Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105166/2014
Zurücknahme einer Beschwerde iZm zunächst nicht erklärten Auslandseinkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105166/2014vom 29.06.2015Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Einlangen der entsprechenden Antworten auf die oben angeführten Auskunfts- und Ergänzungsersuchen wurden am 23.05.2014 die ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 gemäß § 299 BAO aufgehoben und für diese Jahre neue Einkommensteuerbescheide erlassen. Darüber hinaus wurden ebenfalls am 23.05.2014 auch Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erlassen. Begründend wurde in der gesonderten Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2010 insbesondere ausgeführt:„(…) 2. Veranlagungen für 2006 und 2007Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Diese zehnjährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn eine Bestrafung – etwa wegen § 29 FinStrG (Selbstanzeige) – nicht mehr zulässig ist (Ritz § 207 Tz 16 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 03.02.1961, Zl. 1425/60; VwGH vom 28.01.1997, 96/14/0152, 0153).Sie haben gegenüber dem Finanzamt in Ihrer „Selbstanzeige“ ausgeführt, dass Sie die Einkünfte der Jahre 2006 und 2007 „irrtümlich“ nicht erklärt hätten beziehungsweise, dass Sie das Offenlegen Ihrer Bezüge „versehentlich verabsäumt“ hätten.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist allerdings festzuhalten, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender tätig waren und waren Sie insbesondere für die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision) und die Rechtsabteilung verantwortlich. Darüber hinaus haben Sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen und enthält dieses Studium auch entsprechende juristische Studienfächer.Allein aus Ihrer Tätigkeit und Ihrem Verantwortungsbereich (Vorstandsvorsitzender für kaufmännische Abteilungen und Rechtsabteilung) sowie Ihrer einschlägigen akademischen Ausbildung ist ersichtlich, dass Ihnen bekannt war, dass Sie Ihre nichtselbständigen Einkünfte zu erklären haben und haben Sie diese Einkünfte zumindest vorsätzlich nicht erklärt, weswegen in Ihrem Fall hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 BAO vorliegen und auch Ihre in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien in den Jahren 2006 und 2007 bezogenen Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.3. Werbungskosten der Jahre 2006 bis 2010a. FamilienheimfahrtenNach der Aktenlage waren Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender eines ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien tätig, nach wie vor allerdings in Österreich ansässig. Obgleich Sie seitens des Finanzamtes aufgefordert worden sind, dem Finanzamt eine Aufstellung Ihrer Tätigkeitstage in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien zu übermitteln, haben Sie dem Finanzamt diese angeforderten Unterlagen nicht zukommen lassen (diese Aufstellung der Tätigkeitstage hätte im Zusammenhang mit den von Ihnen vorzulegenden Nachweisen über die angeblich von Ihnen vorgenommenen Flüge eine entsprechende Kontrolle Ihrer Angaben ermöglicht).
Sie haben dem Finanzamt lediglich eine Aufstellung (ohne Belege) der angeblich von Ihrer Gattin durchgeführten Flüge vorgelegt und haben die Höhe dieser Aufwendungen einen durch das Finanzamt nicht überprüfbaren „Durchschnittswert pro Flug“ zu Grunde gelegt. Das Finanzamt hält an dieser Stelle fest, dass die von Ihnen angesetzten Flugpreise (nach aktuell durchgeführten Recherchen des Finanzamtes) selbst für das Jahr 2014 als weit überhöht einzustufen sind. Sie haben sohin weder nachgewiesen, dass Sie selbst überhaupt irgendwelche entsprechenden Flüge durchgeführt haben, noch welche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen angeblich durchgeführten Flügen tatsächlich angefallen sind und haben daher die Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen.
Auch stellt die vorgelegte Aufstellung keinen Nachweis dafür dar, dass ihre Gattin diese Flüge tatsächlich durchgeführt hat (auch hinsichtlich Ihrer Gattin wurden keine Flugtickets, etc. vorgelegt) und die von Ihnen angeführten Beträge auch tatsächlich bezahlt worden sind und ist diese Aufstellung darüber hinaus auch in sich selbst widersprüchlich und unvollständig, weil (beispielsweise) Flüge unmittelbar vor der Geburt Ihres Kindes in der Liste angeführt sind, im Jahr 2008 in der Liste ein Rückflug ohne Hinflug aufscheint oder Flüge aufscheinen, als sie Ihre Tätigkeit noch gar nicht angetreten hatten (Mai 2006). Darüber hinaus ist die Aufstellung der angeblich durch Ihre Gattin durchgeführten Flüge in keinster Weise ein Nachweis dafür, dass Sie selber die entsprechenden Flüge durchgeführt haben. Nach der Aktenlage ist nämlich Ihre Gattin (im Gegensatz zu Ihnen selbst) in den Jahren 2006 bis 2010 keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgegangen (im angefertigten Sozialversicherungsauszug Ihre Gattin betreffend sind Versicherungszeiten aus einer aktiven Erwerbstätigkeit nur bis 31.05.2006 ersichtlich; ab 11.12.2007 sind nur der Bezug von Kinderbetreuungsgeld und vorläufige Ersatzzeiten wegen Kindererziehung gespeichert) und wäre daher selbst für den Fall, dass Ihre Gattin die entsprechender Flüge tatsächlich durchgeführt haben sollte, dieser Umstand kein Nachweis dafür, dass Sie selber entsprechende Flüge getätigt haben. Zusätzlich wurden für das Jahr 2010 überhaupt keine Unterlagen (weder betreffend die von Ihnen selbst noch den von Ihrer Gattin angeblich durchgeführten Flüge) vorgelegt - festgehalten wird an dieser Stelle, dass Flüge Ihrer Gattin im Jahr 2010 darüber hinaus auch deswegen nicht glaubwürdig erscheinen, weil ihre Gattin am 2/10 ein weiteres Kind zur Welt gebracht hat.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO wären Sie allerdings verpflichtet gewesen, die Aufwendungen dem Grunde (wurden durch Sie selbst überhaupt Flüge und gegebenenfalls wann und wie viele Flüge wurden durchgeführt) und der Höhe nach nachzuweisen und trifft Sie auf Grund des Vorliegens eines Sachverhaltes mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz § 115 Tz 10ff), weswegen die Aufwendungen für weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesene Aufwendungen für „Familienheimfahrten“ nicht zuerkannt werden konnten.
b. Doppelte Haushaltsführung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081).Aufgrund der Entfernung zwischen Ihrem Familienwohnsitz in Österreich und Ihrem Tätigkeitsort in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien war für Sie eine tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar. Es stehen Ihnen daher dem Grund nach Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu.Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen ist festzuhalten, dass als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit nur jene Kosten absetzbar, welche Sie für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden mussten. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.Sie haben dem Finanzamt einen Mietvertrag vorgelegt, in dessen Artikel 1 das Mietobjekt wie folgt beschrieben ist: „The subjekt of this agreement is an rental house (...) consisted of a basement, ground floor, first floor with attic, with a total area of 412m² and basement of 70m², together with a land in a total area of 554m² and parking space, according to the Property Document 408.“ (Gegenstand dieser Vereinbarung ist ein Ferienhaus (...) bestehend aus einem Untergeschoss, Erdgeschoss, ersten Stock und Dachgeschoss, mit einer Gesamtfläche von 412m ² und Keller von 70m ², zusammen mit einem Grund in einer Gesamtfläche von 554m ² und Parkplatz, nach der Eigenschaft Dokument 408.). Die Aufwendungen für diese Luxusimmobilie sind um ein Vielfaches höher als die unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort.Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 EStG 1988 sind unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort dergestalt zu ermitteln, dass Kosten für eine Wohnung in Ansatz gebracht werden, die das durchschnittliche Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort decken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in Urteilen vom 9.8.2007, VI R 23/05 und VI R 10/06 zur mit Österreich vergleichbaren deutschen Rechtslage entschieden, dass die notwendigen Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit den Kosten für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses zu beschränken sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. 2010/13/0148 entsprechende Aussagen zur österreichischen Rechtslage getroffen.Sie haben demgemäß im Schätzungsweg die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort von € 400,00 angesetzt und haben Überprüfungen des Finanzamtes ergeben, dass die Höhe dieser angesetzten Miete als sachgerecht erscheint.Hinsichtlich der von Ihnen darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen (Beilage 5 zu Ihrer Stellungnahme) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch bei der Wohnungseinrichtung nur jene unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Hinsichtlich jener Einrichtungsgegenstände, die als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung angesehen werden können (z.B. Sofa), ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel VwGH vom 16.11.1993, Zl. 89/14/0164) gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Doralt geht in seinem Einkommensteuergesetz-Kommentar von einer 10 – 13 jährigen Nutzungsdauer aus (vgl. Doralt § 7 Tz 65).Zu den von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für „Einrichtungsgegenstände“, die Sie im Rahmen der „Doppelten Haushaltsführung“ erklärt haben, ist an dieser Stelle festzuhalten:Nachdem – wie oben ausgeführt - nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort steuerlich abzugsfähig sind, sind Aufwendungen für Pflanzen, eine Gartensitzgruppe, Briketts (2006), Pflanzen, Blumentöpfe (um € 235,89), Sonnenliegen, einen Sonnenschirm, Terrassenmöbel, Sandkasten, „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ (2007) nicht als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort abzugsfähig.Hinsichtlich der Aufwendungen für „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ ist an dieser Stelle zusätzlich festzuhalten, dass die entsprechenden Rechnungen dem Finanzamt nicht vorgelegt wurden und diese darüber hinaus auf Euro lauten dürften. Es ist sohin auch in keinster Weise nachgewiesen worden, dass die entsprechenden Aufwendungen überhaupt für Ihre „Unterkunft“ in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien verwendet worden sind.Hinsichtlich des von Ihnen angeschafften Kleiderschrankes (2007) ist festzuhalten, dass die Aufwendungen für diesen Schrank ebenso wie für das im Jahr 2006 angeschaffte „Sofa“ auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben sind (von Ihnen wurden diese Gegenstände auf 5 Jahre abgeschrieben).Zu den Aufwendungen für Gläser, Teller, Schalen (angeschafft in der Zeit von November 2006 bis März 2007) wird seitens des Finanzamtes an dieser Stelle festgehalten, dass Ihre Tätigkeit nach der Aktenlage (insbesondere nach dem „Managervertrag“) bereits am 01.06.2006 begonnen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechendes Geschirr in dem von Ihnen angemieteten Haus vorhanden war, weil die Anschaffungen Ihrerseits – wie oben ausgeführt – erst in der Zeit von November 2006 bis März 2007 getätigt worden sind. Da demnach allerdings entsprechendes Geschirr vorhanden war, handelt es sich bei den von Ihnen getätigten Nachkäufen nicht um unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort, weswegen die entsprechenden Aufwendungen nicht anzuerkennen waren.Aufwendungen für einen Receiver (Sky) für einen 42-Zoll-Plasmafernseher, für einen 1*****-Watt Digitalverstärker (für ein Heimkino) stellen ebenfalls keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort dar und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig.Hinsichtlich der in Österreich (bei IKEA) angeschafften Gegenstände (Matratze, diverseste Duftkerzen, Besteck, Handtücher, Überdecke, …) ist festzuhalten, dass Sie nicht nachgewiesen haben, dass Sie diese Gegenstände überhaupt selber angeschafft haben (und nicht etwa Ihre Gattin); der Umstand, dass Sie diese Gegenstände teilweise nicht selber angeschafft haben, erhellt sich auch daraus, dass die Rechnungen teilweise zu Zeitpunkten ausgestellt worden sind, an denen Sie sich nicht einmal nach Ihren eigenen Ausführungen (unter Zugrundelegung der Aufstellung der Flüge betreffend Ihre Gattin) in Österreich befunden haben. Darüber hinaus haben Sie einerseits nicht nachgewiesen, dass Sie diese Gegenstände (z.B. Matratze) für Ihre Unterkunft in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angeschafft haben, andererseits sind diese Aufwendungen an sich keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort (Duftkerzen, Besteck – zur Begründung zum Besteck siehe oben).Von den Aufwendungen für „T-Mobile“ - das Finanzamt geht davon aus, dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche für Internet und/oder Handy handelt - waren (im Schätzungsweg ermittelte) Privatanteile von 40% auszuscheiden.Hinsichtlich der übrigen von Ihnen vorgelegten Rechnungen (Ramstore „mixed“, Replek Hubo, hoover & kettle) ist auszuführen, einige Rechnungen unleserlich waren und daher die angeschafften Gegenstände nicht haben nachvollzogen werden können, dass es sich bei Aufwendungen für ein Treppenhaus-Licht und fluoreszierende Gegenstände nicht um unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung am Beschäftigungsort handelt, dass Aufwendungen für Verlängerungskabel und Gardinenstangen in der von Ihnen angeschafften Menge keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort darstellen, und dass von den Nachttischleuchten nur die Aufwendungen für eine Leuchte (im Schätzungsweg wurden 50% des Rechnungsbetrages angesetzt) absetzbar sind.“Gegen die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 haben Sie am 23.06.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass bei Ihnen keine hinterzogenen Abgaben vorgelegen hätten (auf die einzelnen in Ihrer Beschwerde angeführten Vorbringen wird in der Folge noch gesondert eingegangen werden).Vorweg ist an dieser Stelle zur Darlegung des Verfahrensverlaufes lediglich festzuhalten, dass Sie auf der Seite 5 der von Ihnen eingebrachten Beschwerde sinngemäß vermeint haben, dass es Ihrer Rechtsansicht nach einen Verfahrensmangel darstellen würde, dass das Finanzamt Sie nicht persönlich zum Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes vernommen hatte. Auf Grund dieses Vorbringens wurden Sie wiederholt zu einer niederschriftlichen Vernehmung geladen und fand diese niederschriftliche Einvernahme nach mehreren Terminverschiebungen letztendlich am 23.07.2014 im Finanzzentrum Wien Mitte, im Bereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf statt.In dieser Einvernahme haben Sie im Wesentlichen vorgebracht beziehungsweise angegeben,
dass Ihnen das Erklärungsverfahren bekannt war (Sie haben in den Jahren 2002 bis 2004 persönlich Steuererklärungen eingebracht; Sie waren in diesen Jahren steuerlich nicht vertreten)
dass Sie für steuerlich Belange der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen sind,
dass Sie sich nicht über Ihre Erklärungspflichten in Österreich informiert haben,
dass Ihnen nicht bewusst gewesen wäre, dass bei Vorhandensein nichtselbständiger Einkünfte im In- und Ausland eine Erklärungspflicht in Österreich bestanden hätte, obgleich Sie unmittelbar danach in Ihrer Niederschrift angegeben haben, dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht und
dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz (Zitat:“ die Berichterstattung über die Fekter – Millionen habe ich verfolgt“).
2. Rechtliche WürdigungVorweg wird an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die gesonderte Bescheidbegründung vom 23.05.2014 verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen an dieser Stelle als ausgeführt.Sie hatten in den Jahren 2006 und 2007 parallel Dienstverhältnisse zu der X***** AG in Österreich und der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien. Die durchschnittliche Steuerlast in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien betrug für das Jahr 2006 rund 12% und für das Jahr 2007 rund 6%, während für die österreichischen Bezüge die Steuerbelastung isoliert betrachtet durchschnittlich etwa 36% betrug.In Ihrer Niederschrift haben Sie – wie oben dargestellt – insbesondere ausgeführt, dass Ihnen das Erklärungsverfahren in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2006 und 2007 bekannt war, dass Sie für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen sind, dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht und dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz (der erstmalige Ankauf einer solchen CD erfolgte 2006) ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz.Aus den Umständen, dass Ihnen das Erklärungsverfahren persönlich bekannt war und dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland zumindest zeitweise gleichzeitig über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht, resultiert, dass Sie durch die Nichterklärung Ihrer Einkünfte eine Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit dieser abgefunden haben (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Warum Sie hätten annehmen können, dass bei zumindest zeitweise gleichzeitigen Bezug von in- und ausländischen Einkünften keine Steuererklärungspflicht hätte bestehen sollen, haben Sie nicht darzulegen vermocht. Die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO erfolgte daher, wie in der Folge noch näher darzustellen sein wird, zu Recht und sind die Einkommensteuern für die Jahre 2006 und 2007 zutreffender Weise vorgeschrieben worden (siehe auch die Ausführungen unten).Zu Ihren Einwendungen in der Beschwerde sowie zu Ihrem Vorbringen im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme wird an dieser Stelle festgehalten:a.) Der erforderliche bedingte Vorsatz (§ 8 Abs. 1 FinStrG) erfordert lediglich, dass Sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass aus der Nichterklärung von Einkünften eine Abgabenverkürzung resultiert; NICHT erforderlich für einen Vorsatz ist hingegen, ob Ihnen die Rechtsvorschriften für die zutreffende steuerliche Beurteilung der von Ihnen bezogenen Einkünfte bekannt war. Insbesondere ist daher NICHT erforderlich, dass Sie Kenntnisse darüber haben, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht.b.) Auf Grund des Umstandes, dass Ihnen nach Ihren eigenen Ausführungen tatsächlich bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht, ist zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten angenommen, dass mit der Erfüllung der Erklärungspflichten durch Ihren Dienstgeber (Zitat) die Angelegenheit „Steuer“ für Sie als Dienstnehmer erfüllt wäre, an dieser Stelle festzuhalten, dass im Falle des Vorhandenseins zweier Dienstgeber im Inland Ihre Erklärungspflicht ebenfalls nicht mit den Erklärungspflichten der jeweiligen Dienstgeber erledigt gewesen wären, was Ihnen auch tatsächlich persönlich bekannt war (siehe auch die Ausführungen auf Seite 11 zum § 41 Einkommensteuergesetz – in der Folge „EStG“).Ihr Vorbringen dahingehend, Sie hätten angenommen, dass mit Erklärungspflichten durch Ihren Dienstgeber im ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien die Angelegenheit „Steuer“ für Sie als Dienstnehmer erfüllt wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in Ansehung Ihrer tatsächlichen persönlichen Kenntnisse über das Bestehen einer Erklärungspflicht bei Vorhandensein zumindest zeitweise gleichzeitig zweier Dienstgeber im Inland als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig zu qualifizieren ist.Als Schuldeingeständnis ist nach der Rechtsansicht des Finanzamtes Ihr Vorbringen dahingehend zu werten, Sie wären „der festen Überzeugung“ gewesen, dass im Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften „genauso wie mit den inländischen unselbständigen Einkünften zu verfahren“ sei, haben Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Finanzamt am 23.07.2014 doch angegeben, dass Ihnen tatsächlich persönlich bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht. Auch bei Vorhandensein von zumindest zeitweise gleichzeitig bezogenen in- und ausländischen Einkünften hätten Sie „genauso wie mit den inländischen unselbständigen Einkünften zu verfahren“ gehabt und hätten diese Einkünfte in Österreich erklären müssen.c.) Sie haben in Ihrer Beschwerde vorgebracht, bei einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater Erkundigungen eingeholt zu haben und hätte dieser angeblich eine Steuererklärungspflicht in Österreich verneint. Schon aus dem Umstand alleine, dass Sie selber angegeben haben, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, ist abzuleiten, dass Sie mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet haben. Durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und Ihrem Unterlassen, einen mit dem österreicheichen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, haben Sie eine Nichtbesteuerung Ihrer in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.Zu Ihrem Vorbringen, Sie hätten einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater gefragt und dieser hätte Ihnen bestätigt, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien ein Besteuerungsrecht gehabt hätte, ist festzuhalten, dass Ihnen in den wiederholt mittels „RSa-Brief“ übermittelten Vorladungen zu Ihrer niederschriftlichen Einvernahme aufgetragen worden ist, sämtliche Dokumente, die bislang nicht vorgelegt worden sind und die zur Aufklärung des Sachverhaltes betreffend die verfahrensgegenständlichen Jahre zweckdienlich sind sowie sämtliche Unterlagen, auf die Sie sich im Zuge der Vernehmung zu berufen beabsichtigen, mitzunehmen. Unterlagen dahingehend,
dass überhaupt eine Konsultation eines Steuerberaters in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien stattgefunden hätte,
welcher Steuerberater vermeintlich kontaktiert worden wäre,
dass eine eventuell stattgefundene Kontaktaufnahme tatsächlich Ihre persönlichen Steuerangelegenheiten betroffen hätten,
dass bei dieser vermeintlichen Konsultation das Besteuerungsrecht Österreichs Thema gewesen wäre,
welche Fragestellung gegebenenfalls an den vermeintlich kontaktierten Steuerberater konkret herangetragen worden ist UND
welche Antwort gegeben bzw. Auskunft erteilt worden sein soll,
wurden dem Finanzamt in keinster Weise vorgelegt.Da von Ihnen sohin in keinster Weise nachgewiesen worden ist, dass überhaupt eine Rücksprache mit einem Steuerberater stattgefunden hat, welcher Steuerberater kontaktiert worden ist, dass Ihre persönlichen Steuerangelegenheiten Thema der vermeintlichen Konsultation gewesen sind, welche Fragestellung vermeintlich Thema der Kontaktaufnahme gewesen und welche Antworten vermeintlich erteilt worden sind, war dieses von Ihnen unsubstantiiert behauptete Sachverhaltselement als nicht erwiesen angesehen worden, dieser Einwand für das Finanzamt sohin unglaubwürdig und daher nicht maßgeblich.d.) Ihre Ausführungen dahingehend, dass Sie für die Jahre 2006 bis 2010 keine Abgabenerklärungen abgegeben haben sind zutreffend. Zu Ihre Schlussfolgerung dahingehend hingegen, dass Sie angenommen hätten, dass „durch die Besteuerung im Ausland (…) alle abgabenrechtlichen Pflichten aus Ihrer Sicht erfüllt“ worden wären, ist seitens des Finanzamtes festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar ist, gibt es doch keine einzige Entscheidung des UFS oder des BFG oder auch des VwGH dahingehend, dass im In- oder Ausland erzielte nichtselbständige Einkünfte im Inland (unabhängig davon, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungs- abkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht) nicht zu erklären wären.Zu den von Ihnen angeführten Berufungsentscheidungen des UFS ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese Entscheidungen die Besteuerung ausländischer Kapitalvermögen betreffen, wobei anzuführen ist, dass in Österreich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eine Endbesteuerungswirkung zum Tragen kommt und hinsichtlich der in Österreich endbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen keine Erklärungspflicht besteht.Eine Endbesteuerungswirkung von Einkünften aus Kapitalvermögen ist in Ihrem Fall aber nicht Thema, und existiert auch keine Endbesteuerungswirkung bei Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit. Demgemäß ist auch aus keiner einzigen der von Ihnen angeführten Berufungsentscheidungen eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass selbständige oder nichtselbständige im In- oder Ausland bezogene Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht zu erklären gewesen wären.Selbst wenn es eine Entscheidung dahingehend gegeben hätte, dass es einem Steuerpflichtigen nicht zumutbar gewesen wäre, seine im Ausland bezogenen nichtselbständigen Einkünfte den Finanzbehörden im Ansässigkeitsstaat gegenüber zu erklären, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Sie selbst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme angegeben haben, dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz. Ihnen war daher schon seit längerem bekannt, dass im Ausland bezogene Einkünfte (welcher Art auch immer) in Österreich zu erklären gewesen wären; festgehalten wird an dieser Stelle, dass ein Ankauf einer schweizer Steuer-CD erstmals im Jahr 2006 und somit vor dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem Sie Ihre im Jahr 2006 in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte in Österreich zu erklären gehabt hätten (vgl. auch UFS v. 11.10.2012; RV/1451-W/11).e.) Hinsichtlich Ihres Vorbringens, dass Sie als Vorstandsvorsitzender der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft für die kaufmännische Abteilung und die Rechtsabteilung zuständig waren, verweist das Finanzamt auf die Ausführungen in der gesonderten Bescheidbegründung vom 23.05.20145 und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.Zuzustimmen ist Ihren Ausführungen dahingehend, dass sich der Maßstab einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters richtet. Ein Vorstandsvorsitzender einer ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft mit Zuständigkeit für die kaufmännischen Angelegenheiten und die Rechtsabteilung, der ein einschlägigen Wirtschaftsstudium abgeschlossen hat, dem das Erklärungsverfahren bekannt war, der selber angegeben hat, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, woraus abzuleiten ist, dass er mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet hat, der durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und dem Unterlassen, einen mit dem österreichischen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine Nichtbesteuerung seiner in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte bewirkt und dem darüber hinaus bekannt war, dass zwei zumindest zeitweise gleichzeitig im Inland bezogene nichtselbständige Einkünfte eine Erklärungspflicht auslösen, lässt die gebotene Sorgfalt außer Acht, wenn er sich im Inland nicht zeitgerecht über eine rechtskonforme Vorgangsweise informiert und darüber hinaus seine im Ausland bezogenen Einkünfte zumindest bedingt vorsätzlich im Inland nicht erklärt und ist dieser Sorgfaltsverstoß – wie Sie zutreffend in Ihrer Beschwerde angeführt haben – einem Schuldvorwurf gleichzusetzen. Ein solcher Mensch in der Lage des Täters hält es ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, dass seine Nichterklärung seiner selbständigen oder nichtselbständigen im Ausland bezogenen Einkünfte zu einer Abgabenverkürzung führen kann.Zu Ihren Ausführungen, dass „im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten selbst bei einem Wirtschaftstreuhänder wegen eines Rechtsirrtums über eine nicht bestehende Vorschrift keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des FinStrG“ vorläge, wird seitens des Finanzamtes (unter Hinweis auf die obigen Ausführungen) festgehalten, dass NICHT erforderlich ist, dass ein Steuerpflichtiger richtig einzuordnen vermag, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht; ausschlaggebend ist einzig und allein, dass Sie die Ihnen zugeflossenen nichtselbständigen Einkünfte (unabhängig von deren steuerlichen Berücksichtigung) in der Absicht, eine Abgabenverkürzung zu bewirken, zumindest bedingt vorsätzlich nicht erklärt haben.Bei der Frage der Steuererklärungsverpflichtung selbständiger oder nichtselbständiger Einkünfte in Österreich (als Ansässigkeitsstaat) handelt es sich sohin um keine schwierige Rechtsfrage, da der § 41 EStG normiert, dass, sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen ist, wenn1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.Eine schwierige Rechtsfrage liegt auch deswegen nicht vor, weil mangels Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommens mit ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien in den verfahrensgegenständlichen Jahren keine Abgrenzungsfrage betreffend die Steuererklärungspflicht zu klären war.Zu Ihren Ausführungen dahingehend, dass Sie kein Steuerexperte wären, möchte das Finanzamt (unter Hinweis auf die obigen Ausführungen) festhalten, dass für eine zumindest bedingt vorsätzliche Abgabenhinterziehung ein „steuerliches Expertenwissen“ nicht erforderlich ist.Nach Ihren eigenen im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gemachten Ausführungen war Ihnen tatsächlich bekannt, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht. Aus welchen Gründen Sie davon ausgegangen sein wollen, dass im Ausland bezogene nichtselbständige Einkünfte in Österreich nicht zu erklären gewesen wären, haben Sie nicht darzulegen vermocht, existiert doch – wie oben ausgeführt – kein einziges Erkenntnis dahingehend, das ausgesprochen hätte, dass selbständige oder nichtselbständige Einkünfte (unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland bezogen worden sind und unabhängig davon, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht) in Österreich nicht zu erklären gewesen wären. Es war Ihnen daher tatsächlich bekannt, dass Einkünfte (unabhängig davon, ob die Verordnung zu § 48 BAO zur Anwendung zu kommen hat, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob ein solches gegebenenfalls die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode vorsieht) in Österreich zu erklärten sind und haben Sie eine entsprechende Erklärung mit dem zumindest bedingten Vorsatz, Abgaben zu verkürzen nicht eingebracht – Ihr gegenteiliges Vorbringen ist in Ansehung Ihrer eigenen niederschriftlichen Aussage als absolut unglaubwürdig einzustufen.Darüber hinaus haben Sie – obwohl Sie nach Ihren eigenen Ausführungen die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz (der erstmalige Ankauf einer solchen CD erfolgte 2006) ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz und Ihnen daher lange vor dem Zeitpunkt der Einbringung Ihrer „Selbstanzeige“ bekannt war, dass nichtselbständige Einkünfte unabhängig davon, ob diese im In- oder im Ausland bezogen worden sind, in Österreich zu erklären sind – Ihre „Selbstanzeige“ erst zu einem Zeitpunkt eingebracht, als die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist bereits verjährt waren. Diese Vorgangsweise haben Sie nach der Rechtsansicht des Finanzamtes mit dem zumindest bedingten Vorsatz gewählt, die Steuern für die Jahre 2006 und 2007 nicht entrichten zu müssen.3. ZusammenfassungEntgegen Ihrer Zusammenfassung auf der Seite 7 der von Ihnen eingebrachten Beschwerde ist unter Hinweis auf die gesonderte Bescheidbegründung vom 23.05.2014, die obigen Ausführungen und Ihrer eigenen Angaben in der Niederschrift insbesondere festzuhalten,
dass Ihnen das Erklärungsverfahren bekannt war (Sie haben in den Jahren 2002 bis 2004 persönlich Steuererklärungen eingebracht; Sie waren in diesen Jahren steuerlich nicht vertreten)
dass Sie für steuerlich Belange, den kaufmännischen Bereich und die Rechtsabteilung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft letztverantwortlich gewesen sind,
dass Ihnen bekannt war, dass, wenn Sie im Inland über zwei Dienstgeber verfügen, eine Erklärungsverpflichtung besteht,
dass daraus, dass Sie selber angegeben haben, einen ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater kontaktiert zu haben, abzuleiten ist, dass Sie mit zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen in Österreich gerechnet haben und dass durch die Kontaktaufnahme mit einem mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertrauten Steuerberater und Ihrem Unterlassen, einen mit dem österreicheichen Steuerrecht vertrauten steuerlichen Vertreter zu kontaktieren, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass Sie eine Nichtbesteuerung Ihrer in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte bewirken,
dass keine strittige Rechtsfrage im Zusammenhang mit Ihrer Verpflichtung, von Ihnen im Ausland bezogene nichtselbständige Einkünfte in Österreich als Ihrem Ansässigkeitsstaat zu erklären, nicht bestanden hat,
dass Sie die Berichterstattung über den Ankauf diverser Steuer-CDs aus der Schweiz ebenso verfolgt haben, wie das (geplante) Steuerabkommen Österreich – Schweiz (Zitat:“ die Berichterstattung über die Fekter – Millionen habe ich verfolgt“) UND
dass Sie sich nicht über Ihre Erklärungspflichten in Österreich informiert haben und sohin den Maßstab „einer objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt eines solchen Menschen in der Lage des Täters“ außer Acht gelassen haben.
Sie haben daher zumindest mit dem Vorsatz, in Österreich Abgaben zu verkürzen, Ihre in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogenen nichtselbständigen Einkünfte in Österreich nicht erklärt und wurde seitens des Finanzamtes die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 Abs. 2 BAO in Ihrem Fall zu Recht angewendet.4. Verweis auf die gesonderte Begründung vom 23.05.2014Hinsichtlich der übrigen Begründungselemente wird an dieser Stelle – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die gesonderte Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2010 vom 23.05.2014 verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom 18. 11. 2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, wurde Vorlageantrag gestellt:
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Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105166/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105166.2014
- Stammnummer
- 105625
- Gültig
- 29.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF