…Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet…
…Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Weder die Festsetzung der Abgabenerhöhung als Folge einer Zollschuldentstehung nach Art.203 ZK noch die Neuberechnung der Abgabenerhöhung in…
…Bw., eine einmalige Deklarierung von Vorauszahlungen genüge, kann daher nicht gefolgt werden. Eine (automatische) Zweckwidmung des ab 31. März 2008 am Abgabenkonto bestehenden Guthabens als Einkommensteuer 2006 lag, entgegen der Rechtsmeinung des Bw., nicht vor. Die die Festsetzung der Anspruchszinsen im Bescheid vom 8. Oktober…
…UFS 2. 4. 2008, RV/0568-G/06). Auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht diese Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. VwGH 10.1.1985, 83/16/0179; VwGH 19.2.1987, 85/16/0055…
…Vorfragenbeurteilung rechtswidrigerweise von einer Hinterziehungsverjährungsfrist ausgehen würden, ohne dass entsprechende Nachweise für hinterzogene Abgaben erbracht werden konnten, seien sie deshalb und insofern von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden. Die Bescheide würden die NoVA 1998 für Vorführwagen festsetzen, ohne dass insofern hinterzogene Abgaben gegeben seien…
…Intention von Käufer- und Verkäuferseite, Lkw-Verkäufe gemäß den Steuergesetzen abzuschließen, sei durch die Prüfung nicht nachzuvollziehen. Aus den Niederschriften des Erhebungsdienstes der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften könne nicht herausgelesen werden, dass beide Vertragsparteien dies wollten. Ob angenommen werden könne, dass der Käufer wissentlich Abgabengesetze nicht…
…Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden. Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann die Festsetzung mehrerer Abgaben…
…in Richtung einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens rechtfertigen könne, sondern jedenfalls zur Bescheidaufhebung und Nachholung von wesentlichen Parteienrechten führen müsse. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz zum Ergebnis komme, dass die Festsetzung dieser Abgabe nicht verjährt bzw. die Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung erfolgt sei…
…83, 98). Zum angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den…
…auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden. Abs. 4: "Innerhalb derselben Abgabenart…
…Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden. Nach Abs. 4 leg. cit. kann die Festsetzung derselben Abgabenart…
…Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt habe. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. seinem Antrag auf Bewilligung der Aussetzung Folge zu geben. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 und 2006…
…die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Maßgebend ist in einer gewissermaßen typisierenden Betrachtung, ob Zinsvorteile /-nachteile für den Abgabepflichtigen möglich wären. § 205 BAO knüpft allein an die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Dass im konkreten Fall der Abgabepflichtige tatsächlich…
…und 2008, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 2007 und 2008, Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer für 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuer für Dezember 2009 und für Dezember 2010, zu Recht erkannt: Der angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Von der Festsetzung der Abgaben wird gemäß § 206 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung…
…entsprochen werden, indem wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruchs von der Festsetzung der in Streit stehenden Abgabe "Einkommensteuer 2014" Abstand zu nehmen war. Zum Abspruch über die Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der…
…Bernhard Ludwig, vom 17. Juli 2006 betreffend Normverbrauchsabgabe für die Monate Jänner bis einschließlich Oktober 2005 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Von der Festsetzung der Abgabe wird gemäß § 206 lit. b BAO zur Gänze Abstand genommen. Entscheidungsgründe Die MTIGesmbH (in der Folge Bw.) wurde…
…die Abgabe von Steuererklärungen durch die Verhängung von Zwangsstrafen zu erzwingen. Die in § 111 Abs. 2 BAO geforderten Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe, nämlich die Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist hat die Abgabenhörde…
…Guthaben in Höhe von € 668,08 bestanden hätte, welches bei der Berechnung der Zinsen nicht berücksichtigt worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass dem Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge das Bestehen eines Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes der Festsetzung von Anspruchszinsen entgegenstünde…
…….von der Festsetzung unterliegt. 19.947,81 €…………… festgesetzte Zahllast 2012 -1,527.023,05 €………abzüglich bisher festgesetzte USt lt. Bescheid vom 17.11.2015 -1.507.075,24 €……..Abgabengutschrift USt…
…mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit dem Umfang des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht entgegen. Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet…