Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101658/2024
Hinterzogene Abgabe durch den gesetzlichen Vertreter einer Minderjährigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101658/2024vom 11.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ARTUS Steuerberatung GmbH & CoKG, 1010 Wien, Stubenring 24, über die Beschwerde vom 21. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. September 2023 betreffend Einkommensteuer 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Feber 2026 zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr1***):
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob die Verjährungsfrist die Einkommensteuer 2013 betreffend, aufgrund einer vorsätzlich nicht erklärten Abgabe, auf 10 Jahre verlängert wurde.
Am 24.11.2018 wurde eine Meldung der Schweizer Steuerbehörden im Rahmen des AEOI (Automatic Exchange of Information) an die belangte Behörde für das Kalenderjahr 2017 über Einkünfte aus Kapitalvermögen die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) betreffend erstattet. Daraufhin wurde die Bf. mit Ersuchen vom 13.11.2019 für den Zeitraum 2017-2018 aufgefordert, bis 27.12.2019 diverse Informationen zu ausländischen Konten und Depots zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Die Bf. übermittelte innerhalb der gesetzten Frist diverse Unterlagen ein Depot bei der ***1*** in V betreffend; weiters gab sie an, dass das darin veranlagte Kapital aus einer Erbschaft stamme.
Mit weiterem Vorhalt vom 3.11.2022 wurde die Bf. ersucht, in Bezug auf die Erbschaft eine Einantwortungsurkunde und Überweisungsbelege vorzulegen; auch seien Nachweise dazu vorzulegen, aus denen sich der Veräußerungserlös aus dem Verkauf aller sich im genannten Depot befindlichen Wertpapiere im Jahr 2021 ergäbe, dies bis 12.12.2022. Im Schriftsatz vom 17.4.2023 führte die Bf. - nunmehr durch ihre vormalige steuerliche Vertretung - aus, dass sie Erbin nach dem am xx.xx.xxxx verstorbenen X, ihrem Vater, sei. Da sie bis zu dessen Ableben in der Schweiz gelebt habe und minderjährig gewesen sei, sei für sie von der Vormundschaftsbehörde Z ein Amtsvormund bestellt worden. Zwischen den Erben konnte bis zur Erreichung der Volljährigkeit keine Einigung über die Vermögensaufteilung erzielt werden. Am tt.11.2016 seien Vermögenswerte bei der B-Bank in V (in der Folge: B-Bank) und der C-Bank (in der Folge: C-Bank) in OrtCH an die Bf. übergeben worden und diese in der Folge einerseits auf die mit Stiftungsurkunde vom 30.11.2016 errichtete XXX Privatstiftung, eingetragen beim HG Wien, sowie andererseits auf Konten und Depots der Bf. bei der ***1*** in V und der D-Bank in Wien übertragen worden. Im Jahr 2021 habe die Bf. sämtliche Wertpapiere, die sich auf dem Depot der JJB AG befunden hätten veräußert und der Erlös sei auf das Konto der Bf. bei der D-Bank in Wien transferiert worden. Entsprechende Vermögensaufstellungen zu den Vermögenswerten bei den genannten Bankinstituten wurden vorgelegt.
Am 26.4.2023 wurde die Bf. aufgefordert, für die Jahre 2013-2016 und 2021 die Kapitalerträge aus ausländischem Kapitalvermögen zu berechnen. Da - so die belangte Behörde im Vorhalt - der Einantwortungsbeschluss des BG DD vom 27.11.2014 datiere, seien ab diesem Zeitpunkt die Vermögensverhältnisse abgeklärt und die Kapitaleinkünfte somit ab dem Todestag des Erblassers der Bf. zuzurechnen. Nachdem sie weiters seit dem Jahr 2013 ihren Hauptwohnsitz laut dem ZMR in Österreich unterhalte, seien die Berechnungen zu fordern. Es liege auch der Verdacht der hinterzogenen Abgaben nahe. Nach mehrfachen Fristverlängerungen legte die steuerlich vertretene Bf. am 28.8.2023 umfangreiche Unterlagen und Berechnungen, sowie das ausgefüllte Einkommensteuerformular E1kv für das Jahr 2013 vor.
Datierend mit 05.09.2023 (zugestellt am 12.9.2023) erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, der eine Nachforderung in Höhe von
EUR xxxxxxx ergab. Meritorisch vertrat sie die Rechtsansicht, dass auf Grund des Einantwortungsbeschlusses des BG DD vom 27.11.2014 die Vermögensverhältnisse zwischen den Erben geklärt gewesen und folglich Einkünfte des geerbten Kapitalvermögens ab dem xx.xx.xxxx (das ist der Todestag des Erblassers), der Bf. zuzurechnen seien. Im streitgegenständlichen Zeitpunkt sei der Hauptwohnsitz der Bf. laut Auskunft des Zentralen Melderegisters in Österreich gelegen. Gemäß § 207 Abs 2 BAO unterliege das Recht der Festsetzung einer Abgabe im Falle der Hinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Mangels Abgabe und Aufnahme der Schweizer Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuererklärung in Österreich sei es zu einer Verkürzung der Einkommensteuer gekommen, der objektive Tatbestand einer Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe gemäß § 33 Abs. 1, 3 lit a FinStrG sei erfüllt.
Nach Fristverlängerung erhob die Bf. am 21.11.2023 fristgerecht gegen den vorgenannten Bescheid das Rechtmittel der Beschwerde und beantragte diesen infolge eingetretener Bemessungsverjährung aufzuheben. Dem Bescheid der belangten Behörde ließen sich keinerlei Ausführungen zur subjektiven Tatseite entnehmen, die Begründung beschränke sich lediglich auf die Feststellung der Verwirklichung des objektiven Tatbildes. Auch könne die Bf. keine Erklärungspflicht verletzt haben, da diese bei Minderjährigen den gesetzlich bestellten Vormund treffe. Schließlich beträfe der Einantwortungsbeschluss des BG DD vom 27.11.2014 nur das in Österreich befindliche Liegenschaftsvermögen, die Teilung des restlichen Erbes sei bis zur Volljährigkeit der Bf. nicht abgeschlossen gewesen, sodass von geklärten Vermögensverhältnissen keine Rede sein könne.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2024 (samt Begründung vom 15.2.2024, beides zugestellt am 20.2.2024), wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Bf. sei seit 2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und so mit allen in- und ausländischen Einkünften in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Ab Zuzug nach Österreich bis zu deren Volljährigkeit am xx.xx.2016, wäre ihr gesetzlicher Vertreter verpflichtet gewesen, die belangte Behörde über das Vorhandensein des Kapitalvermögens in der Schweiz und die Kapitalerträge zu informieren und Einkommensteuererklärungen abzugeben. Ab dem tt.11.2016 sei die Bf. selbst verpflichtet gewesen, ihrer Steuererklärungspflicht nachzukommen, auch für bereits vergangene Jahre. Aus dem Schlussbericht des Department des Inneren Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz WV vom 24.02.2017 gehe hervor, dass auch der ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit von der Bf. beauftragte Rechtsvertreter mit der Sachlage vertraut gewesen sei. Bis zum Jahr 2022 sei keine einzige Einkommensteuererklärung in Österreich abgegeben worden. Das geerbte Kapitalvermögen sei zum Teil im Jahr 2016 und der Rest im Jahr 2021 von der Schweiz wegtransferiert worden. Auf Grund des notwendigen einschlägigen Fachwissens für die im Jahr 2016 getätigte Übertragung sämtlicher Vermögenswerte auf die mit 30.11.2016 errichtete XXX Privatstiftung, eingetragen beim HG Wien, sowie auf Konten und Depots bei der ***1*** in V und der D-Bank in Wien sei davon auszugehen, dass der Bf. bzw. deren Rechtsvertretung klar gewesen sein musste, wie Kapitalvermögen für in Österreich ansässige Personen zu versteuern sei. Spätestens im Jahr 2016 wären die Kapitalerträge für das Jahr 2013 zu erklären gewesen. Auf Grund der vorsätzlichen nicht vollständigen Erklärung von Kapitaleinkünften sei eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG in Höhe von EUR xxxxxxx bewirkt worden, weshalb die 10jährige Verjährungsfrist gelte. Der subjektive Tatbestand sei entsprechend den Ausführungen erfüllt.
Am 19.03.2024 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte in einem die Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich moniert die steuerlich vertretene Bf., dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die subjektiven Tatbestandselemente eingegangen sei. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass das strittige Vermögen bis zum Eintritt der Volljährigkeit im Jahr 2016 von einem Amtsvormund als gesetzlicher Vertreter verwaltet worden sei, der erst 2017 von seinen Pflichten entbunden wurde. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein eingesetzter Amtsbeistand vorsätzlich, abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletze. Es sei auch aufgrund des hochkomplexen und komplizierten Verlassenschaftsverfahrens unklar gewesen, wem die Kapitaleinkünfte letztlich zuzurechnen seien. Die Bf., deren gesetzlicher Vertreter sowie deren Rechtsberater seien davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Einkünftezurechnung erst die finale Vereinbarung über die Erbteilung bzw. der Tag der Einantwortung (über das Kapitalvermögen) gewesen sei. Dieser Rechtsansicht folgend seien die Kapitaleinkünfte zwischen dem Todestag und der Einantwortung der Verlassenschaft bzw. dem ruhenden Nachlass zuzurechnen gewesen. Aufgrund der Abwicklung der Verlassenschaft in der Schweiz, hätten die damals involvierten Personen die Ansicht vertreten, dass damit in Österreich keine steuerlichen Implikationen verbunden gewesen seien. Aus dieser Rechtsansicht könne keinesfalls eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung intendiert werden. Anzumerken sei schließlich auch, dass es sich bei der Bf. um eine steuerliche Laiin handle und deren Vertreter und Berater das (persönliche) Risiko einer Abgabenhinterziehung definitiv nicht eingehen würden. Auf Grund der Nichterfüllung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs 1 FinStrG liege bloß eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 13.05.2024 unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes dem Gericht vor. Ab dem Zuzug nach Österreich bis zu deren Volljährigkeit wäre der gesetzliche Vertreter verpflichtet gewesen, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Ab der Volljährigkeit sei die Bf. - deren Rechtsfreund ab diesem Zeitpunkt mit der Sachlage vertraut war - selbst erklärungspflichtig gewesen, dies auch für bereits vergangene Jahre.
In der Folge holte das Gericht Auskünfte über den inländischen Familienbeihilfebezug ein und forderte die Bf. mit Verfügung vom 31.7.2025 auf, zum Mittelpunkt der Lebensinteressen Stellung zu nehmen sowie die Akten des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz WV (idF kurz: KESB) vorzulegen. Am 26.9.2025 wurde der belangten Behörde aufgetragen, diverse Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen.
Die Bf. legte am 13.10.2025 den Akt der KESB vor und führte weiters aus, dass der damalige Vormund der Bf. das genannte Amt verlassen und nicht mehr für Auskünfte zur Verfügung stehen würde. Die Bf. habe im Streitzeitraum sowohl einen Wohnsitz in der Schweiz, als auch einen solchen in Österreich unterhalten; aufgrund des Umstandes, dass sie jedoch die Schule in Österreich besucht habe, werde das Besteuerungsrecht der Republik Österreich außer Streit gestellt. Der belangten Behörde wurde dazu mit Beschluss vom 20.10.2025 Gehör eingeräumt.
Die belangte Behörde brachte im Schriftsatz vom 23.10.2025 vor, dass aufgrund eingetretener Verjährung gemäß § 31 FinStrG kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Die Verpflichtung zur Einreichung von Steuererklärungen träfe weder den Schweizer Amtsvormund noch den österreichischen Kollisionskurator, sondern einzig die gesetzliche Vertreterin und Sorgerechtsinhaberin Y, die Mutter der Bf.. Nachdem ab dem Jahr 2011 von den Erträgen des Kindesvermögens in der Schweiz an die Mutter der Bf. monatlich xxxx CHF für deren Unterhalt und Ausbildung und von diesem am 9.5.2011 ein Betrag von xxxxxxx CHF auf das Erbengemeinschaftskonto überwiesen wurden, musste die gesetzliche Vertreterin von den Kapitaleinkünften der Bf. wissen. Auch die Beschlüsse und die Berichte des Amtsvormundes müssen der Mutter übermittelt worden sein. Dass weiters nur wenige Tage nach der Volljährigkeit der Bf. die AA Privatstiftung (die mit Urkunde vom 2.2.2017 in die XXX PS umbenannt wurde) mit der Bf. als alleiniger Stifterin gegründet wurde, die Mutter weiters schon Erfahrungen mit Stiftungen als Mitglied des Stiftungsrates und Zeichnungsberechtigte für die liechtensteinische BB Stiftung hatte, zeigt, dass die gesetzliche Vertreterin und die Bf. bzw. die dabei zugezogenen Berater über die Vermögenslage und deren steuerliche Auswirkungen Bescheid wussten und durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung bewusst in Kauf genommen worden sei. Auch habe die Mutter der Bf. für die Jahre 2011 bis 2020 für ihre eigene Person in Österreich durch ihre steuerliche Vertretung Einkünfte als unbeschränkt steuerpflichtig erklärt. Es wäre der Bf. (bzw. ihrer Mutter) zumutbar gewesen, sich somit über die steuerlichen Konsequenzen in Österreich zu informieren und sich dazu einer steuerlichen Vertretung zu bedienen. Schließlich könne bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden. Die belangte Behörde legte mit ihrem Schriftsatz diverse Unterlagen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführungen vor.
Die Bf. brachte am 15.12.2025 zu den Ausführungen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 23.10.2025 vor, dass sowohl die Bf. als auch ihre Mutter bis einschließlich 2015 als in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig geführt und veranlagt worden waren; sie seien daher aus guten Gründen davon ausgegangen, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen wären. Auch habe die gesetzliche Vertreterin an einer nachhaltigen Erkrankung sowie einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit gelitten, sie sei deshalb nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte gewesen, gänzlich überfordert und persönlich keinesfalls in der Lage, sich um Deklarationspflichten der Bf. zu kümmern. Auch habe die Mutter ihrem zweiten Ehemann Generalvollmachten erteilt, die dieser zu Lasten der beiden Frauen massiv und nachhaltig missbraucht habe. Dazu wurden Unterlagen vorgelegt und Zeugeneinvernahmen beantragt.
Mit Eingabe vom 15.1.2026 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
Die belangte Behörde erwiderte mit Schreiben vom 22.1.2026 auf die Ausführungen der Bf. vom 15.12.2025 wie folgt: Die Mutter der Bf. sei um das strittige Jahr als Mitglied des Stiftungsvorstandes einer liechtensteinischen Stiftung und Gewerbetreibende in Österreich tätig gewesen; sie habe eine Waffenbesitzkarte aufgrund eines Gutachtens aus dem Jahr 2015 und fünf Waffen besessen. Sie sei in den Jahren 2011-2014 von LB - dem steuerlichen Vertreter ihres verstorbenen Mannes X - vertreten worden, der sie auf die Steuerpflicht in Österreich hätte hinweisen müssen. Für die genannte Erkrankung und Alkoholabhängigkeit lägen weiters keine Unterlagen vor; Vollmachten im Familienverband seien nichts Ungewöhnliches. Dass jede Person, die Schaden aufgrund einer erteilten Vollmacht erleide, nicht in der Lage sei Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten, entbehre jeglicher Grundlage. In einem legte die belangte Behörde weitere Urkunden zum Beweis der Richtigkeit ihrer Ausführungen vor.
Hieauf reagierte die steuerlich vertretene Bf. mit Eingabe vom 12.2.2026, bestritt erneut, dass eine hinterzogene Abgabe vorläge und wandte ein, dass bis Erreichung der Volljährigkeit der Bf. nicht sicher feststand, ob sie überhaupt über das streitgegenständliche Kapitalvermögen verfügen wird können. Aufgrund der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit und "evidenten" psychischen Erkrankung sei die Mutter auch nicht in der Lage gewesen, sich um die Angelegenheiten der Bf. zu kümmern. In einem wurde der Antrag gestellt, eine Abfrage bei der ÖGK zu veranlassen, aus der die entsprechenden Arzt- bzw. Krankenhausbesuche der gesetzlichen Vertreterin im relevanten Zeitraum hervorgehen. Dass für die Waffenbesitzkarte ein psychologisches Gutachten vorliege, reiche als Nachweis der psychischen Gesundheit schon deshalb nicht aus, da dies einerseits aus dem Jahr 2015 stammt; andererseits sei auch der Amokschütze von Graz im Besitz einer solchen gewesen. Weiters habe die Mutter der Bf. ihrem zweiten Ehemann eine Generalvollmacht erteilt. Dieser Schriftsatz wurde samt Beilagen der belangten Behörde am 16.2.2026 ins Gehör geschickt.
Das Gericht holte von Amts wegen die Akten des LG BK zur GZ aaaaaa (Klage der Bf. gegen den 2. Ehemann der Mutter) und der BH GGG zur bbbbbb (Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte), sowie weitere Auskünfte zum Gesundheits- bzw. Geisteszustand der Mutter der Bf. von diversen Einrichtung in Österreich ein (ÖGK, Wiener Gesundheitsverbund, Standort Penzing).
Am 23.2.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die von der Bf. angebotenen Zeugen einvernommen wurden; sie endete mit Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.
II. Sachverhalt
Die am xx.xx.xxxx in Wien geborene Bf. ist die leibliche Tochter der am xx.xx.xxxx in Wien (und am xx.xx.xxxx ebendort verstorbenen) österreichischen Staatsbürgerin Y, sowie des am xx.xx.xxxx geborenen (und am xx.xx.xxxx verstorbenen) Schweizer Staatsbürgers X. Letzterer hinterließ neben mehreren Liegenschaften in Österreich und der Schweiz, eine Farm in den USA und Kapitalvermögen in beträchtlichem Ausmaß (Blg. ./86 in GZ aaaaaa des LG BK).
Die Bf. und ihre Mutter waren die einzigen Erben nach X (Erbbescheinigung Gemeinde Z vom 30.1.2008). Nachdem sowohl die beiden Erbinnen als auch der Erblasser zum Todeszeitpunkt in CH-Adresse2 gemeldet waren, erachteten sich die Schweizer Behörden für das Erbschaftsverfahren für zuständig (Auszug aus dem Protokoll vom 13.12.2007 der Gemeinde Z).
Am 13.12.2007 beschloss die Gemeinde Z als [bis zum 1.1.2013 zuständige und danach von der KESB abgelöste (vgl. Schreiben KESB vom 8.10.2015 an die C-Bank)] Vormundschaftsbehörde - da die Bf. zum Zeitpunkt des Ablebens des X minderjährig war und im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens widersprechende Interessen der Mutter bestanden - eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu errichten. Zum Amtsvormund der Bf. mit Substitutionsbefugnis wurde der bei der Amtsbeistandschaft (später KESB) tätige AB ernannt und beauftragt, beim Erbgang des verstorbenen Vaters die Interessen der Bf. zu wahren (Auszug aus dem Protokoll vom 13.12.2007 der Gemeinde Z). AB seinerseits beauftragte wiederum aufgrund der Komplexität des Verlassenschaftsverfahrens die Treuhand- und Revisionsgesellschaft MS, OrtCH, die erbrechtlichen Ansprüche der Bf. im Nachlass zu wahren (Bericht des Amtsvormundes vom 13.12.2012, lit. A an die KESB).
Die Erbinnen kamen zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 1.1.2013 überein, dass das der Erbmasse zugehörige, vorerst bei der B-Bank und später bei dieser und der C-Bank veranlagte Kapitalvermögen ins Eigentum der Bf. übergehen sollte (Bericht des Amtsvormundes vom 13.12.2012, lit C an die KESB; Beschluss Nr. IIIII vom 15. Dezember 2015 der KESB, Pkte.II.3.1-3.4.). In der Folge erteilte die KESB am 5.7.2010 der B-Bank bzw. am 12.9.2011 der C-Bank je den Auftrag das dortige Vermögen (nunmehr) der Bf. nach den Richtlinien des Regierungsrates des Kantons OrtCH zu verwalten (Beschluss Nr. IIIII des KESB, Pkte. I. 3.2. und 3.5. iVm II. 3.1 und 3.2f). Für das Veranlagungsjahr 2013 wurden aus diesem Kapitalvermögen folgende Einkünfte lukriert, die zwar - gemeinsam mit den Einkünften der Mutter - in der Schweiz versteuert wurden (Blgen. ./62, 1 und ./68, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa ), eine Erklärung derselben in Österreich erfolgte bis ins Jahr 2023 hingegen nicht:
[...]
Y war - jedenfalls für das Veranlagungsjahr 2013 - sowohl bekannt, dass die Bf. Einkünfte aus den verfahrensgegenständlichen Kapitalanlagen bezog, als auch, dass ihr in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin - trotz Beistandschaft durch die KESB bzw. Vermögensverwaltungsaufträgen der beiden Banken - die Erfüllung der daraus resultierenden steuerlichen Aufgaben auch im Inland oblag.
Die Bf. besuchte ab dem 2. Halbjahr der 2. Klasse die Volks - als auch danach die gesamte Mittelschule in Österreich; ihre Mutter bezog von November 1998 bis März 2021 durchgehend die Familienbeihilfe für die Bf. in Österreich (Protokoll mündliche Verhandlung vom 23.2.2026, S. 2; Familienbeihilfe-Daten als Beilage zum Mail der belangten Behörde vom 31.7.2025). Beide Erbinnen waren zumindest von 25.11.1998 bis 20.6.2023 durchgehend im Inland aufrecht hauptwohnsitzgemeldet (vgl. ZMR-Auskünfte im Akt). Nach dem einjährigen Polytechnischen Lehrgang besuchte die Bf. bis 2015 das Holztechnikum in K, wo sie während der Schulzeiten im Internat untergebracht war. Die Wochenenden bzw. Ferienzeiten verbachte sie aber grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter im Inland (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 3f). Die Bf. absolvierte vom 15.8.2016 bis 14.8.2020 eine Lehre als OOO in Wien (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 3; Lehrvertrag vom 18.6.2016 als Teil des FB-Aktes gemäß Anlage zum Mail vom 31.7.2025). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. und ihrer Mutter lag im Jahr 2013 in Österreich (Außerstreitstellung im SS vom 13.10.2025).
Y besuchte die Volks- und Hauptschule in Österreich und war gelernte Fotografin (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S.5). Sie war in den Jahren 1996, 1997 bzw. 2000-2004 als Kellnerin bei der NN GmbH (FN xxxxx; im Jahr 2006 verschmolzen mit der EE FN xxxxx) tätig (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S.5; Lohnzettel im elektronischen Veranlagungsakt der Y zum Suchbegriff xxxxx). Dabei handelte es sich um ein mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xxxx mit dem Sitz in Adresse3 maßgeblich auf Betreiben des X errichtetes Unternehmen, mit dem er als Nachfahre der ***1*** ("MMBB") die Brautradition wiederbeleben wollte (Urkundensammlung im Firmenbuch zur FN xxxxx; https://de.wikipedia.org/wiki/nnnnn). Am xx.xx.xxxx ehelichte sie X standesamtlich in der Schweiz (StA GG). In den Jahren 2011 bis 2015 brachte sie entsprechend der nachfolgenden Tabelle folgende Einkünfte ins Verdienen und wurde damit in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt, wobei sie in den Erklärungsverfahren jeweils steuerlich vertreten war (vgl. dazu die im elektronischen Akt der Y inneliegenden Erklärungen und Bescheide zur StrNr. xxxxx):
[...]
Y war vom 15.11.2007 bis 8.1.2013 Mitglied des Stiftungsrates der nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein errichteten BB Stiftung (RegNr. FL-xxxxx), deren Zweck die Anlage und Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte und die Unterstützung von Familienmitgliedern des StiftersX X ist; sie war in dieser Funktion - mit einem weiteren Mitglied - zeichnungsberechtigt (Amtsbestätigung des Amtes für Justiz des Fürstentum Liechtenstein vom 3./4.8.2015). Weiters wurde sie am 22./27./28.6.2007 von den Mitgliedern des Stiftungsrates bevollmächtigt, in deren Namen einen Nachtrag zu einem Kauf- und Übergabsvertrag in Notariatsaktform abzuschließen (Amtsbestätigung des Amtes für Justiz des Fürstentum Liechtenstein vom 3./4.8.2015; Genehmigungserklärung und Vollmacht vom 22./27./28.06.2007). Tatsächlich übte sie diese Vollmacht auch durch Unterfertigung des Notariatsaktes vom 28.6.2007 aus [Notariatsakt errichtet von KK]. Gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann als weiteren Beteiligten (bzw. später der Verlassenschaft nach diesem), brachte die gesetzliche Vertreterin jedenfalls in den Jahren 2011-2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes in XX, Adresse3 ins Verdienen (elektronischer Veranlagungsakt der NN und jener der Y zur StrNr. xxxxx).
Mit Kaufvertrag vom 9./15.6.2015 veräußerte die Bf. (vertreten durch einen Kollisionskurator) und deren Mutter als Verkäuferinnen den sog. "C" in XX an eine Projektentwicklungsgesellschaft zu einem Kaufpreis von Euro xx, wobei die Unterschriften notariell beglaubigt wurden. Die Liegenschaft war ihnen zu gleichen Teilen aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG DD vom 27.11.2014, xxxxx nach X eingeantwortet worden. Der Vertrag wurde von Y eigenhändig unterfertigt und am 18.6.2015 in Bezug auf die Bf. auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt (Kaufvertrag vom 9./15.6.2015; Beschluss BG DD vom 27.11.2014 zu xxxx; Beschlüsse BG DD vom 18.6 2015 und 10.12.2025 zu xxxx, allesamt inneliegend in der Urkundesammlung des GB des BG DD zur xxxxx). Auch der im Vorfeld am 27.5./31.5./9.6.2010 zwischen den Erbinnen und der BB Stiftung abgeschlossene Aufhebungsvertrag Teile des "C" betreffend, als auch der Nachtrag vom 19.11/26.11./27.11.2015 zum vorgenannten Kauf- und Aufhebungsvertrag wurden von Y eigenhändig je vor einem Notar in Wien bzw. LL unterfertigt (Aufhebungsvertrag vom 27.5./9.6.2010 inneliegend der Urkundensammlung zur xxxxx; Nachtrag vom 19.11/26.11./27.11.2015 zum Aufhebungsvertrag vom 9.6.2010 sowie zum Kaufvertrag vom 18.6.2015 als Beilage zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.10.2025) .
Am 8.3.2013 gründete Y gemeinsam mit ihrem späteren 2. Ehemann die PP KG mit dem Geschäftszweig der Unternehmensbeteiligung und dem Sitz in der politischen Gemeinde Wien. Die Gesellschaft wurde am 20.3.2013 unter der FN xxxxx ins Firmenbuch des HG Wien eingetragen. Sowohl der (in Österreich geschlossene) Gesellschaftsvertrag als auch die Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsberechtigte unbeschränkt haftende Gesellschafterin wurden von der gesetzlichen Vertreterin eigenhändig und je notariell beglaubigt unterschrieben (offenes Firmenbuch; Antrag auf Eintragung der Firma vom 8.3.2013 samt Musterzeichnungserklärung, jeweils unterfertigt in LL, inneliegend der Urkundensammlung zur FN xxxxx).
Mit Notariatsakt vom 3.10.2014 gründete Y gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich am xxxxx geehelichten 2. Gatten, VV, die PP GmbH mit dem Sitz in Adresse4; der Gegenstand des Unternehmens war die Ausübung des Gastgewerbes und der Handel mit Waren aller Art. Die Mutter der Bf. wurde am selben Tag zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellt. Auch diesen Vertrag (und auch die Musterzeichnungserklärung) unterfertigte Y im eigenen Namen und eigenhändig (ZMR; Notariatsakt vom 3.10.2014 samt Musterzeichnungserklärung, jeweils unterfertigt in LL, inneliegend der Urkundesammlung zur FN xxxxx).
Mit allseits notariell beglaubigt unterfertigtem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 14.11.2014 haben die Gesellschafter der KG (FN xxxxx; ds. Y und VV) ihre Geschäftsanteile an die PP GmbH (FN xxxxx) mit Wirkung zum selben Tag übertragen; die Anwachsung nach § 142 UGB wurde von den steuerlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft am 25.11.2014 der belangten Behörde gegenüber angezeigt [vgl. den im elektronischen Steuerakt der GmbH (StrNr. xxxxx) enthaltenen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 14.11.2014 als Beilage zum Schreiben der CX vom 25.11.2014 an das FA GGG]. Der an das Firmenbuch durch den beauftragten Notar verfasste Antrag auf Löschung der Personengesellschaft wurde ebenfalls von der gesetzlichen Vertreterin der Bf. eigenhändig und notariell beglaubigt unterfertigt (Antrag an das Firmenbuchgericht vom 14.11.2014, unterfertigt in LL, inneliegend der Urkundensammlung zur FN xxxxx). Y war nicht nur zu 50% an der Kapitalgesellschaft beteiligt, sondern auch in der Zeit vom 18.10.2014 bis 26.3.2016 deren einzige vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin (Firmenbuchauszug mit gelöschten Daten zur FN xxxxx).
Im Herbst 2014 eröffnete Y gemeinsam mit ihrem Mann am OrtÖ ein Speiselokal mit dem Namen "KJ", wobei die Mutter dort auch - zumindest zeitweise - selbst tätig war (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 6). Das Unternehmen wurden im Jahr 2021 geschlossen (Artikel Gratiszeitung Heute vom xx.xx.xxxx). Weiters betrieben sie mehrere Eissalons mit dem Namen "HS" (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 6; Beilage zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 22.1.2026). Auch führte die gesetzliche Vertreterin ab 2020 einen Hundesalon in Adresse4 (Ausdruck Instagram XXXXX; VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 7).
Am 11.11.2015 langte bei der Bezirkshauptmannschaft GGG ein Antrag der Y auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ein, in dem ua als Wohnsitz während der letzten fünf Jahre Adresse3 angegeben wurde. Diesem war eine Kopie des am 24.9.2013 ausgestellten Führerscheins, einem mit 2.11.2015 datierenden Schulungs- bzw. Grundschulungsnachweis an Pistolen und Revolvern, sowie ein psychologischen Gutachten gemäß § 8 Abs. 7 WaffG beigefügt. Nach letzterem, das mit 7.10.2015 datiert, sind "keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass Frau Y derzeit dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden." Das Testverfahren habe demnach "keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise [ergeben], die den Schluss zulassen, dass Verlässlichkeit im Sinne der Fragestellung nicht gegeben ist. Insbesondere sind zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Anzeichen für mangelnde psychische Stabilität, bzw. dafür, dass effektive Kontrollmechanismen nicht in ausreichendem Maße gegeben sind, erkennbar" (Akt der BH GGG zu bbbbbb/005).
Die gesetzliche Vertreterin der Bf. wurde im Zeitraum 2008 bis 2013 im Rahmen des Erbverfahrens in der Schweiz von RR, Rechtsanwalt in XY (CH) vertreten, der auch einen weiteren Kanzleisitz in Wien unterhielt (Blg. ./56, 1 und ./78, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa). Ab September 2014 wechselte sie zu SW, Rechtsanwalt in BA (CH), der bis zumindest März 2016 dabei ihre rechtsfreundliche Vertretung übernahm (Blg. ./70, 1 und ./70, 2 im Akt LG BK zu aaaaaa; Bericht KESB 15.12.2015, Pkt. II. 2.3.). Weiters wurden ihre rechtlichen Interessen im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung in der Schweiz zumindest im Zeitraum 17.1.2014-16.9.2014 und 31.12.2014-21.1.2015 auch von der AAA Rechtsanwälte und Steuerberater Kanzlei in V wahrgenommen (Blg./ ./60, 1, ./61, 1 iVm Zeilen 58 und 59 in der Blg. ./83 im Akt LG BK zu aaaaaa). Die steuerliche Vertretung in der Schweiz, die auch die Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 für die gesetzliche Vertreterin (unter Miteinbeziehung der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte der Bf.) erstellte, war zumindest im Zeitraum Oktober 2013 bis Feber 2015 die AC Unternehmens- Steuer- & Rechtsberatung (Blg. ./58, 1, ./62, 1, ./68, 1 iVm Zeilen 2, 9, bzw. 25 in der Blg. ./83,1 im Akt LG BK zu aaaaaa). In Österreich war die Mutter ebenso steuerlich vertreten: So trat etwa in den Jahren 2011, 2012 und 2013 LB als Vertreter im Rahmen der Veranlagungsverfahren auf (Einkommensteuerbescheide vom 30.1.2013 für 2011, 17.5.2013 für 2012 und 6.10.2014 für 2013 gemäß elektronischem Veranlagungsakt StrNr. xxxxx). Im Veranlagungsjahr 2014 schritt die PB Steuerberatung bzw. 2015 MF als steuerliche Vertreterinnen ein (Einkommensteuerbescheide vom 22.4.2016 für 2014 und 19.4.2017 für 2015 gemäß elektronischem Veranlagungsakt StrNr. XXXXX). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass LB, der die Jahreserklärungen für das Jahr 2012 am 16.5.2013 bzw. die für 2013 am 2.10.2014 für die Mutter als steuerlicher Vertreter einbrachte, zumindest in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2013 auch die BB Stiftung steuerlich vertrat (Blg. ./27, 1 ./28, 1, ./29, 1, ./38, 1, ./49, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa), unter anderem im Jahr 2009 als Steuerberater der EE auftrat (Blg. ./23, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa), sowie zumindest in den Jahren 2010, 2012 und 2013 die Hausinhabung der Adresse3 vertrat, wobei die gesetzliche Vertreterin für diese Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ins Verdienen brachte (Blg. ./26, 1, ./39, 1, ./48, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa ). Der steuerliche Vertreter hatte sohin Kenntnis vom finanziellen Umfeld der Bf. und ihrer Mutter. Auch in Österreich war die Mutter rechtsfreundlich vertreten: So etwa von der ZZZ Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien (Blg. ./55, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa) bzw. ab 2015 vom Zeugen Mag. TT (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 8).
Mit Beschluss vom 2.5.2017 der KESB, Nr. IIII, wurde aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit der Bf. die Kindesvermögenskontrolle wie auch die Vertretungsbeistandschaft beendet; das Vermögen betrug zum tt.11.2016 bei der B-Bank CHF xxxxx und bei der C-Bank CHF xxxxx. Der Beschluss wurde auch der rechtsfreundlichen Vertretung der Kindesmutter übermittelt (Beschluss des KESB vom 2.5.2017 als Beilage zur Beschwerde vom 21.11.2023).
Am 30.11.2016 errichtete die Bf. eine Privatstiftung nach österreichischem Recht unter dem Namen "AA Privatstiftung", dies zum Zwecke der Erhaltung und Verwaltung des Vermögens ua auch der Bf.. Die Stiftung wurde unter der FN xxxxx ins Firmenbuch des HG Wien eingetragen [offenes Firmenbuch; gemäß Änderung vom 12.1.2017 umbenannt in "BBB Privatstiftung" bzw. Änderung vom 2.2.2017 umbenannt in "XXX Privatstiftung" (Notariatsakte vom 30.11.2016, 12.1.2017 und 2.2.2017 als Beilagen zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.10.2025)].
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Bf. im Jahr 2013 bzw. 2014 an einer die Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich einschränkenden psychischen Erkrankung, insbesondere einer Suchterkrankung litt.
Die inländische Steuer für die verfahrensgegenständlichen Kapitalerträge - die der Bf. alleine zuzurechnen sind - wurde im Veranlagungsjahr 2013 vorsätzlich nicht erklärt, es liegt somit eine hinterzogene Abgabe vor.
III. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den bereits im Sachverhalt genannten Beweisquellen und basieren darüber hinaus auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bf. bzw. deren Eltern resultieren aus einer Einsicht des Gerichts ins Zentrale Melderegister des BMI, sowie den Ausführungen der Bf. dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 2f).
Dass das Kapitalvermögen und somit auch die Einkünfte daraus im Streitjahr - entgegen der Rechtsansicht der Bf. - ihr alleine zuzurechnen sind, ergibt sich aus nachfolgenden Fakten: Mit Beschluss der KESB datierend mit 5.7.2010 wurde die B-Bank V beauftragt, das Vermögen der Bf. (und eben nicht jenes der Erbengemeinschaft), zu verwalten, ein deckungsgleicher Beschluss wurde am 12.9.2011 der C-Bank gegenüber erlassen (vgl. Bericht des Amtsvormundes vom 13.12.2012; Beschluss KESB vom 15.12.2015, I. 3.2. und 3.5.). Auch im Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 14.3.2011 ist die Rede von den strittigen Vermögenswerten die eindeutig der Bf. - und nicht der gesetzlichen Vertreterin bzw. der Erbengemeinschaft - zugerechnet wurden: Demnach verfüge die Bf. per 31.8.2010 bei der B-Bank V über Vermögenswerte in der Höhe von CHF xxxxx und bei der C-Bank über CHF xxxxx und weiter wörtlich: "Das Gesamtvermögen von Bf. PP beträgt daher aktuell Fr. xxxxx". Weiters wird in den im Akt liegenden Steuerauszügen der B-Bank bzw. jenen der C-Bank die Bf. expressis verbis als Inhaberin der Depots geführt (Börsenabrechnungen B-Bank vom 10.1.2013 und Steuerabrechnung B-Bank Schweiz vom 12.2.2014; Börsenabrechnung vom 13.2.2013 samt Steuerverzeichnis je der C-Bank vom 10.2.2014; Private Banking Report mit der Bewertung zum 30.9.2013 der C-Bank). Schließlich zeigt sich auch am Schreiben der C-Bank vom 15.10.2015, in dem ua auch die Berichterstattung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gegenstand war, dass das Vermögen der Bf. zuzurechnen ist (Schreiben C-Bank vom 15.10.2015 an die KESB, in dem mehrmals die Rede vom Vermögensverwaltungsmandat für die Bf. und gerade nicht die Erbengemeinschaft die Rede ist). Dass selbst die gesetzliche Vertreterin im anwaltlichen Schreiben des RR vom 31.5.2011 (Blg. ./78, 1 im Akt LG BK zu aaaaaa) ganz eindeutig vom Mündelvermögen ihrer Tochter bei den beiden Bankinstituten spricht, runden den Gesamteindruck ab, dass die strittigen Kapitaleinkünfte bereits vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und somit jedenfalls 2013 alleine der Bf. zuzurechnen sind.
Dass die Einkünfte 2013 nicht bzw. erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 28.8.2023 erklärt wurden, ist zwischen den Streitteilen unstrittig und deckt sich mit dem elektronischen Veranlagungsakt der Bf..
Sowohl die Bemessungsgrundlagen als auch die Höhe der Steuerlast stehen zwischen den Parteien außer Streit (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 2) und bestanden diesbezüglich auch keinerlei Bedenken des Gerichts.
Dass die Mutter in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der Bf. Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Einkünften hatte, gründet auf nachfolgenden Überlegungen: Vorweg ist allgemein darauf hinzuweisen, dass es schon der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass der gesetzlichen Vertreterin die (doch nicht unbeträchtlichen) Einkünfte der eigenen Tochter - zwar nicht der genauen Höhe nach - so aber dennoch zumindest dem Grunde nach nicht hätten bekannt sein sollen, schließlich lebten sie im hier maßgeblichen Zeitraum im selben Haushalt (vgl. dazu die Angaben der Bf. im VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 3 und 4, wonach sie sich auch in der Internatszeit wochenends und in den Ferien grundsätzlich bei der Mutter aufhielt) und ist auch anzunehmen, dass sie über die Vermögenssituation ihres verstorbenen Mannes informiert war, von dem das Kapital ursprünglich stammte. Auch stand der gesetzlichen Vertreterin aus den strittigen Vermögenswerten seit September 2010 - aufgrund eines von ihr selbst gestellten Begehrens - monatlich ein Betrag in Höhe von CHF xxxx zur Bestreitung des Kindesunterhalts zu. Der diesbezügliche bewilligende Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z vom 14.3.2011 wurde der Vertreterin auch zugestellt, wie aus der dortigen Zustellverfügung ersichtlich ist. Im Schreiben ihres Schweizer Rechtsfreundes vom 31.5.2011 an die Treuhand- und Revisionsgesellschaft MS wird in Pkt. 3.5 nicht nur die Überweisung dieses Unterhaltsbetrages urgiert, sondern unter Pkt. 3.3. auch die Form der Veranlagung bei der C-Bank anstatt der AAAA Kantonalbank massiv kritisiert, was klar zeigt, dass sie von den Kapitalerträgen Kenntnis hatte (Beilage ON ./78, 1 zu aaaaaa). Im Mai 2011 wurde weiters die Zahlung eines Betrages iHv CHF xxxxxxx von einem der hier betroffenen Konten auf jenes der Erbengemeinschaft - der sowohl die Mutter als auch die Bf. angehörten - genehmigt, wie unstrittig aus dem Beschluss Nr. IIIII des KESB vom 15.12.2015, Pkt. I. 3.4., der auch dem rechtsfreundlichen Vertreter der Y, nämlich SW gemäß Zustellverfügung übermittelt wurde, hervorgeht. Auch das unterstreicht die Feststellung des Gerichtes, wonach die Mutter Kenntnis von den Kapitaleinkünften der Bf. hatte.
Der gesetzlichen Vertreterin war auch klar, dass sie für deren steuerlich korrekte Veranlagung Sorge zu tragen hat, dies aus nachfolgenden Gründen: So wurden die Einkünfte aus den verfahrensgegenständlichen Kapitalvermögen in der Schweiz im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen der Mutter in den Jahren 2011 bis 2014 - entsprechend der geltenden Rechtslage im Kanton OrtCH - miterklärt (Blg. ./68, 1, ./58, 1 und ./62, 1 zu aaaaaa). Im Schreiben des Rechtsfreundes vom 31.5.2011 (Blg. ./78, 1 zu aaaaaa) ist unter Punkt 3.3. die Rede davon, dass es befremdlich sei, dass "ich bereits bei der Erstellung der zweiten Schweizerischen Steuerklärung für meine Mandantin feststellen muss, dass die Vorschriften der Anlage von Mündelvermögen unter Ihrer Federführung bis heute nicht umgesetzt worden sind." Was, wenn nicht die Kenntnis der Pflicht für die Versteuerung der strittigen Beträge Sorge zu tragen, ist aus diesen klaren Ansagen abzuleiten? Selbst wenn man - wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - meinen wollte, dass der Mutter weder die Erklärungen noch die Steuerbescheide von den (Schweizer) Steuerberatern und/oder der dortigen Steuerbehörde zugegangen sein sollten, wäre für den Rechtsstandpunkt der Bf. nichts gewonnen: Wie aus der am 28.4.2014 von der AC AG an sie übermittelten Honorarrechnung bezüglich der Erstellung der Steuererklärung 2012 hervorgeht, wird darin auch die Honorarposition "Einholung aller notwendigen Unterlagen und Belege, Kontaktaufnahme mit Fürsorgeamt betr. Nachweis Vermögenswerte Bf." abgerechnet. Diese Abrechnung wurde der gesetzlichen Vertreterin übermittelt und - wie sich aus Blg. ./83, Zeile 25 im Akt aaaaaa ergibt - auch beglichen, was ebenso massiv für die Kenntnis der Einkünfte im Frühjahr/Sommer 2014 und die Pflicht diese zu versteuern spricht. Gerade die genannten Beweisergebnisse iZm den Steuererklärungen in der Schweiz manifestieren die Feststellung, dass sich Y über ihre sich aus dem strittigen Kapitalvermögen resultierenden steuerlichen (Erklärungs-)Pflichten als gesetzliche Vertreterin der Bf. durchaus bewusst war, warum sonst hätte sie diese mit ihren Einkünften mitveranlagen sollen. Bereits alleine aus den Honorarabrechnungen der AC Unternehmens-, Steuer- & Rechtsberatung war einem durchschnittlich intelligenten und aufmerksamen Menschen nicht nur klar, dass die damals Minderjährige über zu versteuerndes Kapitalvermögen in der Schweiz verfügte, sondern auch, dass dieses, von der Mutter als deren gesetzliche Vertreterin der Versteuerung zuzuführen ist (ON ./58, 1, ./62, 1 und ./68/1 zu aaaaaa). Dass schließlich das Protokoll vom 14.3.2011, in dessen Punkt B. die Vermögenswerte der Bf. bei der B-Bank per 31.8.2010 mit CHF xxxxx und bei der C-Bank mit CHF xxxxx beziffert wurden, gemäß Zustellverfügung auch an Y übermittelt wurde, lässt somit in Zusammenschau mit den vorstehenden Ausführungen für das Gericht keinerlei Zweifel bestehen, dass die Mutter jedenfalls von den strittigen Kapitalerträgen und ihren daraus resultierenden steuerlichen (Erklärungs-)Pflichten Kenntnis hatte.
Nun führte die Bf. im Zuge des Verfahrens aus, dass die Mutter "aufgrund einer nachhaltigen Erkrankung sowie ausgeprägten Alkoholabhängigkeit", "nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte, gänzlich überfordert und persönlich keinesfalls in der Lage" gewesen sei, den Deklarationspflichten der Tochter nachzukommen. Rücksichtlich der Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Abgabe als hinterzogen gilt, hat das Beweisverfahren jedoch ganz klar ergeben, dass zumindest im Zeitraum vom 1.1.2013 bis tt.11.2016 (Volljährigkeit der Bf.) im Inland weder Krankenhausaufenthalte noch Entzugskuren nachgewiesen wurden: So ergaben die gerichtlichen Ermittlungen rücksichtlich des Antrages der Bf. im Schriftsatz vom 12.2.2026, dass bei der ÖGK für diesen Zeitraum keine Aufenthalte wegen einer Alkoholsucht und/oder sonstigen psychischen Erkrankung abgerechnet wurden (Verfügung vom 16.2.2026 iVm Mail ÖGK vom 20.2.2026). Auch der Wiener Gesundheitsverbund, Standort Penzing der Klinik Ottakring (als Nachfolger der sog. "Baumgartner Höhe" bzw. des "Steinhof", vgl. Mail Bf. vom 6.2.2026 iVm AV vom 20.2.2026) hat in diesem Zeitraum die gesetzliche Vertreterin nicht behandelt (Schreiben Wr. Gesundheitsverbund vom 20.2.2026). Dass bei letzterer Gesundheitseinrichtung - wie aus der Blg. ./I zum VH-Protokoll vom 23.2.2026 hervorgeht - diverse Aufenthalte in den Jahren xxxxx dokumentiert sind, bzw. die Zeugin EEE vor dem erkennenden Gericht schilderte, dass sie bis 2007 den - wie sie es ausdrückte - "katastrophalen Lebensstil" der Mutter, sowie die bis dahin von dieser unternommenen diversen Suizidversuche mitbekommen habe, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass damit nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels bewiesen wurde, dass diese Probleme auch noch 2013 und später bestanden hätten (zum Beweismaßstab bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung: VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191). Dagegen sprechen im Übrigen auch die doch sehr regen Geschäftstätigkeiten bzw. die vielzählig vorgenommenen Rechtshandlungen der Mutter gerade im Zeitraum 2013/2014 (vgl. dazu ausführlicher weiter unten). Wenn die Bf. schließlich vorbringt, dass unterschiedliche Aufenthalte in Alkohol-Entziehungsanstalten "zumeist in der Schweiz" erfolgt wären (SS vom 15.12.2025, S. 3), so hätte sie diesbezügliche Unterlagen vorzulegen gehabt, da nach § 115 Abs. 2 BAO eine erhöhte Beweispflicht im Sinne einer Beweisvorlage- und Beweisbeschaffungspflicht bei Auslandssachverhalten besteht. Der Zeuge TT hat die Familie der Bf. erst im Jahr 2015 kennengelernt und somit nach dem für die Frage des Vorliegens einer hinterzogenen Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu die Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung); wenn er angibt, dass ihm VV erzählt habe, dass die gesetzliche Vertreterin seit dem Tod von X ein Alkoholproblem gehabt habe (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 10), so handelt es sich dabei nicht um die Schilderung einer eigenen Wahrnehmung des Zustandes der Mutter, sodass der Zeuge daher nur ein solcher vom Hörensagen bleibt. Die Angaben beweisen im Übrigen nicht, dass eine derartige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit vorgelegen wäre, die der Mutter die Erfüllung ihrer Vertretungspflichten der Tochter gegenüber verunmöglicht hätte. Auch, dass sie möglicherweise beim vom Zeugen geschilderten Vorfall vor dem HG Wien nach seiner Annahme unter Beruhigungsmitteln stand, hat gegenständlich keine Beweiskraft, da sich dieser 2017 oder 2018 zugetragen haben soll (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 11). Weiters betreffen die vom weiteren Zeugen HHH geschilderten Eindrücke im Rahmen eines Abendessens beim Ehepaar Y und W nicht den hier maßgeblichen Zeitraum; schließlich führte der Zeuge auch aus, bei Aufnahme der Geschäftsverbindung im Jahr 2013 nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass die gesetzliche Vertreterin alkoholkrank gewesen sei bzw. an psychischen Problemen gelitten habe (VH-Protokoll vom 23.2.2026, S. 18). Insgesamt hat das Beweisverfahren somit nicht ergeben, dass im Zeitraum 2013-2014 die gesetzliche Vertreterin aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit und/oder psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, den sie der Bf. gegenüber treffenden Erklärungspflichten nachzukommen. Nur der Ordnung halber möchte das Gericht an dieser Stelle festhalten, dass es die innerfamiliären Spannungen keinesfalls negiert; diese alleine reichen aber nicht aus, um die von der Bf. gewünschte Feststellung zum (Gesundheits-)zustand ihrer Mutter zu treffen.
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
hinterzogene Abgabegesetzlicher VertreterKapitalerträge SchweizSchweizer Vermögensverwaltungsauftrag BankSchweizer Amtsvormundschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101658/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101658.2024
- Stammnummer
- 150887
- Gültig
- 11.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF