Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101658/2024
Hinterzogene Abgabe durch den gesetzlichen Vertreter einer Minderjährigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101658/2024vom 11.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und die dadurch eingetretene (objektive) Abgabenverkürzung sind im vorliegenden Fall - wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird - unstrittig. Was nun die Feststellung anlangt, wonach im Gegenstand eine vorsätzlich nicht erklärte Abgabe vorliegt, ist für die Beweiswürdigung allgemein vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung des VwGH zur verlängerten Verjährungsfrist das - im Vergleich zum Strafrecht - weniger strenge Beweismaß im Abgabenverfahren betont, sodass gerade nicht der Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhoben wird (VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118; 17.1.2024, Ro 2021/13/0019; 17.12.2021, Ra 2019/13/0038). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es folglich somit auch bei der Frage, ob vorsätzliches Handeln vorliegt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). All diese Prämissen vorausgeschickt, kam das Gericht aufgrund der nachfolgend dargelegten Würdigung zu dem Schluss, dass es zumindest wahrscheinlicher ist, dass die gesetzliche Vertreterin der Bf. die Verwirklichung der Abgabenhinterziehung für möglich gehalten, sie diese somit als naheliegend angesehen und auch hingenommen hat, als, dass dem nicht so war. Bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen - wie der Mutter der Bf. - kann nach der Lehre und Rechtsprechung die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht grundsätzlich vorausgesetzt werden (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, § 33 Rz 219; VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150 und VwGH 25.3.1999, 97/15/0056). Dass davon auch Einkünfte von ausländischen Kapitalanlagen umfasst sind, muss der gesetzlichen Vertreterin aufgrund der nachweislich öffentlichkeits- und breitenwirksamen Berichterstattung über Steueramnestien in den Jahren 1983 (Steueramnestiegesetz) und 1993 (Endbesteuerungsgesetz) in Österreich, die gegenüber dem österreichischen Wohnsitzfinanzamt bestehende Offenlegungspflicht im Sinn des § 119 BAO betreffend Einkünfte eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen aus CH-Kapitalvermögen samt den, mit der Verletzung der Offenlegungspflicht verbundenen abgabenrechtlichen und finanziellen Nachteilen, bekannt gewesen sein. Auch danach war die Steuerpflicht von (auch ausländischen) Einkünften aus Kapitalvermögen Gegenstand öffentlicher Berichterstattung: So war die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Europäische Zinsbesteuerungsrichtlinie) über Österreich hinaus Gegenstand der öffentlichen politischen Medienberichterstattung. Berichtet wurde vorrangig über das Ziel dieser Richtlinie einer ausnahmslosen und gleichmäßigen Besteuerung der Zinseinnahmen aller EU-Bürger mit EU-Wohnsitz unabhängig davon, wo die Einnahmen erwirtschaftet werden, für dessen Erreichung der Kapitalanlagestaat den Wohnsitzstaat über die Höhe der Zinseinnahmen informieren soll. Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung im Zusammenhang mit der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie war des Weiteren auch, dass die Europäische Union mit Drittstaaten, wie zB der Schweiz, Abkommen zum Informationsaustausch oder Quellensteuerabzug abgeschlossen hatte. Die Dominanz des Themas Steuerhinterziehung (Strafbarkeit desjenigen, der in der Schweiz ein Konto hat, auf dem Gelder veranlagt sind, die in einem EU-Mitgliedstaat nicht versteuert wurden) in den öffentlichen Medien bereits im Jahr 2002 wird auch durch das Steuerverfahren Quinn, über das in deutschsprachigen Medien vor allem auf Grund der Bekanntheit des österreichischen Schlagersängers und Schauspielers in allen Gesellschaftsgruppen ausführlich berichtet wurde, bestätigt. An Beispielen für die Berichterstattung darüber in deutschsprachigen Medien seien das Hamburger Abendblatt ("Steuer-Razzia bei Freddy Quinn"), die österreichische Tageszeitung Der Standard ("Freddy Quinn wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt", https://derstandard.at › Panorama vom 28.11.2004, abgefragt am 10.4.2024) und ein Spiegel Online Artikel ("Zwei Jahre auf Bewährung für Freddy Quinn" SPIEGEL ONLINE, 22.11.2004) genannt. All diese Berichte erfolgten zu Zeiten, in denen sich die gesetzliche Vertreterin in Österreich aufhielt bzw. hier ihren Hauptwohnsitz unterhielt und auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kellnerin bezog. Die xxxx geborene Vertreterin war zwischen der ersten genannten Berichterstattung 1983 und der letzten 2004 zwischen x und y Jahre alt, sodass der Unrechtsgehalt der Verschweigung von ausländischen Kapitaleinkünften eines in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Abgabepflichtigen gegenüber dem inländischen Finanzamt dem Durchschnittsmenschen und somit auch der Mutter leicht, das heißt, ohne weiteres erkennbar gewesen sein musste. Hinzu kommt, dass sie in den Jahren 2013 und 2014 sowohl in der Schweiz als auch in Österreich steuerlich als auch rechtsfreundlich vertreten war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bespricht man mit seinem steuerlichen und/oder rechtlichen Vertreter sämtliche (auch) steuerlichen Angelegenheiten, so eben auch die Frage der Veranlagungspflicht der strittigen Kapitaleinkünfte der Tochter, deren gesetzliche Vertreterin man ist. Dies umso mehr, wenn dieses Vermögen in der Schweiz im Zuge der eigenen Veranlagung miterklärt wird. Wenn die ausländischen Erträge der Bf. bei Besprechungen der Mutter mit ihren steuerlichen und/oder rechtsfreundlichen Vertretern Thema war, dann wurden diese durch die gesetzliche Vertreterin bewusst nicht erklärt; wurden sie hingegen nicht angesprochen, dann hat sie bewusst nicht darüber gesprochen, da sie eben eine Steuerpflicht in Österreich für möglich gehalten hat. Selbst wenn man letzteres verneinen sollte, wäre für den Standpunkt der Bf. nichts gewonnen: Dass die vertretungsbefugte Mutter ein "steuerlicher Laie" war, wie die Bf. ausführt, spielt keine Rolle, da sie zumindest in eigenen Angelegenheiten durchaus in der Lage war, sich rechtlich und/oder steuerlich beraten zu lassen bzw. Hilfe zu holen. Ihre Interessen wurden von einer Vielzahl von "Profis", nämlich Steuerberatern bzw. Anwälten in der Schweiz und in Österreich vertreten, sodass es an der Mutter in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der Bf. gelegen wäre, die Frage der Steuerbarkeit der Kapitaleinkünfte der Tochter in Österreich, nachdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder ins Inland verlegt wurde, von einem dieser Berater klären zu lassen. Auch stellt die Frage nach der inländischen Steuerpflicht gerade keine komplexe steuerliche dar, wie die Bf. vermeint; selbst wenn dem so wäre, hätte man diese durch entsprechende Anfragen bei den eigenen Beratern leicht klären können. Es wäre somit nach Ansicht des Gerichtes an der gesetzlichen Vertreterin gelegen, die notwendigen Erkundigungen einzuholen, sprich die Kapitalerträge bei einem Berater zur Sprache zu bringen, zumal sich dafür ja auch - in Anbetracht der Fülle der Vertreter - mannigfaltige Möglichkeiten geboten haben müssen. Dass der 2. Ehemann der Vertreterin "beide Damen massiv und nachhaltig am Vermögen" geschädigt und sämtliche Geldangelegenheiten übernommen haben sollte, kann dahingestellt bleiben; einerseits wurde gerade nicht behauptet, dass die ihm von der Mutter erteilte Generalvollmacht auch die Erfüllung der Erklärungspflichten für die Tochter mitumfasst haben sollte, andererseits konnte diese nicht vorgelegt werden und ist auch nicht dargelegt, geschweige dem unter Beweis gestellt worden, wann diese überhaupt erteilt worden sein sollte.
Ein ein vorsätzliches Handeln ausschließender Irrtum kann auch mit der Begründung nicht aufgezeigt werden, der Grund für die Nichtoffenlegung der erzielten ausländischen Einkünfte in der österreichischen Steuererklärung liege darin, dass die Mutter der irrigen Meinung gewesen sei, man sei ohnedies in der Schweiz den steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen: Wie bereits dargelegt, wäre es an ihr gelegen, sich in diesem Punkt steuerliche Hilfe zu holen, was sie offenbar eine Hinterziehung billigend in Kauf nehmend, unterlassen hat. Auch schließt die Erfüllung der Steuerpflicht in der Schweiz nicht automatisch eine Hinterziehung der Einkommensteuer in Österreich aus. Wäre dem so, dann wäre der Praxis Tür und Tor geöffnet, sich in einem Niedrigsteuerland als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln zu lassen und die Einkünfte in der Folge nicht in Österreich zu erklären, dies mit der Konsequenz, dass dadurch alleine vorsätzliches Handeln im Inland ausgeschlossen wäre. Bereits diese Überlegung zeigt die Unrichtigkeit der Verfahrensbehauptung der Bf.. Unterstrichen wird diese Ansicht auch durch den Inhalt des Mails der steuerlichen Vertreter vom 21.9.2015 (Blg. ./68,1 zu aaaaaa): Demnach beträgt die sich aus der Erklärung in der Schweiz ergebende Steuerlast für die Kapitalerträge der Bf. im Jahr 2013 ca. CHF xxxxx (ca. Euro xxxxx). Diese entspricht somit nur 17% der in Österreich nunmehr zu entrichtenden Steuer, was ein weiteres gewichtiges Indiz für die Bejahung des Vorsatzes darstellt. Dass die im strittigen Zeitraum - wie festgestellt - selbst im Inland wirtschaftlich tätige Mutter somit davon ausgegangen ist, dass mit der Versteuerung in der Schweiz eine dem inländischen Kapitalertragsteuerabzug von 25% entsprechende Abgeltungswirkung eingetreten wäre, kann sohin nur als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden und ist nicht geeignet, das Fehlen eines Vorsatzes betreffend die Nichterklärung der ausländischen Kapitaleinkünfte im Streitjahr glaubhaft zu machen. Im Gegenteil: Von einer gesetzlichen Vertreterin, die im maßgeblichen Zeitraum (2013 und 2014)
Mitglied des Stiftungsrates einer liechtensteinischen Stiftung,
Gesellschafterin einer KG,
Gesellschafterin einer GmbH,
selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin dieser Gesellschaften (in der GmbH sogar einzig vertretungsbefugt) und
Betreiberin eines Gastronomieunternehmens am Naschmarkt in Wien ("KJ")
war und die auch alle dafür nötigen Urkunden im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesellschaften notariell unterfertigte, ist nicht nur zu fordern, sich mit den einschlägigen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen, sondern ist im Fall der Versteuerung der Kapitaleinkünfte ihrer Tochter gerade aufgrund dieser Erfahrungen im Wirtschaftsleben zu unterstellen, durch die Nichterklärung derselben eine Abgabenverkürzung zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden zu haben. Dies wird dadurch verstärkt, als die Vertreterin etwa als eine der Verkäuferinnen bei der Übereignung des sog. "C" im Sommer 2015 auftrat, welches Rechtsgeschäft entsprechende Vorbereitungshandlungen bedingte. Im Herbst 2013 stellte sie offenbar einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins, im November 2015 einen solchen auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte unter gleichzeitiger Vorlage eines mit Oktober 2015 datierenden psychologischen Gutachtens (Akt der BH GGG zu bbbbbb/005). Sie ist offenbar ohne Einschränkungen ihrer Dispositionsfähigkeit zu all diesen Rechtshandlungen in der Lage gewesen, sodass nur ein Grund dafür erkennbar ist, weshalb sie ihren Erklärungspflichten das Kapitalvermögen der Bf. betreffend nicht nachgekommen ist: Sie nahm eine Verkürzung der Abgabe in Kauf. Das schließt eine Affinität der Mutter zum Alkohol bzw. psychische Probleme nicht aus, verdeutlicht aber gegenständlich sehr wohl, dass sie im fraglichen Zeitraum durchaus in der Lage war, sich um ihre eigenen rechtlichen Belange zu kümmern; sie ist sohin als voll geschäftsfähig zu qualifizieren. Dafür spricht schließlich auch, dass sie im für die Beurteilung der hinterzogenen Abgabe maßgeblichen Zeitraum etwa im Herbst 2014 mit Notariatsakt die Gesellschaft PP GmbH gemeinsam mit ihrem 2. Ehemann gegründet und diese bis ins Jahr 2016 selbständig als Geschäftsführerin vertreten hat; im November 2014 hat sie vor einem Notar einen Kauf- und Abtretungsvertrag unterzeichnet. Wäre das Urteilsvermögen der gesetzlichen Vertreterin tatsächlich, wie von der Bf. behauptet, derart beeinträchtigt gewesen, dass sie ihren Deklarationspflichten im April bis Ende Juni 2014 (vgl. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung) nicht hätte nachkommen können, dann hätte das auch einem der damals einschreitenden Notare auffallen müssen. Da die Unterschriften (auch in Bezug auf die Unternehmensgründungen bzw. Änderungsverträge in diesem Zusammenhang) ohne Hinzufügung eines auf eine (geistige) Einschränkung hinweisenden Zusatzes beglaubigt wurden, war sohin die volle Geschäftsfähigkeit gegeben. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage gibt es daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Mehrzahl von Anhaltspunkten dafür, dass die gesetzliche Vertreterin eine aufgrund der Nichterklärung der ausländischen Kapitaleinkünfte eintretende Abgabenverkürzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, weshalb im Gegenstand die Feststellung, wonach eine hinterzogene Abgabe vorliegt, zu treffen war.
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Rücksichtlich der getroffenen Feststellungen unterhielt die Bf. im Streitjahr ihren Wohnsitz im Inland und unterlag sohin mit ihrem gesamten Welteinkommen der österreichischen Einkommensteuerpflicht; nachdem sie Einkünfte aus Kapitalvermögen lukrierte, bestand für sie eine Erklärungspflicht nach § 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Steuerklärung hätte sohin bis Ende April 2014, bzw. elektronisch bis Ende Juni 2014 eingereicht werden müssen (§ 134 Abs. 1 BAO). Nun war die Bf. zu diesen Zeitpunkten noch minderjährig. Steuerklärungen Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter einzureichen. Gesetzliche Vertreter sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die Eltern, der Vormund oder der gerichtliche Erwachsenenvertreter einer behinderten Person (zur Zustellung an diesen siehe VwGH 30.9.09, 2009/13/0114). Nachdem AB nur ernannt und beauftragt war, beim Erbgang von X die Interessen der Bf. zu wahren und auch die Banken als reine Vermögensverwalterinnen keine Verpflichtung zur Steuererklärung traf - was der Vertreterin schon wegen der miterklärten Beträge in den eigenen Veranlagungen klar war bzw. sein musste -, verblieb sohin die Pflicht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten bei der Mutter der Bf.. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass Y als gesetzliche Vertreterin der Bf. sohin die Pflicht traf, bis Ende April bzw. Ende Juni 2014 die Einkünfte aus dem bei den Schweizer Bankinstituten veranlagten Kapitalvermögen - von dem sie Kenntnis hatte - für das Jahr 2013 der belangten Behörde gegenüber zu erklären. Einnahmen aus besagtem Vermögen waren der Bf. auch bereits zugeflossen, da es wirtschaftlich - wie unschwer aus den am 28.8.2023 von der Bf. übermittelten Unterlagen hervorgeht - zu einer Vermehrung des Vermögens auf deren Konten gekommen ist.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nun aber nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Das gilt auch für den gegenständlichen Fall, sodass die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2013 am 31.12.2018 abgelaufen war. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO jedoch zehn Jahre. Zu klären war somit, ob die Einkommensteuer 2013 vorsätzlich nicht erklärt und somit die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert wurde. Das wurde - wie festgestellt - bejaht, da man sich nach § 33 Abs. 1 FinStrG der Abgabenhinterziehung schuldig macht, wenn man vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen - wie hier vorliegend -, in denen es kein Strafverfahren gibt, ist es damit Sache der belangten Behörde bzw. des Gerichts, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht, wobei ein Eventualvorsatz genügt. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 27.2.2014, 2012/15/0168; 31.1.2018, Ro 2017/15/0015; 14.9.2017, Ro 2015/15/0027, und schon 26.5.1993, 90/13/0155).
Entscheidend ist - nach dem Wortlaut des Gesetzes - dass eine Abgabe hinterzogen ist. Die Verlängerung der Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146, mwN). Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat (vgl. VwGH 27.2.1995, 94/16/0275, VwSlg. 6979/F). Damit ist es - wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2017/15/0072, ausgeführt hat - aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist. Das Höchstgericht hat mit dem besagten Erkenntnis unmissverständlich klar gestellt, dass die Feststellung der Finanzbehörde in Bezug auf den Verschuldensgrad eines bereits verstorbenen Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Erklärung von im Ausland erzielten Kapitaleinkünften zulässig ist. Die (durch eine Abgabenhinterziehung sich ergebende) Verlängerung der Verjährungsfrist beziehe sich nämlich nicht auf das Rechtssubjekt, sondern auf die Forderung der Abgabenbehörde.
All diese Prämissen vorausgeschickt, ist - was zwischen den Parteien ohnedies unstrittig ist - die objektive Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG erfüllt, da unter Verletzung der die Mutter gemäß § 119 BAO treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärung eine Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, nämlich der Einkommensteuer, bewirkt wurde. Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt, war auch aufgrund der vielzählig festgestellten Tatsachen, sohin der derart festgestellten äußeren Umständen der Schluss auf Bejahung der subjektiven Tatseite zu ziehen. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum wegen Alkoholismus und/oder einer psychischen Erkrankung - wie von der Bf. mehrfach behauptet - kann nicht ausgegangen werden, da es die gesetzliche Vertreterin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht unterlassen hat, fachliche Erkundigungen zur Steuerpflicht der Kapitalerträge im Inland einzuholen. Die Judikatur zum Rechtsirrtum verlangt nämlich für die Exkulpierung des Täters die Erkundigung bei sachkundigen Personen, die die Mutter - obwohl sich ihr dazu viele Möglichkeiten boten - offensichtlich unterließ, sodass eine solche nicht angenommen werden kann.
Insgesamt zeigt sich sohin, dass eine nicht erklärte Abgabe vorliegt, und folglich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert wurde; der Beschwerde war für das Veranlagungsjahr 2013 der Erfolg zu versagen.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche liegt gegenständlich nicht vor: Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine hinterzogene Abgabe vorliegt, in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 11. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
hinterzogene Abgabegesetzlicher VertreterKapitalerträge SchweizSchweizer Vermögensverwaltungsauftrag BankSchweizer Amtsvormundschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101658/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101658.2024
- Stammnummer
- 150887
- Gültig
- 11.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF