Findok · EAS-Auskünfte
EAS 112
Elektromontagearbeiten in Deutschland und in der CSFR
geltende FassungEAS-AuskunftF 1409/2/1-IV/4/92vom 06.04.1992
Wortlaut laut Findok
Führt ein österreichisches
Elektroinstallationsunternehmen Elektromontagearbeiten bei deutschen Bauvorhaben
aus, so richtet sich die Beurteilung, ob hiedurch in Deutschland eine
Betriebstätte begründet wird und deshalb Steuerfreiheit in
Österreich eintritt, nach der Dauer der zur Bauausführung
zählenden Montagearbeiten des österreichischen
Elektroinstallationsunternehmens. Ist das österreichische Unternehmen nicht
länger als 12 Monate auf der deutschen Baustelle tätig, wird keine
deutsche Betriebstätte begründet, und zwar auch dann nicht, wenn die
Gesamtbaudauer des Bauwerkes für den deutschen Generalunternehmer die 12
Monatsfrist überschreitet.
Die gleiche Betrachtung ist im Verhältnis zur CSFR
anzustellen.
Werden die Montagearbeiten unterbrochen, wird hiedurch im
allgemeinen der Lauf der betriebstättenbegründenden 12-Monatsfrist
weder gehemmt noch unterbrochen (Z. 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des
OECD-Musterabkommens). Im Verhältnis zu
Deutschland ist allerdings die
Besonderheit zu beachten, dass auf Grund einer österreichisch-deutschen
Verständigung vom 7. Juni 1991 (SWI 1991, 197) bei der Vergabe von Arbeiten
in zeitlich getrennten Abschnitten (Arbeitsvergabe in Form von Baulosen) die
arbeitsfreien Zwischenzeiten für die Fristenberechnung außer Betracht
bleiben.
6. April
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 5 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
MontagetätigkeitMontagebetriebstätteMontagebaustelle12-Monats-FristBauausführungsfristBaubetriebstätteBaustelleBaustellenfristBauwerkserrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 1409/2/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18536
- Gültig
- 06.04.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF