Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105166/2014
Zurücknahme einer Beschwerde iZm zunächst nicht erklärten Auslandseinkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105166/2014vom 29.06.2015Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Namens und auftrags unserer im Betreff genannten Mandantschaft stellen wir auf Basis unserer Spezial-Vollmacht in Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidungen gem § 262 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils datiert mit 8. Oktober 2014, beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am 10. Oktober 2014 (Bescheidbegründung ebenfalls datiert mit 8. Oktober 2014, beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am 13. Oktober 2014) sowie aufgrund des eingebrachten Fristverlängerungsantrages mit Hemmung des Fristenlaufes bis 17. November 2014 (Einlagen des Bescheides über die Abweisung des Fristverlängerungsantrages) innerhalb offener Frist den Antrag gem § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)Der Vorlageantrag richtet sich gegen die Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 dem Grunde nach.BegründungSachverhaltIm Rahmen der am 16. April 2013 eingereichten Selbstanzeige gem § 29 FinStrG wurden jeweils die Einkommensteuererklärung für die Jahre 2006 bis 2010 samt Beilagen als Beilagen der gegenständlichen Selbstanzeige hinzugefügt. Die Jahre 2006 und 2007 wurden, obwohl bereits die Verjährung gem § 207 Abs 2 erster Satz BAO eingetreten ist, der Vollständigkeit halber offengelegt. Wie in gegenständlicher Selbstanzeige gem § 29 FinStrG ausgeführt, war unsere Mandantschaft vom I.April 2006 bis 31. Juli 2010 in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bei einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Dienstgeber unselbstständig beschäftigt und erzielte ausländische Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen „Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 und 2007 erfolgt.Im Kalenderjahr 2006 und 2007 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht in Kraft.Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei „abkommensfreien" Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbsfständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15 % einer vergleichbaren österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt bzw wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug gegenständlich für 2006 rd 12 % und für 2007 rd 6 %, somit kommt jeweils die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.Aufgrund der Tatsache, dass jeweils im Rahmen der Lohnverrechnung des jeweiligen Dienstgebers der „Steuerabzug" erfolgt ist, ist unsere Mandantschaft irrtümlich davon ausgegangen, dass mit der Erfüllung der den Dienstgebern auferlegten Pflichten, die Angelegenheit „Steuer" für ihn als Dienstnehmer erfüllt ist.Daraus resultiert wie auch in der Selbstanzeige ausgeführt, der Rechtsirrtum unserer Mandantschaft, dass durch die Besteuerung der ausländischen unselbstständigen Einkünfte in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien sämtlichen steuerrechtlichen Anforderungen aus ihrer Sicht Genüge getan waren.Die Steuererklärungen der Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 wurden mit jeweiligen Einkommensteuerbescheid jeweils vom 21. Februar 2014, elektronisch eingelangt beim steuerlichen Vertreter am 24. Februar 2014, veranlagt.Des Weiteren wurden am 24. Februar 2014 betreffend die „Auslandseinkünfte" jeweils ein Ergänzungsansuchen für die Jahre 2006 bis 2010 versandt. In diesen Ergänzungsansuchen wurde unsere Mandantschaft aufgefordert zur Selbstanzeige vom 16. April 2014 ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Auslandseinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit an das Finanzamt zu übermitteln.Das Ergänzungsansuchen wurde fristgerecht am 3. April 2014 beantwortet. In diesem Ergänzungsansuchen wurden Unterlagen, soweit noch vorhanden, übermittelt.Zeitgleich wurde am 24. Februar 2014 ein schriftliches Auskunftsersuchen an die österreichische Dienstgeberin, die X***** AG, übermittelt, in dem auch Fragen zur Beschäftigung unserer Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Konzemgesellschaft gestellt wurden.Dieses schriftliche Auskunftsersuchen wurde von der X***** AG am 3. April 2014 beantwortet.Ein weiteres Ergänzungsansuchen datiert mit 7. Apri l 2014, eingelangt am 8. April 2014, als Ergänzung zum oben genannten Ergänzungsersuchen, wurde übermittelt, in dem unsere Mandantschaft aufgefordert wurde, darzulegen und nachzuweisen, welche Aufwendungen durch sie selber tatsächlich wirtschaftlich getragen wurden und welche Aufwendungen ihr durch die X***** AG einerseits und/oder durch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft andererseits erstattet worden sind.Diese Ergänzung zum Ergänzungsansuchen wurde mit Schreiben vom 28. April 2014 beantwortet. Insbesondere wurde nochmals erläutert, wie auch schon in der Selbstanzeige vom 16. April 2013 ausgeführt, dass unsere Mandantschaft während der Zeit des Auslandsengagements zwei Beschäftigungsverhältnisse hatte. Eines mit der österreichischen Dienstgeberin, der X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Die Entgelte und geldwerten Vorteile, die auf die Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft entfallen sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen.Gemeinsam mit diesem Schreiben wurden auch Aufzeichnungen übermittelt, aus denen ersichtlich ist, wie sich die ausländischen Bezüge für das jeweilige Jahr zusammensetzen.Der X***** AG wurde am 7. April 2014 ein Fax betreffend unsere Mandantschaft übermittelt, mit dem die X***** AG nach vorangegangenem Telefonat zwischen Herrn Mag Patric F*****, Fachbereich, FA 04, und einer Mitarbeiterin der X***** AG, aufgefordert wird, bekannt zu geben, welche Auslagen, Ersätze, Zulagen oder anderen Zahlungen und Vorteile unsere Mandantschaft von der X***** AG erhalten hat.Die X***** AG erläutert in Beantwortung des zweiten schriftlichen Auskunftsersuchen am 28. April 2014, dass zwei Beschäftigungsverhältnisse bestanden und für die Aufwendungen iZm der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Tätigkeit die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** verantwortlich zeichnet und von ihr auch die entsprechenden Aufwendungen getragen wurden.Am 23. Mai 2014 wurden seitens des zuständigen Finanzamtes folgende Bescheide erlassen:o Einkommensteuerbescheid 2006 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27 . Mai 2014o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, eingelangt am 28. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2006, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2007 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Ma i 2014o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007, eingelangt am 28. Mai 2014o Verspätungszuschlagshescheid 2007, eingelangt am 28. Mai 2014o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2008 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21. Februar 2014, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2008 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2008, eingelangt am 28. Mai 2014o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2009 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21. Februar 2014, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2009 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2009, eingelangt am 28. Mai 2014o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2010 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21. Februar 2014, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2010 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2010, eingelangt am 28. Mai 2014Am 23. Juni 2014 wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 das Rechtsmittel der Beschwerde gem § 243 BAO erhoben, da die Behörde ohne Beweis von vorsätzlicher Abgabenhinterziehung ausgegangen ist.Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 wurde unsere Mandantschaft zur Befragung am 28. Juli 2014 vorgeladen. Urlaubsbedingt konnte dieser Termin nicht wahrgenommen werden, was unsere Mandantschaft schriftlich am 16. Juli 2014 bekannt gegeben hat. Schlussendlich wurde nach abermaligem Schriftverkehr am 18. Juli 2014 der 23. Juli 2014, 12:00 Uhr, als Vorladungstermin festgelegt, was seitens des Finanzamtes mittels Fax vom 22. Juli 2014 festgehalten wurde.Am 23. Juli 2014, hat in den Räumlichkeiten des Finanzzentrum Wien Mitte, Marxergasse 4, 1030 Wien (Zimmer E .7.M0I), zur im Vorpunkt angeführten Zeit die Befragung unserer Mandantschaft stattgefunden. Über die Befragung wurde eine Niederschrift aufgenommen und eine Zweitschrift unserer Mandantschaft nach Abschluss der Befragung übergeben. Die Niederschrift datiert mit 23. Juli 2014.Am 8. Oktober 2014 wurden daraufhin seitens des zuständigen Finanzamtes folgende Beschwerdevorentscheidungen gem § 262 BAO erlassen, mit welchen der Beschwerde gem § 243 BAO vom 23. Juni 2014 nicht stattgegeben wurde. Diese Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer 2006 und 2007 sind ident mit jenen datiert mit 23. Mai 2014, lediglich die Bescheidbegründung wurde ergänzt.o Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO über den Einkommensteuerbescheid 2006 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 10. Oktober 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 und 2007 datiert mit 8. Oktober 2014, eingelangt am 13. Oktober 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2006, eingelangt am 10. Oktober 2014o Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO über den Einkommensteuerbescheid 2007 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 10. Oktober 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2007 datiert mit 8. Oktober 2014, eingelangt am 13. Oktober 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2007, eingelangt am 10. Oktober 2014Rechtliche GrundlagenGemäß § 207 Abs 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre.Gemäß § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige hescheidmäßige Feststellungen der Ahgabenbehörde.Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenhescheides eine das Vorliegen der Abgahenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Ahgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgebenden Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (VwGH 23.3.2012, 2009/16/0032).Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 1 HS 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (Vorsatz - dolus). Gem § 33 Abs 1 HS 2 FinStrG genügt dazu, dass der Täter die Verwirklichung emstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz - dolus eventualis).Vorsatz iSd § 33 FinStrG bedingt den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung wegen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und zusätzlich muss auch die subjektive Tatseite gegeben sein, dass die Tat (Abgabenhinterziehung) vorsätzlich begangen wurde.Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei das FinStrG es für ausreichend erachtet, dass der Täter diese Verwirklichung emstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsatz (auch „böse Absicht") unterstellt, dass jemand wissentlich und willentlich mit dem Bewusstsein, dass sein Flandeln rechtswidrig ist, agiert (vgl bspw Leitner/Plückhahn, Finanzstrafrecht kompakt, Rz 29). Der Vorsatz muss iSd § 33 Abs 1 FinStrG auf die Verkürzung der Abgabe gerichtet sein.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe im Sinne der §§ 7, 9 und 10 FinStrG schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist aus.Weiters ist anzuführen, dass beim Nachweis vom Vorsatz die fmanzstrafrechtlichen Beweisregeln zur Anwendung kommen müssen. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (vgl Ritz, BAO, § 207, Tz 15; VwGH vom 22.2.2012, 2009/16/0032). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nach den finanzstrafrechtlichen Beweisregeln nachzuweisen.Nach den finanzstrafrechtlichen Regeln ist im Gegensatz zum Abgabenrecht eine Tatsache (im vorliegenden Fall der „Vorsatz") nur bei Gewissheit oder zumindest voller Überzeugung des Richters gegeben, die „größere oder größte Wahrscheinlichkeit" genügt nicht (vgl Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG Einf Rz 65).Der „volle" Beweis ist ausschließlich dann erbracht, wenn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG Einf Rz 68 mwN). Daher sind an die zum Beweis einer Tatsache erforderliche Wahrscheinlichkeit hohe Anforderungen zu stellen. Es wird ein (sehr) hohes Maß an Wahrscheinlichkeit verlangt, die der Wahrheit nahe kommt, und deshalb prozessual als (relative) Wahrheit gilt.SchlussfolgerungDa unsere Mandantschaft, wie ausgeführt, keine Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 (wie übrigens auch darüber hinaus bis inkl 2013) abgegeben hat, da sie vermeint hat, durch die Besteuerung der im Ausland bezogenen Einkünfte sind alle abgabenrechtlichen Pflichten aus ihrer Sicht erfüllt, konnte sie auch nicht erkennen, dass die ausländischen Einkünfte (zusätzlich) zu erklären gewesen wären. Es ist zutreffend, dass unsere Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft für die kaufmännische Abteilung und die Rechtsabteilung verantwortlich war. Unsere Mandantschaft ist Jedoch kein Steuerexperte. Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass mit der Besteuerung in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sind, so wie dies beim Lohnsteuerabzug in Österreich der Fall ist. Dass zwei Staaten auf ein und dieselbe Einkunftsquelle ein Besteuerungsrecht erheben können, war unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst. Im Gegenteil sie ist davon ausgegangen, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien das Besteuerungsrecht hat, was fälschlicherweise auch von einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater bestätigt wurde.Die Behörde hat den Vorsatz zu beweisen. Die reine Vermutung ist nicht ausreiehend, um Vorsatz zu unterstellen. Eine eindeutige nachvollziehbare bescheidmäßige Feststellung, auf welche Tatsachen die Abgabenbehörde die Hinterziehungsabsicht zurückführt, wird im Bescheid nicht ausgeführt.Nach den finanzstrafrechtlichen Beweisregeln muss die Abgabenbehörde am konkreten Einzelfall feststellen, welches Grundwissen und welche Vorbildung vorliegen, dass der Steuerpflichtige sein Fehlverhalten erkannt hätte. Die bloße Möglichkeit eines Fehlverhaltens ist nicht ausreichend. Darauf aufbauend muss die Behörde konkret ausführen, aufgrund welcher Tatsachen sie zum Schluss gekommen ist, dass mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Abgabenhinterziehung vorgelegen ist. Liegen die entsprechenden Beweise nicht ausreichend vor, sodass die Hinterziehungsabsicht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dann liegt nach der (finanz-)strafrechtlichen Rechtsprechung im Zweifel kein Vorsatz vor.Es ist daher unrichtig, wie von der Behörde behauptet, dass bekannt war, dass die ausländischen Einkünfte noch zusätzlich in Österreich zu erklären waren. Wie wiederholt von unserer Mandantschafit ausgeführt wurde, war ihr nicht bekannt, dass bei Besteuerung von Lohneinkünften im Ausland auch im Inland ein Besteuerungsrecht besteht (vgl Niederschrift). Dies ist sehr wohl ein Unterschied zur Besteuerung bei zwei inländischen Dienstverhältnissen, da insofern der Rechtsirrtum bestand, dass Österreich gar kein Besteuerungsrecht (aufgrund der erfolgten Besteuerung im Ausland) mehr hat.Dem behaupteten „Schuldeingeständnis" in der Beschwerdevorentscheidung ist daher entgegenzutreten. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen in der Niederschrift, dass unsere Mandantschaft sehr wohl von einer unterschiedlichen Behandlung ausgegangen ist und sich hierbei im Rechtsirrtum befunden hat.Die Behörde hat den Vorsatz zu beweisen. Die reine Vermutung ist nicht ausreichend, um Vorsatz zu unterstellen.Laut Auskunft unserer Mandantschaft war bei ihr kein Zweifel über die Rechtmäßigkeit ihres Handelns aufgekommen. Sie war - wie sich im Nachhinein nun herausstellte - der irrigen Meinung, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Somit hatte unsere Mandantschaft weder wissentlich noch willentlich mit „böser" Absicht, einen Erfolg herbeiführen wollen.Unsere Mandantschaft hatte somit nicht erkannt, dass ihre Handlung ein tatbestandsmäßiges Unrecht verwirklichen könnte. Wenn daher dieser Irrtum seitens unserer Mandantschaft für die Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar ist, hätte unsere Mandantsehaft gegenständlich maximal unbewusst fahrlässig gehandelt. Den Schuldvorwurf, den sie sich diesfalls gefallen lassen müsste, ist, dass sie aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen ihres Verhaltens gedacht hat. Vorsatz schließt dies jedoch jedenfalls aus.Bei einer unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliehen könne. Auf ein „Wissen" kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an. Ein „Wissen-Müssen" ist dem „Wissen" nicht gleichzuhalten, es schließt (unbewusste) Fahrlässigkeit nicht aus und bedeutet damit rechtlich noch keine Bejahung eines dolosen Handelns. Der Ausspruch, dass der Täter ein Merkmal „erkennen musste", enthält lediglich den Vorwurf unbewusster Fahrlässigkeit (Fellner, Finanzstrafgesetz, Band I, § 8, Rz 23).Selbstverständlich erhebt sich die Frage, welches Ausmaß von Sorgfalt den Umständen zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts geboten, pflichtgemäß aufzuwenden ist. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung stellt der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, welches Maß an Sorgfalt geboten ist, auf drei Gesichtspunkte ab (Fellner, aaO, § 8, Rz 23). Die objektive Sorgfaltspflicht und zwei subjektive Elemente, die individualisierte sowie die zumutbare Sorgfaltspflicht. Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, dh der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören. Bezüglich des Erfahrungswissens und der geistigen Möglichkeiten wird die Individualisierung umso wichtiger, je komplexer die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sind. Die Außerachtlassung der objektiven und „individualisierten" Sorgfalt kann einen Schuldvorwurf nur dann begründen, wenn es dem Täter zumutbar war, diese Sorgfalt einzusetzen (Fellner, aaO, § 8, Rz 24ff).Entsprechend der UFS-Entscheidung vom 17. März 2009, GZ FSRV/0087-1/03, in der der UFS ausführt, dass im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten selbst bei einem Wirtschaftstreuhänder wegen seines Rechtsirrtums über eine nicht bestehende Vorschrift keine grobe Fahrlässigkeit iSd FinStrG vorliegt, ist festzuhalten, dass es einem nicht Fachkundigen („Nicht-Steuerexperten") nicht zumutbar ist, einen komplexen Auslandssachverhalt wider seiner (wenn auch irrigen) Überzeugung anders zu beurteilen, als es gegenständlich erfolgt ist.Auch wenn in der Bescheidbegründung gesondert und besonders hervorgehoben wird, dass unsere Mandantschaft das Studium der Betriebswirtschaftslehre betrieben hat, muss unter Beachtung der oben angeführten UFS-Entscheidung auch das Finanzamt erkennen, dass der UFS sogar bei einem Steuerexperten („Wirtschaftstreuhänder") weder einen Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt, obwohl gerade Vertreter dieser Berufsgruppe eine besonders einschlägige Ausbildung genießen.Diese Rechtsansicht wird unter anderem in folgenden UFS-Entscheidungen bestätigt.o Keine vorsätzliche Hinterziehung bei Vertrauen auf die Steuerfreiheit einer Kapitalanlage mit Auslandsbezug-, Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSF vom 02.04.2007, RV/0289-F/04o Verjährung bei Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1972; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 06.09.2004, RV/0065-W/04o Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der längeren Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben-, Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSI vom 22.12.2005, RV/0578-I/04Die Ansicht des Finanzamtes, dass diese Entscheidungen nicht für den gegenständlichen Fall relevant sind, „da eine Judikatur zu den nicht selbständigen Einkünfte nicht vorhanden ist", ist verfehlt und verkennt den Kern der Frage. Bei diesen Fällen sind die Steuerpflichtigen auch wegen des im Ausland vorgenommenen Steuerabzugs von einer finalen Besteuerung ausgegangen und haben daher die Erklärungspflicht im Inland versäumt, womit sie im Rechtsirrtum verhangen waren. Diese Fallgestaltung ist im vorliegenden Fall ident. Auch unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass bei den ausländischen Einkünften aufgrund des Steuerabzugs im Ausland im Inland eine Erklärungspflicht nicht mehr vorliegt und war daher in analoger Weise im Rechtsirrtum.Auf die im Rahmen der gesondert ergangenen Bescheidbegründung vom 8. Oktober 2014 angeführten „Beweisgründe" ist noch Folgendes anzumerken.Die objektive und subjektive Tatseite müssen kumulativ vorliegen, dass eine Abgabenhinterziehung im fmanzstrafrechtlichen Sinne vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, war unsere Mandantschaft der irrigen Überzeugung, dass hinsichtlich einer österreichischen Veranlagung während des Auslandsengagements kein Handlungsbedarf bestand, zumal er auch die überwiegende Zeit während seines Auslandsengagements mit seiner Familie samt Haustier im Ausland ein Haus bewohnte und nur beruflich bzw zu Besuchszwecken nach Österreich gekommen war. Somit hatte aus Sicht unserer Mandantschaft ein Wegzug aus Österreich stattgefunden und es wurde durch die Mitübersiedelung der Familie samt den gesamten Hausrat auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen ins Ausland verlegt. Aus diesem Blickwinkel hätte, wenn überhaupt, aus Sicht unserer Mandantschaft ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien und nicht Österreich das Besteuerungsrecht auf das Welteinkommen gehabt, hätte unsere Mandantschaft von einer „Welteinkommensbesteuerungregelung im Ansässigkeitsstaat" gewusst.Dazu kommt, dass nicht nur unsere Mandantschaft, sondern auch alle nach Südosteuropa entsandten Kollegen der X*****-Gruppe der irrigen Meinung waren, dass die Dienstgeber im jeweiligen Ausland die Lohnsteuer abführen und somit die „Steuerangelegenheit" erledigt war. Ergänzend sei auch noch angeführt, dass von den anderen Kollegen die überwiegende Mehrheit weder eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen noch eine Aufgabe des Wohnsitzes vorgenommen hatte, sondern in periodischen Abständen (meist wöchentlich) zwischen Österreich und dem Ausland pendelte.An dieser Stelle sei auch auf die seitens der Finanzverwaltung besonders betonte und hervorgehobene Tatsache der Medienberichterstattung über den Ankauf von Steuer-CDs aus der Schweiz und über das geplante Steuerabkommen Österreich-Schweiz („Fekter-Millionen") eingegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Zusammenhang die Finanzverwaltung zwischen dem Bankvermögen diverser Ausländer in der Schweiz mit gegenständlichen Sachverhalt sieht. Die „Steuer-CDs" sowie die das damals geplante Steuerabkommen Österreich-Schweiz war in der Medienberichterstattung immer im Zusammenhang mit hinterzogenen Abgaben genannt worden. Da allerdings unsere Mandantschaft der Überzeugung war, dass sie keine Steuerhinterziehung begangen hat und Steuern ohnedies im Wege des Lohnsteuerabzuges bezahlte, sie durch diese Berichterstattung auch nicht darauf schloss bzw schließen konnte, dass diese Medienberichterstattung auch nur im Entferntesten mit ihr zu tun haben könnte. Hätte unsere Mandantschaft, wie die Finanzverwaltung behauptet, „mit bedingtem Vorsatz'' gehandelt, iSv die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung ernstlich für möglich gehalten, hätte sie dieser Logik folgend auch nach der Informationsveranstaltung Anfang 2013 bei der X***** AG keinen Handlungsbedarf gesehen. Würde dieser Gedanke weiter gesponnen und der Bescheidbegründung gefolgt werden, wäre es einem rational denkenden Täter vernünftig erschienen, die bisher nicht entdeckte Tat sicherlich bis zum Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist nicht offenzulegen, da er eine bisherige Nichtverfolgung durch die Finanzverwaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft unterstellt hätte.Da sich unsere Mandantschaft jedoch keineswegs im Unrecht gesehen hatte bzw sich aus ihrer Sicht nicht im steuer-/finanzstrafrechtswidrigen Bereich bewegt hatte, war nach der Informationsveranstaltung Anfang 2013 bei der X***** AG für unsere Mandantschaft klar, dass die Offenlegung des gesamten Sachverhalts gegenüber der Finanzverwaltung zu erfolgen hat, inkl der bereits verjährten Jahre 2006 und 2007!Die seinerzeitige Verletzung der Anzeige- und Offenlegungspflicht durch unsere Mandantschaft wurde folglich nicht vorsätzlich begangen, sondern aus dem Irrtum heraus, keine Verpflichtungen einer zusätzlichen Erklärungspflicht in Österreich zu haben, zumal auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen für den Zeitraum des Auslandsengagements aus der Sicht unserer Mandantschaft ins Ausland verlegt wurde.Auch würde wohl die Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen nicht auf die Idee kommen, bei überzeugter Auffassung eines Sachverhalts dennoch Beratung in Anspruch zu nehmen.In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass unsere Mandantschaft bei einem Steuerberater in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien Erkundigungen eingeholt hätte. Unsere Mandantschaft hat im Rahmen der Vorladung ausgesagt, dass es in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien eine steuerliche Beratung iZm der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Veranlagung gegeben hatte und im Rahmen dieser, keine Aussage getroffen wurde, dass ein Konflikt mit dem österreichischem Recht bestehe (Punkt 4. a- der Niederschrift). Wie daraus die Finanzverwaltung in der Bescheidbegründung ableiten kann, dass unsere Mandantschaft „mit zusätzlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet"' hat (Bescheidbegründung vom 8. Oktober 2014, Pkt 2.c.), ist eine pauschale Vermutung seitens der Finanzverwaltung und kein Beweis.Korrekt ist, dass unsere Mandantschaft, wie sie auch in der Befragung im Rahmen der Vorladung unter Punkt 2. ausgesagt hat, ihr grundsätzlich das Erklärungsverfahren im Rahmen des FinanzOnline bekannt war und nicht wie seitens der Finanzverwaltung ausgeführt nur insbesondere in den Jahren 2006 und 2007. Auszuführen ist weiters dass obwohl das Erklärungsverfahren bekannt ist, nicht nur in den Jahren 2006 bis 2010 keine Steuererklärungen abgegeben wurden, sondern auch in den Jahren 2000, 2001, 2005 und ab 2011 bis inkl 2013.Abschließend ist dem Vorhalt, dass die Abgabe der Erklärungen absichtlich verzögert wurden, damit die Steuern für die Jahre 2006 und 2007 verjähren, entschieden entgegen zu treten. Wie dem Finanzamt nachgewiesen wurde, wurde die steuerliche Lage erst durch die X*****/****[Steuerliche_Vertretung_2]*****-Veranstaltung am 25. Jänner 2013 von unserer Mandantschaft erst erkannt und unverzüglich die Selbstanzeige für alle betroffenen Jahre erstattet. Allein daraus ist schon zu erkennen, dass sich unsere Mandantschaft immer steuerehrlich und korrekt verhalten wollte. Unsere Mandantschaft hat sich daher im betreffenden Zeitraum schlicht im Rechtsirrtum befunden.ZusammenfassungWie oben ausgeführt, unterlag unsere Mandantschaft der (irrigen) Überzeugung ihre Abgabenpflichten durch den vom jeweiligen Dienstgeber durchgeführten „Lohnsteuerabzug" Genüge getan zu haben.Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass damit die Besteuerung ihres Einkommens „erledigt" ist und dadurch, dass im Tätigkeitsstaat die Besteuerung vorgenommen wurde, wie beim Lohnsteuerabzug in Österreich keine weiteren Verpflichtungen mehr bestehen.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen daher entsprechend vor, sodass keine Hinterziehung von Abgaben mit Vorsatz iSd § 33 Abs 1 FinStrG vorliegt.Die Abgabenbehörde konnte keine konkreten und nachprüfbaren Feststellungen über die Abgabenhinterziehung vorbringen. Die Abgabenhinterziehung erfordert einen Vorsatz als Schuldform, und eine Abgabenhinterziehung kann somit erst dann als erwiesen gelten, wenn in nachprüfbarer Weise auch der Vorsatz feststeht. Einen Beweis des Vorsatzes ist die Abgabenbehörde jedoch schuldig geblieben. Die reine Vermutung ist nicht ausreichend, um Vorsatz zu unterstellen. Die Abgabenbehörde hat die maßgebenden Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes iSd § 33 FinStrG nicht nachgewiesen.Vielmehr verbleiben erhebliche Zweifel, dass sich unsere Mandantschaft im dolus eventualis hinsichtlich seiner Erklärungspflicht befunden hat, dao bisher stets alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt wurden,o sofort nach Erkennen des Rechtsirrtums durch Selbstanzeige die entsprechenden Erklärungen abgegeben wurden,o alle Steuerzahlungen korrekt und fristgerecht erfüllt wurden,o aufgrund der Position unserer Mandantschaft sie jedenfalls stets ein Interesse an einer steuerlich korrekten Vorgehensweise hatte.Da somit der finanzstrafrechtlich geforderte volle Beweis über den bedingten Vorsatz der Nichterklärung der ausländischen Einkünfte dem Finanzamt nicht gelungen ist, ist jedenfalls (zumindest im Zweifel) keinesfalls bedingter Vorsatz vorgelegen.Die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO kommt daher nicht zur Anwendung.Wir beantragen daher, die Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils vom 8. Oktober 2014 ersatzlos aufzuheben.Wir beantragen weiters gem § 272 Abs 2 Z 1 BAO die Entscheidung durch den Berufungssenat sowie weiteres gem § 274 Abs 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat abzuhalten.Für allfällige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung...
Ergänzung vom 28. 4. 2014
Mit Schreiben vom 28. 4. 2014 nahm die steuerliche Vertretung zu einem Ergänzungsansuchen des Finanzamtes wie folgt Stellung:
Unsere Mandantschaft hatte während der Zeit ihres Auslandsengagements (2006 bis 2010) zwei Beschäftigungsverhältnisse, eines mit der Österreichischen Arbeitgeberin, X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Sämtliche Entgelte und geldwerte Vorteile, die der Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft zurechenbar sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen.
Anbei übermitteln wir Ihnen jeweils eine Detailaufstellung für die Jahre 2006 bis 2010, welche Basis für die Ermittlung der Österreichischen Bemessungsgrundlage war. Um Wiederholung zu vermeiden, verweisen wir diesbezüglich auf die Ausführungen in der Selbstanzeige vom 16. April 2013.
Entsprechende Aufstellungen waren beigefügt.
Niederschrift vom 23. 7. 2014
Am 23. 7. 2014 wurde der Bf im Beisein seiner steuerlichen Vertretung vom Finanzamt als Partei vernommen. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift lässt sich entnehmen:
Fragen an den Beschwerdeführer i.Z.m. seiner Tätigkeit in den Jahren 1998 und 1999:
1. [...]
2. Sie haben in den Jahren 2002, 2003 und 2004 Steuererklärungen eingereicht. Ist diese Aussage zutreffend?
Diese Aussage ist zutreffend.
Waren Sie in diesen Jahren steuerlich vertreten?
Ich war in diesen Jahren nicht steuerlich vertreten. Die Erklärungen habe ich selber über FinanzOnline eingereicht. Ich hatte Kenntnis vom Erklärungsverfahren und habe diese Erklärungen mit Hilfe der Ausfüllhilfen von der Arbeiterkammer einerseits sowie von Seiten des Finanzressorts andererseits ausgefüllt.
Im Jahr 2002 hatten Sie 2 Dienstgeber und haben Sie am 07.02.2005 eine Steuererklärung eingebracht. a) War Ihnen das Erklärungsverfahren bekannt? b) War Ihnen zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass Sie Einkünfte erklären müssen?
Auch bei Abgabe dieser Erklärung war ich nicht steuerlich vertreten und habe die Erklärung selber eingebracht. Ich verweise auf die Antwort zu der zuvor gestellten Frage.
In den Jahren 2002, 2003 und 2004 haben Sie "Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige" geltend gemacht. Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit (die neben den Einkünften aus Ihrer beruflichen "Haupttätigkeit" bezogen worden wären, haben Sie dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt. Woraus resultieren diese Aufwendungen?
Mir werden die Erklärungen aus den Jahren 2002 bis 2004 vorgelegt. Diese Erklärungen wurden von mir höchstwahrscheinlich eingebracht. Exakte Erinnerungen an die Erklärungsdaten habe ich aber nicht mehr, weil die Abgabe der Erklärungen schon mehrere Jahre her ist. Der Hauptgrund für die Abgabe der Erklärungen in diesen Jahren war, dass ich im Jahr 2002 nicht durchgehend berufstätig gewesen bin.
Die Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige wurden für meine Gattin bezahlt. Ich bin seit 2003 verheiratet.
3. In der Zeit von 01.01.2001 bis 30.04.2002 waren Sie nach der Steuerdatenbank bei der *****Bank***** beschäftigt. Ist diese Aussage zutreffend?
Diese Angaben sind zutreffend.
Welche Tätigkeit haben Sie in dieser Zeit für die Bank ausgeübt?
Ich war bei der Bank als Aktienanalyst tätig für Versorger- und Transportwerte. Ich habe mir die Unternehmenskennzahlen angesehen und Kursempfehlungen abgegeben. Gängige Kennzahlen waren: Kurs/Gewinn-Verhältnis, Margen, Kurs-/Buchwert-Verhältnis.
Haben Sie in dieser Zeit die Bankausbildung absolviert?
Bei der *****Bank***** habe ich keine Bankausbildung gemacht.
4. Beginnend mit 2006 wurden Sie von Ihrem Dienstgeber (der X*****) nach ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien entsendet, waren aber weiterhin in Österreich ansässig. In ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien waren Sie nach Auskunft Ihres Dienstgebers als Vorstandsvorsitzender u.a. für Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision, Kommunikation, das Customer Center und die Rechtsabteilung verantwortlich.
Sind diese Angaben zutreffend?
Die oben gemachten Angaben sind zutreffend. Ich wurde relativ rasch auf Grund der Privatisierung des *****[Unternehmensbereich]*****s nach ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien entsendet. Mit rasch meine ich kurzfristig.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen waren Sie auch für die steuerlichen Angelegenheiten der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft zuständig. Ist das zutreffend?
Ich war für die steuerlichen Belange der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Aktiengesellschaft letztverantwortlich und hatte auch die entsprechenden Jahresabschlüsse zu unterfertigen. Die Belange des Steuerrechts waren aber weitestgehend ausgelagert.
Da Ihnen auf Grund Ihrer eigenen Erklärungsabgaben aus den Vorjahren das Erklärungsverfahren bekannt war UND Sie für die oben angeführten Bereiche verantwortlich waren
a- bei wem haben Sie sich über Ihre steuerlichen Verpflichtungen informiert?
Wir haben in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien eine steuerliche Beratung gehabt. Dieser hat auch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Veranlagung durchgeführt. Dieser hat mich nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es einen Konflikt mit österreichischem Steuerrecht geben könnte.
In Österreich selber habe ich mich über meine steuerlichen Verpflichtungen nicht informiert. Der Grund dafür war, weil alle nach Südosteuropa Entsandten der X***** der Meinung waren, dass unsere Dienstgeber in den jeweiligen Ländern die Lohnsteuer abführen. Damit war die steuerliche Angelegenheit für mich erledigt. Wir sind erst im Frühjahr 2013 von der X*****-AG darüber informiert worden, dass diese Ansicht unzutreffend war.
b- woraus haben Sie abgeleitet, dass Sie- unabhängig davon, wie (auf welcher rechtlichen Grundlage) die Beträge in weiterer Folge gegebenenfalls zu versteuern sein werden - nicht verpflichtet gewesen wären, Ihre nichtselbständigen Einkünfte in Österreich zu erklären?
Ich bin davon ausgegangen, dass die Dienstgeber in Österreich und ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien die jeweiligen Steuern abführen.
Der Umstand, dass bei Vorhandensein nichtselbständiger Einkünfte im In- und Ausland eine Erklärungspflicht in Österreich besteht, war mir nicht bewusst bzw. bekannt. Ich bin davon ausgegangen, dass meine Steuererklärungspflichten durch die X***** abschließend erledigt wurden.
Wenn ich im Inland zwei Dienstgeber habe, ist mir eine Erklärungsverpflichtung bekannt.
5. Nach der Aktenlage des Finanzamtes hat sich am 06.11.2012 die *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in FinanzOnline mit einer Vollmacht eingetragen.
- Wann und aus welchen Gründen haben Sie im Jahr 2012 einen Steuerberater aufgesucht?
Meine Mutter war Kinderärztin und wollte ihre Ordination übergeben. Bei dieser Gelegenheit bin ich mitgekommen und habe nachgefragt, wie bzw. auf welche Weise Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
Ihre Erklärungen wurden erst im März 2013 eingereicht. Woraus resultierte diese Verspätung?
Ich war im Herbst 2012 für die Veranlagungen 2010 und 2011 beim Steuerberater um mich generell über die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten zu informieren. Erst danach kamen die Informationen seitens der X*****-AG. Unmittelbar danach habe ich die Selbstanzeige gemacht- im April 2013. Die Information seitens der X***** erfolgte dergestalt, dass alle entsendeten Personen zu einem Temin eingeladen worden sind und wurden wir im Zuge dieses Termins über die steuerliche Situation informiert. Dabei wurde uns empfohlen, dass wir gegebenenfalls eine Selbstanzeige machen und uns von der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** vertreten lassen. Ich hatte daraufhin ein Gespräch mit der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** und hatte mich in Folge dessen der Empfehlungen der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** entsprechend verhalten. In diesem Gespräch habe ich meine Ansicht dargelegt, dass ich der Meinung war, dass meine Einkünfte in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien endbesteuert wären. Dieser Irrtum wurde seitens der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** aufgeklärt.
Auftrag seitens des Finanzamtes an Herrn MMag. Dr. B*****:
Sie werden aufgefordert, die Einladung seitens der X***** dem Finanzamt zu übermitteln sowie einen Nachweis über den dargebotenen Inhalt Sie werden aufgefordert die Kosten-/Honorarnote der *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** vorzulegen beziehungsweise Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, was Thema Ihrer Vorsprache bei der *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** war
Mag. Patric F*****
PERSÖNLICH
p.A. Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
Marxergasse 4
1030 Wien
6. Haben Sie die Berichterstattungen in den Medien betreffend die nachstehend angeführten Themen verfolgt?
- das (geplante) Steuerabkommen Österreich- Schweiz
Die Berichterstattung über die "Fekter-Millionen" habe ich mitverfolgt
- das (geplante) Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein
Diese Berichterstattung habe ich bislang nicht verfolgt.
- den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der CH
Die Berichterstattung über die Ankäufe Schweizer Steuer-CDs durch Deutschland habe ich ebenfalls verfolgt.
Wenn Ihnen die Berichterstattung und damit einhergehend die Pflicht zur Erklärung Ihrer nichtselbständigen Einkünfte bekannt war- warum haben Sie erst im Jahr 2013 eine "Selbstanzeige" eingereicht und Erklärungen abgegeben?
Hinsichtlich der Selbstanzeige im Jahr 2013 verweise ich auf die Ausführungen oben unter Frage 5.
Auskunft der *****Bank*****
Die *****Bank***** legte am 30. 7. 2014 über Ersuchen des Finanzamts den Dienstvertrag und die Arbeitsplatzbeschreibung des Bf betreffend das im Jahr 2002 beendete, weniger als eineinhalb Jahre währende Dienstverhältnis vor. Der Bf habe während seines Dienstverhältnisses keine keine Seminare besucht.
Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgebende Frage des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung nichts gewinnen.
Auskunft der D*****
[...]
Informationsveranstaltung
Mit Schreiben vom 20. 8. 2014 übermittelte die ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** dem Finanzamt die Einladung seitens der X***** zur Informationsveranstaltung, Powerpoint-Folien über den Vortragsinhalt und ein Schreiben von *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Die an den Bf am 15. 1. 2013 gerichtete E-Mail lautet:
Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege,
im Hinblick auf die abgabenrechtlich einwandfreie Behandlung Ihres ausländischen Dienstverhältnisses findet am Freitag, 25.1.2013 um 15 Uhr oder am Montag, 28.1.2013 um 9 Uhr eine Besprechung mit ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** statt. Beide Besprechungen finden im X***** Forum, 1. Stock statt.
Insbesondere geht es um die Information bezüglich der abgabenrechtliche Behandlung bis zum 31.12.2011 und davor, weiters gegebenenfalls um eine abgestimmte korrekte künftige Vorgangsweise.
Ich ersuche Sie, einen der beiden Termine zuverlässig wahrzunehmen!..
Aus der Präsentation der ****[Steuerliche_Vertretung_2]*****:
Inländische Steuerpflicht in Österreich
- Unbeschränkte Steuerpflicht bei
- Wohnsitz in Österreich
- ln Österreich ausgeübtes Dienstverhältnis prinzipiell steuerpflichtig, Steuerabzug erfolgt im Wege des Lohnsteuerabzug
- Allen anderen Einkünfte grundsätzlich ebenfalls in Österreich steuerpflichtig ("Welteinkommensprinzip")
- Besteuerung von ausländischen Dienstverhältnissen
- Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich aufgrund des Welteinkommensprinzips ebenfalls grundsätzlich steuerpflichtig
- Wenn kein Lohnsteuerabzug erfolgt, dann sind die ausländischen Einkünfte zu veranlagen dh dem Finanzamt zu erklären
- Jedoch (teilweise) Einschränkung durch die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen ("DBA")
...
- Welche Doppelbesteuerungsmaßnahmen sind relevant?
...
****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien
• bis 2007 § 48 BAO-VO (Anrechnung, da Steuersatz unter 15%)
• ab 2008 DBA/Befreiung mit Progressionsvorbehalt
...
- Was haben die Mitarbeiter zu tun bzw was hätten sie zu tun gehabt?
- Abgabe Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung mit Erklärung der Auslandseinkünfte
- für die Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder
- für die Besteuerung mit Anrechnung
- im Einzelfall für gänzliche Besteuerung, wenn Anrechnung an sich durch DBA ausgeschlossen -Sonderfall DBA 1984 Bulgarien.
...
- Wie kann die Sache in Ordnung gebracht werden, ohne dass eine Strafe anfällt?
- Im Abgabenrecht gibt es die Möglichkeit der "Selbstanzeige"
o Offenlegung des Sachverhalts
o Darlegung der Verfehlung
o Offenlegung der bedeutsamen Umstände
o Berechnung der verkürzten (Einkommen)Steuer
o Bezahlung der Steuer binnen einem Monat ab Vorschreibung
- Konsequenzen der Selbstanzeige
o Völlige Straffreiheit
o Kein "schwarzer Punkt" bei der Finanz, da eine "common procedure"
o Geheimhaltungspflicht durch Finanzbehörde, an die sich die Finanzverwaltung erfahrungsgemäß immer hält
- Wie lange rückwirkend hat die Selbstanzeige zu erfolgen?
- Jedenfalls innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist bei fahrlässiger Abgabenverkürzung (ab 2008 bis 2011)
- Wurde bereits eine Erklärung abgegeben, verlängert sich die Verjährungsfirst um 1 Jahr (ab 2007)
- Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung jedenfalls ab 2003 ("absolute Verjährungsfrist")
- Bei fahrlässiger Abgabenverkürzung aus Vorsichtsgründen ergänzende Darstellung allfälliger Sachverhalte ab 2003 mit Hinweis auf erfolgte Verjährung
- Wie soll die weitere Vorgehensweise erfolgen?
- Selbstanzeige für Mitarbeiter?
- Je Mitarbeiter; Abgabe beim Finanzamt durch ****[Steuerliche_Vertretung_2]*****
- Sammlung der Daten (Ausgabe Checkliste)
- Erstellung und Vertretung der Mitarbeiter durch ****[Steuerliche_Vertretung_2]*****
- Was hat der Mitarbeiter zu tun?
- Wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Checkliste
- Beantwortung von allfälligen zusätzlichen Fragen
- Freigabe der von ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** erstellen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärungen
- Freigabe der von ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** erstellten Selbstanzeige
Die *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-Gesellschaft m.b.H. bestätigte am 31. 7. 2014:
Wir bestätigen, dass Sie mit Ihrer Mutter im Juni 2012 in unserer Kanzlei waren. In der Besprechung ging es um die steuerliche Beratung Ihrer Mutter, die gebeten hat, dass Sie bei diesen Gespräch dabei sind.
Im Zuge dieser Besprechung haben Sie uns gefragt, ob es möglich ist für Sie persönlich die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 zu erstellen. Wir haben dies gerne zugesagt und vereinbart, dass wir Ihnen eine Vollmacht fiir die steuerliche Vertretung zusenden werden. Nach Erhalt der unterfertigten Vollmacht haben wir uns über das Finanz Online als Ihre steuerliche Vertretung registriert.
Wir haben noch keine Honoranote an Sie gestellt, da wir die Leistungen noch nicht erbracht haben, da Sie uns mitgeteilt haben, dass Sie steuerliche Probleme für die Jahre 2006 bis 2010 haben, die Sie mit der steuerlichen Vertretung der X***** abklären werden.
Fristverlängerungsansuchen
Die ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** richtete am 7. 11. 2014 folgendes Fristverlängerungsansuchen an das Finanzamt:
... namens und auftrags unserer Mandantschaft beantragen wir gem § 264 Abs 4 lit a iVm § 245 Abs 2 BAO die Frist zur Einreichung des Antrages auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) betreffend die Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 bis 30. November 2014 zu verlängern. Der Antrag der Fristverlängerung wird dadurch erforderlich, da der gegenständliche Sachverhalt mit dem Ausland in Verbindung steht und erforderliche Informationen noch nicht vollständig eingelangt sind.
Mit dem Ersuchen unserem Antrag stattzugeben, verbleiben wir ...
Mit Bescheid vom 12. 11. 2014 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab:
Der gegenständliche Sachverhalt hat keine maßgebliche Auslandskomponente und für den Vorlageantrag ist eine gesonderte Begründung nicht erforderlich und daher das Beischaffen der Unterlagen nicht notwendig.
Weiters wurden von Ihrer Seite im Jahr 2013 eine Selbstanzeige eingebracht und zu diesem Zeitpunkt hätten schon aus diesem Grund alle erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen.
Es liegen daher die entsprechenden von der BAO gem.§ 245 (3) geforderten berücksichtigungswürdigen Gründe nicht vor, ihr Antrag wird abgewiesen.
Weiterer Akteninhalt
Der weitere Inhalt des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts betrifft Ermittlungen insbesondere zur Höhe der Einkünfte und ist daher für dieses Beschwerdeverfahren - strittig ist lediglich, ob bereits Verjährung eingetreten ist - nicht von Belang.
Vorlage
Mit Bericht vom 3. 12. 2014 legte das Finanzamt die Beschwerde - unter Beifügung des 396 Seiten umfassenden elektronischen Finanzamtsakts - dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Dieses Dokument enthält 12 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105166/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105166.2014
- Stammnummer
- 105625
- Gültig
- 29.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF