamt legitim quasi ewiglich ohne Verletzung der Entscheidungspflicht
untätig bleiben dürfte. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die
Entscheidungspflicht einer Abgabenbehörde nicht nur ein Recht der Partei
ist, sondern auch eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zwecks
Erfüllung ihres im § 114 BAO normierten Gesetzesauftrages zur
gleichmäßigen Erfassung aller Steuerpflichtigen. Damit ist aber auch
die Verfahrensverantwortung der Behörde übertragen. Zur Erfüllung
dieses Auftrages kann im Einzelfall zweckmäßig oder sogar notwendig
sein, die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Pflichten eines
Abgabepflichtigen mit den in der abgabenrechtlichen Prozessordnung in
§§ 111, 112 und 112a BAO vorgesehenen Strafen einzumahnen.
Gegenständlich zweckmäßig erscheint die Androhung und allenfalls
Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erreichung einer
einkunftsquellenbezogenen Einkünfteermittlung durch den Dw, was sich auch
verfahrensbeschleunigend auswirken dürfte.
Wien,
8. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0077-W/04
- Stammnummer
- 14644
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF