Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100762/2017
Vorsteuergutschriften bei Teilpauschalierung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100762/2017vom 25.05.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung sind, wenn der Landwirt bei der Umsatzsteuer zur Regelbesteuerung optiert hat, Vorsteuergutschriften als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ist durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten.
Die Teilpauschalierung nach §§ 8 ff LuF PauschVO 2011 ist eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses oder Abflusses gemäß § 19 EStG 1988 gewinnwirksam. Mit der Gutschrift auf dem Abgabenkonto ist ein Umsatzsteuerguthaben zufolge einer Umsatzsteuervoranmeldung im Gutschriftszeitpunkt zugeflossen. Ob in weiterer Folge ein Guthaben durch Lastschriften wieder ganz oder teilweise aufgebraucht wird, hat auf den einmal erfolgten Zufluss keinen Einfluss. Es ist in Bezug auf den Zufluss eines Umsatzsteuerguthabens nicht von Bedeutung, dass sich aus anderen Umsatzsteuervoranmeldungen oder dem Umsatzsteuerjahresbescheid Umsatzsteuerzahllasten ergeben können. Die Entrichtung einer Umsatzsteuerzahllast ist bei der Bruttoverrechnung eine Betriebsausgabe und nicht die (gänzliche oder teilweise) Rückgängigmachung einer Betriebseinnahme.
Bei der Bruttoverrechnung ist nach den Grundsätzen des § 19 EStG 1988 die von einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das Finanzamt als Betriebsausgabe zu behandeln. Die dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner von seinen Vorlieferanten in Rechnung gestellten abziehbaren Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgaben und im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem Finanzamt Betriebseinnahmen.
Auch wenn sich § 19 EStG 1988 seinem Wortlaut nach auf das Kalenderjahr (als dem Veranlagungszeitraum) bezieht, normiert § 126 und § 131 BAO, dass vom Einnahmen-Ausgaben-Rechner Einnahmen und Ausgaben zeitnah und unsaldiert aufzuzeichnen sind. Es ist daher auch innerhalb eines Kalenderjahres auf die jeweilige Einnahme und Ausgabe (und nicht auf einen Saldo zwischen wirtschaftlich zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben) abzustellen. Das Saldierungsverbot, das Verbot einer Aufrechnung zwischen Einnahmen und Ausgaben, gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung wie zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.
Die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume sind unabhängig voneinander zu sehen. Ein selbstberechnetes oder festgesetztes Guthaben in einem Voranmeldungszeitraum steht in keinen Zusammenhang mit einem Guthaben oder eine Zahllast in einem anderen Voranmeldungszeitraum. Wird ein solches Guthaben ausbezahlt oder mit Abgabenschulden des Steuerpflichtigen verrechnet, liegt ertragsteuerlich bei der Bruttoverrechnung eine Einnahme des Steuerpflichtigen vor.
Der Verordnungsgeber ist weder durch das EStG 1988 noch durch die Verfassung gehalten, die für den Einzelnen jeweils steueroptimale Vorgangsweise anzuordnen. Wenn der Verordnungsgeber mit der Einbeziehung neben allen anderen Betriebseinnahmen auch von Umsatzsteuergutschriften in die Bemessungsgrundlage der Teilpauschalierung einen möglichen Vorteil aus der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Pauschalierungen möglicherweise vermindert, steht dies in seinem Ermessen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Edeltraud Müller-Kogler als fachkundige Laienrichterin, im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Ing. J***** S*****, *****Adresse*****, vertreten durch F. Hansi Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1210 Wien, Donaufelderstraße 2/1/38 vom 8. 8. 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom 1. 7. 2016 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013, alle zur Steuernummer 18 590/7*****, nach der am 23. 5. 2018 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Fachoberinspektorin Gerda Gülüzar Ruzsicska und in Anwesenheit von Mag. Franz Hansi für die steuerliche Vertretung sowie von Fachvorständin Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch der angefochtenen Bescheide bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Mit Bericht vom 14. 2. 2017 legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die im Spruch angeführte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) Ing. J***** S***** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
In den Jahren 2011 – 2013 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 8 der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (Teilpauschalierung) ermittelt. Hinsichtlich Umsatzsteuer war auf die Anwendung des § 22 UStG (Umsatzsteuerpauschalierung beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) verzichtet worden und wurde eine Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes vorgenommen. Ermittlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung haben ergeben, dass in den Jahren 2011 – 2013 jeweils Vorsteuerüberhänge zu verzeichnen waren. Da diese Gutschriften im Zuge der Veranlagung nicht den Einkünften zugerechnet worden waren, wurde dies durch die Betriebsprüfung nachgeholt.
Beweismittel:
Siehe vorgelegte (gescannte) Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes Ing. J***** S***** (UID ATU656*****).
Stellungnahme:
Die Abgabenbehörde beantragt die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen, wobei auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen wird: Die LuF-Teilpauschalierung ist nach der herrschenden Lehre und auch nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nach der Bruttomethode ausgestaltet. In logischer Konsequenz müssen daher Umsatzsteuer-Gutschriften als Einnahmen erfasst werden. Den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass das Prinzip der Neutralität der MwSt gewahrt werden müsse, ist zwar zuzustimmen, doch ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall keine umsatzsteuerlichen Anknüpfungspunkte, die das Prinzip der Neutralität der MwSt verletzen könnten, zu erkennen sind. Die Umsatzsteuer darf nur als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn sie erfolgsneutral ist. In dem Moment aber, in dem die Umsatzsteuer in eine Einkommensteuer – Pauschalierung einbezogen und die Bezahlung der Umsatzsteuer nicht durch die tatsächlich erfolgte Aufwendung, sondern durch das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 70% abgegolten wird, kann zwangsläufig keine Umsatzsteuer-Neutralität in der Einkommensteuer bestehen, da ein Teil der bezahlten und an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer immer der Einkommensteuer zu unterwerfen ist (nämlich mit 30%).
Wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag in seiner Argumentation darauf stützt, dass sowohl bei Berechnung nach der Brutto- als auch nach der Nettomethode im Endeffekt das gleiche Ergebnis rauskommen müsse, so ist dem entgegenzusetzen, dass dies nur bei einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Fall sein kann, nicht aber, wenn hinsichtlich der Betriebsausgaben eine Pauschalierung vorgenommen wird.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in einer ähnlich gelagerten Causa Amtsrevision Zl. Ro 2015/13/0003 beim VwGH gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Oktober 2014 (RV/7100049/2012) anhängig ist.
Folgender Finanzamtsakt wurde elektronisch vorgelegt:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 08.08.2016
Bescheide
2 Einkommensteuer (Jahr: 2013) 01.07.2016
3 Einkommensteuer (Jahr: 2012) 01.07.2016
4 Einkommensteuer (Jahr: 2011) 01.07.2016
Beschwerdevorentscheidung
5 Beschwerdevorentscheidung Bescheidbegründung 05.01.2017
6 Beschwerdevorentscheidung zu Einkommensteuerbescheid 2011 05.01.2017
7 Beschwerdevorentscheidung zu Einkommensteuerbescheid 2012 05.01.2017
8 Beschwerdevorentscheidung zu Einkommensteuerbescheid 2013 05.01.2017
9 Beschwerdevorentscheidung Rückscheine 10.01.2017
Vorlageantrag
10 Vorlageantrag 20.01.2017
Vorgelegte Aktenteile
Zur Bescheidbeschwerde
11 Zurückweisung der Bescheidbeschwerde mit Rückschein
12 Bescheidbeschwerde bzgl Zurückweisungsbescheid
13 Aufhebungsbescheid bzgl Zurückweisungsbescheid 19.09.2016
14 Beschwerdevorentscheidung bzgl Zurückweisungsbescheid 05.01.2017
Zur Einkommensteuererklärung 2011
15 Beilage zur ESt-Erklärung 2011 03.01.2013
16 Unterlagen zur Einkommensteuererklärung 2011 04.01.2013
Zur Einkommensteuererklärung 2012
17 Beilage zur ESt-Erklärung 2012 06.09.2013
18 berichtigte Beilage zur ESt-Erklärung 2012 11.04.2016
Zur Einkommensteuererklärung 2013
19 Beilage zur ESt-Erklärung 2013 17.12.2014
Zur Prüfung
20 Niederschrift über die Schlussbesprechung 2011 24.05.2011
21 Deckblatt Arbeitsbogen 29.03.2016
22 Prüfungsauftrag 29.03.2016
23 Prüfungsvorbereitung 29.03.2016
24 aktuelle Fallinfo 29.03.2016
25 an- und abgemeldete KFZ 29.03.2016
26 Besprechungsunterlagen (zu klärende Punkte) 11.04.2016
27 Niederschrift über die Schlussbesprechung und Stellungnahme 18.05.2016
Sonstiges
28 Vollmacht 19.01.1985
29 Konvolut an Einheitswertmitteilungen 29.10.1986
30 Umsatzsteuer Verzichtserklärung 21.04.2010
31 Konvolut ZMR-Auszüge 15.01.2013
32 Kontrollmitteilungen Verkauf 28.02.2014
33 AIS - Kontoauszug
Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 1. 7. 2016 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 mit 3.701,00 € festgesetzt, wobei der Ermittlung der Einkommensteuer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 38.173,44 €, Sonderausgaben i. H. v. 246,00 €, außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehalts von 3.013,08 € i. H. v. 17.136,07 € sowie Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder i. H. v. 264,00 € zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde auf den Bericht über die Außenprüfung vom 18. 5. 2016 verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 1. 7. 2016 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2012 mit 766,00 € festgesetzt, wobei der Ermittlung der Einkommensteuer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 16.008,91 €, Sonderausgaben i. H. v. 246,00 € sowie Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder i. H. v. 264,00 € zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde auf den Bericht über die Außenprüfung vom 18. 5. 2016 verwiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 1. 7. 2016 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit 14.377,00 € festgesetzt, wobei der Ermittlung der Einkommensteuer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 49.004,34 €, Sonderausgaben i. H. v. 268,20 € sowie Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder i. H. v. 264,00 € zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde auf den Bericht über die Außenprüfung vom 18. 5. 2016 verwiesen.
Bericht über die Außenprüfung vom 18. 5. 2016
Am 18. 5. 2016 wurde eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und ein Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO beim Bf, unter anderem betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 ausgefertigt.
Zum späteren Beschwerdepunkt lässt sich entnehmen:
Tz. 5 Einkünfe aus Land- und Forstwirtschaft
a) In den Jahren 2011 bis 2013 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung ermittelt, wobei bei der Umsatzsteuer jedoch auf die Regelung des § 22 Umsatzsteuergesetzes verzichtet wurde.
Die Umsatzsteuerermittlung erfolgt daher nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
In den vorlegten Gewinnermittlungen wurden die Umsatzsteuergutschriften, welche auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurden, nicht als Betriebseinahme berücksichtigt.
Die landwirtschaftliche Teilpauschalierung ist nach der Bruttomethode gestaltet, womit Umsatzsteuergutschriften als Betriebseinnahme, unter Berücksichtigung von 70% pauschaler Betriebsausgaben, anzusetzen sind.
b) Ferner wurden im Jahr 2011 als Betriebsausgaben Beiträge zum FLAG (325% des Grundsteuermessbetrages) geltend gemacht. Aufgrund der Pauschalierungsverordnung ist dies ab 2011 nicht mehr zulässig. Dadurch ergibt sich eine Aufwandkürzung von Euro 524,81.
c) Für das Jahr 2012 wurde vor Beginn der Außenprüfung eine Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz eingebracht. Gegenüber dieser ergibt sich die in lit. a angeführte Änderung.
d) Im Jahr 2013 wurden die zugeflossenen AMA-Zahlungen in der Höhe von Euro 77.448,05 bei der Gewinnermittlung bisher nicht angesetzt.
Bei der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung sind diese Beträge jedoch als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.
e) Am 25. 6. 2013 wurde von der EVN Netz GesmbH eine Zahlung von Euro 27.5079,84,inkl. 20% Umsatzsteuer, für die Inanspruchnahme von Grundstücke ausgezahlt. Dieser Betrag wurde bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich 70% Betriebsausgabenpauschale angesetzt.
Von der Finanzverwaltung wird für die Einräumung des Leitungsrechts, unter Berücksichtigung eines Maststandortes, aus Gründen der Verwaltungsökonomie, ein pauschaler Abschlag von 45% für die eingetretene Bodenwertminderung angesetzt.
Hieraus ergaben sich folgende steuerliche Auswirkungen hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
|
| 2011
| 2012
| 2013
| Einkünfte aus L.u.F. lt. AP
| 38.173,24 €
| 18.155,93 €
| 50.161,59 €
| Einkünfte aus L.u.F. lt.
Erklärung/Veranlagung
| 34.941,97 €
| 14.421,75 €
| 18.448,03 €
| Gewinnerhöhung
| 3.231,27 €
| 3.3734,18 €
| 31.713,56 €
Hinsichtlich der bisherigen Einkommensteuer wurde die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO verfügt.
Die steuerliche Vertretung gab hierzu im Rahmen der Schlussbesprechung folgende schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die Einbeziehung von Umsatzsteuergutschriften in die Teilpauschalierung ab:
Zu den weiteren Hinzurechnungen der Betriebsprüfung aus dem Titel Umsatzsteuergutschriften wurde bereits mündlich ausgeführt, dass diese Hinzurechnungen mit der Pauschalierungsverordnung nicht begründet werden können, zumal die Bruttoumsätze einschließlich der Umsatzsteuer ohnehin als Basisbetrag für die Einkommensermittlung herangezogen wurden. Die Vorsteuergutschriften, die je nachdem ob im gleichen Besteuerungszeitraum auch Mehrwertsteuerzahlungen anfallen zu Gutschriften führen oder auch nicht, stellen jedenfalls Ausgabenminderungen dar, die gewollt sind da ja damit gleichzeitig verbunden ist, dass eine Umsatzsteuer auf Einnahmen anfallt. Entsprechend den Pauschalierungsgrundsätzen der Umsatzsteuerpauschalierung sollte sich dies im langen Zeitraum ausgleichen. Bei Verzicht auf diese Pauschalierung kommt es somit zu dem Nachteil, dass in Zeiträumen in denen die Vorsteuer aus Investitionen überwiegen diese zu versteuern sind, jedoch in Perioden in denen die Umsatzsteuerzahlung überwiegt, diese keinen Abzugsposten darstellen.
Kontoauszug
Laut Kontoauszug aus dem Abgabenkonto des Bf erfolgten folgende Umsatzsteuergutschriften und -Zahllasten (betreffend Buchungen der Jahre 2012 bis 2015, für das Jahr 2011 wurde kein Auszug vorgelegt):
[Grafik]
[Grafik]
Unter den "Fallinformationen" findet sich folgende Übersicht über UVA-Daten 2013 - 2016:
[Grafik]
Die tatsächlich im Beschwerdezeitraum erfolgten Umsatzsteuergutschriften sind der Beschwerde sowie dem diesbezüglichen gesonderten Bericht der belangten Behörde vom 14. 2. 2018 (siehe unten) zu entnehmen, sie sind unstrittig.
Beschwerde
Mit Telefax vom 8. 8. 2016 erhob der Bf durch seine steuerliche Vertretung Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide vom 1. 7. 2016:
Zu den nachfolgend angeführten Bescheiden, eingelangt am 06.07.2016 wird hiermit das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht:
• Einkommensteuerbescheid 2011 vom 01.07.2016
• Einkommensteuerbescheid 2012 vom 01.07.2016
• Einkommensteuerbescheid 2013 vom 01.07.2016
Anfechtungspunkte:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Hinzurechnungen „Umsatzsteuergutschriften" bei der Gewinnermittlung entsprechend landwirtschaftlicher Teilpauschalierung wie folgt:
2011: € 14.110,13
2012: € 14,500,17
2013: € 4.520,49
Durch die Hinzurechnung dieser Beträge bei den Betriebseinnahmen (gekürzt um das Betriebsausgabenpauschale von 70%) wurde der steuerliche Gewinn in den einzelnen Jahren unzulässiger Weise erhöht, wodurch die Einkommensteuervorschreibungen an den Beschwerdeführer entsprechend überhöht wurden.
Antrag:
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewinnermittlung dieser Jahre dahingehend zu berichtigen, dass im Sinne der LuF-Pausch-VO 2011 §8 (2) die Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) ohne Hinzurechnung der sogenannten Umsatzsteuergutschriften angesetzt werden. Entsprechend dieser berichtigten Basis ist sodann unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschale und der weiteren - nicht beanstandeten - gewinnerhöhenden und der gewinnvermindernden Beträge das steuerliche Einkommen zu ermitteln. Dementsprechend stellt sich die antragsgemäße steuerliche Gewinnermittlung wie folgt dar:
[Grafik]
Sachverhalt:
Bereits bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen wurden die Einnahmen mit dem
Bruttobeträgen erfasst, was identisch ist, mit dem Begriff „Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer"
wie er im Verordnungstext verwendet wird.
Im Zuge der Betriebsprüfung und der beschwerdegegenständlichen Veranlagungsbescheide
wurden nunmehr die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen vom Finanzamt unterjährig
gebuchten Guthabensbeträge unter dem Titel „Umsatzsteuergutschriften" als steuerliche Einnahme
hinzugerechnet.
[Grafik]
Obwohl der Prüfungszeitraum mit dem Jahr 2011 beginnt, wurde auch noch eine Umsatzsteuergutschrift
für das 4. Quartal 2010 hinzugerechnet. Diese Gutschrift des Jahres 2010 ergab
sich aus einer Investition in Zusammenhang mit einer Errichtung einer landwirtschaftlichen
Lagerhalle und hat nichts mit Erlösen aus landwirtschaftlicher Produktion zu tun. Darüber hinaus
handelt es sich um das Guthaben einer speziellen Abrechnungsperiode die in der Jahresabrechnung
aufgeht.
Die Umsatzsteuernachzahlung 2010 aus dem Jahressteuerbescheid vom 14.05.2012 wurde dabei
nicht in Abzug gebracht (€ 903,77),
Dies gilt auch für die Umsatzsteuerzahlast des 3. Quartals 2011 € 984,06,
Die gleiche unsystematische Vorgehensweise wurde auch für die Jahre 2012 und 2013 beibehalten,
in denen ebenfalls nur einzelne Abrechnungsperioden mit Gutschriften selektiv für die
Hinzurechnung herangezogen wurden, ohne Berücksichtigung der Jahresabrechnung bzw. der
Perioden mit Umsatzsteuerzahllasten.
Begründung der Beschwerde:
Hinsichtlich der rechtlichen Begründung der bekämpften Bescheide verweisen diese auf den
Betriebsprüfungsbericht. In diesem wird bezüglich der Beschwerde, wiederum auf 4166a
ESTRL verwiesen. Diese stellen jedoch keine eigenständige Rechtsquelle dar sondern haben
lediglich einen Interpretationscharakter, der hier leider dem Gesetzes- und Verordnungstext
nicht entspricht.
Gemäß EStG § 17 (5) Z3 ist der pauschalierten Gewinnermittlung, entweder der Einheitswert
oder der Umsatz oder andere äußere Betriebsmerkmale zugrunde zu legen. Im Folgeabsatz (5a)
werden diese allgemeinen Bestimmungen etwas eingeengt und jedenfalls nicht ausgeweitet.
In den Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnungen 2011 und 2015 wird diesem
rechtlichen Rahmen dahingehend Rechnung getragen, dass einerseits die einheitswertabhängige
Vollpauschalierung und andererseits die umsatzabhängige Teilpauschalierung nominiert
wurde. Die Berücksichtigung anderer äußerer Betriebsmerkmale ist hinsichtlich ldw. Spezialsparten
vorgesehen und hier ohne Bedeutung.
Korrespondierend zur einkommensteuerlichen Bestimmung sind bei der Teilpauschalierung die
Betriebseinnahmen, also Umsätze und aufgrund der VO-Regelung einschließlich der Umsatzsteuer
anzusetzen.
Damit sind bei einem Landwirt mit Umsatzsteuerpauschalierung mit den Betriebsausgaben
Faktor von 70% auch die Bruttoausgaben einschließlich Umsatzsteuer und anderer Betriebsausgaben
wie zB AfA abgedeckt. Nach dem Prinzip der gleichmäßigen Belastung gleichartiger
Steuerfälle hat das gleiche auch für einen Teilpauschalierten Landwirt zu gelten, der auf die
Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat.
Beim Prinzip der Umsatzsteuerpauschalierung ist nämlich davon auszugehen, dass sich die anfallenden
Vorsteuerbeträge mit der zu bezahlenden Umsatzsteuer im Durchschnitt der Jahre
aufheben. Erfahrungsgemäß können einzelne Jahre hohe Abweichungen aufweisen. Dies ist
regelmäßig dann der Fall, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft werden,
die in der Landwirtschaft typischer weise sehr teuer sind und dementsprechend auch in den
Investitionsperioden zu erheblichen Umsatzsteuergutschriften fuhren können. Dies gleicht sich
aber bereits innerhalb der Umsatzsteuer aus, da nicht in jeder Periode investiert werden kann u
nd dann entsprechende Umsatzsteuerzahllasten anfallen, denen keine nennenswerten Vorsteuerbeträge
gegenüberstehen.
Beim USt-pauschalierten Landwirt stellen die Bruttoeinnahmen tatsächliche Betriebseinnahmen dar, da dieser die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht abzuführen hat. Somit stellt die Einkommensteuerliche Erfassung von Umsatzsteuergutschriften eine eindeutige Schlechterstellung dar. Damit wird der Verzicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung einkommensteuerlich bestraft (ungerechtfertigt benachteiligt) weil laut ESTRL die Vorsteuervergütungen für Investitionen als steuerpflichtige Einkommen zu erfassen sind wobei die aufgrund des Verzichts auf die Umsatzsteueipauschaliemng anfallenden Mehrwertsteuerbeträge nur zufällig abzugsfähig sind, wenn sie nämlich in der gleichen UVA-Periode wie die Erlöse anfallen. Auch hier ist wieder eine Ungleichbehandlung zu Unternehmern mit monatlicher Umsatzsteuermeldung gegenüber solchen mit quartalsmäßiger Abrechnung anzumerken, da ein längerer Zeitraum bevorzugt ist bei der die Wahrscheinlichkeit einer Kompensation von Mehrwertsteuer und Vorsteuer um das Dreifache vergrößert ist (ein Monat zu 3 Monaten).
Des weiteren wird in den Einkommensteuerrichtlinien eine „Bruttomethode" postuliert, die aus der Verordnung nicht gedeckt ist. Bei einer Bruttomethode wird bei einer vollständigen Einnahmen- und Ausgaben/Rechnung verstanden, dass zunächst Einnahmen und Ausgaben mit dem Bruttobeträgen erfasst werden und der Überhang der Umsatzsteuer (in der Regel die Monate 11 und 12, die im Folgejahr fällig werden und das Ergebnis aus der Jahresabrechnung bei den Betriebsausgaben hinzugerechnet oder gekürzt wird (falls Guthaben).
Bei der in der Verordnung verwendeten mehrfach zitierten Formulierung wird lediglich eine Gewinnermittlungsbasis postuliert, die nicht weiter interpretierbar ist und jedenfalls nichts mit einer herkömmlichen Bruttomethode zutun bat Es wäre dem Gesetzgeber leicht gefallen hier alternativ eindeutige Begriffe zu verwenden wie Bruttoumsätze zuzüglich Umsatzsteuergutschriften oder Umsatzsteuergutschrift (Jahressaldo).
Stattdessen wurde in Übereinstimmung mit den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben der Begriff der Betriebseinnahmen offensichtlich netto zuzüglich Umsatzsteuer verwendet.
Der bedeutendste Beschwerdepunkt besteht darin, dass Vorsteuerbeträge aus Investitionen der Einkommensteuer unterworfen werden, obwohl Erträge aus Veränderungen im Anlagevermögen bei der Teilpauschalierung nicht zu berücksichtigen sind. Auch die bei Anlagenverkäufen anfallende Umsatzsteuer kann nicht bei der pauschalierten Gewinnermittlung in Abzug gebracht werden.
Dies stellt auch eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Import von Anlagegegenständen dar, da die dabei anfallende Erwerbsteuer umsatzsteuerlich kompensiert wird und zu keinem Umsatzsteuerguthaben am Steuerkonto führt.
Somit wird abschließend ersucht, die gegenständlichen Veranlagungen an den Verordnungstext anzupassen und Fehlinterpretationen im Zuge der Neuveranlagung außer Acht zu lassen.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird noch auf die im Erkenntnis des Bundesfinanzgericht BFG RV/7100049/2012 vom 06.10.2014 verwiesen, samt den dort angeführten Entscheidungsgründen, sowie den dort ebenfalls angeführten Literaturstellen und insbesondere auch auf die Beschwerdepunkte und Anträge des Beschwerdeführers. Zur Vermeidung einer Aufblähung der gegenständlichen Beschwerde wird es mit diesem Hinweis belassen und verzichtet diese Textstellen hier nochmals anzuführen.
Zurückweisung
Die Beschwerde vom 8. 8. 2016 wurde mit Bescheid vom 1. 9. 2016 zunächst mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Beschwerde vom 8. August. 2016 gegen die Bescheide 2011 bis 2013 vom 1. 6. 2016, zugestellt
gemäß der Beschwerde am 6. Juli 2016.
Die Begründung für die Bescheide (Bericht über die Außenprüfung ) wurde am 18. 5. 2016, im
Rahmen der Schlussbesprechung, dem Steuerberater übergeben. Der Empfang der wurde bestätigt.
Die Beschwerde wurde am 8. August 2016 um 16, 28 Uhr mittel Telefax eingebracht. Gemäß § 245
BAO ist eine Beschwerde jedoch innerhalb eines Monats, nach Zustellung des Bescheids,
einzubringen.
Die Beschwerde ist daher nicht fristgerecht, diese wird somit zurückgewiesen. (Verf 35)
Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid
Mit Telefax vom 9. 9. 2016 erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 1. 9. 2016:
Bescheidbeschwerde zu Zurückweisungsbescheid
Verwunderung über Unkenntnis der korrekten Fristenberechnung
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 01.09.2016 betreffend Einkommensteuerbescheide 2011-2013 wird Bescheidbeschwerde erhoben.
Antrag:
Es wird beantragt, den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben, wegen unzutreffender Bescheidbegründung.
Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist unbestritten, wie im Bescheid richtig wiedergegeben.
Begründung der Beschwerde:
Da die Bescheidbegründung mit dem Sachverhalt nicht Übereinstimmt, wird nachfolgend die Rechtsgrundlage wiedergegeben und daraus die korrekte rechtliche Würdigung abgeleitet:
Gemäß § 108 (2) BAO endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgeblichen Tag entspricht.
Zustelltag: 06.07.2016
Fiktives Ende der Frist daher: 06.08.2016; dies ist aber ein Samstag.
Gemäß § 108 (3) BAO ist zu beachten; fallt das Ende einer Frist auf einen Samstag, so ist der nächste Tag (der nicht ebenfalls ein Feiertag ist) als letzter Tag der Frist anzusehen.
Korrektes Ende der Frist daher: 08.08.2016 (1. Werktag nach Fristablauf).
Wie im bekämpften Bescheid bestätigt wird, wurde die gegenständliche Beschwerde am 08.08.2016 eingebracht. Die bescheidmäßige Behauptung einer Fristversäumnis erweist sich somit als unbegründet und als grober Fehler.
Mit dem Ersuchen um antragsgemäße Stattgabe...
Aufhebung des Zurückweisungsbescheides
Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 19. 9. 2016 wurde der Bescheid vom 1. 9. 2016 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben:
Infolge der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 wird der Zurückweisungsbescheid aufgehoben.
Beschwerdevorentscheidung vom 5. 1. 2017 betreffend Zurückweisung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. 1. 2017 wurde vom Finanzamt über die Beschwerde vom 9. 9. 2016 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 1.9.2016 "auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:"
Ihre Beschwerde vom 09.09.2016 wird gemäß § 261 BAO gegenstandslos erklärt.
Mit Aufhebungsbescheid vom 19.9.2016 wurde Ihrem Beschwerdebegehren insofern
vollinhaltlich Rechnung getragen als der Zurückweisungsbescheid wegen inhaltlicher
Unrichtigkeit gem. § 299 BAO aufgehoben wurde.
Beschwerdevorentscheidungen vom 5. 1. 2017 betreffend ESt
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. 1. 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 8. 8. 2016 als unbegründet ab und führte begründend aus:
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen angenommen:
In den Jahren 2011 - 2013 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 9 der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (Teilpauschalierung) ermittelt. Hinsichtlich Umsatzsteuer war auf die Anwendung des § 22 UStG (Umsatzsteuerpauschalierung beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb) verzichtet worden und wurde eine Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes vorgenommen.
Ermittlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung haben ergeben, dass in den Jahren 2011 - 2013 jeweils Vorsteuerüberhänge zu verzeichnen waren. Da diese Gutschriften im Zuge der Veranlagung nicht den Einkünfte zugerechnet worden waren, wurde dies durch die Betriebsprüfung nachgeholt.
Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
Gemäß § 8. (1) der LuF Pausch VO 2011 ist bei einem Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 100.000 Euro oder bei Ermittlung der
sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a des
Bauernsozialversicherungsgesetzes (Beitragsgrundlagenoption) der Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit die §§ 9 bis 12 keine abweichende Regelung vorsehen, mit
einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden
Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
§ 8 LuF PauschVO 2011 enthält demnach keine ausdrückliche Regelung zur Brutto- oder
Nettoverrechnung. Der Wortlaut der Verordnung fordert zur Ermittlung der Höhe des
Betriebsausgabenpauschales von 70% jedoch die Erfassung aller Betriebseinnahmen
einschließlich Umsatzsteuer, was durch die in Klammer beigesetzte Formulierung (einschließlich
Umsatzsteuer) zum Ausdruck gebracht wird.
Sowohl die herrschende Lehre (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar, RZ 191 zu § 21
EStG; Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 17 Anm. 61; Baldauf/ Kanduth-Kristen/
Laudacher/ Lenneis/ Marschner, RZ 119 zu § 21 EStG in Jakom Einkommensteuergesetz 2010)
als auch das Bundesfinanzgericht in seinem zu dieser Causa ergangenen Erkenntnis, vertreten
die Ansicht, dass im Rahmen des § 8 Abs. 2 LuF PauschVO die Bruttomethode zur Anwendung
zu kommen hat.
Trotz Bejahung der Bruttomethode durch das Bundesfinanzgericht kommt dieses aber im
Erkenntnis RV/7100049/2012 zum Schluss, dass bei der Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 2 LuF
PauschVO Vorsteuergutschriften insbesondere wegen des Verlorengehens der
ertragsteuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer Gutschriften nicht als Einnahme anzusetzen
sind; ebenso müsse sowohl bei der Nettomethode als auch bei der Bruttomethode der
ertragsteuerliche Gewinn letztlich - über mehrere Gewinnermittlungsperioden bezogen - gleich
bleiben.
Auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Österreich scheint dazu auf:
Gegen diese vorteilhafte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Oktober 2014
(RV/7100049/2012) hat das Finanzamt aber eine Amtsrevision eingebracht, sodass nunmehr das
Höchstgericht (Verwaltungsgerichtshof) zu entscheiden hat.
Zum dem im angesprochenen Erkenntnis aufgeworfenen europarechtlichen Problem dieser
Vorgehensweise wird ausgeführt:
Das im europäischen MWSt-System zentrale Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer,
welches bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechtes zu beachten ist, soll einerseits
gewährleisten, dass gleichartige Waren und Dienstleistungen ungeachtet der Länge der
Produktions- und Vertriebswege umsatzsteuerlich gleich belastet werden (vgl. EuGH 1.4.1982,
Rs 89/81, Hong-Kong Trade), und andererseits sicherstellen, dass alle wirtschaftlichen
Tätigkeiten unabhängig von deren Zweck und deren Ergebnis auf allen Handelsstufen
umsatzsteuerlich gleichmäßig belastet werden (vgl. EuGH 14.2.1985, Rs 268/83, Rompelman
und EuGH 6.4.1995, Rs C-4/94, BLP Group).
In diesem Sinne ist es folglich beispielsweise nicht zulässig, gleichartige Waren, die miteinander
im Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln
(Anwendung unterschiedlicher Steuersätze, siehe bspw. EuGH 3.5.2011, Rs C-481/98,
Kommission/Frankreich) oder den Vorsteuerabzug, der im besonderen Maße auch der
Verwirklichung des Neutralitätsprinzips dient, in unsystematischer Weise zu verunmöglichen
(siehe bspw. EuGH 27.9.2007, Rs C-409/04, Teleos).
Zum vorliegenden Sachverhalt ist jedoch festzuhalten, dass in dieser Causa keinerlei
umsatzsteuerliche Anknüpfungspunkte zu erkennen sind, die im Zusammenhang mit dem
Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer bzw. einer etwaigen Verletzung dieses Prinzips
stehen.
Grundsätzlich ist bei der Bruttoverrechnung - nach den Grundsätzen des § 19 EStG - die von
einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Rechnung gestellte USt im Zeitpunkt der
Vereinnahmung als Betriebseinnahme und im Zeitpunkt der Abfuhr an das FA als
Betriebsausgabe zu behandeln.
Die dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner von seinen Vorlieferanten in Rechnung gestellten
abziehbaren Vorsteuerbeträge sind im Zeitpunkt der Bezahlung Betriebsausgaben und im
Zeitpunkt der Verrechnung mit dem FA Betriebseinnahmen.
Die Zahllast des Voranmeldungszeitraumes ist somit bei Bezahlung eine Betriebsausgabe, eine
allfällige Gutschrift für einen Voranmeldungszeitraum stellt eine Betriebseinnahme dar (vgl
Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 4 Anm. 40).
Die LuF-Teilpauschalierung ist - wie oben ausgeführt - nach der Bruttomethode ausgestaltet. Nach den Regeln der Bruttomethode sind auch Umsatzsteuer-Gutschriften als Einnahmen zu erfassen, weil ansonsten die Bruttomethode nur halb umgesetzt wäre. Dem BFG ist beizupflichten, wenn es die Rechtsansicht vertritt, dass grundsätzlich bei der Netto- und Bruttomethode dasselbe Ergebnis herauskommen muss; dies kann jedoch nur dann der Fall sein wenn eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorlegt.
In dem Moment, indem die Umsatzsteuer in eine Einkommensteuer-Pauschalierung einbezogen und die Bezahlung der Umsatzsteuer nicht durch die tatsächlich erfolgte Aufwendung, sondern durch das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 70% abgegolten wird, kann zwangsläufig keine Umsatzsteuer-Neutralität in der Einkommensteuer bestehen, da ein Teil der bezahlten und an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer immer der Einkommensteuer zu unterwerfen ist (nämlich mit 30%). Dementsprechend sind die lukrierten Vorsteuerguthaben - von denen gemäß der l+f Teilpauschalierung wieder 70% pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden (auch ohne Aufwendungen dafür zu tätigen) - in den Einnahmen zu erfassen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf 2 Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden (VwGH 21.12.1999, 95/14/0005, in denen der VwGH ausführt, dass die Umsatzsteuer nur dann als „durchlaufender Posten" betrachtet werden kann, wenn sie vollkommen erfolgsneutral sind.
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, kann jedoch durch die Tatsache, dass die Umsatzsteuer bei der Teilpauschalierung immer ertragssteuerliche Auswirkungen hat, nie Erfolgsneutralität gegeben sein. Aus diesem Grund muss in konsequenter Weise die Umsatzsteuer daher immer in die Ermittlung der ertragssteuerlichen Bemessungsgrundlagen einfließen, sowohl bei der Umsatzsteuerzahlung als auch bei der Umsatzsteuergutschrift um einerseits dem Grundsatz des Zu-und Abflussprinzips in der Einkommensteuer gerecht zu werden und andererseits auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu entsprechen.
Nach diesen Ausführungen erachtet die Finanzverwaltung die vom Bundesfinanzgericht getroffene Entscheidung, die von Ihnen in der Beschwerde als Begründung zitiert wird, als nicht zutreffend, womit - entsprechend der geübten Verwaltungspraxis (vgl. EStR RZ 4166a) - die
Vorsteuergutschriften im Rahmen der Teilpauschalierung gem. § 8 LuF PauschVO 2011 u
nverändert den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen ist.
Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Vorlageantrag
Mit Fax vom 20.1.2017 stellte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Vorlageantrag:
Zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 05.01.2017 betreffend die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 wird beantragt, dass die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht erfolgt (Vorlageantrag).
Gleichzeitig wird der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
Ergänzende Begründung:
Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vermag die Argumente der Bescheidbeschwerde nicht zu entkräften und ist in sich widersprüchlich.
Der Sachverhalt bleibt unbestritten.
Bestritten wird grundsätzlich, dass es dem Wesen der ldw. Teilpauschalierung entspricht, dass neben den Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) auch noch zufällige Umsatzsteuerguthaben hinzugerechnet werden. Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung darf es keinen Unterschied machen, ob neben der einkommensteuerlichen Teilpauschalierung auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet wird oder nicht. Dementsprechend ist auch den Ausführungen in der Bescheidbegründung zuzustimmen, dass die Umsatzsteuer im Sinne der gleichen Besteuerung, gleicher Sachverhalte ertragsteuerlich neutral abgerechnet werden sollte. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Teilpauschalierung sollte daher zum gleichen steuerlichen Ergebnis kommen wie bei der Vollpauschalierung bzw. bei der allgemeinen Einnahmenausgabenrechnung.
Eine Überprüfung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann nur durch Gegenüberstellung der einzelnen Gewinnermittlungsarten erfolgen. Dabei ergibt sich folgendes:
Bei der allgemeinen Einnahmenausgabenrechnung § 4 Abs. 3 EStG ist die Abrechnungsmethode (brutto oder netto) steuerlich neutral und kann lediglich zu einer Periodenverschiebung führen. Jedenfalls ist die Umsatzsteuer immer als Jahressaldo zwischen Mehrwertsteuer und Vorsteuer (Zahllast) zu ermitteln und zu berücksichtigen, wobei negatives Saldo eine Einkommensminderung bzw. Ausgabe darstellt. Bei der einkommensteuerlichen Bruttome
thode ist dies direkt ersichtlich, als nämlich der Umsatzsteuersaldo Teil der Einnahmenausgabenrechnung
ist. Bei der Abrechnung nach der einkommensteuerlichen Nettomethode ergibt
sich dies indirekt, da nämlich allfällige Vorsteuerguthaben weder bei den Ausgaben noch bei
der Erstattung durch das Finanzamt berücksichtigt werden.
Bei der ertragsteuerlichen ldw. Vollpauschalierung kombiniert mit pauschalierter Umsatzsteuerabrechnung
funktioniert dies konkludent nach dem gleichen Prinzip. Es wird eben davon
ausgegangen, dass der Saldo aus dem pauschalierten Umsatzsteuersatz (10 % bzw. 13 %)
und fiktiven Vorsteuern sich idealerweise in jeder Periode gegenseitig ausgleichen und so den
umsatzsteuerlichen Saldo von € 0,- ergeben. Damit erübrigt sich eine weitere ertragsteuerlichen
Berücksichtigung
Bei der Vollpauschalierung kombiniert mit der Umsatzversteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ist der Umsatzsteuersaldo aus den jährlichen Umsatzsteuerbescheiden
ersichtlich und könnte somit ebenfalls bei der Einkommensermittlung berücksichtigt
werden. Dies entspricht jedoch nicht den Vorschriften der ldw. Vollpauschalierung,
da der ldw. Gewinn mit dem Durchschnittssatz vom Einheitswert vollständig abpauschaliert
ist. Dabei liegt dieser Gewinnermittlungsart zugrunde, dass im Durchschnittssatz
vom Einheitswert auch ein durchschnittliches Umsatzsteuerguthaben enthalten ist, unabhängig
von der Art der Umsatzsteuerabrechnung. Auch dabei gilt, dass die tatsächliche Umsatzsteuer
in den einzelnen Jahren je nach Investitionstätigkeit erheblich vom Durchschnittswert
abweichen kann. Bei Betrachtung einzelner Umsatzsteuervoranmeldungsperioden anstatt den
Jahressalden sind die Schwankungen natürlich noch erheblich größer.
Das gleiche gilt auch für die Gewinnermittlung nach der ldw. Teilpauschalierung. mit Umsatzsteuerpauschal
ierung. Dabei ist ersichtlich, dass in den Bruttoeinnahmen keine zusätzliche
Umsatzsteuergutschriften des Finanzamtes enthalten sein können, weil durch die Umsatzsteuerpauschalierung
solche gar nicht ermittelt wird. Daraus ergibt sich, dass auch bei der Teilpauschalierung
allfällige Umsatzsteuerguthaben bzw. -zahllasten im Basisbetrag der ldw
Bruttoeinnahmen - Bruttoumsatz nicht enthalten sind und daher nur im Durchschnittssatz des
Ausgabenpauschales berücksichtigt sind.
Die ldw. Teilpauschalierung mit Verzicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung darf im Sinne
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu keiner Schlechterstellung fuhren. Da die Umsatzs
teuerpauschalierung bei durchschnittlicher Betrachtung keinen Vorteil gegenüber der Besteuerung
nach den allgemeinen Umsatzsteuervorschriften darstellen darf, ist davon auszugehen,
dass auch die Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Umsatzsteuervorschriften über
einen längeren. Beobachtungszeitraum zum gleichen Ergebnis führen muss, wie die pauschalierte
Umsatzsteuerberechnung.
Wenn nun im Ausgabenpauschale der im Durchschnitt der Jahre zu erwartende Umsatzsteuersaldo
bereits enthalten ist, führt die zusätzliche Berücksichtigung der tatsächlichen Umsatzsteuersalden
somit zu einer einkommensteuerlichen Doppelbelastung. Eine solche Auslegung
der ldw. Teilpauschalierungsverordnung ist naturgemäß rechtswidrig.
Sollte man der Meinung sein, dass bei der ldw. Teilpauschalierung vergleichbar mit der Einnahmenausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG die Umsatzsteuerschwankungen separat zu berücksichtigen sind, kann dann dies systemkonform nur ein Jahresumsatzsteuersaldo sein, wobei ein negativer Umsatzsteuersaldo (Umsatzsteuerzahllast) auch als Negativeinnahmen anzusetzen wäre, weil bei den pauschalierten Ausgaben dafür kein Platz ist Mehrfach rechtswidrig ist jedoch. Umsatzsteuerguthaben aus einzelnen Voranmeldungsperioden herauszupicken und nur diese den ldw. Einnahmen hinzuzurechnen und die gegenüberstehenden Umsatzsteuerzahllasten außer Ansatz zu lassen. Dementsprechend wäre im Jahr 2013 der Basisbetrag für die Besteuerung wie folgt zu vermindern:
| 09.01.2013
| UVA
| 11/2012
| -815,01
| 27.02.2013
| UVA
| 12/2012
| 454,55
| 29.05.2013
| UVA
| 01-03/2013
| 957,18
| 25.07.2013
| U
| 2011
| -101,28
| 06.09.2013
| UVA
| 04-06/2013
| -3.705,48
| 18.09.2013
| U
| 2012
| 2.596,73
| 25.11.2013
| UVA
| 07-09/2013
| 5.232,42
|
Umsatzsteuerzahllast 2013
|
4.619,11
Wenn das Finanzamt in der Bescheidbegründung anfuhrt, dass bei der Teilpauschalierung mit dem Ausgabenpauschale von 70 % eine Umsatzsteuerneutralität bei der Einkommensteuer nicht möglich ist, dann betrifft dies die Gesetzeskonformität der Verordnung an sich und nicht das konkrete Verfahren. Soweit die Verordnung den Rechtsbestand angehört, ist sie so anzuwenden, dass sie zu keiner gleichheitswidrigen Belastung führt. Eventuell müssten auch die bei der Ermittlung der Durchschnittssätze angestellten Erwägungen und Berechnungen offengelegt werden, um eine tatsächliche Vergleichbarkeit der einzelnen Gewinnermittlungsarten zu ermöglichen. Vermutlich unterliegt die Abgabenbehörde lediglich einem fiskalischen Denkfehler, wenn sie die Einnahmen maximieren möchte und dafür Umsatzsteuerzahllasten außer Ansatz lässt.
Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass die ldw. Teilpauschalierungsverordnung in Abhängigkeit von der Art der Umsatzsteuersteuerung unterschiedlich anzuwenden ist, dann wäre es ein leichtes gewesen, dies in einem einzigen Satz in der Verordnung unterzubringen. Die Formulierung der Verordnung „70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer)" kann lediglich als Hinweis auf die Bruttomethode, nicht aber als Argument für zusätzliche Berücksichtigung von Umsatzsteuergutschriften ausgelegt werden. Die Umsatzsteuer selbst stellt nämlich keine Einnahme dar, sondern ist in Wirklichkeit eine Steuerschuld. Ein Steuerguthaben kann sich lediglich aus einem Vorsteuerüberhang ergeben. Dieses einkommensteuersteuerlich zu erfassen, müsste jedenfalls rechtlich genauer determiniert sein.
In diesem Sinne ersuchen wir nochmals um stattgebende Beschwerdeerledigung.
Beschluss vom 22. 2. 2017
Mit Beschluss vom 22. 2. 2017, den Parteien zugestellt am 24. 2. 2017, teilte das Gericht den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 1. 7. 2016 gemäß § 271 BAO zu dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2015/13/0003 anhängigen Revisionsverfahren auszusetzen. Sollten überwiegende Interessen der Parteien einer Aussetzung entgegenstehen, seien diese dem Gericht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bekannt zu geben.
Keine Bekanntgabe entgegenstehender überwiegender Interessen
Überwiegende Interessen der Parteien, die einer Aussetzung entgegenstehen, wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht bekannt gegeben.
Beschluss vom 27. 3. 2017
Mit Beschluss vom 27. 3. 2017 wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 1. 7. 2016 gemäß § 271 BAO zu dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2015/13/0003 anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt.
Beschluss vom 23. 1. 2018
Mit Datum 23. 1. 2018 fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss:
I. Das Beschwerdeverfahren wird nach Ergehen des Erkenntnisses VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 (Geschäftszahl des Bundesfinanzgerichts RR/7100125/2014) gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
II. In der Beilage wird das unter I. angeführte Erkenntnis übermittelt.
III. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerde weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen wird.
Für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerde wäre innerhalb dieser Frist dem Bundesfinanzgericht ferner bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein sollen.
IV. Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu äußern.
Begründend führte das Gericht unter anderem aus:
In dem hier zu der Zahl RV/7100762/2017 anhängigen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu beurteilen, ob Umsatzsteuergutschríften bei einer Teilpauschalierung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der LuF PauschVO 2011 als Einnahmen anzusetzen sind.
Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 27. 2. 2017 die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gemäß § 271 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2015/13/0003 anhängigen Revisionsverfahrens ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 entschieden. Der im RIS veröffentlichte Text des Erkenntnisses ist beigeschlossen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen.
Der Gerichtshof hat im RIS folgende Rechtssätze veröffentlicht:
"Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich des dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrechts) mit Umsatzsteuer anzusetzen. Das grundsätzliche Gebot des Ansatzes von Bruttowerten hat seine Ursache darin, dass die Begriffe Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die gesamten betrieblich veranlassten Zu- und Abflüsse inklusive Umsatzsteuer umfassen. Umsatzsteuergutschriften sind dabei Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahllasten Betriebsausgaben(vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 26, sowie das dort angeführte Erkenntnis vom 16. März 1976, 181, 575/76, VwSlg 4953 F/1976).
Gemäß § 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006 sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Daraus ist abzuleiten, dass für die Berechnung des Betriebsausgabenpauschales die Bruttobetriebseinnahmen, zu denen auch die Umsatzsteuergutschriften gehören, heranzuziehen sind (vgl. auch Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 21 Tz 191, sowie Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL § 17 Anm 61)."
Der Verwaltungsgerichtshof ist damit der Amtsbeschwerde des Finanzamts gefolgt und hat unter anderem ausgeführt:
"31 Der Mitbeteiligte hat in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine pauschalierte Form der Gewinnermittlung gewählt. Da der Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 EUR liegt, kommt dafür nur die Teilpauschalierung nach den §§ 8 ff LuF PauschVO 2006 in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0019). Bei der Teilpauschalierung sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006). Die Vorsteuergutschriften sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wohingegen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - wie bereits ausgeführt - durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten wird. Der Mitbeteiligte ist nicht gehalten, die pauschalierte Form der Gewinnermittlung in Anspruch zu nehmen. Wenn dies für ihn günstiger sein sollte, kann er seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988 (oder auch nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) ermitteln, so wie er auch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat (§ 22 Abs. 6 UStG 1994).
32 Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Folgen somit in der Ingerenz des Steuerpflichtigen liegen (vgl. zu Pauschalierungsregelungen auch das Erkenntnis vom 4. März 2009, 2008/15/0333, VwSlg 8422/F), bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der Wettbewerbsneutralität oder des Gleichheitssatzes."
Die Beschwerde rügt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide damit, dass die belangte Behörde dem Erkenntnis BFG 6. 10. 2014, RV/7100049/2012 nicht gefolgt ist.
Unter Beachtung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist daher aufzufordern, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerde weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen wird.
Sollte die Beschwerde aufrechterhalten werden, hätte der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein soll.
Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/0003 auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äußern.
Äußerung vom 1. 2. 2018
Mit Fax vom 1. 2. 2018 äußerte sich der Bf durch seine steuerliche Vertretung zum Beschluss vom 23. 1. 2018:
1. Die Beschwerde wird aufrechterhalten.
2. Begründung:
In der zugrundeliegenden Beschwerde und ergänzend im Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der unterjährigen Umsatzsteuergutschriften ohne Kompensation mit den in anderen Monaten anfallenden Zahllasten, zu einem gleichheitswidrigen und gesetzwidrigen Ergebnis führt.
Bekanntlich setzt sich die Umsatzsteuer aus 3 Komponenten zusammen:
• Mehrwertsteuer aus den getätigten Umsätzen
• Vorsteuer aus den betrieblichen Einkäufen
• Umsatzsteuerzahllast als Saldo aus beiden Positionen.
Der Saldobetrag ist daher völlig willkürlich davon abhängig, in welchen Voranmeldungszeiträumen die Umsatzsteuer bzw. die Vorsteuer gemeldet wird. Im Falle von Rechnungsberichtigungen kann es sein, dass in einem Monat die Vorsteuer zu einer Einnahme führt und eine Vorsteuerkorrektur in Folgemonaten jedoch als Ausgabe aufscheint. Auch können Erlösminderungen zu Gutschriften in Folgeperioden führen.
Die Heranziehung von einzelnen Vorameldungszeiträumen (ohne Saldierung von Gutschriften und Lastschriften) widerspricht auch dem Umsatzsteuergesetz.
Gemäß § 20 (1) UStG ist für die Berechnung der Umsatzsteuer die Summe der Umsätze im Veranlagungszeitraum heranzuziehen. Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Von dem für den Veranlagungszeitraum berechneten Umsatzsteuerbetrag sind die Vorsteuerbeträge ebenfalls für den Veranlagungszeitraum abzuziehen § 20 (2) 1 UStG.
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Normen und Schlagworte
- § 8 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
- §§ 8 ff LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
- §§ 8 ff LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
- § 1 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
- §§ 8 bis 12 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100762/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100762.2017
- Stammnummer
- 119448
- Gültig
- 25.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF