Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105166/2014
Zurücknahme einer Beschwerde iZm zunächst nicht erklärten Auslandseinkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105166/2014vom 29.06.2015Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des MMag. Dr. A***** B*****, *****Adresse*****, vertreten durch *****[Steuerliche_Vertretung_1]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., *****[Adresse_steuerliche_Vertretung_1]*****, im Beschwerdeverfahren überdies durch ****[Steuerliche_Vertretung_2]***** *****[weiterer_Firmenwortlaut]***** Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, *****[Adresse_steuerliche_Vertretung_2]*****, vom 23. 6. 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 23. 5. 2014 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007, Steuernummer 08*****, den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Selbstanzeige
Am 16. 4. 2013 langte beim Finanzamt Baden Mödling eine Selbstanzeige der steuerlichen Vertretung vom selben Tag betreffend den Beschwerdeführer (Bf) MMag. Dr. A***** B***** gemäß § 29 FinStrG ein und zwar wegen:
Nicht-Erklärung von im Ausland bezogenen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit als Auslandseinkünfte für Zwecke der Berechnung des Progressionsvorbehalt (bzw 2006 und 2007 für Zwecke der Besteuerung in Österreich Anrechnungsmethode-VO zu § 48 BAO) und daraus resultierender Verkürzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2010 (in eventu 2006 und 2007)1. SachverhaltEs wurde festgestellt, dass bei Herrn MMag B***** Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angefalien sind, die aus einem Vertragsverhältnis mit X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****, M***** Str 33/4, 1***** S*****, für den Zeitraum 1.4.2006 bis 31.7.2010 erzielt wurden. Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen "Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 bis 2010 erfolgt.Im Kalenderjahr 2006 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht in Kraft. Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei "abkommensfreien" Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15 % einer vergleichbaren Österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode bzw wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer Österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug für 2006 rd 12% und für 2007 rd 6%, somit kommt jeweils die Anreclmungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.Gem § 207 Abs 2 BAO ist die Verjährungsfrist der irrtümlichen Nicht-Erklärung der Quelleneinkünfte in 2006 und 2007 bereits abgelaufen. Der Vollständigkeit halber werden im Zuge dieser Selbstanzeige gem § 29 FinStrG auch diese Einkünfte offengelegt. Sollte das Finanzamt § 207 Abs 2 2. Satz BAO unterstellen, gilt die gegenständliche Selbstanzeige gem § 29 FinStrG auch für die Jahre 2006 und 2007 sinngemäß.Ab dem Kalenderjahr 2008 ist das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien anzuwenden, welches OECD-konform für unselbständige Tätigkeiten gem Art 14. welcher auch die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes umfasst, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht einräumt. Österreich befreit diese Einkünfte von der Besteuerung, behält sich jedoch den Progressionsvorbehalt vor.Daher wird im Rahmen dieser Selbstanzeige die Verfehlung dargelegt, der auskunftsgemäß mitgeteilte Sachverhalt offengelegt und die sich auf Grund der Berechnung zusätzlich zu entrichtende Einkommensteuer nach Festsetzung durch die zuständige Behörde binnen Monatsfrist ab Zustellung des Bescheides entrichtet.2. Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der Umstände gem § 29 Abs 1 und 2 FinStrGEs wurde festgestellt, dass bei Herrn MMag B***** Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angefallen sind. die aus einem Vertragsverhältnis mit X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****, M***** Str 33/4, 1***** S*****, für den Zeitraum 1.4.2006 bis 31.7.2010 erzielt wurden. Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen "Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 bis 2010 erfolgt.Im Kalenderjahr 2006 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht anzuwenden. Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei "abkommensfreien'' Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15% einer vergleichbaren Österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode bzw, wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer Österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug für 2006 rd 12% und für 2007 rd 6%, somit kommt die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.Ab dem Kalenderjahr 2008 ist das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien anzuwenden, welches OECD-konform für unselbständige Tätigkeiten gem Art 14, welcher auch die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes umfasst, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht einräumt. Österreich befreit diese Einkünfte von der Besteuerung, behält sich jedoch den Progressionsvorbehalt vor.Eine Würdigung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Einkünfte iZm der Ermittlung der Österreichischen Einkünfte bzw Einkommens der Jahre 2006 bis 2010 ist irrtümlicherweise nicht erfolgt.Die Berücksichtigung der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Quelleneinkünfte der Kalenderjahre 2006 bis 2010 in Österreich wurde im gegenständlichen Fall versehentlich verabsäumt, da Herr MMag B***** einem lrrtum dahin gehend unterlegen und davon ausgegangen ist, dass mit der Besteuerung im "Lohnsteuerabzugswege'" in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien sämtliche Abgabenverpflichtungen erfüllt wurden.Die Verfehlung liegt daher darin, dass Herr MMag B***** diese Quelleneinkünfte nicht als ausländische Einkünfte in Österreich für die Jahre 2006 bis 2010 erklärt hat.3. Person für die die Selbstanzeige gem § 29 Abs 5 FinStrG erstattet wirdHerr MMag A***** B***** mit dem Wohnsitz in Österreich ...4. Berechnung und EntrichtungDie Einkünfte der abgabenrechtlich relevanten Jahre 2008 bis 2010 iSd § 207 Abs 2 erster Satz BAO sind nachstehend betragsmäßig dargestellt (und allenfalls gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO für 2006 und 2007).Aufgrund des unter Punkt 2. dargestellten Sachverhalts sind folgende Auslandseinkünfte jeweils bei der Ermittlung des Österreichischen Einkommens bzw der Besteuerung zu berücksichtigen, woraus sich für die betreffenden Jahre eine zusätzliche Einkommensteuer wie in der Tabelle unten dargestellt ergibt.Bei der Berechnung der Einkünfte aus dem ausländischen Vertragsverhältnis mit der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** wurden die vertraglich vereinbarten Sachbezüge wie beruflich benutzte Räumlichkeiten, Dienstfahrzeug und Familienheimfahrten berücksichtigt.Der Sachbezug für die benützten Räumlichkeiten wurde iHv 75 %der vom ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen bzw *****[Auslandsbezeichnungsteil_2]*****ischen Dienstgeber übernommenen Miete inkl BK. außer im April 2006 iHd übernommenen Hotelkosten berücksichtigt (LStR 2002, Rz 160). Aufgrund des Doppelwohnsitzes wurden Werbungskosten in zulässiger Höhe berücksichtigt (LStR 2002, Rz 349, 55 m2-Referenzwohnung - bis einschließlich 2009 EUR 350,00/Monat. 2010 EUR 400,00/Monat, Hotelkosten von EUR 2.200,00 pro Monat).Die Kosten für Familienheimfahrten wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** getragen. Mangels konkreter Aufzeichnungen für die vergangenen Jahre bei der Gesellschaft vor Ort, wurde für 2008 bis 2010 (allenfalls für 2006 und 2007) ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Durchschnittswert pro Flug (hin und retour) im betreffenden Jahr bei der Einkünfteermittlung zugrundegelegt (2008: EUR 876,00, 2009: EUR 573,00. 2010: EUR 798,00, 2011 EUR 425,00 [allenfalls für 2006: EUR 514,00 und 2007: EUR 590,00]). Herrn MMag B***** und seiner Familie (je Flug 2 Personen) wurden ein monatlicher Heimflug vertraglich eingeräumt, welche auch regelmäßig genutzt wurden (2008 10, 2009 12 und 2010 4 [nur 1 Person; allenfalls 2006 6 und 2007 10). Als Werbungskosten wurde jeweils (aliquot) das große Pendlerpauschale berücksichtigt.Herrn MMag B***** stand in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, deshalb wurde auch ein Sachbezugswert iHv EUR 600,00/Monat berücksichtigt.Etwaige beruflich erworbene Bonusmeilen wurden teilweise für private Zwecke konsumiert.Insgesamt wurden in den Jahren 2006 bis 2010 80.000 Meilen privat verwendet. Pro Meile wurde ein geschätzter Wert von EUR 0,005 zugrundegelegt, was einen Wert von insgesamt EUR 400,00 ergibt somit wurden pro "Auslandsjahr'' EUR 80,00 als geldweiter Vorteil berücksichtigt.Die Gehaltszahlungen und die Sachbezüge ergeben somit folgenden Gesamtbezug aus dem ausländischen Vertragsverhältnis pro Kalenderjahr. [Grafik] Für die Berechnung der Einkommensteuer wurden die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Bankzinsen Girokonto) in 2006 iHv EUR 39,34, 2007 iHv EUR 137,39, 2008 iHv EUR 108,18 berücksichtigt. Gem § 39 Abs 1 EStG bleiben Zinserträge außer Ansatz, wenn sie EUR 22,00 nicht übersteigen, was 2009 iHv EUR 7,65 der Fall war.Somit ergibt sich folgende voraussichtliche steuerliche Situation. [Grafik] (Siehe diesbezügllch auch die beiliegenden Steuererklärungen samt Beilagen 2008 bis 2010 sowie allenfalls beiliegende Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007).Die Einkommensteuer wird nach bescheidmäßiger Festsetzung durch die zuständige Behörde binnen Monatsfrist entrichtet.5. Rechtzeitigkeit der SelbstanzeigeDie Selbstanzeige ist rechtzeitig, insbesondere sind zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine wie immer gearteten Verfolgungshandlungen gesetzt oder eine Entdeckung der Tat erfolgt.Die Selbstanzeige erfolgt bei einem Finanzamt iSd § 29 FinStrG.Für allfallige Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung...
Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 aus dem Jahr 2013 wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien dem Finanzamt gegenüber offengelegt und verschiedene Werbungskosten ebenso wie Sonderausgaben geltend gemacht.
Mit Eingabe vom 28. 4. 2014 stellte die steuerliche Vertretung unter anderem klar:
Unsere Mandantschaft hatte während der Zeit ihres Auslandsengagements (2006 bis 2010) zwei Beschäftigungsverhältnisse, eines mit der Österreichischen Arbeitgeberin, X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Sämtliche Entgelte und geldwerte Vorteile, die der Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft zurechenbar sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen.
Einkommensteuerbescheid 2006
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 23. 5. 2014 wurde gegenüber dem Bf Einkommensteuer von 30.718,27 € festgesetzt.
[Grafik]
[Grafik]
Der Bescheid wurde - in einer Sammelbegründung für die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 - wie folgt begründet:
1. Bisheriger Verfahrensverlauf
Sie haben am 16.04.2013 eine „Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG“ eingebracht und dem Finanzamt gegenüber „offengelegt“, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogen hatten, die Sie in Österreich nicht versteuert haben. Nach Auskunft der X***** AG vom 02.04.2014 waren Sie als „Vorstandsvorsitzender dieses ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens“ tätig und verantworteten „die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision), die Kommunikations-Abteilung, das Customer Center, die Rechtsabteilung, die *****[Fachbereich_1]*****sabteilung sowie die *****[Fachbereich_2]*****.“ Recherchen des Finanzamtes im Internet haben ergeben, dass Sie unter anderem ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen haben.
Am 21.02.2014 wurden seitens des Finanzamtes vorerst die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 erklärungsgemäß erlassen. Nach Erlassung der Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 wurden am 24.02.2014 (sowie mit Ergänzungsfax vom 07.04.2014) in Ansehung der Jahre 2006 bis 2010 Auskunfts- und Ergänzungsersuchen an Sie und Ihre Dienstgeberin übermittelt.
2. Veranlagungen für 2006 und 2007Gemäß § 207 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Diese zehnjährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn eine Bestrafung – etwa wegen § 29 FinStrG (Selbstanzeige) – nicht mehr zulässig ist (Ritz § 207 Tz 16 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 03.02.1961, Zl. 1425/60; VwGH vom 28.01.1997, 96/14/0152, 0153).Sie haben gegenüber dem Finanzamt in Ihrer „Selbstanzeige“ ausgeführt, dass Sie die Einkünfte der Jahre 2006 und 2007 „irrtümlich“ nicht erklärt hätten beziehungsweise, dass Sie das Offenlegen Ihrer Bezüge „versehentlich verabsäumt“ hätten.Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist allerdings festzuhalten, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender tätig waren und waren Sie insbesondere für die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision) und die Rechtsabteilung verantwortlich. Darüber hinaus haben Sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen und enthält dieses Studium auch entsprechende juristische Studienfächer.Allein aus Ihrer Tätigkeit und Ihrem Verantwortungsbereich (Vorstandsvorsitzender für kaufmännische Abteilungen und Rechtsabteilung) sowie Ihrer einschlägigen akademischen Ausbildung ist ersichtlich, dass Ihnen bekannt war, dass Sie Ihre nichtselbständigen Einkünfte zu erklären haben und haben Sie diese Einkünfte zumindest vorsätzlich nicht erklärt, weswegen in Ihrem Fall hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 BAO vorliegen und auch Ihre in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien in den Jahren 2006 und 2007 bezogenen Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.3. Werbungskosten der Jahre 2006 bis 2010a. FamilienheimfahrtenNach der Aktenlage waren Sie in den Jahren 2006 bis 2010 als Vorstandsvorsitzender eines ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien tätig, nach wie vor allerdings in Österreich ansässig. Obgleich Sie seitens des Finanzamtes aufgefordert worden sind, dem Finanzamt eine Aufstellung Ihrer Tätigkeitstage in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien zu übermitteln, haben Sie dem Finanzamt diese angeforderten Unterlagen nicht zukommen lassen (diese Aufstellung der Tätigkeitstage hätte im Zusammenhang mit den von Ihnen vorzulegenden Nachweisen über die angeblich von Ihnen vorgenommenen Flüge eine entsprechende Kontrolle Ihrer Angaben ermöglicht).Sie haben dem Finanzamt lediglich eine Aufstellung (ohne Belege) der angeblich von Ihrer Gattin durchgeführten Flüge vorgelegt und haben die Höhe dieser Aufwendungen einen durch das Finanzamt nicht überprüfbaren „Durchschnittswert pro Flug“ zu Grunde gelegt. Das Finanzamt hält an dieser Stelle fest, dass die von Ihnen angesetzten Flugpreise (nach aktuell durchgeführten Recherchen des Finanzamtes) selbst für das Jahr 2014 als weit überhöht einzustufen sind. Sie haben sohin weder nachgewiesen, dass Sie selbst überhaupt irgendwelche entsprechenden Flüge durchgeführt haben, noch welche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen angeblich durchgeführten Flügen tatsächlich angefallen sind und haben daher die Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen.
Auch stellt die vorgelegte Aufstellung keinen Nachweis dafür dar, dass ihre Gattin diese Flüge tatsächlich durchgeführt hat (auch hinsichtlich Ihrer Gattin wurden keine Flugtickets, etc. vorgelegt) und die von Ihnen angeführten Beträge auch tatsächlich bezahlt worden sind und ist diese Aufstellung darüber hinaus auch in sich selbst widersprüchlich und unvollständig, weil (beispielsweise) Flüge unmittelbar vor der Geburt Ihres Kindes in der Liste angeführt sind, im Jahr 2008 in der Liste ein Rückflug ohne Hinflug aufscheint oder Flüge aufscheinen, als sie Ihre Tätigkeit noch gar nicht angetreten hatten (Mai 2006). Darüber hinaus ist die Aufstellung der angeblich durch Ihre Gattin durchgeführten Flüge in keinster Weise ein Nachweis dafür, dass Sie selber die entsprechenden Flüge durchgeführt haben. Nach der Aktenlage ist nämlich Ihre Gattin (im Gegensatz zu Ihnen selbst) in den Jahren 2006 bis 2010 keiner aktiven Erwerbstätigkeit nachgegangen (im angefertigten Sozialversicherungsauszug Ihre Gattin betreffend sind Versicherungszeiten aus einer aktiven Erwerbstätigkeit nur bis 31.05.2006 ersichtlich; ab 11.12.2007 sind nur der Bezug von Kinderbetreuungsgeld und vorläufige Ersatzzeiten wegen Kindererziehung gespeichert) und wäre daher selbst für den Fall, dass Ihre Gattin die entsprechender Flüge tatsächlich durchgeführt haben sollte, dieser Umstand kein Nachweis dafür, dass Sie selber entsprechende Flüge getätigt haben. Zusätzlich wurden für das Jahr 2010 überhaupt keine Unterlagen (weder betreffend die von Ihnen selbst noch den von Ihrer Gattin angeblich durchgeführten Flüge) vorgelegt - festgehalten wird an dieser Stelle, dass Flüge Ihrer Gattin im Jahr 2010 darüber hinaus auch deswegen nicht glaubwürdig erscheinen, weil ihre Gattin am 2/10 ein weiteres Kind zur Welt gebracht hat.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO wären Sie allerdings verpflichtet gewesen, die Aufwendungen dem Grunde (wurden durch Sie selbst überhaupt Flüge und gegebenenfalls wann und wie viele Flüge wurden durchgeführt) und der Höhe nach nachzuweisen und trifft Sie auf Grund des Vorliegens eines Sachverhaltes mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz § 115 Tz 10ff), weswegen die Aufwendungen für weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesene Aufwendungen für „Familienheimfahrten“ nicht zuerkannt werden konnten.
b. Doppelte Haushaltsführung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081).
Aufgrund der Entfernung zwischen Ihrem Familienwohnsitz in Österreich und Ihrem Tätigkeitsort in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien war für Sie eine tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar. Es stehen Ihnen daher dem Grund nach Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu.Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen ist festzuhalten, dass als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096) nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es sind somit nur jene Kosten absetzbar, welche Sie für eine zweckentsprechende Wohnung für sich allein aufwenden mussten. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.Sie haben dem Finanzamt einen Mietvertrag vorgelegt, in dessen Artikel 1 das Mietobjekt wie folgt beschrieben ist: „The subjekt of this agreement is an rental house (...) consisted of a basement, ground floor, first floor with attic, with a total area of 412m² and basement of 70m², together with a land in a total area of 554m² and parking space, according to the Property Document 408.“ (Gegenstand dieser Vereinbarung ist ein Ferienhaus (...) bestehend aus einem Untergeschoss, Erdgeschoss, ersten Stock und Dachgeschoss, mit einer Gesamtfläche von 412m² und Keller von 70m², zusammen mit einem Grund in einer Gesamtfläche von 554m² und Parkplatz, nach der Eigenschaft Dokument 408.). Die Aufwendungen für diese Luxusimmobilie sind um ein Vielfaches höher als die unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort.Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 EStG 1988 sind unvermeidbaren Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung für Sie alleine am Beschäftigungsort dergestalt zu ermitteln, dass Kosten für eine Wohnung in Ansatz gebracht werden, die das durchschnittliche Wohnbedürfnis einer allein wohnenden Person am Beschäftigungsort decken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in Urteilen vom 9.8.2007, VI R 23/05 und VI R 10/06 zur mit Österreich vergleichbaren deutschen Rechtslage entschieden, dass die notwendigen Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit den Kosten für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses zu beschränken sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2011, Zl. 2010/13/0148 entsprechende Aussagen zur österreichischen Rechtslage getroffen.Sie haben demgemäß im Schätzungsweg die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort von € 400,00 angesetzt und haben Überprüfungen des Finanzamtes ergeben, dass die Höhe dieser angesetzten Miete als sachgerecht erscheint.Hinsichtlich der von Ihnen darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen (Beilage 5 zu Ihrer Stellungnahme) ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch bei der Wohnungseinrichtung nur jene unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Hinsichtlich jener Einrichtungsgegenstände, die als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung angesehen werden können (z.B. Sofa), ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zum Beispiel VwGH vom 16.11.1993, Zl. 89/14/0164) gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Doralt geht in seinem Einkommensteuergesetz-Kommentar von einer 10 – 13 jährigen Nutzungsdauer aus (vgl. Doralt § 7 Tz 65).Zu den von Ihnen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für „Einrichtungsgegenstände“, die Sie im Rahmen der „Doppelten Haushaltsführung“ erklärt haben, ist an dieser Stelle festzuhalten:Nachdem – wie oben ausgeführt - nur unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort steuerlich abzugsfähig sind, sind Aufwendungen für Pflanzen, eine Gartensitzgruppe, Briketts (2006), Pflanzen, Blumentöpfe (um € 235,89), Sonnenliegen, einen Sonnenschirm, Terrassenmöbel, Sandkasten, „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ (2007) nicht als unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort abzugsfähig.Hinsichtlich der Aufwendungen für „Gartenzaun“, „Gartenmöbel“, „BBQ“ und „Rollos“ ist an dieser Stelle zusätzlich festzuhalten, dass die entsprechenden Rechnungen dem Finanzamt nicht vorgelegt wurden und diese darüber hinaus auf Euro lauten dürften. Es ist sohin auch in keinster Weise nachgewiesen worden, dass die entsprechenden Aufwendungen überhaupt für Ihre „Unterkunft“ in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien verwendet worden sind.Hinsichtlich des von Ihnen angeschafften Kleiderschrankes (2007) ist festzuhalten, dass die Aufwendungen für diesen Schrank ebenso wie für das im Jahr 2006 angeschaffte „Sofa“ auf die gewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben sind (von Ihnen wurden diese Gegenstände auf 5 Jahre abgeschrieben).Zu den Aufwendungen für Gläser, Teller, Schalen (angeschafft in der Zeit von November 2006 bis März 2007) wird seitens des Finanzamtes an dieser Stelle festgehalten, dass Ihre Tätigkeit nach der Aktenlage (insbesondere nach dem „Managervertrag“) bereits am 01.06.2006 begonnen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechendes Geschirr in dem von Ihnen angemieteten Haus vorhanden war, weil die Anschaffungen Ihrerseits – wie oben ausgeführt – erst in der Zeit von November 2006 bis März 2007 getätigt worden sind. Da demnach allerdings entsprechendes Geschirr vorhanden war, handelt es sich bei den von Ihnen getätigten Nachkäufen nicht um unvermeidbare Mehraufwendungen für eine zweckent- sprechende Wohnung am Beschäftigungsort, weswegen die entsprechenden Aufwendungen nicht anzuerkennen waren.Aufwendungen für einen Receiver (Sky) für einen 42-Zoll-Plasmafernseher, für einen 1*****-Watt Digitalverstärker (für ein Heimkino) stellen ebenfalls keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort dar und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig.Hinsichtlich der in Österreich (bei IKEA) angeschafften Gegenstände (Matratze, diverseste Duftkerzen, Besteck, Handtücher, Überdecke, …) ist festzuhalten, dass Sie nicht nachgewiesen haben, dass Sie diese Gegenstände überhaupt selber angeschafft haben (und nicht etwa Ihre Gattin); der Umstand, dass Sie diese Gegenstände teilweise nicht selber angeschafft haben, erhellt sich auch daraus, dass die Rechnungen teilweise zu Zeitpunkten ausgestellt worden sind, an denen Sie sich nicht einmal nach Ihren eigenen Ausführungen (unter Zugrundelegung der Aufstellung der Flüge betreffend Ihre Gattin) in Österreich befunden haben. Darüber hinaus haben Sie einerseits nicht nachgewiesen, dass Sie diese Gegenstände (z.B. Matratze) für Ihre Unterkunft in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien angeschafft haben, andererseits sind diese Aufwendungen an sich keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort (Duftkerzen, Besteck – zur Begründung zum Besteck siehe oben).Von den Aufwendungen für „T-Mobile“ - das Finanzamt geht davon aus, dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche für Internet und/oder Handy handelt - waren (im Schätzungsweg ermittelte) Privatanteile von 40% auszuscheiden.Hinsichtlich der übrigen von Ihnen vorgelegten Rechnungen (Ramstore „mixed“, Replek Hubo, hoover & kettle) ist auszuführen, einige Rechnungen unleserlich waren und daher die angeschafften Gegenstände nicht haben nachvollzogen werden können, dass es sich bei Aufwendungen für ein Treppenhaus-Licht und fluoreszierende Gegenstände nicht um unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine bis zu 60m²-große Wohnung am Beschäftigungsort handelt, dass Aufwendungen für Verlängerungskabel und Gardinenstangen in der von Ihnen angeschafften Menge keine unvermeidbaren Mehraufwendungen für eine zweckentsprechende (bis zu 60m²-große) Wohnung am Beschäftigungsort darstellen, und dass von den Nachttischleuchten nur die Aufwendungen für eine Leuchte (im Schätzungsweg wurden 50% des Rechnungsbetrages angesetzt) absetzbar sind.Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.
Einkommensteuerbescheid 2007
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 23. 5. 2014 wurde gegenüber dem Bf Einkommensteuer von 40.290,17 € festgesetzt.
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Der Bescheid wurde wie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 begründet.
Einkommensteuerbescheide 2007, 2008, 2009 und 2010
Diese Einkommensteuerbescheide sind nicht verfahrensgegenständlich.
Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 23. 6. 2014, am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, erhob die steuerliche Vertretung auf Grund einer Spezialvollmacht namens des Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, beide vom 23. 5. 2014:
Namens und auftrags unserer im Betreff genannten Mandantschaft erheben wir auf Basis unserer Spezial-Vollmacht gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils datiert mit 23. Mai 2014, beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am 28. Mai 2014 (Bescheidbegründung ebenfalls datiert mit 23. Mai 2014, beim steuerlichen Vertreter elektronisch eingelangt am 27. Mai 2014) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde gem § 243 BAO.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung von Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 dem Grunde nach.
BegründungSachverhaltIm Rahmen der am 16. April 2013 eingereichten Selbstanzeige gem § 29 FinStrG wurden jeweils die Einkommensteuererklärung für die Jahre 2006 bis 2010 samt Beilagen als Beilagen der gegenständlichen Selbstanzeige hinzugefügt. Die Jahre 2006 und 2007 wurden, obwohl bereits die Verjährung gem § 207 Abs 2 erster Satz BAO eingetreten ist, der Vollständigkeit halber offengelegt.Wie in gegenständlicher Selbstanzeige gem § 29 FinStrG ausgeführt, war unsere Mandantschaft vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2010 in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bei einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Dienstgeber unselbstständig beschäftigt und erzielte ausländische Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit.Eine Besteuerung der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte ist in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien im Wege des dortigen „Lohnsteuerabzug-Systems" für die Jahre 2006 und 2007 erfolgt.Im Kalenderjahr 2006 und 2007 war das DBA Österreich-****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien noch nicht in Kraft. Entsprechend der VO zu § 48 BAO kommt bei „abkommensfreien" Auslandseinkünften iZm Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit, deren Durchschnittssteuerbelastung zumindest 15 % einer vergleichbaren österreichischen Einkommensbesteuerung erreicht, die Befreiungsmethode bzw wenn diese Durchschnittssteuerbelastung im Ausland unterschritten wird, die Anrechnungsmethode (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages) zur Anwendung.Der in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien auf Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit entfallende, einer österreichischen Besteuerung vergleichbare Durchschnittssteuersatz betrug gegenständlich für 2006 rd 12 % und für 2007 rd 6 %, somit kommt jeweils die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages zur Anwendung.Aufgrund der Tatsache, dass jeweils im Rahmen der Lohnverrechnung des jeweiligen Arbeitgebers der „Steuerabzug" erfolgt ist, ist unsere Mandantschaft irrtümlich davon ausgegangen, dass mit der Erfüllung der den Arbeitgebern auferlegten Pflichten, die Angelegenheit „Steuer" für ihn als Arbeitnehmer erfüllt ist.Daraus resultiert wie auch in der Selbstanzeige ausgeführt, der Rechtsirrtum unserer Mandantschaft, dass durch die Besteuerung der ausländischen unselbstständigen Einkünfte in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien sämtlichen steuerrechtlichen Anforderungen aus ihrer Sicht Genüge getan waren.Die Steuererklärungen der Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 wurden mit jeweiligen Einkommensteuerbescheid jeweils vom 21. Februar 2014, elektronisch eingelangt beim steuerlichen Vertreter am 24. Februar 2014, veranlagt.Des Weiteren wurden am 24. Februar 2014 betreffend die „Auslandseinkünfte" jeweils ein Ergänzungsansuchen für die Jahre 2006 bis 2010 versandt. In diesen Ergänzungsansuchen wurde unsere Mandantschaft aufgefordert zur Selbstanzeige vom 16. April 2014 ergänzende Informationen und Unterlagen betreffend die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Auslandseinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit an das Finanzamt zu übermitteln.Das Ergänzungsansuchen wurde fristgerecht am 3. April 2014 beantwortet. In diesem Ergänzungsansuchen wurden Unterlagen, soweit noch vorhanden, übermittelt.Zeitgleich wurde am 24. Februar 2014 ein schriftliches Auskunftsersuchen an die österreichische Arbeitgeberin, die X***** AG, übermittelt, in dem auch Fragen zur Beschäftigung unserer Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Konzerngesellschaft gestellt wurden.Dieses schriftliche Auskunftsersuchen wurde von der X***** AG am 3. April 2014 beantwortet.Ein weiteres Ergänzungsansuchen datiert mit 7. April 2014, eingelangt am 8. April 2014, als Ergänzung zum oben genannten Ergänzungsersuchen, wurde übermittelt, in dem unsere Mandantschaft aufgefordert wurde, darzulegen und nachzuweisen, welche Aufwendungen durch sie selber tatsächlich wirtschaftlich getragen wurden und welche Aufwendungen ihr durch die X***** AG einerseits und/oder durch die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft andererseits erstattet worden sind.Diese Ergänzung zum Ergänzungsansuchen wurde mit Schreiben vom 28. April 2014 beantwortet. Insbesondere wurde nochmals erläutert, wie auch schon in der Selbstanzeige vom 16. April 2013 ausgeführt, dass unsere Mandantschaft während der Zeit des Auslandsengagements zwei Beschäftigungsverhältnisse hatte. Eines mit der österreichischen Arbeitgeberin, der X***** AG, und ein Vertragsverhältnis mit der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft, der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H*****. Die Entgelte und geldwerte Vorteile, die auf die Tätigkeit für die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische Gesellschaft entfallen sind, wurden von der X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** bezahlt und auch von ihr getragen. Gemeinsam mit diesem Schreiben wurden auch Aufzeichnungen übermittelt, aus denen ersichtlich ist, wie sich die ausländischen Bezüge für das jeweilige Jahr zusammensetzen.Der X***** AG wurde am 7. April 2014 ein Fax betreffend unsere Mandantschaft übermittelt, mit dem die X***** AG nach vorangegangenem Telefonat zwischen Herrn Mag Patric F*****, Fachbereich, FA 04, und einer Mitarbeiterin der X***** AG, aufgefordert wird, bekannt zu geben, welche Auslagen, Ersätze, Zulag en oder anderen Zahlungen und Vorteile er von der X***** AG erhalten hat.Die X***** AG erläutert in Beantwortung des zweiten schriftlichen Auskunftsersuchen am 28. April 2014, dass zwei Beschäftigungsverhältn isse bestanden und die Aufwendungen iZm der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Tätigkeit die ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ische X***** *****[Auslandsbezeichnungsteil]*****ia H***** verantwortlich zeichnet und von ihr auch die entsprechenden Aufwendungen getragen wurden.Am 23. Mai 2014 wurden seitens des zuständigen Finanzamtes folgende Bescheide erlassen:o Einkommensteuerbescheid 2006 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, eingelangt am 28. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2006, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2007 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007, eingelangt am 28. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2007, eingelangt am 28. Mai 2014o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2008 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21. Februar 2014, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2008 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2008, eingelangt am 28. Mai 2014o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2009 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21. Februar 2014, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2009 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2009, eingelangt am 28. Mai 2014o Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2010 - Aufhebung gem § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21. Februar 2014, eingelangt am 28. Mai 2014o Einkommensteuerbescheid 2010 mit Hinweis auf separate Bescheidbegründung, eingelangt am 28. Mai 2014; Bescheidbegründung für die Jahre 2006 bis 2010 datiert mit 23. Mai 2014, eingelangt am 27. Mai 2014o Verspätungszuschlagsbescheid 2010, eingelangt am 28. Mai 2014Rechtliche GrundlagenGemäß § 207 Abs 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre.Gemäß § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Insofern verlangt die herrschende Lehre eindeutige bescheidmäßige Feststellungen der Abgabenbehörde.Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.Vorsatz iSd § 33 FinStrG bedingt den objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung wegen Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und zusätzlich muss auch die subjektive Tatseite gegeben sein, dass die Tat (Abgabenhinterziehung) vorsätzlich begangen wurde.Gem § 8 Abs 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei das FinStrG es für ausreichend erachtet, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Vorsatz (auch „böse Absicht") unterstellt, dass jemand wissentlich und willentlich mit dem Bewusstsein, dass sein Handeln rechtswidrig ist, agiert (vgl bspw Leitner/Plückhahn, Finanzstrafrecht kompakt, Rz 29). Der Vorsatz muss iSd § 33 Abs 1 FinStrG auf die Verkürzung der Abgabe gerichtet sein.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe im Sinne der §§ 7, 9 und 10 FinStrG schließen die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung und damit die Anwendung der Zehnjahresfrist aus.SchlussfolgerungDa unsere Mandantschaft, wie ausgeführt, keine Abgabenerklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 (wie auch darüber hinaus) abgegeben hat, da sie vermeint hat, durch die Besteuerung im Ausland sind alle abgahenrechtlichen Pflichten aus ihrer Sicht erfüllt, konnte sie auch nicht erkennen, dass die ausländischen Einkünfte (zusätzlich) zu erklären gewesen wären.Unsere Mandantschaft war der festen Überzeugung, dass iZm den ausländischen Einkünften genauso wie mit den inländischen unselbstständigen Einkünften zu verfahren ist.Es ist zutreffend, dass unsere Mandantschaft in der ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Gesellschaft für die kaufmännische Abteilung und die Rechtsabteilung verantwortlich war. Unsere Mandantschaft ist jedoch kein Steuerexperte. Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass mit der Besteuerung in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien alle abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt sind, so wie dies beim Lohnsteuerabzug in Österreich der Fall ist.Dass zwei Staaten auf ein und dieselbe Einkunftsquelle ein Besteuerungsrecht erheben können, war unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst. Im Gegenteil sie ist davon ausgegangen, dass nur ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien das Besteuerungsrecht hat, was fälschlicherweise auch von einem ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen Steuerberater bestätigt wurde.Es ist daher unrichtig, wie von der Behörde behauptet, dass bekannt war, dass die ausländischen Einkünfte noch zusätzlich in Österreich zu erklären waren. Die Behörde hat den Vorsatz zu beweisen. Einen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Die reine Vermutung ist nicht ausreichend, um Vorsatz zu unterstellen. Insofern wurde vom Finanzamt auch ein grober Verfahrensfehler begangen, als keine Erhebungen über die Vorsatz-Absicht durchgeführt wurden wie zB eine persönliche Befragung.Laut Auskunft unserer Mandantschaft war bei ihr kein Zweifel über die Rechtmäßigkeit ihres Handelns aufgekommen. Sie war - wie sich im Nachhinein nun herausstellte - der irrigen Meinung, dass kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Somit hatte unsere Mandantschaft weder wissentlich noch willentlich mit „böser" Absicht, einen Erfolg herbeiführen wollen.Unsere Mandantschaft hatte somit nicht erkannt, dass ihre Handlung ein tatbestandsmäßiges Unrecht verwirklichen könnte. Wenn daher dieser Irrtum seitens unserer Mandantschaft für die Finanzverwaltung nicht nachvollziehbar ist, hätte unsere Mandantschaft gegenständlich maximal unbewusst fahrlässig gehandelt. Den Schuldvorwurf, den sie sich diesfalls gefallen lassen müsste, ist, dass sie aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen ihres Verhaltens gedacht hat. Vorsatz schließt dies jedoch jedenfalls aus.Bei einer unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein „Wissen" kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an. Ein „Wissen-Müssen" ist dem „Wissen" nicht gleichzuhalten, es schließt (unbewusste) Fahrlässigkeit nicht aus und bedeutet damit rechtlich noch keine Bejahung eines dolosen Handelns. Der Ausspruch, dass der Täter ein Merkmal „erkennen musste", enthält lediglich den Vorwurf unbewusster Fahrlässigkeit (Fellner, Finanzstrafgesetz, Band F, § 8, Rz 23).Selbstverständlich erhebt sich die Frage, welches Ausmaß von Sorgfalt den Umständen zur Vermeidung tatbildmäßigen Unrechts geboten, pflichtgemäß aufzuwenden ist. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung stellt der Gesetzgeber hinsichtlich der Frage, welches Maß an Sorgfalt geboten ist, auf drei Gesichtspunkte ab (Fellner, aaO, § 8, Rz 23). Die objektive Sorgfaltspflicht und zwei subjektive Elemente, die individualisierte sowie die zumutbare Sorgfaltspflicht. Der Maßstab der objektiv gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt richtet sich nicht nach einem allgemein besonnenen und einsichtigen Menschen, sondern nach einem solchen Menschen in der Lage des Täters, dh der Mensch des objektiven Maßstabes muss dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters angehören. Bezüglich des Erfahrungswissens und der geistigen Möglichkeiten wird die Individualisierung umso wichtiger, je komplexer die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sind. Die Außerachtlassung der objektiven und „individualisierten" Sorgfalt kann einen Schuldvorwurf nur dann begründen, wenn es dem Täter zumutbar war, diese Sorgfalt einzusetzen (Fellner, aaO, § 8, Rz 24ff).Entsprechend der UFS-Entscheidung vom 17. März 2009 , GZ FSRV/0087-I/03, in der der UFS ausführt, dass im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten selbst bei einem Wirtschaftstreuhänder wegen seines Rechtsirrtums über eine nicht bestehende Vorschrift keine grobe Fahrlässigkeit iSd FinStrG vorliegt, ist festzuhalten, dass es einem nicht Fachkundigen („Nicht-Steuerexperten") nicht zumutbar ist, einen komplexen Auslandssachverhalt wider seiner (wenn auch irrigen) Überzeugung anders zu beurteilen, als es gegenständlich erfolgt ist.Auch wenn in der Bescheidbegründung gesondert und besonders hervorgehoben wird, dass unsere Mandantschaft das Studium der Betriebswirtschaftslehre betrieben hat, muss unter Beachtung der oben angeführten UFS-Entscheidung auc h das Finanzamt erkennen, dass der UFS sogar bei einem Steuerexperten („Wirtschaftstreuhänder") weder einen Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit unterstellt, obwohl gerade Vertreter dieser Berufsgruppe eine besonders einschlägige Ausbildung genießen.Diese Rechtsansicht wird unter anderem in folgenden UFS-Entscheidungen bestätigt.o Keine vorsätzliche Hinterziehung bei Vertrauen auf die Steuerfreiheit einer Kapitalanlage mit Auslandsbezug; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSF vom 02.04.2007, RV/0289- F/04o Verjährung bei Haftung für Abzugssteuer gemäß § 99 EStG 1972; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 06.09.2004, RV/0065-W/04o Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung der längeren Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben; Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSI vom 22.12.2005, RV/0578-I/04ZusammenfassungWie oben ausgeführt, unterlag unsere Mandantschaft der (irrigen) Überzeugung ihre Abgabenpflichten durch den vom jeweiligen Arbeitgeber durchgeführten „Lohnsteuerabzug" Genüge getan zu haben.Unsere Mandantschaft ist davon ausgegangen, dass damit die Besteuerung ihres Einkommens „erledigt" ist und dadurch, dass im Tätigkeitsstaat die Besteuerung vorgenommen wurde, wie beim Lohnsteuerabzug in Österreich keine weiteren Verpflichtungen mehr bestehen.Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen daher entsprechend vor, sodass keine Hinterziehung von Abgaben mit Vorsatz iSd § 33 Abs 1 FinStrG vorliegt.Die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren gem § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO kommt daher nicht zur Anwendung.Wir beantragen daher, die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 jeweils vom 23. Mai 2014 ersatzlos aufzuheben.
Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 8. 10. 2014 wurde im Ergebnis die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 23. 5. 2014 als unbegründet abgewiesen:
1. Bisheriger Verfahrensverlauf
Sie haben am 16.04.2013 eine „Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG“ eingebracht und dem Finanzamt gegenüber „offengelegt“, dass Sie in den Jahren 2006 bis 2010 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als in ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ien bezogen hatten, die Sie in Österreich nicht versteuert haben.
Am 21.02.2014 wurden seitens des Finanzamtes vorerst die Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 erklärungsgemäß erlassen. Nach Erlassung der Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 wurden am 24.02.2014 (sowie mit Ergänzungsfax vom 07.04.2014) in Ansehung der Jahre 2006 bis 2010 Auskunfts- und Ergänzungsersuchen an Sie und Ihre Dienstgeberin übermittelt.
Nach Auskunft der X***** AG vom 02.04.2014 waren Sie als „Vorstandsvorsitzender dieses ****[Auslandsbezeichnungsteil]****ischen *****unternehmens“ tätig und verantworteten „die kaufmännischen Abteilungen (Rechnungswesen, Controlling, Interne Revision), die Kommunikations-Abteilung, das Customer Center, die Rechtsabteilung, die *****[Fachbereich_1]*****sabteilung sowie die *****[Fachbereich_2]*****.“ Recherchen des Finanzamtes im Internet haben ergeben, dass Sie unter anderem ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen haben.
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Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105166/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105166.2014
- Stammnummer
- 105625
- Gültig
- 29.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF