Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105166/2014
Zurücknahme einer Beschwerde iZm zunächst nicht erklärten Auslandseinkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105166/2014vom 29.06.2015Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sachverhalt:Der Beschwerdeführer (Bf.) war in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft nach ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien entsendet worden und war als Vorstandsvorsitzendes unter anderem zuständig für die Bereiche Controlling, Rechnungswesen, Interne Revision und die Rechtsabteilung. Der Beschwerdeführer war weiterhin in Österreich ansässig, hat seine in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte jedoch in Österreich nicht erklärt. Im Jahr 2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Selbstanzeige, in der dieser ausführte, diese nichtselbständigen Einkünfte irrtümlich nicht erklärt zu haben. Das Finanzamt hat auch für 2006 und 2007 Einkommensteuerbescheide erlassen, weil das Finanzamt von hinterzogenen Abgaben und demzufolge von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen ist. Auf die Ausführungen insbesondere in den gesonderten Bescheidbegründungen vom 23.05.2014 und vom 08.10.2014 und der Niederschrift vom 23.07.2014 wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen.Beweismittel:Vertrag über die Tätigkeit des Beschwerdeführers in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien, Lohnkonto des Beschwerdeführers, beispielhaft für die Jahre 2008 und 2009 übermittelte Honoraraufstellungen, ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2009 (nicht jedoch für 2006), Belege über Aufwendungen des Beschwerdeführers in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien, Versicherungsdatenauszüge des Beschwerdeführers und dessen Gattin, Niederschrift vom 23.07.2014, Unterlagen der ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** (erstellt 2012) über Vorträge bei der X*****, Schreiben der *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** vom 31.07.2014;Stellungnahme:Unter Hinweis auf die durch den Bf. gemachte Aussage in der Niederschrift und unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den gesonderten Bescheidbegründungen vom 23.05.2014 und vom 08.10.2014 geht das Finanzamt unverändert davon aus, dass im vorliegenden Fall hinterzogene Abgaben vorliegen und dass damit die zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 BAO für hinterzogene Abgaben zur Anwendung zu kommen hat. Insbesondere ist festzuhalten• dass dem Bf. das Erklärungsverfahren bekannt war (in den Jahren 2002 bis 2004 hat der Bf. persönlich Steuererklärungen eingebracht; dieser war in diesen Jahren steuerlich nicht vertreten)• dass der Bf. für steuerliche Belange, den kaufmännischen Bereich und die Rechtsabteilung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen ist,• dass dem Bf. bekannt war, dass, wenn er im Inland über zwei Dienstgeber verfügt, eine Erklärungsverpflichtung besteht,• dass daraus, dass der Bf. selber angegeben haben, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, abzuleiten ist, dass dieser mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet hat und dass durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und seinem Unterlassen, einen mit dem österreicheichen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, dieser es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine Nichtbesteuerung seiner in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte bewirken wird,• dass eine strittige Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Bf., von diesem im Ausland bezogene nichtselbständige Einkünfte in Österreich als seinem Ansässigkeitsstaat zu erklären, nicht bestanden hat,• dass der Bf. die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt hat, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz (Zitat:“ die Berichterstattung über die Fekter – Millionen habe ich verfolgt“) UND• dass der Bf. sich nicht über seine Erklärungspflichten in Österreich informiert hat und sohin den Maßstab „einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt eines solchen Menschen in der Lage des Täters“ außer Acht gelassen hat.Aus diesen und in den gesonderten Bescheidbegründungen vom 23.05.2014 und 08.10.2014 angeführten Gründen beantragt das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ladung zur mündlichen Verhandlung
Am 20. 5. 2015 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 1. 7. 2015 geladen.
Dem Bf wurde hierbei aufgetragen:
Dem Bundesfinanzgericht ist vom Beschwerdeführer bis zum 24. 6. 2015 eine schriftliche Bestätigung jenes ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberaters, der laut Seite 5 der Beschwerde dem Beschwerdeführer erklärt haben soll, dass mit der Besteuerung in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien alle seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sind ("... Dass zwei Staaten auf ein und dieselbe Einkunftsquelle ein Besteuerungsrecht erheben können, war unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst. Im Gegenteil sie ist davon ausgegangen, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien das Besteuerungsrecht hat, was fälschlicherweise auch von einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater bestätigt wurde ..."), über Zeit, Ort und genauen Inhalt dieser Erklärung im Original und in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seiten 8 f. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, zu denen im Vorlageantrag nicht Stellung genommen wurde. Sollte das Vorbringen in der Beschwerde im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 23. 7. 2014 ("... Wir haben in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien eine steuerliche Beratung gehabt. Dieser hat auch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Veranlagung durchgeführt. Dieser hat mich nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es einen Konflikt mit österreichischem Steuerrecht geben könnte...") in dieser Form unzutreffend sein, wäre dies innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen.Ferner möge dem Bundesfinanzgericht eine Bestätigung der Universität über die im Rahmen des Studiums der Betriebswirtschaft durch den Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen (z. B. Studienbuch) ebenfalls bis zum 24. 6. 2015 vorgelegt werden (Kopie genügt).
Zurücknahme der Beschwerde
Mit Eingabe vom 22. 6. 2014, zur Post gegeben am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 24. 6. 2015, erklärte die ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** namens und auftrags des Bf gemäß § 256 Abs. 1 BAO die Zurücknahme der am 23. 6. 2014 eingebrachten Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vom 23. 5. 2014.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO lautet:
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Gegenstandsloserklärung
Da die Beschwerde zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
Die Zuständigkeit des Berichterstatters ergibt sich unbeschadet der ursprünglich beantragten Senatsentscheidung aus § 272 Abs 4 BAO. Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Information der Finanzstrafbehörde
Eine Ausfertigung des Beschlusses wird dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde gemäß § 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach § 33 Finanzstrafgesetz zur Kenntnis gebracht. Ob Straffreiheit infolge Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vorliegt, ist von der zuständigen Finanzstrafbehörde zu beurteilen.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 29. Juni 2015
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Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105166/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105166.2014
- Stammnummer
- 105625
- Gültig
- 29.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF