…sei es zulässig und stehe auch nicht diametral zur Lebenserfahrung bzw. den Denkgesetzen, wenn bei einem bereits verstorbenen Abgabepflichtigen von der verlängerten Verjährungsfrist ausgegangen werde. Im besagten Erkenntnis werde etwa ausgeführt, dass sich die belangte Behörde zur Annahme eines bedingten Vorsatzes zu Recht auf das…
…klar gestellt, dass die Feststellung der Finanzbehörde in Bezug auf den Verschuldensgrad eines bereits verstorbenen Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Erklärung von im Ausland erzielten Kapitaleinkünften zulässig ist. Die (durch eine Abgabenhinterziehung sich ergebende) Verlängerung der Verjährungsfrist beziehe sich nicht auf das Rechtsubjekt, sondern…
…schließlich auch, dass es sich bei der Bf. um eine steuerliche Laiin handle und deren Vertreter und Berater das (persönliche) Risiko einer Abgabenhinterziehung definitiv nicht eingehen würden. Auf Grund der Nichterfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG liege bloß eine fünfjährige Verjährungsfrist…
…und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der…
…nur bei hinterzogenen Abgaben die Verjährungsfrist von 10 Jahren maßgeblich. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage, über die im Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens abzusprechen ist. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung…
…Todesfallbeihilfe würde auch nicht in die Verlassenschaft aufgenommen worden sein. Wegen der vorgebrachten Gründe würde die Annahme einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nicht gerechtfertigt sein und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 wegen Verjährung sei zulässig. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO betrage die Verjährungsfrist bei hinterzogenen…
…die ihres verstorbenen Ehemannes E dargelegt. Es sei zwar richtig, dass der Erblasser die Vermögensanlage in der Schweiz getätigt habe, aber dass die Bf. darüber keine Kenntnis gehabt habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die verlängerte Verjährungsfrist gelte auch dann, wenn eine Bestrafung etwa wegen Todes…
…und auch nicht gegenüber dem Finanzamt offengelegt. Das Finanzamt setzte nach erfolgten Feststellungen der Außenprüfung die Grunderwerbsteuer gemäß § 201 BAO abweichend von der Selbstberechnung fest. Dabei wurde die Entschädigungszahlung iHv € 660.000,00 der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Eine Abgabenhinterziehung liegt jedoch nicht schon bei einer…
…F). Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist (vgl. auch Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 207, 572). Wenn - unter Hinweis auf Streck/Rainer, Feststellung der Steuerhinterziehung nach dem Tode des mutmaßlichen Hinterziehers, StuW 1979…
…I. bereits verstorben ist, ist für die Annahme der Abgabenhinterziehung unerheblich. Denn die Verlängerung der Verjährungsfrist bezieht sich nicht auf das Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person…
…somit auch die hier interessierende Geschäftsfähigkeit in ihrer Ausformung als Prozessfähigkeit mit ihrem Tod beendet. Ebenso wenig kann ein Verstorbener in einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO wirksam als Beteiligter bezeichnet werden und können ihm wirksam Einkünfte zugerechnet werden. Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei…
…Bankkonten bei der F Kantonalbank und Raiffeisenbank G in Anlehnung an die vollständig erklärten Erträge bei der Raiffeisenbank H in Ansatz gebracht. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 ging das Finanzamt vom Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung und der anzuwendenden Verjährungsfrist…
…des Erwerbs ein. Damit beginnt auch die absolute Verjährungsfrist erst mit Anzeige des konkret zu besteuernden Erwerbs von Todes wegen. Dass dem Beschwerdeführer als wahrem Erben nach dem Erblasser ein Erbanteil zugekommen ist, wurde dem Finanzamt erst durch Eingaben und Vorlage eines Vergleichs, nach dessen…
…und Reglement zu beachten habe und im Zweifel auf den mutmaßlichen Stifterwillen abzustellen sei, entspreche der "Natur" der Stiftung und sei auch bei österreichischen Privatstiftungen so geregelt. Eine Transparenz einer Stiftung könne daraus nicht abgeleitet werden, da jede juristische Person ihre gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (Gesellschaftsvertrag "oä")…
…des Erwerbs ein. Damit beginnt auch die absolute Verjährungsfrist erst mit Anzeige des konkret zu besteuernden Erwerbs von Todes wegen. Dass der Beschwerdeführerin als wahrer Erbin nach dem Erblasser ein Erbanteil zugekommen ist, wurde dem Finanzamt erst durch Eingaben und Vorlage eines Vergleichs, nach dessen…
…der Bw. die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches sah. Bezüglich der Einbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuld bei der Bw. ist festzuhalten, dass die Bw. am 22. März 2010 ebenfalls verstorben ist. Die Bw. war jedoch Alleineigentümerin eines bebauten Grundstückes (GB YY S., EZ…
…die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO als auch gegen die Einkommensteuerbescheide Berufung erhoben. Begründet wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide damit, dass in den Jahren 1993 bis 1996 eine Neufestsetzung der Einkommensteuern wegen Ablaufs der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mehr zulässig sei. …
…da ein Verstorbener ab dem Zeitpunkt des Todes nicht mehr Verfahrensrechtssubjekt und damit auch nicht Bescheidadressat sein kann. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide, weshalb Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a) BAO zurückzuweisen sind. C) Zulässigkeit einer Revision…
…1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 207 Abs. 1 und 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Abgabenart Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. …
…die Verlassenschaft des Verstorbenen über, für die der ehemalige Sachwalter jedoch nicht eingeschritten ist. Aus diesem Grund war der Vorlageantrag vom 23.12.2014, der erst nach dem Tod des Herrn L. R. in dessen Namen eingebracht wurde, unzulässig und daher zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision …